**Baubusse. Massgeblichkeitder neuenStPO. Rechtliches Gehör. Verantwortung der Architektin. Angemessenheit derBusse. Höheder Gebühren.**Verjährung.
Das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung vonkommunalen Straftatbeständen richtet sich einerseits gemäss Art.357 StPOnach derenArt. 352**– 356sowie andererseits nach Art. 4 und 44 EGzStPO wiefrüher nachdem VRG(E. 1,**2).
**Nach zweiEinsprache- undVerwaltungsgerichtsverfah- ren erweistsich dieBerufung aufmangelhafte Eröff- nungdes Strafverfahrenstrotz nichtgerade mustergül- tigerEinleitung alsrechtsmissbräuchlich (E.**3, 4).
**Trotz Delegationan ihrenangestellten Bauführerbleibt die Architektin für Auswahl, Instruktion und Kontrolle ihres Angestelltenverantwortlich; dieausgesprochene Busse vonFr. 20000.– erweistsich unterden gegebe- nenUmständen als****angemessen (E.****5a –**d).
**Für dieerhobenen Gebührenbesteht einegenügende kommunale gesetzlicheGrundlage (E.**5e).
Der für den Beginn der Verjährungsfrist massgebende Zeitpunktfällt imBaurecht alsZustandsdelikt mitder Fertigstellung der rechtswidrigen Baute zusammen (E. 6). **Multa edilizia.Valenza delnuovo CPP.Diritto diaudizione. Responsabilità dell’architetto. Conformità della multa. Importo delle tasse.**Prescrizione.
**La proceduraper ilperseguimento eil giudiziodi fatti- speciepenali comunalisi conforma,da unlato, amente dell’art. 357CPP agliart. 352– 356****CPP e,**d’altro lato,gi- usta gli art. 4 e 44 LACPP come finora alla LGA(cons. 1, 2).
**Dopo dueprocedure diopposizione edi ricorsodi di- ritto amministrativo l’appello ad un’apertura lacunosa della procedura penale amministrativa, malgrado****la stessa non risulti ineccepibile, costituisce un abuso di diritto (cons. 3,**4).
**Malgrado ladelega aun suoimpiegato responsabiledel cantiere l’architetto rimane responsabile per la scelta, l’istruzionee ilcontrollo delsuo collaboratore;la multa inflittadi fr.20 000.–risulta appropriatain considera- zionedella concretasituazione (cons.****5a –**d).
**Esiste unabase legalecomunale sufficienteper letasse pretese (cons.**5e).
**Il momentodeterminante perl’inizio deltermine dipre- scrizione neldiritto edilizioquale delittodi fattoè la conclusionedel manufattoillegale (cons.**6).
Erwägungen:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Baubussverfügung des Gemeindevorstands X. vom 24. Fe- bruar 2011, mit welcher der Beschwerdeführerin Verstösse gegen Art. 114 des Baugesetzes der Gemeinde X. (BG) und Art. 86 , 93 und 95 KRG i. V. m. Art. 111, Art. 53, Art. 41 und Art. 56 BG zur Last gelegt werden. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Gemeinde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Busse von Fr. 20 000.– auferlegt hat.
2. a) Seit dem 1. Januar 2011 ist die StPO in Kraft. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, werden dage- gen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem
1. Dezember 2010 gefällt wurden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des neuen oder alten Prozessrechts ist somit das erstinstanzliche Entscheiddatum. Der hier streitige Strafentscheid der Gemeinde datiert vom 24. Fe- bruar 2011. Damit ist die vorliegende Beschwerde nach neuem Recht (Schweizerische Strafprozessordnung) zu beurteilen. b) Gemäss Art. 357 StPO haben die zur Verfolgung und Be- urteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Straf- befehlsverfahren (Abs. 2), d. h. nach den Art. 352 – 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertre- tungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Ver- fügung ein (Abs. 3). Gemäss Art. 4 und 44 EGzStPO richtet sich das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kommunalem Recht – wie vor Inkrafttreten der StPO – nach dem VRG. In der Botschaft der Regierung wird dazu ausdrücklich er- gänzt, dass das Gleiche auch gilt, wenn die Gemeinden durch Ge- setz zur Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Straftatbe- ständen ermächtigt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 13 / 2009 – 2010, Umsetzung Schweizerische Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe, S. 830). Das per
1. November 2005 in Kraft getretene und immer noch gültige Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden bestimmt in Art. 95 Abs. 3, dass die kommunale Baubehörde zuständig für die Bestrafung von Baubussen ist. Diesbezüglich hat sich demnach durch die Inkraftsetzung der Schweizerischen Strafprozessord- nung auf Stufe der Bündner Gemeinden nichts geändert, weshalb auch die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich massgeblich bleibt.
1. a) Zunächst macht die Beschwerdeführerin die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Eröffnung des Straf- verfahrens nicht nach den Vorgaben der Praxis des Verwaltungs- gerichts erfolgt sei. Demnach ist in formeller Hinsicht zunächst zu prüfen, ob mit dem von der Gemeinde gewählten Vorgehen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Bau- bussenstrafverfahren gewahrt worden ist. Wie soeben dargestellt, richtet sich das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kommunalem sowie kantonalem Recht nach dem VRG. Dieses hält in Art. 16 Abs. 1 explizit fest, dass die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftli- chen oder mündlichen Stellungnahme zu geben hat. Darauf kann sie lediglich verzichten, wenn sofortiges Handeln notwendig ist (Abs. 2). Auch die StPO erwähnt im Zusammenhang mit dem Be- griff und der Stellung der Parteien in Art. 107 den Anspruch auf rechtliches Gehör. Namentlich haben die Parteien das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern sowie Beweisanträge zu stellen. Diese Prozessgarantien werden durch die sich unmittelbar aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK; SR 0.101) ergebenden individuellen Verfahrensrech- ten ergänzt.
1. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen unab- dingbaren Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bildet, ergibt sich das Recht des Beschuldigten, an der Sachver- haltsabklärung mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor Erlass eines ent- sprechenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 125 I 113 E. 2a, 118 Ia 19 E. 1c; G. Steinmann in: B. Ehrenzeller / Ph. Mastronardi / R. J. Schweizer / K.
A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2008, N. 21 ff. zu Art. 29). Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK besitzt der Angeschuldigte ferner das Recht, innert möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der ge- gen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu wer- den. Damit soll er in die Lage versetzt werden, seine Verteidigung wirksam vorzubereiten. Dabei sind nicht nur die Taten bekannt zu geben, die begangen zu haben er verdächtigt wird, sondern es sind auch Angaben über die juristische Einordnung derselben zu machen (vgl. hierzu H. Vest in: B. Ehrenzeller/Ph. Mastronardi/R. J. Schweizer/K. A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundes- verfassung, Zürich 2008, N. 23 zu Art. 32; J. Frowein/W. Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, S. 295; PVG 2003 Nr. 37, 1999 Nr. 52, 1997 Nr. 55, 1993 Nr. 4).
1. In PVG 2003 Nr. 37 hat das Verwaltungsgericht die um- schriebene Praxis mit Blick auf den Inhalt einer Aufforderung zur Vernehmlassung präzisiert und festgehalten, Minimalanforderung sei, dass die Behörde dem Beschuldigten vorhalte, welche Norm er nach Ansicht der Behörde verletzt haben solle. Überdies sei ihm der gesetzliche Strafrahmen mitzuteilen und er sei aufzufordern, über seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhält- nisse Auskunft zu geben.
1. Vorliegend hat die Gemeinde mit Schreiben vom
1. Juli 2006 an die Bauherrschaft sowie an die Beschwerdeführe- rin erläutert, sie habe anlässlich eines Augenscheins auf der Bau- stelle festgestellt, dass der Rohbau nicht gemäss den bewilligten Plänen erstellt worden sei. Damit sei zumindest formell gegen das Baurecht verstossen worden. Mit Schreiben vom 14. September 2006 wendete sich die Gemeinde erneut an die Beschwerdeführe- rin und ersuchte sie, einige Fragen betreffend der Verantwortung für die Bauplanung und die Bauausführung, der Weisungsbefug- nis auf der Baustelle sowie der unbewilligten Bautätigkeiten zu be- antworten. Zudem wurde sie in erwähntem Schreiben aufgefor- dert, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse zuhanden der Gemeinde bekannt zu geben. Zudem hat die Gemeinde in ihrer Baubewilligung bzw. im Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2006 unter Ziffer 3.8 ausdrücklich festgehalten, dass ein grosser
Teil der mit vorliegendem Baugesuch beantragten Änderungen bereits ausgeführt worden sei. Damit sei sowohl formell wie auch materiell gegen das Baugesetz verstossen worden. Das entspre- chende Strafverfahren sei nicht Bestandteil dieses Gesuchs und folge später. Es kann vorliegend ohne Weiteres davon ausgegan- gen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als zuständige Architektin von dieser Baubewilligung bzw. Ein- spracheentscheidung ebenfalls Kenntnis erhalten hat. Die Schrei- ben der Gemeinde sowie ihre Ausführungen in erwähntem Ein- spracheentscheid bzw. in der Baubewilligung konnten für die Beschwerdeführerin als Architektin nun aber keine andere Bedeu- tung haben, als dass die entsprechenden Baubussverfahren ge- stützt auf die geltenden Baubussvorschriften eingeleitet werden. Zudem wurden seitens der Beschwerdeführerin von der Ge- meinde auch die Angaben über ihre persönlichen Verdienst- und Vermögensverhältnisse einverlangt. Schliesslich war die Be- schwerdeführerin im formell- und materiellrechtlichen Bereich gleichzeitig an den zwei Gerichtsverfahren R 07 4/5 sowie R 08 57/62 vor dem Verwaltungsgericht zumindest indirekt beteiligt, woraus sich die Bauproblematik mit ihren Bauverletzungen im De- tail ergab. An den anlässlich der Beschwerdeverfahren R 07 4/5 und R 08 57/62 durchgeführten Augenscheinen vom 25. Juni 2007 bzw. vom 5. Februar 2009 war die Beschwerdeführerin sodann sogar persönlich zugegen, weshalb ihr die zur Diskussion stehen- den formellen sowie materiellen Baurechtsverletzungen bekannt waren. Eine Berufung ihrerseits auf mangelhafte Eröffnung des Strafverfahrens erweist sich demnach, trotz nicht gerade muster- gültiger kommunaler Einleitung des Strafverfahrens, als rechts- missbräuchlich und somit als nicht schützenswert.
1. a) Gemäss Art. 114 BG sowie Art. 93 KRG sind die Bau- herrschaft, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Bauleitung sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorha- ben beauftragten Personen für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die Einhaltung von Nebenbestimmungen verantwortlich. Die verantwortlichen Personen werden mit Bussen zwischen Fr. 200.– und Fr. 40 000.– bestraft, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ge- gen das KRG oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verstossen (Art. 95 Abs. 1 KRG).
1. Vorliegend ergeben sich sowohl die formellen wie auch die materiellen Baurechtsverletzungen aus den bereits erwähnten
Verwaltungsgerichtsurteilen R 07 4/5 vom 28. Juni 2007 sowie R 08 57/62 vom 10. Februar 2009. In Verletzung formellen Baurechts wurden in Abweichung der bewilligten Pläne eingestandenermas- sen ein Verbindungsgang sowie ein zugänglicher Raum zwischen dem Garagentrakt und dem Schwimmbad errichtet. Weiter wurde auf der Terrasse und dem Garagendach entgegen den bewilligten Plänen eine durchgehende Betonbrüstung erstellt, obwohl eine durchsichtige Brüstung unterbrochen von Betonpfeilern bewilligt worden war, bei der Garage ein Türdurchbruch, der zum Hausein- gang führt sowie westlich der Schwimmbadhalle eine Blockstein- mauer erstellt. Für all diese baulichen Vorkehren lagen zum da- maligen Zeitpunkt keine Baubewilligungen vor. Zudem wurde auch der Schwimmbadraum entgegen den bewilligten Plänen ver- grössert, indem die Glasfront um ca. 1,5 Meter weiter talwärts er- stellt wurde. Äusserlich wurde bei der Küche das Fenster in Ab- weichung der bewilligten Pläne erstellt und im Obergeschoss ein Dachflächenfenster angebracht. Demnach wurde vorliegend wie- derholt und ohne vorherige Einreichung entsprechender Bauge- suche von den bewilligten Plänen abgewichen. Mit der Erweite- rung des Schwimmbadraumes, der Erstellung des Zugangs zum Schwimmbad und des Raumes zwischen dem Garagen- und Wohntrakt wurde überdies auch Art. 53 BG, der die zulässige Aus- nutzung regelt, verletzt. Eine nachträgliche Bewilligung wurde erst möglich, nachdem die erforderliche Bruttogeschossfläche von einer benachbarten Parzelle auf die Bauparzelle transportiert worden war. Ausserdem konnten die Brüstung sowie die Block- steinmauer westlich des Schwimmbadtraktes aufgrund der Miss- achtung materieller Baurechtsvorschriften nachträglich nicht be- willigt werden. Nebst formellem wurde somit beim Bau des Ferienhauses offenkundig auch materielles Baurecht verletzt.
1. Die Beschwerdeführerin versucht in ihren Rechtsschrif- ten erfolglos, die Verantwortung für die nachgewiesenermassen erfolgten formellen und materiellen Baurechtsverletzungen voll- umfänglich dem damals in ihrem Architekturbüro angestellten Y. zuzuschieben. Sie beantragt diesbezüglich auch ihre Einvernahme als Zeugin. Dies vermag aber zu keiner anderen Erkenntnis zu führen, denn es stand der Beschwerdeführerin zweifelsohne frei, die Bauführung an ihren Angestellten zu delegieren. Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass ihr nach wie vor die Pflicht oblag – wie es für Hilfspersonen üblich ist – ihren Ange- stellten zu überwachen und seine Tätigkeit auf der Baustelle zu kontrollieren. Als Arbeitgeberin hätte sie es denn auch durchaus
in der Hand gehabt, den ihr weisungsunterworfenen Bauführer an der Inangriffnahme von Bautätigkeiten ohne Bewilligung zu hindern. Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften ausführt, sie habe von den unbewilligten Bautätigkeiten nichts ge- wusst, so ist sie ihren Kontroll- und Überwachungsverpflichtun- gen offensichtlich nicht genügend nachgekommen. Die Eingabe- pläne an das Bauamt wurden ausserdem regelmässig von der Beschwerdeführerin als Vertreterin der Bauherrschaft unterzeich- net, und auch sonst stand sie betreffend allfälliger Fragen mit dem Bauamt in Kontakt. Demnach hätten ihr anlässlich eines Besuchs auf der Baustelle die unbewilligten Bautätigkeiten ins Auge ste- chen müssen. Zudem erscheint es insbesondere vor dem Hinter- grund der nachhaltigen Auswirkungen auf das Gebäude als gänz- lich unglaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Erstellung der unbewilligten Bauteile habe der Bauführer Y. im Al- leingang ohne ihre Kenntnis in Auftrag gegeben. Vielmehr ist da- von auszugehen, die Beschwerdeführerin habe es in Kenntnis der unbewilligten Bautätigkeit unterlassen, die gegen das Gesetz und die Bewilligung verstossenden Arbeiten abzustellen, obwohl dies für sie als verantwortliche Architektin und Arbeitgeberin des Bauführers ein Leichtes gewesen wäre.
1. Bezüglich des Verschuldens sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin kann auf die detaillierten und in sich schlüssigen Ausführungen der Gemeinde im Strafentscheid verwiesen werden. Angesichts des gesetzlichen Höchstrahmens von Fr. 40 000.– und in Würdigung des beschwer- deführerischen Verschuldens, ihrer wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit sowie des der Gemeinde zustehenden Ermessensspiel- raums erscheint die ausgefällte Busse von Fr. 20 000.– als vertretbar, weshalb weder Raum noch Veranlassung für eine Re- duktion bzw. für die anbegehrte Aufhebung der ausgesprochenen Baubusse besteht.
2. Was die erhobenen Gebühren im Umfang von Fr. 7491.– betrifft, bringt die Beschwerdeführerin vor, diese seien ausser- ordentlich hoch und liessen sich im Rahmen des vorliegenden Sachverhalts nicht rechtfertigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG, welcher gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG unmittelbar anwendbar ist, erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupoli- zeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Die Gemeinden haben die Be-
messung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverord- nung zu regeln (Art. 96 Abs. 3 KRG). Diesem Auftrag ist die Gemeinde X. im Jahre 1989 mit dem Erlass der Baupolizei- Gebührenordnung, zuletzt revidiert am 21. Februar 2008, nachge- kommen. In Art. 13 erwähnter Verordnung ist sodann festgehal- ten, dass Arbeiten und Aufwendungen der Baubehörde, die wegen Widerhandlungen gegen die baupolizeilichen Vorschriften nötig werden, wie baupolizeiliche Kontrollen, Augenscheine so- wie Einstellungs- und Bussverfügungen, nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Dabei halten sich vorliegend die von der Gemeinde hierfür angewandten Ansätze durchaus im Rahmen der für die betreffende Tätigkeit üblichen Ansätze. Weder der fest- gehaltene Zeitaufwand noch die Stundenansätze sind zu hoch, auch nicht diejenigen des Gesamtgemeindevorstandes, welcher im Übrigen nur für eine angesichts des langwierigen Verfahrens bescheidene Zeit von einer Stunde in Rechnung gestellt wurde. Sowohl das Honorar der Bauamtmitarbeiter wie auch dasjenige des Rechtsanwaltes, dessen Beizug angesichts des aufwendigen Verfahrens durchaus gerechtfertigt erscheint, erweisen sich als angemessen. Angesichts des langwierigen und schwierigen Ver- fahrens sind die in Rechnung gestellten Gebühren insgesamt durchaus gerechtfertigt. Was die Aufteilung erwähnter Gebühren zu je einem Drittel auf die drei Gebüssten betrifft, ist festzuhalten, dass Gebühren, im Gegensatz zur Busse, nicht nach dem Ver- schulden sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten verteilt werden. Unter Berücksichtigung der drei gleich langen und aufwendigen Strafverfahren erscheint die ge- wählte Verteilung zu je einem Drittel ebenfalls als vertretbar. Dem- zufolge erweist sich der Strafentscheid vom 24. Februar 2011 als vollumfänglich rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist.
1. a) An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Strafanspruch der Gemeinde sei auf- grund des Eintritts der Verfolgungsverjährung verjährt, nichts zu ändern. Gemäss Art. 95 Abs. 4 KRG verjährt der Strafanspruch in- nerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der strafbaren Hand- lung. Die absolute Verjährung tritt nach zehn Jahren ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Verwal- tungsgerichts stellt die Verletzung materieller Vorschriften der Bauordnung kein Dauerdelikt, sondern ein Zustandsdelikt dar (vgl. PVG 1982 Nr. 27). Bei einem solchen wird das tatbestandsmässige Verhalten mit der Herbeiführung eines Zustands abgeschlossen;
10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011
in diesem Zeitpunkt ist das Delikt vollendet, und es beginnt die Verfolgungsverjährung zu laufen (PVG 1985 Nr. 26, mit Hinweis auf R. Hauser/J. Rehberg, Strafrecht 1, Verbrechenslehre, Zürich 1980, S. 49). Der für den Beginn der Verjährungsfrist massge- bende Zeitpunkt fällt im Baupolizeirecht somit mit der Fertigstel- lung der rechtswidrigen Baute zusammen (PVG 1986 Nr. 29) bzw. mit dem Tag, an dem die letzte Tätigkeit ausgeübt wurde (PVG 1989 Nr. 33), d. h. mit der Beendigung der verbotenen Bauarbeiten (vgl. C. Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991,
N. 687). Als vollendet gilt eine Baute grundsätzlich dann, wenn sie als bezugsbereit betrachtet werden kann; nur nebensächliche, ge- ringfügige Arbeiten zählen nicht als Vollendungsarbeiten (vgl. PVG 1985 Nr. 26). Mit der Revision des KRG, die auf den 1. No- vember 2005 in Kraft getreten ist, wurde der bisherige Art. 59 Abs. 4 aKRG unverändert übernommen (vgl. PVG 2005 Nr. 30), sodass die vorstehend zitierte Rechtsprechung unverändert auch für die Auslegung von Art. 95 Abs. 4 KRG massgeblich ist (VGU R 10 83).
b) Vorliegend waren weder der unbewilligte Durchgang noch der Hohlraum zwischen der Garage und dem Wohntrakt, ge- schweige denn der Gesamtbau, im Frühjahr 2006 abgeschlossen. Dies bestätigen auch die zahlreichen Baugesuche, die in den Jahren 2006 und insbesondere 2007 eingereicht wurden und später zur Ausführung gelangten (vgl. Baugesuch vom 21. September 2006 [beschwerdegegnerische Beilage 25], Baugesuch vom 27. März 2007 [beschwerdegegnerische Beilage 36], Baugesuch vom 9. Au- gust 2007 [beschwerdegegnerische Beilage 39] sowie Baugesuch vom 5. November 2007 [beschwerdegegnerische Beilage 42]). Des Weiteren hat der Bauführer Y. mit Schreiben vom 18. August 2006 an das Bauamt der Gemeinde selber angezeigt, dass die Bauarbei- ten am geschlossenen Hohlraum zwischen der Garage und dem Fe- rienhaus erst nach Fertigstellung des Rohbaus abgeschlossen wer- den könnten. Die Bauvollendung wurde von der Bauherrschaft denn auch erst im Jahr 2010 zur Schlussabnahme angezeigt. Den vorstehenden Ausführungen zufolge kann demnach keine Rede da- von sein, dass die rechtswidrigen Bauten bereits im Jahr 2006 ab- geschlossen wurden bzw. das Ferienhaus bereits im Jahr 2006 be- zugsbereit war, weshalb die fünfjährige Verjährung im Sinne von Art. 95 Abs. 4 KRG vorliegend offensichtlich nicht eingetreten bzw. durch den Bussentscheid vom 24. Februar 2011 rechtzeitig unter- brochen worden ist. Die absolute Verjährung von zehn Jahren ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
R 11 36Urteil vom 15. November 2011
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 19. April 2012 teilweise gutgeheissen bezüglich an sich als zulässig und begrün- det erachtete Berufung auf die mangelhafte Eröffnung des Straf- verfahrens, welche jedoch vor Verwaltungsgericht geheilt worden sei, und im Übrigen mit zwei weiteren Parallelbeschwerden abge- wiesen (1c_4, 14 und 18/2012).