Steuern 10
Taglias Imposte
Vermögenssteuer. Steuerwert von Grundstücken.Ge- bäudevon historischerund denkmalpflegerischerBedeu- tung. Auslegung.
Bestimmung des Steuerwerts von Grundstücken beider Vermögenssteuer(E. 2).
Entsprechend dem Wortlaut sowie in Beachtung der verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätzesind gemässArt. 56Abs. 4StG nebenBurgen undSchlössern auch weitereGebäude vonhistorischer unddenkmal- pflegerischer Bedeutunghauptsächlich zumErtrags- wertzu besteuern**(E. 3,**4).
Imposta sullasostanza.Valore fiscaledi fondi.Edifici d’im- portanzastorica e****monumenti. Interpretazione.
**Determinazione delvalore fiscaledi fondi****per l’imposta sulla sostanza (cons.**2).
**Conformemente altesto ein ossequioai principicosti- tuzionali dell’imposizionesono datassare alvalore red- ditualegiusta l’art.56 cpv.4 LIG,accanto acastelli ema- nieri, anchealtri edificidi importanzastorica edegni di essereprotetti qualimonumenti storici(cons. 3,**4).
Erwägungen:
1. Grundsätzlich gilt bei der Vermögenssteuer der Ver- kehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrages und der Ertragsfähigkeit als Steuerwert der Grundstücke (Art. 56 Abs. 1 StG). Wohn- und Geschäftshäuser werden zum Mittel des einfachen Verkehrswertes und des zweifachen Ertragswertes der letzten drei Jahre bewertet (Art. 56 Abs. 2 StG). Gebäude von his- torischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt, werden dagegen gemäss Art. 56 Abs. 4 StG hauptsächlich zum Ertragswert besteu- ert. Die für vorliegendes Verfahren massgebende Bestimmung von Art. 56 Abs. 4 StG ist nachfolgend sachgemäss auszulegen.
1. a) Bei der Auslegung von Normen des Verwaltungs- rechts gelangen die grammatikalische, die systematische, die his-
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torische und die teleologische Auslegungsmethode zur Anwen- dung, wobei das Bundesgericht von einem Methodenpluralismus ausgeht, der keiner Methode einen grundsätzlichen Vorrang zuer- kennt (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.1, 135 III 112 E. 3.3.2, 134 II 249 E. 2.3).
Es sollen vielmehr all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktika- bles Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Zu erwäh- nen ist zudem die verfassungskonforme Auslegung von Verwal- tungsrecht. Diese kommt im Verwaltungsrecht zum Zug, wenn die anerkannten Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Deutun- gen einer Norm führen. In einem solchen Fall ist jenes Ergebnis zu wählen, welches der Verfassung am besten entspricht (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1; U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 230).
1. Ausgangspunkt von Art. 56 Abs. 4 StG bildeten gemäss Botschaft der Regierung die Erhaltung von Burgen und Schlössern im Privatbesitz, welche ein erhebliches Problem darstellten. Deren Erhaltung liege im öffentlichen Interesse des Kantons Graubün- den, weshalb für diese Objekte besondere Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen werden sollten (vgl. Botschaft der Regie- rung an den Grossen Rat betreffend Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes, Heft Nr. 7/1998–99, S. 209 f.). Auch im Rahmen der anschliessenden Grossratsdebatte plädierten die zuständige Re- gierungsrätin und ein Grossrat schliesslich dahingehend, dass beim Antrag gemäss Botschaft, mithin einer Anwendung von Art. 56 Abs. 4 StG einzig auf Burgen und Schlösser, zu bleiben sei. Eine eigentliche Abstimmung wurde im Grossen Rat indes man- gels Antrages nicht durchgeführt. An sich kann vor diesem Hinter- grund wohl davon ausgegangen werden, dass die Regierung mit der Botschaft wie auch der Grosse Rat als eigentlicher Gesetzge- ber eher Burgen und Schlösser und dementsprechend wenige Grossanlagen vor Augen hatten und als von Art. 56 Abs. 4 StG er- fasst betrachteten.
2. Nun ist aber der Wortlaut von Art. 56 Abs. 4 StG bezüg- lich Gebäudekategorien überhaupt nicht in diesem Sinne ein- schränkend. Vielmehr erfasst er sämtliche «Gebäude von histori- scher und denkmalpflegerischer Bedeutung», was an sich auch sachlich geboten und korrekt erscheint. Auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes sowie der verfas- sungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätze von Art. 127 Abs. 2 und 3 BV und Art. 95 KV, insbesondere des Grundsatzes der Allge- meinheit der Besteuerung, welcher die steuerliche Erfassung aller
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Personen und Personengruppen nach derselben gesetzlichen Ord- nung verlangt und dementsprechend die willkürliche Privilegie- rung oder Diskriminierung einzelner Personen und Personengrup- pen verbietet, sowie vor dem Hintergrund des Ziels der Entlastung von Privatpersonen, welche Gebäude von historischer und denk- malpflegerischer Bedeutung im Privatbesitz halten, erscheint die Berücksichtigung des Gesetzestextes von Art. 56 Abs. 4 StG in je- der Hinsicht als geboten. Dementsprechend ist der Gesetzestext der vorstehend erwähnten Absicht des Gesetzgebers sowie der Regierung vorzuziehen. Inwieweit daneben die formulierten Vor- aussetzungen bezüglich Kosten für die Erhaltung und die entspre- chenden gewissen Opfer der Eigentümer für die Bewertung hauptsächlich zum Ertragswert vorhanden sein müssen, kann zur Sicherstellung des verfolgten Zweckes (eher grösseren Anlagen), zur Abwendung von zu grossen Begehrlichkeiten und auch zur Gleichbehandlung der Gesuchsteller entweder in der Aus- führungsgesetzgebung oder in einer erklärenden Weisung festge- halten werden. Solche liegen zurzeit indes nicht vor.
1. Für den vorliegenden Fall gilt es festzuhalten, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Liegenschaft um ein grös- seres Patrizierhaus von anerkannter historischer und denkmal- pflegerischer Bedeutung handelt. Dies wird im Übrigen auch von der Steuerverwaltung anerkannt. Des Weiteren haben die Be- schwerdeführer für den Unterhalt der Liegenschaft in den letzten Jahren einerseits selber über eine Million Franken aufgebracht und wurden andererseits entsprechend auch von Kanton und Bund mit sechsstelligen Beiträgen unterstützt. Dementsprechend sind aber im konkreten Fall die erwähnten Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 4 StG – mithin das Bestehen eines Gebäudes von his- torischer und denkmalpflegerischer Bedeutung sowie die Erbrin- gung gewisser Opfer von den Eigentümern – in jeder Hinsicht als erfüllt zu betrachten. Dies hat die Steuerverwaltung für das Steu- erjahr 2009 im Rahmen des Einspracheverfahrens auch so festge- stellt und entschieden. Diese sachgerechte Sicht der Dinge ist auch für das Jahr 2010 zu übernehmen. A 12 31Urteil vom 23. Oktober 2012
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