Öffentliche Sozialhilfe****7
Agid socialpublic Assistenzapubblica
Anrechnung vonWohnkosten. Festlegungder Ortsüblichkeit.
**Wird voneiner Gemeindegeltend gemacht,die vonihr bis-her ansBudget eineröffentlich-rechtlich unterstütztenPer- sonangerechneten Wohnkostenseien überhöht,hat siezunächst denRahmen derOrtsüblichkeit füreine Wohnungentsprechender Grössezu definierenund diebisher ange- rechnetenWohnkosten inRelation zuden ortsüblichenMietpreisen zusetzen (E.**3a, b).
In einemweiteren Schrit hatdie Gemeindesodann dieZu- mutbarkeiteines Wohnungswechselsfür dievon ihröffent- lich-rechtlichunterstützte Personzu prüfen(E. 3c).
Computo dell’affit o.Determinazione diquanto èusuale.
**Se uncomune reputache icosti dell’affit ocomputati nelbi- lancio diuna personaassistita sianoeccessivi, devedap- primastabilire quantosia lapigione usualedi appartamentidi parigrandezza eme tere inrelazione icosti dell’affit ocomputati coni prezzicorrenti del****luogo (cons.**3a, b).
**In unsecondo tempo,il comunedeve valutarel’esigibilità di uncambiamento diresidenza perla persona beneficiaria dell’assistenza socialepubblica (cons.**3c).
Erwägungen:
3. a) In Bezug auf die Berechnung der Wohnkosten sind
primär die SKOS-Richtlinien massgebend, wonach der Woh- nungsmietzins anzurechnen ist, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Ne- benkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unter- stützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien B. 3). Gemäss Art. 8 ABzUG ist in die Berechnung des Lebensbedarfs einer öffentlich-rechtlich un- terstützten Person der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Ne-
benkosten einzubeziehen. Allerdings sind gemäss dieser Bestim- mung − in Abweichung von den SKOS-Richtlinien − überhöhte Wohnkosten nur bis zum nächsten Kündigungstermin und maxi- mal während sechs Monaten zu übernehmen. Die Befris- tung der Übernahme überhöhter Wohnkosten auf eine maximale Zeitdauer von sechs Monaten gemäss vorzitierter Bestimmung kann jedoch gegebenenfalls, d. h. in konkreten Einzelfällen, einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte unantastbare Exis- tenzminimum nach sich ziehen und somit unzulässig sein. Dies weil beispielsweise allenfalls längere Kündigungsfristen die Be- endigung des bisherigen Mietvertrages nicht erlauben, keine ver- fügbaren Alternativen im erforderlichen Preissegment vorhanden sind oder die betroffene Person eine angebotene günstigere Woh- nung nicht erhält. Eine Beschränkung auf maximal sechs Monate ist in den SKOS-Richtlinien denn auch nicht vorgesehen (vgl. SKOS-Richtlinien B. 3).
1. Macht eine Gemeinde geltend, die von ihr bisher ange- rechneten Wohnkosten seien überhöht, setzt dies selbstredend voraus, dass sie die Ortsüblichkeit der Mietkosten kennt und diese mit den von ihr bisher angerechneten, aber nunmehr bean- standeten Mietkosten verglichen hat. Die pauschale Feststellung der Nichtortsüblichkeit genügt dabei nicht. Die Gemeinde hat demnach zunächst den Rahmen der Ortsüblichkeit für eine ent- sprechende Haushaltsgrösse zu definieren. Danach erst kann sie die bisherigen Wohnkosten einer öffentlich-rechtlich unterstütz- ten Person in Relation zu den ortsüblichen Mietpreisen setzen. Er- gibt der Vergleich, dass die bisherige Wohnung des Betroffenen die festgelegten Kriterien erfüllt, hat die unterstützungspflichtige Gemeinde die Wohnkosten als ortsüblich zu akzeptieren und zu übernehmen. Liegt hingegen der Schluss nahe, dass die bisheri- gen Wohnkosten nicht ortsüblich sind, so hat die Gemeinde der betroffenen öffentlich-rechtlich unterstützten Person mitzuteilen, in welcher Höhe sie eine Miete noch sozialhilferechtlich akzep- tiert. In der Folge kann die unterstützte Person von der Gemeinde zur Suche einer günstigeren Wohnung angehalten werden. Diese weiss aufgrund der Mitteilung der Gemeinde auch, in welchem preislichen Rahmen sie Mietwohnungen suchen muss. Der Ge- meinde kommt dabei die Aufgabe zu, die von einem Wohnungs- wechsel Betroffenen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (SKOS-Richtlinien B. 3. – 1) und diese gege- benenfalls bei ihren Bemühungen zu kontrollieren. Mit Verfügung ist zudem anzudrohen, dass bei effektiver Verfügbarkeit einer al-
ternativen Wohnmöglichkeit und nach Prüfung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels die anrechenbaren Wohnkosten gekürzt werden können.
1. Bei der Abklärung der Ortsüblichkeit von anrechenbaren Mietkosten hat die Gemeinde den freien Wohnungsmarkt, d. h. die bestehenden Marktverhältnisse im betreffenden Wohnort, zu berücksichtigen (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilfe- rechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 143). In regionalen Zeitungen oder im Internet auf Immobiliensuchwebsites kann der freie Wohnungs- markt anhand von Wohnungsinseraten überprüft werden. Die Ge- meinde darf nicht unbesehen von unrealistischen Werten ausge- hen oder auf Angaben von anderen Gemeinden abstellen, die sich demografisch, wirtschaftlich sowie in Grösse und Struktur von ihr unterscheiden. Sie hat für sich den Rahmen der Ortsüblichkeit möglichst exakt und jeweils anhand aktueller Angebote zu be- stimmen. Einzelne Hinweise auf günstigere Wohnungen − auch ausserhalb des Rahmens der Ortsüblichkeit − genügen in der Re- gel nicht als Begründung für die Nichtortsüblichkeit einer Woh- nung. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass gemäss den massgebenden (vgl. Art. 1 ABzUG) SKOS-Richtlinien eine öffent- lich-rechtlich unterstützte Person nicht zwingend eine möglichst günstige Wohnung bewohnen muss, sondern sie Anrecht auf eine Wohnung im für die jeweilige Wohngegend mittleren Preisseg- ment hat (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Kon- ferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 20** 1**, S. 181). Da weder nationale noch kantonale Richtwerte darüber Auskunft geben, wie hoch Mietkosten sein dürfen, haben manche Gemeinden ihr Gebiet be- treffende Mietzinsreglemente erlassen. Damit soll insbesondere der Rechtsunsicherheit in diesem Bereich begegnet werden. Sol- che kommunalen Richtlinien müssen allerdings nachvollziehbar und realistisch ausgestaltet sein. Bei der Anwendung von Miet- zinsrichtwerten ist ferner Folgendes zu beachten:
Im Sozialhilferecht gilt das Prinzip der Individualisierung. Dies verlangt, dass Hilfeleistungen dem Einzelfall angepasst werden müssen. Die Festlegung der Mietkosten in der Bedarfsrech- nung ist davon − trotz aller möglichen Objektivierung − nicht ausgenommen. Welche Wohnsituation für eine bedürftige Per- son angezeigt erscheint, bedarf der individuellen Abklärung und der verfügende Sozialdienst ist verpflichtet, von einer Richtlinie über Mietkosten abzuweichen, sollte der Einzelfall dies gebieten.
Bedarfsrechnungen müssen der Realität entsprechen. Richtli-
nien über Mietkosten sind nur solange richtig und anwendbar, wie genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden sind, die auch an Sozialhilfebezüger vermietet wer- den können. Ansonsten zwingt man die Bedürftigen indirekt, die Gemeinde bzw. Sozialregion zu verlassen, was dem geltenden Recht widerspräche.
Neben der Ortsüblichkeit der Mietkosten ist ferner in ei- nem zweiten Schritt die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu prüfen. Allenfalls können spezifische, insbesondere medizinische bzw. gesundheitliche oder soziale Gründe (wie z. B. Grösse oder Zusammensetzung der Familie, Verwurzelung, Alter, Grad der In- tegration) eine Übernahme von überhöhten Kosten rechtfertigen. Überhöhte Wohnkosten sind allerdings nur so lange zu überneh- men, bis eine effektiv zur Verfügung stehende zumutbare günsti- gere Lösung gefunden ist (vgl. SKOS-Richtlinien B. 3.–1).
U 13 29Urteil vom 28. Juni 2013