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Einkommenssteuer. Grundsatzder Gesamtreineinkommen. Einkünfteaus Wettbewerben, Lotterienund lotterieähnlichenVeranstaltungen.
Art. 16Abs. 1StG undauch DBGenthalten sogenannteGe- neralklauseln,gemäss welchenalle wiederkehrenden undeinmaligen Einkünfte derEinkommenssteuer unterliegen,es seidenn, siewürden ausdrücklichvon derBesteuerung ausgenommenoder ausdrücklicheiner anderenvergleich- barenSteuer unterstellt.
Die Bestimmungdes KantonsGraubünden inArt. 29lit. gStG gehtzwar nochweiter alsArt. 23lit. eDBG undumfasst ausdrücklichauch «Wettbewerbe», während dieBundesbe- stimmungnur «Lotterien und lotterieähnlicheVeranstaltun- gen»erwähnt unddamit engergefasst ist,doch sindgrundsätzlich alleGewinne ausGlücksspielen –wie hierein Quiz**– vonder Einkommensgeneralklauselerfasst.**
Imposta sulreddito. Principio delreddito onnicomprensivo. Entrate derivantida concorsi,lotterie emanifestazioni similia lotterie.
Gli’art. 16cpv. 1LIG comepure LIFDcontengono delleclau- sole ditipo generale standoalle qualitutte leen- tratericorrenti eunatantum sonosoggette all’impostasul redditoa menoche nonsiano esplicitamenteesonerate dall’impostao chela loroimposizione cada espressamentesotto un’altraimposta equivalente.
La letteradella disposizionecui all’art.29 lett.g LIGva oltre quantostabilito all’art.23 lett.e LIFDe comprendeespres- samenteanche i«concorsi» mentrela disposizionea livellofederale contemplasolo le**«lotterie emanifestazioni analo-ghe alotterie» edè quindiformulata inmodo piùrestrittivo; inrealtà tuttele entrateprove- nientida vincitefortuite, comenell’evenienza unquiz, sot-tostanno all’imposta sulreddito.** Erwägungen:
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2. a) Bezüglich der Frage der Besteuerung des Gewinns bei der «Millionen-Falle» vom 7. Mai 2012 von brutto Fr. 50 000.– bzw. netto Fr. 49 000.– (abzüglich der Fr. 1000.– Gewinnungskos- ten) bei den entsprechenden Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern im Jahr 2012 als Einkommen verweisen Art. 2 und
3 des Gemeindesteuergesetzes der Gemeinde auf die entspre- chenden kantonalen Bestimmungen, sodass diese zur Anwen- dung gelangen. Sowohl Art. 16 Abs. 1 StG als auch Art. 16 Abs. 1 DBG enthalten sogenannte Generalklauseln, gemäss welchen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommens- steuer unterliegen, es sei denn, sie würden ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen oder ausdrücklich einer anderen ver- gleichbaren Steuer unterstellt. Beides trifft vorliegend nicht zu, im Gegenteil, unterstellt doch Art. 29 lit. g StG «Einkünfte aus Wett- bewerben, Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen» bzw. Art. 23 lit. e DBG «Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen» ausdrücklich der Einkommenssteuer. Davon be- freit sind nach Art. 30 lit. m StG bzw. Art. 24 lit. i DBG lediglich echte Spielbankengewinne («Steuerfrei sind die bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes erzielten Gewinne.»). Die Bestimmung des Kantons Graubünden in Art. 29 lit. g StG geht zwar noch weiter als die Bestimmung in Art. 23 lit. e DBG und umfasst ausdrücklich auch «Wettbewerbe», während die Bundesbestimmung nur «Lotterien und lotterieähnli- che Veranstaltungen» erwähnt und damit enger gefasst ist, doch sind grundsätzlich alle Gewinne aus Glücksspielen – wie hier ein Quiz – mit Ausnahme jener bei echten Spielbanken von der Ein- kommensgeneralklausel erfasst. Gemäss Duden ist ein Quiz ein besonders im Fernsehen veranstaltetes Frage-und-Antwort-Spiel, bei dem die Antworten innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit ge- geben werden müssen. Ein Quiz lässt sich somit unter die Katego- rie der Glücksspiele subsumieren. Auf jeden Fall kann diesbezüg- lich nicht, wie Locher in seinem Kommentar zum DBG, Art. 16 N. 6, ausführt, ein qualifiziertes Schweigen in dem Sinne angenommen werden, dass nur Lotterien im engeren Sinne ge- meint wären (vgl. LOCHER, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 16 N. 6). Reich geht in seinem Kommentar noch weiter und hält kantonale Steuerordnungen mit einer Sondersteuer oder einer Steuerbefreiung von Lotteriegewinnen für harmonisierungs- widrig, denn Art. 7 Abs. 1 StHG verlange die Erhebung einer all- gemeinen Einkommenssteuer, die gemäss dem Grundsatz der Ge- samtreineinkommenssteuer alle Einkünfte umfasse, mithin auch
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die unter die Generalklausel fallenden Lotteriegewinne (REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 13 N. 216).
b) Mit der Verpflichtung – gemäss Wegleitung zur Steuer- erklärung 2012 Punkt 4.4 «Weitere Einkünfte» – der Angabe von Lotteriegewinnen und ähnlichen Einkünften im Wertschriftenver- zeichnis (sowie der Wiederholung auf S. 31 der Wegleitung bei der Erklärung der Verzeichnisse selber) erfolgt nicht eine Unterstel- lung dieser Gewinne unter eine andere vergleichbare Steuer im Sinne von Art. 16 StG bzw. DBG. Vielmehr wird unter Punkt 4.4 der Wegleitung am Schluss nochmals der Grundsatz hervorgehoben, dass sämtliche Einkünfte in Form von Geld oder geldwerten Leis- tungen steuerbar seien, soweit sie das Gesetz nicht ausdrücklich als steuerfrei erkläre. Einkünfte aus Glücksspielen werden – wie vorstehend in E. 2.a ausgeführt – explizit nicht als steuerfrei er- klärt. Der Beschwerdeführer kann also auch diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Grundsatz der Gesamtrein- einkommenssteuer auch in der Wegleitung deutlich festgehalten ist. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen.
A 13 51Urteil vom 21. November 2013
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