Gemeindefusion. Anfechtungsobjekt. Fusionsverfahren.
Rechtsgrundlagen fürdie Erhebung derVerfassungs- und Stimmrechtsbeschwerde;Anfechtungsobjekt kann derGe- nehmigungsbeschlussder Aufsichtsbehördeoder derkom- munale Fusionsbeschlusszum Fusionsvertragder involvier-ten Gemeindensein; dieRechtsnatur deskommunalen Fusionsbeschlussesist einkomplexer Hoheitsakt,der dog- matischje nachAusgestal- tung zwischenVerfügung undRechtssatz liegt;für dieBe- schwerdelegitimationist eineunmi telbare Betroffenheiter- forderlich**(E. 2).**
**Materiell istfür dieBeurteilung derVerfassungsbeschwerde insbesondereauf dieArt. 87,88 und91 GGabzustellen; dieseVorgaben lassenabsichtlich einengewissen Spiel-raum offen,wie einFusionsverfahren konkretdurchzu- führenist; dieseAuslegung berücksichtigt auch dieGe- meindeautonomieim Kanton;den Gemeindenkommt somitein erheblicherErmessensspielraum inBezug aufdie Gestaltungsmöglichkeitenihrer Fusionzu; einsog. zweistu-figes Verfahrenmit getrenntenAbstimmungen inden ein-zelnen Fusionsgemeindenist lediglicheine vonmehreren denkbarenund praktikablenLösungen bei****einer Gemeinde-****fusion (E.**4).
**Fusione dicomuni. Ogget od’impugnazione. Proceduradi fu-**sione.
Basi legaliper intentarericorso costituzionalee pera tentati aldiri to divoto; ogget od’impugnazione puòessere lade- cisioned’approvazione dell’autoritàdi vigilanzao larisolu- zionecomunale diadesione alcontra to difusione deico- muniinteressati; la naturagiuridica dellarisoluzione comunaledi fusionareè uncomplesso at od’imperio, chedogmaticamente sisitua –a secondadelle interpretazioni**– trala decisionee lanorma giuridica;per lalegi timazione al ricorsoè necessarioun coinvolgimentodire to (cons.**2).
Per giudicareil ricorsocostituzionale occorre****materialmente fondarsi inparticolare sugliart. 87,88 e91 LC;queste dis-posizioni lascianointenzionalmente uncerto marginedi ap-prezzamento nell’at uazionedi unaprocedura difusione; taleinterpretazione ossequiaanche l’autonomiadei comunidel Cantone;ai comunispe ta pertantoun ampiomargine diapprezzamento nellepossibilità diconcretizzare la****loro fu-
sione; lacosidde ta procedurabipartita convotazioni sepa-rate neisingoli comunitoccati dallafusione èsolo unadelle tantepraticabili epensabili soluzioniper unafusione dico- muni(cons. 4).
Erwägungen:
2. a) Formell ist bezüglich der eingereichten Verfassungs- beschwerde klarzustellen, dass die Parteien – das heisst einerseits die Beschwerdeführer X. und Y. und andererseits die Beschwerde- gegnerin 1 (Regierung des Kantons Graubünden) sowie die Be- schwerdegegnerinnen (Gemeinden Arosa, Calfreisen, Castiel, Landwies, Lüen, Molinis, Peist und St. Peter) – offensichtlich der Ansicht sind, das Anfechtungsobjekt sei der Beschluss der Regie- rung vom 21. August 2012, worin diese den ihr zur Genehmigung vorgelegten Fusionsvertrag vom 17. Juni 2012 guthiess und die da- gegen erhobene Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer ab- wies. Der genannte Genehmigungsbeschluss gründet auf Art. 91 Abs. 2 GG, wonach der Fusionsvertrag der beteiligten Gemeinden ausdrücklich der Genehmigung durch die Regierung bedarf, wobei deren Entscheid «endgültig» ist. Nach Art. 57 Abs. 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden ge- gen rechtsetzende Erlasse (lit. a); Eingriffe in das Stimmrecht so- wie Wahlen und Abstimmungen (lit. b); sowie endgültige Ent- scheide von Gemeinden, […] des Grossen Rats, der Regierung und der kantonalen Departemente in öffentlichrechtlichen Streitigkei- ten (lit. c).
Gemäss Art. 57 Abs. 2 VRG gilt überdies: Unterliegt ein rechtsetzender Erlass der Genehmigung durch die Regierung oder ein Departement, ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass erst nach Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses zulässig. Die Legitimation (Befugnis) zur Beschwerdeerhebung wird in Art. 58 Abs. 1 VRG geregelt: Danach ist zu Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse legitimiert, wer durch die Anwendung der angefochtenen Vorschrift in absehbarer Zeit in seinen schutzwür- digen Interessen berührt werden könnte. Bezüglich Stimm- und Wahlrechtsbeschwerden hält Art. 58 Abs. 2 VRG fest: Zu Be- schwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen ist befugt, wer im betreffenden Wahl- oder Ab- stimmungskreis stimmberechtigt ist. Laut Art. 58 Abs. 4 VRG ist zur Beschwerde im Übrigen legitimiert, wer durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat.
Hinsichtlich der einzuhaltenden Beschwerdefristen gilt bei Verfassungsbeschwerden die übliche 30-tägige Anfechtungsfrist seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids bzw. seit amtlicher Veröffentlichung des angefochtenen Erlasses (Art. 60 Abs. 1 VRG), während bei Stimm- und Wahlrechtsbeschwerden eine verkürzte Anfechtungsfrist von 10 Tagen gilt (Art. 60 Abs. 2 VRG), wobei diese 10-tätige Frist entweder ab Mitteilung des Beschwerde- entscheides (Abs. 2 lit. a) oder ab Entdeckung des Beschwerde- grundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung (Abs. 2 lit. b) zu laufen beginnt.
1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts käme als An- fechtungsobjekt aber genauso gut der dem Genehmigungsbe- schluss der Beschwerdegegnerin 1 vom 21. August 2012 zugrunde liegende kommunale Fusionsbeschluss vom 17. Juni 2012 infrage. Jedenfalls liesse sich diese Ansicht mit einem Verweis auf die ein- schlägige Literatur und die Gesetzesmaterialien (vgl. URSIN FETZ, Gemeindefusion, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss., Zürich 2009, S. 145; und Botschaft der Regie- rung an den Grossen Rat, Heft 6/2006 – 2007, S. 554) ebenfalls durchaus begründen. Letztlich kann im konkreten Fall jedoch offen gelassen werden, ob die Anfechtung gestützt auf Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 4 VRG und Art. 60 Abs. 1 VRG (Anfechtungsobjekt: Genehmigungsbeschluss der Regierung) oder gestützt auf Art. 57 Abs. 1 lit. a VRG und Art. 57 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRG und Art. 60 Abs. 1 VRG (An- fechtungsobjekt: Kommunaler Fusionsbeschluss mit Fusionsver- trag der Beschwerdegegnerinnen) erfolgt ist, weil in beiden Fällen eine gesetzliche Grundlage für die Überprüfung der entsprechen- den Beschlüsse durch das angerufene Verwaltungsgericht als Ver- fassungsgericht gegeben ist. Zu ergänzen bleibt einzig noch, dass es für die Bestimmung des Anfechtungsobjektes wohl hauptsäch- lich auf die Rechtsnatur/Qualifikation des kommunalen Fusionsbe- schusses ankommt, überwiegen dort eindeutig die rechtsetzenden Elemente, wäre der Fusionsvertrag als Anfechtungsobjekt anzuse- hen; überwiegen hingegen die rechtsgeschäftlichen Elemente im Fusionsvertrag, wäre wohl der Genehmigungsbeschluss der zu- ständigen Aufsichtsbehörde das massgebende Anfechtungsob- jekt. Wie in der einschlägigen Rechtslehre indessen bestätigt wird, kann die Bestimmung der Rechtsnatur des kommunalen Fusions- beschlusses im Einzelfall schwierig sein und in diesem Sinne als «komplexer Hoheitsakt» (Fetz, a. a. O., S. 138) bezeichnet werden,
der dogmatisch gerade keine eindeutige und schlüssige Unter- scheidung zwischen Verfügung (Rechtsanwendung/Rechtsvollzug; individuell-konkret) und Rechtssatz (Schaffung originärer Rechts- vorgaben; generell-abstrakt) mit den daran geknüpften Rechtsfol- gen (Verfahren/Rechtsschutz) zulässt.
1. Zu prüfen und zu klären bleibt damit aber noch die Be- schwerdelegitimation der beiden Beschwerdeführer, von denen der eine (X.) seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der betroffenen Gebietskörperschaft (Beschwerdegegnerinnen) hat und damit dort zweifelsfrei sogar stimm- und wahlberechtigt ist, womit er so- wohl die Legitimationsvorgaben von Art. 58 Abs. 1, Abs. 3 und 4 VRG erfüllt. Nicht so verhält es sich aber bezüglich des anderen Beschwerdeführers Y., da dieser nachweislich über keinen festen Wohnsitz in der betroffenen Gebietskörperschaft verfügt und da- her von vornherein Art. 58 Abs. 2 VRG nicht erfüllt. Eine Anfech- tungsbefugnis könnte sich damit lediglich noch aus Art. 58 Abs. 1 oder 4 VRG ergeben, wobei als Anknüpfungspunkt für die An- wendbarkeit dieser Bestimmungen die Tatsache dienen könnte, dass dieser BeschwerdeführerY. Eigentümer von Grundstücken in der betroffenen Gebietskörperschaft ist und sich deswegen von den angefochtenen Beschlüssen mehr als ein «unbeteiligter Drit- ter» beschwert bzw. in seinen schützenswerten Interessen betrof- fen fühlt. Das streitberufene Gericht hat sich zu dieser Legitimati- onsfrage bereits früher geäussert, indem es zwischen einer unmittelbaren und einer bloss mittelbaren Betroffenheit durch den angefochtenen Erlass unterschieden hat (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] V 09 4 vom
9. Oktober 2009 E. 4b). Vorliegend hat der angefochtene Fusions- vertrag vom 17. Juni 2012 indessen keine unmittelbaren Folgen oder negativen Beeinträchtigungen auf die Grundstücke des Be- schwerdeführers Y., da sich durch den Zusammenschluss der be- teiligten Gemeinden überhaupt nichts an der Substanz (wie Grösse, Lage, Bebaubarkeit) oder rechtlichen Ausgestaltung (Ver- fügbarkeit, Zufahrt/Erschliessung usw.) der einzelnen Grund- stücke im Gebiet der betreffenden Gebietskörperschaft verändert. Von einer unmittelbaren, besonders grundstücksrelevanten Be- troffenheit dieses Beschwerdeführers kann daher nicht die Rede sein. Eine lediglich mittelbare Betroffenheit genügt aber nach der oberwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts noch nicht, um die Beschwerdelegitimation laut Art. 58 Abs. 1 oder 4 VRG zu bejahen. Die Anfechtungsbefugnis dieses Beschwerdefüh- rers Y. muss folgerichtig verneint werden, womit auf seine Verfas-
sungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Da der andere Beschwerdeführer X. die Legitimationsbefugnis gemäss Art. 58 VRG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde ohne Zweifel er- füllt, ist auf diese Beschwerde aber dennoch einzutreten und die darin erhobenen Einwände auch materiell noch umfassend zu überprüfen.
4. a) Materiell sind für die Beurteilung der ** Verfassungsbe- schwerde**speziell die Art. 87, 88 und 91 GG massgebend, welche wie folgt lauten:
Art. 87 GG (Zusammenschluss – 1. Begriff) Durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Gemein- den können sich diese zusammenschliessen, aufheben oder ihr Gebiet verändern.
Art. 88 GG (Zusammenschluss – 2. Inkraftsetzung) Der Zusammenschluss tritt durch Beschluss des Grossen Rates in Kraft.
Der Beschluss ist endgültig.
2Diese bedarf der Genehmigung durch die Regierung. Der Ent- scheid der Regierung ist endgültig.
3Können sich die Gemeinden nicht einigen, so entscheidet die Regierung endgültig.
Während die Beschwerdeführer geltend machen, mit Art. 87 GG habe der Gesetzgeber eine lückenhafte Regelung ge- troffen, die hinsichtlich der Verfassungsgebung für die fusionierte Gemeinde gerichtlich zu füllen sei, und zwar dergestalt, dass nicht nur über den Fusionsvertrag, sondern auch über die Verfassung in den alten Gemeinden separat abgestimmt werden müsse, sind die Beschwerdegegnerinnen der Ansicht, dass der vorhandene Geset- zestext aus Rücksicht auf die Gemeindeautonomie bewusst offen formuliert worden sei und deshalb kein Bedarf nach Lückenfüllung bestehe. Vielmehr fehle für den Modus, so wie ihn die Beschwer- deführer fordern, eine Rechtsgrundlage, weshalb ihren Behaup- tungen, es lägen Rechtsverletzungen vor, von Beginn weg die Grundlage fehle. Diese gegensätzlichen Standpunkte gilt es nach- folgend noch auf ihre Rechtmässigkeit und Haltbarkeit zu prüfen.
1. Tatsächlich lässt der Gesetzgeber in den zitierten Vor- schriften des Gemeindegesetzes (Art. 87 ff. GG) einen gewissen Spielraum für das konkret anwendbare Fusionsverfahren offen,
doch ist dieser gewollt; so zählt die Botschaft zur Teilrevision des Gemeindegesetzes (im Heft Nr. 12/2005 – 2006 zu Art. 91 GG,
S. 1079) zunächst beispielhaft Regelungsgegenstände der Verein- barung unter den beteiligten Fusionsgemeinden auf, um an- schliessend festzuhalten, dass je nach den konkreten Verhältnis- sen der fusionswilligen Gemeinden die genannten Regelungsge- genstände bzw. ein Teil davon oder gar andere, weitere Bereiche zu regeln seien und deswegen – um der Gefahr einer gewissen Unvollständigkeit einer solchen Auflistung vorzubeugen – auf eine Aufzählung von möglichen bzw. notwendigen Vereinbarungsin- halten gänzlich zu verzichten sei (letztzitierte Botschaft, S. 1079 f.). Vor diesem Hintergrund kann aber nicht von einer Regelungslücke gesprochen werden, sondern vielmehr von einer (absichtlich) bloss rudimentären Regelung, die unter Berücksichtigung der Ge- meindeautonomie ein den konkreten Verhältnissen angepasstes Fusionsverfahren ermöglichen sollte. Den Rügen der Beschwerde- führer ist im Prinzip schon mit dieser Bewertung und Interpreta- tion des vorliegend massgebenden Gemeindegesetzes der Boden entzogen, da sich das in Art. IV Ziff. 3 des Fusionsvertrags festge- haltene Verfahren voll und ganz auf das Gemeindegesetz stützen kann bzw. keinerlei Verletzungen von Verfassungs- oder Gesetzes- recht ersichtlich sind. Trotzdem erscheinen im Folgenden einige Betrachtungen zum gesetzgeberischen Konzept von Gemeindefu- sionen und zum Einwand der «fehlenden Rechtspersönlichkeit» der neuen Gemeinde angebracht.
1. Das Gemeindegesetz sieht unter dem Titel «Gemeinde- grenzen und Zusammenschluss von politischen Gemeinden» Ge- meindefusionen vor; so können sich die fusionswilligen Gemein- den durch übereinstimmende Beschlüsse (in jeder Gemeinde separat) zusammenschliessen, wobei der Fusionsbeschluss bzw. der zur Abstimmung vorgelegte Fusionsvertrag ein komplexes Konstrukt mit rechtsetzenden und rechtanwendenden Elementen sein kann. Bei Annahme der Abstimmungen in den beteiligten Ge- meinden entsteht die neue Gemeinde bereits, allerdings unter dem Vorbehalt der später noch folgenden Genehmigung des Fusi- onsvertrags durch die Regierung (Art. 91 Abs. 2 GG) sowie durch den Grossen Rat (Art. 88 GG). Der Beschluss in den Fusionsge- meinden erfolgt also suspensiv bedingt. Dies ist die logische Kon- sequenz, da die Kompetenz für Gemeindefusionen gemäss Art. 88 und 91 Abs. 2 GG beim Kanton liegt. Umgekehrt gilt es aber ebenso klar festzuhalten, dass die Gemeindeautonomie im Rah- men des kantonalen Fusionsrechts zu beachten ist. Die Rechts-
grundlage dafür findet sich in den Art. 87 und 91 Abs. 1 GG. So sind die Gemeinden grundsätzlich frei, über eine Fusion zu be- schliessen und sie sind auch befugt, die neuen Rechtsverhältnisse in einer Vereinbarung – sprich dem Fusionsvertrag – zu regeln. Den Gemeinden kommt infolgedessen im bündnerischen Recht ein er- heblicher Ermessenspielraum in Bezug auf die Gestaltungsmög- lichkeiten ihrer Fusion zu (FETZ, a. a. O., S. 87). Aus der Gemeinde- autonomie ergibt sich auch, dass die neue Verfassung auf kommunaler Ebene entsteht. Die Kompetenz der Stimmbürger, vor Inkrafttreten der Fusion über die neue Verfassung abzustim- men, wird von den Beschwerdeführern zu Recht auch nicht be- stritten. Sie sind jedoch der Ansicht, dass die Stimmbürger der fu- sionierten Gemeinden je getrennt über die Verfassung abstimmen müssten und nicht im Rahmen der fusionierten Gemeinde. Tatsächlich fehlt hierüber eine gesetzliche Regelung, doch nicht im Sinne einer Lücke, sondern im Sinne eines gewollten Freiraums, das konkrete Vorgehen im Rahmen des Fusionsvertrages festzule- gen. Genau dies haben die fusionswilligen Gemeinden gemacht und mit Art. IV Ziff. 3 im Fusionsvertrag das Verfahren bzw. weitere Vorgehen festgelegt. Dem Gericht erscheint es dazu offensichtlich, dass die alten Gemeinden zu diesem Schritt (zielführende Vorge- hensweise) kompetent und berechtigt waren.
1. Es bleibt somit noch die Frage der Rechtspersönlichkeit der neuen Gemeinde zu klären. Da gemäss Art. 88 GG der kom- munale Fusionsbeschluss erst mit dem Genehmigungs-/Erwah- rungsentscheid des Grossen Rates in Kraft tritt, hat dieser politi- sche Hoheitsakt offenkundig konstitutiven Charakter (vgl. FETZ, a. a. O., S. 147 mit Hinweis auf BEATRIX ZAHNER, Gemeindevereini- gungen – öffentlich-rechtliche Aspekte, Diss., Zürich 2005, S. 274). Bis zu dieser parlamentarischen Genehmigung befindet sich die ganze Fusion demnach in einem Schwebezustand. Die Situation, in welcher ein Rechtssubjekt zwar noch keine Rechtspersönlichkeit erlangt hat, aber trotzdem schon rechtsverbindlich handeln kann, ist unbestritten aussergewöhnlich, jedoch nicht einzigartig und deshalb auch nicht ausgeschlossen. Vergleichbares findet sich im Gesellschaftsrecht im Zuge der Gründung einer Aktiengesell- schaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und anderen Rechtsformen. Ein Rückgriff auf privatrechtliche Bestimmungen ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, wenn die entsprechen- den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen unvollständig sind (vgl. FETZ, a. a. O., S. 176 Fn 838 mit Hinweis auf HÄFELIN/ MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz 1291
und BGE 101 Ib 87 betreffend Anwendung von Genossenschafts- recht). Auch verhalten sich die Beschwerdeführer mit dem Argu- ment der fehlenden Rechtspersönlichkeit widersprüchlich, wenn sie die grundsätzliche Zulässigkeit einer Abstimmung über die Ver- fassung (und weitere Geschäfte) der neuen Gemeinde vor dem In- krafttreten der Fusion nicht bestreiten, hingegen der Ansicht sind, dass das Abstimmungsgremium die alten Gemeinden sein sollten und nicht die neue. Die Beschwerdeführer lösen damit zwar das Problem mit der Rechtspersönlichkeit, doch auf Kosten des Grund- satzes, dass jedes Gemeinwesen nur über eigene Rechtssätze be- finden kann und nicht über solche, welche andere – im konkreten Fall die neue Gemeinde – betreffen. Von Bedeutung ist auch die sich auf das FusG stützende Argumentation der Beschwerdefüh- rer, wonach vor Inkrafttreten der Fusion eine getrennte Abstim- mung in den zu fusionierenden Gesellschaften und eben gerade nicht erst später eine Abstimmung in der neuen Gesellschaft (ei- nem «Niemand») vorgesehen sei. Würde das Fusionsgesetz dem- nach analog angewendet, liesse sich der gewünschte Abstim- mungsmodus der Beschwerdeführer begründen (vgl. im Besonderen Art. 14 Abs. 4 FusG: Bei der Kombinationsfusion im Rahmen des Fusionsberichts ist denTeilhabern der zu fusionieren- den Gesellschaften zwingend der Entwurf der neuen Statuten [Verfassung] zu unterbreiten). Die Analogie krankt aber daran, dass sie im öffentlichen Recht (speziell im Vergleich zum offen for- mulierten Gemeindegesetz) nicht die einzig mögliche ist, sondern eine Lösungsmöglichkeit unter vielen darstellt. Gegen eine Analo- gie zum engmaschig und detailliert ausformulierten Fusionsge- setz spricht etwa, dass dort das Verfahren sehr ausführlich und ab- schliessend geregelt wurde. Gerade auf dieses Charakteristikum des privatrechtlichen Fusionsgesetzes wurde im öffentlich-rechtli- chen Gemeindegesetz aus Rücksicht auf die hoch bewertete Ge- meindeautonomie verzichtet. Daraus ergibt sich für das streitbe- rufene Gericht, dass das Verfahren nach Art. IV Ziff. 3 des Fusionsvertrages vom 17. Juni 2012 durch den kommunalen Fusi- onsbeschluss der alten Gemeinden rechtlich hinreichend legiti- miert ist und somit gegen keinerlei Verfassungs- oder Gesetzesbe- stimmungen verstossen hat.
1. Im Übrigen sei nur noch erwähnt, dass die von den Be- schwerdeführern favorisierte Vorgehensweise (zweistufiges Ver- fahren) – mit getrennten Abstimmungen in den einzelnen Fusi- onsgemeinden – selbst über die Verfassung aus rechtstaatlicher Sicht zwar eine denkbare Lösung wäre, aber ebenfalls nicht pro-
blemfrei wäre, wie nachfolgende Gesichtspunkte verdeutlichen:
die alten Gemeinden würden über eine fremde Verfassung, näm- lich diejenige der neuen Gemeinde, abstimmen;
bei Annahme der Fusion in allen alten Gemeinden und gleich- zeitiger Ablehnung der Verfassung in einer oder mehreren Ge- meinden (zum selben oder einem späteren Zeitpunkt) würde eine rechtlich unklare und unerwünschte Situation entstehen;
die alten Gemeinden könnten die Verfassung der neuen Ge- meinde nur gesamthaft annehmen oder verwerfen, nicht aber artikelweise durchberaten und abändern;
nach erfolgtem Fusionsbeschluss könnte auf die Abstimmung über die Verfassung hin mit kurzfristigen Schriftenhinterlegun- gen (trotz allfälliger Karenzfrist) taktiert werden.
1. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das vorlie- gend in Art. IV Ziff. 3 gewählte Vorgehen zwar nicht die einzig rich- tige Lösung darstellt, indessen als den konkreten Umständen ent- sprechend angepasst, sinnvoll und im Einklang mit den verfassungs- und gesetzesrechtlichen Vorgaben bezeichnet wer- den darf. Der Fusionsvertrag vom 17. Juni 2012 enthält die Eck- werte der neuen Verfassung bereits. Ausserdem ergeben sich zahl- reiche Kompetenzabgrenzungen aus dem kantonalen Recht (Gemeindegesetz). Die Stimmberechtigten der fusionierenden Ge- meinden konnten sich im Vorfeld der Abstimmung über die Fusion ein genügend klares Bild über die künftige (neue) Gemeinde ma- chen. Von zentraler Bedeutung ist dabei, dass dem Minderheiten- schutz angemessen Rechnung getragen wurde (je sieben Sitze im Gemeinderat an die alte Gemeinde Arosa und an die alten Ge- meinden – dies obschon die alten Gemeinden punkto Einwohner nur rund 1/3 [** 1**00 Personen] der neuen Gemeinde [2200 Perso- nen] ausmachen). Weiter konnten die Stimmberechtigten anläss- lich der konstituierenden Gemeindeversammlung vom 2. Oktober 2012 von ihrem Antragsrecht bei der Beratung der neuen Gemein- deverfassung, des Stimm- und Wahlrechts sowie des Steuerge- setzes Gebrauch machen, was rege geschah (vgl. Protokoll zur Ge- meindeversammlung). Dabei gab es klare Abstimmungsresultate zu den einzelnen Anträgen und Schlussabstimmungen (vgl. Resul- tat zur Verfassung der neuen Gemeinde: 661 Ja- zu 266 Nein-Stim- men [Verhältnis 70:30] bei Stimmbeteiligung von 41 % laut Urnen- abstimmung vom 4. November 2012). Im Übrigen sind die Hinweise der Beschwerdeführer auf Art. 51 ff. GG unbehelflich, da sich jene Vorschriften zur Rechtspersönlichkeit von Gemeindever- bindungen im Zusammenhang mit der Gründung von Regional-
und Gemeindeverbänden äussern, wobei die bisherigen/alten Ge- meinden dort weiterbestehen und nicht wie bei einer Fusion zu- gunsten einer neuen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft aufgegeben werden. Das vorgeschlagene Modell der Beschwer- deführer wäre zwar möglich, jedoch nicht besser als das gewählte Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen gewesen. Dass verschie- dene Verfahren zur Anwendung gelangen können, ist der offenen Formulierung der Art. 87 und 91 Abs. 2 GG zuzuschreiben, die aus Rücksicht auf die Gemeindeautonomie vom Gesetzgeber so ge- wollt war. Die Verfassungsbeschwerde ist folglich unbegründet und abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird.
V 12 10Urteil vom 3. September 2013
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.