5/9 Erziehung PVG 2013
Erziehung 5
Educaziun Educazione
Schulortswechsel. Übernahme Schulgeld.
**Cambiamento del****luogo scolastico.Assunzione deicosti sco-**lastici.
3. a) Zu klären und zu entscheiden bleibt damit immer noch
die Frage nach der Bezahlung des Schulgeldes nach erfolgtem Schu- lortswechsel. Das EKUD (Beschwerdegegner 1) hat dazu im ange- fochtenen Entscheid festgehalten, dass der Schulwechsel zwar im persönlichen Interesse des Schülers liege, dieser jedoch nicht aus selbstverschuldeten Gründen erfolge. Das Schulgeld sei deshalb ge- stützt auf Art. 16 Abs. 2 SchlG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 SchlV von der Wohnsitzgemeinde der Erziehungsberechtigten zu entrich- ten. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, dass die Eltern des Schülers selbst (nach Art. 12 Abs. 2 SchlV) dafür aufzu- kommen hätten. Vorweg gilt es dazu klarzustellen, dass dem in er- ster Linie streitberufenen Departement (so ausdrücklich Art. 16 Abs. 2, letzter Satz, SchlG) bei der Frage des Schulgeldes ohne Zweifel ein gewisser Ermessens- und Handlungsspielraum zusteht, in den durch das Gericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch einge- griffen werden sollte. Vom Kostenentscheid des EKUD sollte daher im Grundsatz nicht ohne Not abgewichen werden. Im Regelfall
83
5/9 Erziehung PVG 2013
schreibt Art. 12 Abs. 1 SchlV vor, dass das Schulgeld von der Wohn- gemeinde des Kindes zu bezahlen sei. Der Ausnahmefall ist in Art. 12 Abs. 2 SchlV festgehalten. Danach fallen als Ausnahme zur Regel die Fälle in Betracht, in denen der auswärtige Schulbesuch aus Gründen erfolgt, welche in den persönlichenVerhältnissen der Eltern oder des Schülers liegen. Den Gesetzesmaterialien (d. h. der regierungsrätli- chen Botschaft zum SchlG und zur SchlV) ist diesbezüglich (Über- nahme/Auferlegung Schulgeld) keine Klärung bzw. keine aussage- kräftige Praxis der Kostenverteilung zu entnehmen.
b) Das Gericht erachtet deshalb die Regel als Normalfall und die Ausnahme als Sonderfall, was zur Konsequenz hat, dass von ei- ner zurückhaltenden Anwendung der Ausnahmen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 SchlV auszugehen ist. Eine restriktive Auslegung die- ser «Sonderfallbestimmung» ist umso weniger zu beanstanden, als die hierzu gelieferte Begründung des dafür verantwortlichen EKUD (Beschwerdegegner 1) – obwohl sehr knapp abgefasst – im Kern in- haltlich doch zu überzeugen vermag. Das massgebende Unterschei- dungskriterium für die jeweilige Kostenpflicht ist somit, ob für den konkreten Schulortswechsel ein Selbstverschulden bei den potenzi- ellen Leistungsempfängern auszumachen ist oder nicht. Ein solches
«Selbstverschulden» kann vorliegend weder im Verhalten der Eltern noch insbesondere in den individuellen Lebensumständen des schulisch nachweislich hilfsbedürftigen Primarschülers erblickt wer- den. Würde man die Ausnahmeklausel in Art. 12 Abs. 2 SchlV dem- gegenüber weit und damit im Sinne der Beschwerdeführerin gros- szügig interpretieren, so würde damit die ursprüngliche Grundregel auf Gesetzesstufe (vgl. Art. 16 Abs. 2, zweiter Halbsatz, SchlG [Schul- geld, das in der Regel die Wohngemeinde des Kindes entrichtet]) kla- rerweise untergraben; denn letztlich lassen sich sämtliche Schu- lortswechsel im persönlichen Interesse eines Schülers und/oder seiner Eltern darstellen. Die Ausnahmebestimmung in der graduell tieferrangigen Schulverordnung kann mit Sicherheit deshalb nur Fälle betreffen, in welchen rein persönliche Interessen vorliegen (wie z. B. die Unlust eine nicht genehme Fremdsprache erlernen zu müssen oder bestimmte Lehrpersonen zu vermeiden). Am Vorge- hen und dem Kostenentscheid des Beschwerdegegners 1 (Über- nahme des Schulgelds durch Wohnsitzgemeinde bzw. hier der Be- schwerdeführerin) gibt es infolgedessen auch unter diesem zusätzlichen Gesichtspunkt nichts auszusetzen.
U 12 103Urteil vom 22. Januar 2013
84