Öffentliche Sozialhilfe****7
Agid social public Assistenza pubblica
Kürzung, Einstellung oder Verweigerung der Sozialhilfe.
Eine vollständige Einstellung der Unterstützungsleis- tungen aussanktionellen Gründenist nicht****zulässig (E. 4a, b).
**Die Einstellungoder Verweigerungvon solchenLeis- tungen wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen, wie imFall einerAblehnung einerzumutbaren Erwerbs- tätigkeit,ist dagegenmöglich (E.**4b).
**Die Einstellungder Sozialhilfeist dannnur indem Um- fangzulässig, alsder Ansprecherdie Möglichkeithätte, sichdie fürdas Überlebennotwendigen Mittelselbst zu beschaffen (E.4c,**d).
Riduzione, sospensione o rifiuto dell’aiuto sociale.
**Una completasospensione diprestazioni assistenzialia scopodi sanzionenon èammissibile (cons.**4a, b).
La sospensioneo ilrifiuto ditali prestazioniè invecepossibile semancano ipresupposti peril dirittostesso, comein casodi rifiutodi unattività lucrativaadeguata (cons. 4b).
**In questicasi lasospensione dell’aiutosociale èpossi- bile solonella misurain cuil’avente dirittoavrebbe la possibilitàdi procacciarsida soloi mezzidi sostenta- mento****necessari (cons.**4c, d).
Erwägungen:
4. a) Die Gemeinde hat aufgrund der (andauernden) Wei-
gerung des Beschwerdeführers, am Integrationsprogramm teilzu- nehmen, die Unterstützungsleistungen zunächst gekürzt und schliesslich bis auf die Nothilfe eingestellt. Im vorliegenden Ver- fahren strittig ist, ob die am 26. Februar 2014 verfügte Einstellung der öffentlichen Unterstützung, soweit diese über die blosse Exis- tenzsicherung von Art. 12 BV hinausgeht, zulässig war.
1. Nach Art. 11 ABzUG ist der Grundbedarf für den Lebens- unterhalt von der zuständigen Gemeinde für die Dauer von maxi- mal zwölf Monaten um 5 bis 15% bei ungenügenden Integrations-
anstrengungen zu kürzen, insbesondere wenn eine Person nicht bereit ist, eine von der Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder an einem von der Gemeinde angeordneten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilzuneh- men (lit. a); bei grober Pflichtverletzung (lit. b); und bei Rechts- missbrauch (lit. c). Eine solche Kürzung der Sozialhilfe stellt eine verwaltungsrechtliche Sanktion dar, die im Allgemeinen nur dann zulässig ist, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwen- dung einer gesetzlichen Grundlage verhängt wird. Zudem ist vor- ausgesetzt, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, auch vollstreckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konfe- renz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 148 f.; SKOS-Richtlinien A.8.2). Vorausgesetzt für das Vorliegen eines Kürzungsgrundes ist zunächst, dass für den Ein- zelnen eine konkrete Pflicht überhaupt bestanden hat und deren Erfüllung für ihn angemessen und zumutbar war, womit es der be- troffenen Person auch möglich sein muss, allenfalls unter Anset- zung einer Nachfrist, die Ursache für die Sanktion zu beseitigen. Das Verhalten muss sodann als nicht entschuldbares Fehlverhal- ten eingestuft werden können. Kürzungen sind nur im Rahmen von Art. 11 ABzUG zulässig. Eine vollständige Einstellung der Un- terstützungsleistungen aus sanktionellen Gründen ist deshalb – selbst wenn die Existenzsicherung durch Nothilfe vorbehalten bleibt – nicht zulässig.
Von dieser soeben dargestellten sanktionellen Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe klar zu unterscheiden ist die Ein- stellung oder Verweigerung von solchen wegen fehlender An- spruchsvoraussetzungen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, sind die Anspruchsvoraussetzungen dann nicht erfüllt, wenn der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende aus eigener Kraft fak- tisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensun- terhalt aktuell erforderlichen Mittel zu beschaffen, doch aus eige- nem Antrieb und schuldhaft davon absieht (BGE 130 I 71 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1; vgl. dazu auch Art. 1 Abs. 1 UG, worin dieses Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck kommt). Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich damit, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf finanzielle Not-
hilfe gemäss Art. 12 BV (BGE 130 I 71 E.5.3; Urteile des Bundes- gerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003 E.5.2, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1). Gleiches gilt nach bundesgericht- licher Rechtsprechung auch, wenn sich ein Ansprecher weigert, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen (BGE 130 I 71; Ur- teil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003 E.5.2; vgl. dazu auch HÄNZI, a. a. O., S. 91, 152 f.). In solchen Fällen kann die zuständige Behörde die Ausrichtung der Sozialhilfe gänzlich verweigern, ohne dass eine Verletzung von Art. 12 BV zu befürch- ten wäre, weil es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen fehlt (PVG 2009 Nr. 18 E.3b). Die Auffassung, bei Ablehnung einer zu- mutbaren Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern seien – gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips – lediglich Sanktionen, beispielsweise eine befristete Leistungskürzung, zulässig, ohne dass der absolut geschützte Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV angetastet werden dürfe, wurde vom Bun- desgericht ausdrücklich verworfen (BGE 130 I 71 E.4.3, 139 I 218, E.3.4, 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.2; vgl. dazu auch HÄNZI, a. a. O., S. 85 ff.).
1. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die von der Gemeinde vorgenommene Leistungseinstellung und darüber hinaus sogar eine Verweigerung des nach Art. 12 BV vorgesehe- nen Existenzbedarfs nicht gänzlich ausgeschlossen sind. Ange- sichts des im Verwaltungsrecht generell geltenden Verhältnismäs- sigkeitsprinzips dürfte aber die Einstellung sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht nicht weiter gehen, als es das ange- strebte Ziel erheischt. Das bedeutet, dass eine Einstellung der So- zialhilfe in dem Umfang zulässig ist, als der Ansprecher die Mög- lichkeit hätte, sich die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu beschaffen. Eine vollständige Leistungseinstellung fällt damit nur in Betracht, wenn die Einkünfte – auf welche der Ansprecher etwa zufolge seiner schuldhaften Weigerung, eine zumutbare Ar- beit aufzunehmen, freiwillig verzichtet – den ihm aufgrund der SKOS-Richtlinien zustehenden Sozialhilfebeitrag übersteigen würden. Denn die Bedürftigkeit entfällt im Sinne des Subsidia- ritätsprinzips lediglich im Umfang des erzielbaren Einkommens (SKOS-Richtlinien A.8.3). Ein Ansprecher muss sich also im Zuge einer drohenden Leistungseinstellung aufgrund seiner schuldhaf- ten Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, einzig das konkret erzielbare Einkommen entgegenhalten lassen und zwar solange als er an seiner Weigerung festhält. Sein Anspruch auf So-
zialhilfe darf entsprechend in diesem zeitlichen und finanziellen Rahmen – aber nur in diesem – teilweise bzw. allenfalls zur Gänze eingestellt werden (PVG 2009 Nr. 18 E.3d; vgl. dazu auch BGE 130 I 71, 139 I 218 E.5.3 f.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Weisungen, Auflagen sowie die Androhung einer Leistungs- kürzung oder -einstellung in Form einer Verfügung zu ergehen ha- ben. Denn der Betroffene muss unmissverständlich wissen, was von ihm verlangt wird und welche Konsequenzen ihm bei Nicht- erfüllung drohen (Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2012 vom
22. November 2012 E.7.2.2; vgl. auch Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden U 13 11 vom 28. Juni E.2b, 3b; U 13 29 vom 28. Juni 2013 E.3b, 4c; U 13 18 vom 6. September 2013 E.3b, 4b).
1. Eine Einstellung der öffentlichen Unterstützung, weil der Beschwerdeführer den Deutschkurs abgebrochen hatte, ist nach dem Gesagten nicht zulässig, denn auch bei einer Teilnahme am Kurs würden die Anspruchsvoraussetzungen vollumfänglich erfüllt bleiben. Ein solches (Fehl-)Verhalten rechtfertigt deshalb le- diglich eine Leistungskürzung im Rahmen von Art. 11 ABzUG. Eine Einstellung der öffentlichen Unterstützung wäre vorliegend je- doch infolge der Weigerung des Beschwerdeführers zur Leistung der geforderten Arbeit möglich. Dafür wäre nach dem Gesagten vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer zur Leistung einer zumutbaren Arbeit aufgefordert worden wäre, die es ihm ermög- licht hätte, ein (befristetes) Einkommen zu erwirtschaften, womit er die Anspruchsvoraussetzung zumindest teilweise verloren hätte. Vorliegend fehlen jegliche Angaben über das Beschäfti- gungsprogramm bzw. über die verlangte Arbeit. So ergibt sich we- der aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Akten, ob bei der konkret geforderten Arbeit die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt worden wäre, ob es sich um eine bezahlte Arbeit gehandelt hätte, wie hoch ein allfälli- ges Erwerbseinkommen ausgefallen wäre und wie lange der Ar- beitseinsatz gedauert hätte. Es ist damit unklar, ob der Beschwer- deführer vorliegend eine zumutbare Arbeit verweigerte, die es ihm ermöglicht hätte, sich die für das Überleben notwendigen Mit- tel ganz oder teilweise selbst zu beschaffen, was eine ganz oder teilweise Einstellung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen würde. Zum jetzigen Zeitpunkt kann das Gericht deshalb nicht be- urteilen, ob die verfügte Leistungseinstellung unter Vorbehalt der Existenzsicherung durch Nothilfe rechtens war. Die Angelegenheit ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese
wird über die Einstellung der Leistung ab dem 28. Februar 2014 neu zu entscheiden haben und dabei die Frage beantworten müs- sen, ob der Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Erwä- gungen die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung über einen gewissen Zeitraum tatsächlich ganz oder teilweise verloren hat, was eine (teilweise) Einstellung samt der Nothilfe rechtferti- gen würde, oder ob lediglich eine sanktionelle Kürzung der Unter- stützungsleistungen im Sinne von Art. 11 ABzUG gerechtfertigt ge- wesen wäre. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind geleistete Unterstützungsleistungen allenfalls anzurechnen oder zu wenig geleistete Beiträge nachzuzahlen. Die Beschwerde ist da- mit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, um in Beachtung der Erwägungen über die Leistungseinstellung ab dem 28. Februar 2014 neu zu entscheiden.
U 14 22Urteil vom 5. Juni 2014