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Nullveranlagung; Voraussetzungdes aussichtslosenSteu- erbezuges.
Die Nullveranlagung ist eine besondere Regelung desbündnerischen Steuerrechts; sie ist nicht vom Bundes- harmonisierungsrechtvorgegeben undwurde fürFälle eingeführt,bei denenein Steuerbezugaussichtlos er-scheint undein Steuererlassregelmässig gewährt****wer- den müsste (E.2a).
Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen für deren****Gewährung nicht erfüllt (E.2b).
Tassazione zero.Presupposti dell’apparentementeimpos- sibile riscossione delle imposte.
**La tassazionezero èuna regolaspeciale deldiritto fi- scalegrigionese; nonè prescrittadal dirittofederale sull’armonizzazionefiscale edè stataintrodotta perquei casi in cui una riscossione dell’imposta apparesenza possibilitàdi successoe dovrebbeessere regolar-mente concessoun condono****fiscale (cons.**2a).
**Nel casoconcreto ipresupposti perla suaconcessione non sono****soddisfatti (cons.**2b).
Erwägungen:
2. a) Hinsichtlich des zentralen Themas der vorliegenden
Beschwerde, nämlich die verlangte Nullveranlagung, ergibt sich zunächst generell, dass diese eine spezielle und besondere Rege- lung des bündnerischen Steuerrechts darstellt, welche gemäss Botschaft der Regierung vom 9. März 2004 (Heft Nr. 2/2004–2005) im Hinblick auf die Einführung des Steuerpaketes 2001 bezüglich Harmonisierungsgesetz, welches dann in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 mit 65,9% Nein-Stimmen klar abgelehnt worden ist, auf den 1. Januar 2005 eingeführt worden ist. In der erwähnten Botschaft wurde vorsichtshalber auch festgehalten, dass dieser Revisionspunkt auch dann umgesetzt werden solle, wenn das Steuerpaket 2001 vom Souverän abgelehnt werden sollte. Ge- mäss der genannten Botschaft war beabsichtigt, dass (S. 216):
«(…) für Fälle, bei denen ein Steuerbezug aussichtslos erscheine und ein Steuererlass regelmässig gewährt werden müsste, in Art. 156a StG eine Lösung über die Veranlagung ermöglicht werden sollte. Zu denken ist hier etwa an Sozialfälle oder an Rentner mit Ergänzungsleistungen, deren Erlassgesuche heute schon ohne vertiefte Prüfung genehmigt werden. Die Vereinfachung kann da-
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durch erreicht werden, dass der Veranlagungsbehörde ermöglicht wird, in diesen Fällen eine Nullveranlagung zu erlassen. Damit kann der gesetzlich vorgesehene Weg mit Veranlagungsverfü- gung, Steuerrechnung, Erlassgesuch und Erlassentscheid wesent- lich vereinfacht werden. Um in einer Vielzahl möglicher Konstella- tionen eine sachgerechte Lösung erzielen zu können, soll in das Gesetz eine schlanke Regelung aufgenommen werden, die durch regierungsrätliche Ausführungsbestimmungen ergänzt werden kann.» Im Einzelnen wurden dann die entsprechenden Vorausset- zungen damals in Art. 48a und ab 1. Januar 2010 in Art. 51 Abs. 1 ABzStG festgelegt. Das Institut der Nullveranlagung ist somit nicht vom Bundesharmonisierungsrecht vorgegeben und stellt eine spezielle bündnerische Regelung dar, welche unter den in den ent- sprechenden Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen an- gewendet wird. Wenn diese nicht erfüllt sind, besteht nach kanto- nalem Recht auch kein Rechtsanspruch auf eine Nullveranlagung. Auch ein direkter Vergleich – wie ihn die Beschwerdeführerin an- führt – mit den Berechnungen der Ergänzungsleistungen oder ein Verweis auf die Berechnungen des Existenzminimums bei Be- treibungen und Pfändungen zur Auslegung des in Art. 51 Abs. 1 ABzStG enthaltenen Wortes «massgebend» hinkt schon grund- sätzlich, da im Steuerrecht spezifische Voraussetzungen, unter an- derem auch ausdrücklich unter Ausschluss der neuen Berech- nungsbeträge für Ergänzungsleistungen, festgelegt worden sind. Dies schadet den Steuerpflichtigen auch nicht, da ihnen bei unzu- mutbaren rechtskräftigen Steuerbeträgen immer noch die Mög- lichkeit eines Erlassgesuches, mit der konkreten Überprüfung ih- rer finanziellen Zahlungsverhältnisse, offensteht. Zum Vergleich sei schliesslich noch angeführt, dass der Kanton St. Gallen keine Nullveranlagung kennt und gemäss Art. 215 des Steuergesetzes (StG; sGS 811.1) bzw. Art. 88 der Steuerverordnung (StV; sGS 811.11) nur bei Gesamtbeträgen von Fr. 20.– bzw. maximal Fr. 50.– keinen Steuerbezug gewährt.
b) Im konkreten Fall hat die kantonale Steuerverwaltung eindeutig nachgewiesen, dass die verlangten Voraussetzungen der Aussichtslosigkeit des Steuerbezugs und der tiefen Grenzbe- träge insbesondere für das Vermögen der Wohnung mit Wohn- recht – bezahlte die Beschwerdeführerin doch Fr. 80 000.– bei der Errichtung des Wohnrechts – nach Steuerrecht nicht gegeben sind, sodass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzu- weisen ist.
A 14 12Urteil vom 9. Juli 2014
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