9/18 Gebühren und Abgaben PVG 2014
Gebühren und****Abgaben 9
Taxas e contribuziunsTasse econtributi
Perimeter. Beitragsverfahren.Beitragsgebiet. Parzellenim Eigentum der****Gemeinde.
Comprensorio. Procedura contributiva. Comprensorio contributivo. Particella di proprietà del comune.
Erwägungen:
6. f) Anlässlich des Augenscheins vor Ort äusserten die
Beschwerdeführer sodann ihr Unverständnis darüber, dass die Parzelle 20125 nicht in das Beitragsgebiet aufgenommen wurde, obwohl die entsprechende Parzelle vom Bauprojekt der 1. Sanie- rungsetappe des A. -wegs ebenfalls erfasst sei. Wie vorste- hend bereits erläutert, rechtfertigt sich der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet, wenn das Kriterium eines wirtschaftlichen Son- dervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer zu be- jahen ist. Ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, ist hinsichtlich all jener Parzellen zu er- blicken, welche über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätzli- che bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (PVG 2004 Nr. 28 E.3c). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend in der Tat nicht einzusehen, warum die Parzelle 20125, welche un- streitig über den A. -weg erschlossen wird und durch die Sa- nierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt er- hält, nicht in das Beitragsgebiet aufgenommen wurde, zumal rund
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die Hälfte des von der 1. Sanierungsetappe betroffenen Strassen- abschnitts des A. -wegs auf der Parzelle 20125 liegt und damit der wirtschaftliche Sondervorteil zugunsten der Parzelle 20125 of- fenkundig zu bejahen ist. An diesem Ergebnis vermag die Tatsa- che, dass es sich bei der Parzelle 20125 um eine im Eigentum der Gemeinde stehende Parzelle handelt, nichts zu ändern. Denn für den Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet darf es keine Rolle spielen, ob diese im Eigentum von Privaten oder der Gemeinde steht. Wenn der Zweck einer öffentlichen Anlage − wie dies vor- liegend offenkundig der Fall ist − einzig in der verbesserten Er- schliessung eines Gebietes liegt, und die Gemeinde in diesem Gebiet Eigentümerin einer oder mehrerer Parzellen ist, so ist nicht ersichtlich, warum diese im Gegensatz zu Parzellen privater Grundeigentümer nicht in das Beitragsgebiet aufgenommen wer- den sollten. Jedenfalls geht es nicht an, eine von einem sanierten Erschliessungswerk direkt profitierende Parzelle nur deshalb nicht in das Beitragsgebiet aufzunehmen, bloss weil es sich um eine Parzelle im Eigentum der Gemeinde handelt. Daran vermag schliesslich auch die Tatsache, dass die Gemeinde vorliegend die öffentliche Interessenz von den gesetzlich in Art. 63 Abs. 2 KRG ma- ximal vorgesehenen 30% für Feinerschliessungen auf 40% erhöht hat, nichts zu ändern. Denn eine Erhöhung der öffentlichen Inter- essenz zeigt lediglich, dass an der Erschliessungsanlage ein öf- fentliches Interesse besteht (vgl. Art. 62 Abs. 1 KRG). Wenn darüber hinaus aber auch das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervor- teils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer, vorliegend der Gemeinde, gegeben ist, rechtfertigt sich auch der Einbezug der entsprechenden Parzelle ins Beitragsgebiet, auch wenn es sich da- bei um eine im Eigentum der Gemeinde stehende Parzelle han- delt. Somit erweist sich die beantragte Ausdehnung des Beitrags- gebietes auf die im Eigentum der Gemeinde stehende Parzelle 20125 als begründet, was zur Gutheissung der Beschwerde in die- sem Punkt führt. In der Phase des Kostenverteilers wird es dann Sache der Gemeinde sein, die Höhe des Sondervorteils der Par- zelle 20125 sachgerecht festzulegen.
A 13 39Urteil vom 3. Juni 2014
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