Abwasserentsorgung. Abflusslose Grube.
Die Gemeinden sorgen dafür, dass verschmutztes Ab- wasser aus kleineren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisa- tion angeschlossen werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird (E.4a).
Je nach Gebäudekategorie können abflusslose Gruben priorisiert werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Baute tatsächlich an das Wasser angeschlossen ist (E.4b).
Eliminazione delle acque di scarico. Pozzo ermetico.
I comuni provvedono affinché le acque di scarico pro- venienti da edifici e impianti minori, i quali per ragioni perentorie non possono essere ancora allacciati alla ca- nalizzazione, vengano eliminate in maniera soddisfa- cente (cons. 4a).
A seconda della categoria dell’immobile può venir data la priorità a pozzi ermetici, senza dover considerare se l’immobile sia effettivamente allacciato all’acqua pota- bile (cons. 4b).
Erwägungen:
4. a) Um die Frage zu klären, ob die Gemeinde die Auflage,
das Abwasser in einer geschlossenen Grube zu sammeln und de- ren Inhalt in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auf eigene Kosten zu entsorgen, zu Recht verfügt hat, gilt es, die einschlägi- gen Bestimmungen des KGschG beizuziehen:
Art. 11 Grundsätze
Die Einleitung und Behandlung von Abwasser richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
1. verschmutztes Abwasser muss behandelt werden;
2. behandeltes Abwasser darf man nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen;
3. den Abwasserreinigungsanlagen darf nur verschmutz- tes Abwasser zugeführt werden;
4. nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen; erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, ist es nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans oder mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdi- sches Gewässer einzuleiten.
Art. 12 Verschmutztes Abwasser
1. Zuständigkeit der Gemeinden
1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass im Bereich der öffent- lichen Kanalisation verschmutztes Abwasser in die Kana- lisation eingeleitet und der Abwasserreinigungsanlage zugeführt wird.
2. Sie sorgen dafür, dass verschmutztes Abwasser aus klei- neren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird; die Fachstelle ist anzuhören.
3. Bei Landwirtschaftsbetrieben entscheiden die Gemein- den nach Massgabe des Bundesgesetzes, ob das häusli- che Abwasser mit der Gülle verwertet werden darf.
4. Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen sor- gen die Gemeinden für die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfah- ren; die Fachstelle ist anzuhören.
Art. 15 Abwassertechnische Voraussetzungen für die Ertei- lung von Baubewilligungen
1. Die Gemeinden prüfen im Rahmen des Baubewilli- gungsverfahrens, ob die abwassertechnischen Voraus- setzungen erfüllt sind.
2. Ist für das Bauvorhaben die Fachstelle anzuhören oder liegt eine Zuständigkeit der Fachstelle nach Artikel 13 vor, sind die Baugesuchsunterlagen an diese weiterzu- leiten.
3. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen. Verfügungen der Fach- stelle sind den Gesuchstellenden durch die Gemeinden gleichzeitig mit der Baubewilligung zu eröffnen.
Für die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a notwendige Abwasser- behandlung sind die Gemeinden zuständig. Sie sorgen gemäss Art. 12 Abs. 2 dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, auf be- friedigende Weise beseitigt wird; die Fachstelle ist anzuhören.
b) Vorliegend ist streitig, was im konkreten Fall eine «be- friedigende Weise» ist. Dies ist grundsätzlich eine Ermessens- frage. Die Anhörung des ANU hat ergeben, dass, je nach Voraus-
setzungen, entweder das oberflächliche Ausbreiten des Grauwas- sers und die Entsorgung des Schwarzwassers mittels Kompost- toilette oder eben der Einbau einer abflusslosen Grube «befriedi- gend» ist. Die Voraussetzungen werden in der Tabelle auf Seite 10 beziehungsweise 11 des Merkblattes AM008 des ANU spezifiziert. Gemäss Schreiben des ANU vom 19. Mai 2014, bestätigt anlässlich des Augenscheins, befindet sich das vorliegend in Frage stehende Maiensäss ausserhalb des Gewässerschutzbereiches A. und der Gewässerschutzzone S. , weshalb die Tabelle auf Seite 10 und nicht jene auf Seite 11 anwendbar ist, wovon die Beschwer- deführerin fälschlicherweise ausgegangen ist. Das ANU kategori- sierte das vorliegend in Frage stehende Maiensäss zu Recht als Wohnbaute mit einfachen sanitären Einrichtungen mit weniger als acht Einwohnerwerten und einer Belegungsdauer von weniger als 100 Tagen. Auf die tatsächliche Belegung der Hütte kommt es so- mit nicht an. Der Tabelle auf Seite 10 des genannten Merkblattes kann nun entnommen werden, dass für entsprechende Bauten abflusslose Gruben priorisiert werden. Nicht entscheidend ist, ob die Baute tatsächlich an das Wasser angeschlossen ist, was hier unstreitig nicht der Fall ist, oder ohne Weiteres an das Wasser angeschlossen werden könnte, wobei vorliegend aufgrund der Aktenlage und den Erkenntnissen am Augenschein weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Wasseranschlusses gegeben sind. Der Augenschein hat indessen gezeigt, dass die Einleitung von Meteorwasser oder – von Zeit zu Zeit mittels Gebrauchs eines Gartenschlauches – von Brunnen- wasser in einen im Gebäudeinneren zu installierendenTank durch- aus im Bereich des Möglichen liegt. Die Installation eines Brauch- wassertanks, dessen Benutzung als Wasservorrat und der damit einhergehende Wasserverbrauch ist nach den Erkenntnissen am Augenschein bewilligungsfrei möglich, ebenso der Bezug von Wasser ab dem Brunnen. Der Brunnen steht nach den Erkenntnis- sen am Augenschein allen Wohngebäudeeigentümern inY. zur Verfügung.
Ist dem aber so, hat die Gemeinde hier zu Recht und of- fensichtlich praxisgemäss die Installation einer abflusslosen Gru- be im Sinne des Merkblatts AM008, Seite 10, verfügt. Am Au- genschein wurde bestätigt, dass die Gemeinde im fraglichen Gebiet bei Um- und Ausbauten von Wohngebäuden praxisgemäss immer den Einbau einer abflusslosen Grube verfügt, unabhängig davon, ob tatsächlich Wasser in das Gebäude geleitet wird oder nicht. Somit wurde die abflusslose Grube vorliegend zu Recht –
insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit – verfügt.
R 13 154Urteil vom 19. Juni 2014