Submission 11
Submissiun Appalti
Freihändiges Verfahren. Einladungsverfahren. Falsches Vergabeverfahren.
Aufgrund der Wahl des falschen Vergabeverfahrens (frei- händiges Verfahrenstatt Einladungsverfahren)kann dieAbschlusserlaubnis perse nichteintreten, dain diesemFall nichtvon einerrechtmässigen Durchführungeines Vergabeverfahrens gesprochen werden kann; dasVer- waltungsgericht bleibt in solchen Fällen befugt, diezu Unrecht erfolgtefreihändige Vergabeaufzuheben (E.4).
**Vorliegend scheitert eine Zurückweisung desAuftrags andie Gemeindebezüglich derbereits ausgeführtenAr- beiten anden öffentlichenInteressen undam Verhält-nismässigkeitsgrundsatz; bezüglichder nochnicht aus-geführten Arbeiten scheitert eine Zurückweisung zur Neuvergabe ander Tatsache,dass dienoch offenenLeis- tungenüber Fr.39 315.–den Schwellenwertfür einEin- ladungsverfahrenvon Fr.**100 000.–nicht erreichen(E.5).
Procedura per incarico diretto. Procedura a invito. Errata procedura di assegnazione.
**A seguitodella sceltadi unaprocedura d’appaltoerrata (procedura perincarico direttoanziché ainvito) ilnulla- osta alla chiusura non può già di per sé intervenire, poichéin questocaso nonè datoparlare diuna proce- durad’appalto condottacorrettamente; inquesti casiil Tribunaleamministrativo resta competente per annul- lare l’assegnazioneper incaricodiretto avvenuta****a torto (cons.**4).
Nel casopresente, peri lavorigià eseguitil’interesse pubblico eil principiodella proporzionalitàsi oppongo- noad unritorno dellacommessa alcomune; relativa-mente ailavori nonancora eseguiti,un ritornodegli atti peruna nuovaassegnazione siurta allaconsiderazione che le prestazioni non ancora eseguite per restanti fr.39 315.–non raggiungonola sogliadi fr.100 000.–per l’applicazionedella proceduraa invito**(cons. 5).**
Erwägungen:
4. a) Bezüglich der im freihändigen Verfahren erfolgten Vergabe des Bauprojektauftrags über Fr. 208 764.– (inkl. MWST) machen die Beschwerdeführer geltend, dass keine freihändige Vergabe hätte erfolgen dürfen, weil das Auftragsvolumen den ent- sprechenden Schwellenwert überschreite. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d SubG in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fas- sung ist das freihändige Verfahren bei Dienstleistungsaufträgen – wie gesehen – nur bis Fr. 100 000.– zulässig. Das Auftragsvolumen des Bauprojekts liegt mit Fr. 208 764.– (inkl. MWST) deutlich über dem massgeblichen Schwellenwert. Damit hätte der Bauprojekt- auftrags nicht freihändig vergeben werden dürfen. Dies anerkennt grundsätzlich auch die Beschwerdegegnerin, hat sie doch am
10. Oktober 2013 eine versehentliche rechtswidrige freihändige Vergabe des Bauprojekts eingeräumt. Dies kommunizierte sie so- wohl gegenüber der Subventionsbehörde, der Presse als auch ge- genüber denjenigen Privaten, welche eine anfechtbare Verfügung verlangt haben. In der entsprechenden Pressemitteilung vom
1. Oktober 2013 führte die Beschwerdegegnerin was folgt aus: «Die Architekturleistungen wurden bzw. werden in drei Teilen vergeben: (1) Freihändige Vergabe des «Vorprojekts» über Fr. 70 000.–, (2) freihändige Vergabe des «Bauprojekts» über Fr. 193 300.– und (3) offenes Verfahren der «Ausführung» über ca. Fr. 350 000.–. Die externe Überprüfung hat ergeben, dass die Pha- sen «Vorprojekt» und «Ausführung» vergaberechtlich korrekt ab- gewickelt wurden, währenddem sich in der Phase «Bauprojekt» aufgrund eines rechtlichen Versehens seitens des Gemeindevor- stands leider tatsächlich ein Irrtum eingeschlichen hat.
[…]
Gemäss der eingangs erwähnten nachträglichen externen Überprüfung dieses Vorgehens sind sowohl die planerischen Überlegungen als auch der (durch die Vermeidung von Doppel- spurigkeiten) angestrebte haushälterische Einsatz öffentlicher Mit- tel sachlich nachvollziehbar; trotzdem vermögen diese Umstände den restriktiv formulierten Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. g SubV nicht zu erfüllen. Der Gemeindevorstand muss damit mit Bedau- ern zur Kenntnis nehmen, dass die Teilvergabe des «Bauprojekts» im Umfang von Fr. 193 000.– nicht freihändig hätte erfolgen dürfen und ihm damit betreffend Anwendungsbereich der Submissions- gesetzgebung ein Irrtum unterlaufen ist. Immerhin darf dieser Irr- tum insofern relativiert werden, als die daraus resultierende feh- lerhafte Vergabe einer Teilleistung von Fr. 193 000.– gemessen an
den Gesamtbaukosten von rund Fr. 7,2 Mio. (BKP 1, 2 und 4) mit le- diglich 2,7% untergeordneter Natur ist.»
Als Zwischenergebnis lässt sich vor diesem Hintergrund festhalten, dass die Beschwerdegegnerin Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d SubG verletzt hat und den Bauprojektauftrag aufgrund des mass- geblichen Auftragsvolumens von Fr. 208 764.– (inkl. MWST) nicht freihändig an den Architekten A. hätte vergeben dürfen.
1. Als Nächstes ist zu prüfen, welche Konsequenzen aus der rechtswidrigen freihändigen Vergabe des Bauprojekts und da- mit aus der Verletzung des SubG zu ziehen sind unter Beachtung der Tatsache, dass der Vertrag zwischen dem Architekten A. und der Beschwerdegegnerin bereits abgeschlossen worden ist und überdies das Bauprojekt und das Bewilligungsverfahren, mit- hin Fr. 153 985.–, bereits ausgeführt sind und einzig noch die gestalterische Leitung mit Fr. 39 315.– offen ist. Die Beschwerde- führer stellen sich auf den Standpunkt, es liege ein verfrüht ab- geschlossener Vertrag vor, da der Vertrag vor Eintritt der Ab- schlusserlaubnis abgeschlossen worden sei. Die Rechtsfolge eines verfrüht abgeschlossenen Vertrages bestehe darin, dass die Sache zur neuen Vergabe an die Gemeinde zurückzuweisen sei. Die Be- schwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, die frei- händige Vergabe des Bauprojektauftrags sei zwar als vergabe- rechtswidriger, aber zulässiger Vertragsabschluss zu qualifizieren, weil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein Abschlussverbot bestanden habe. Ein solches habe deshalb nicht bestanden, weil der Gemeindevorstand vor Vertragsabschluss den das Abschlus- sverbot beseitigenden Bericht gemäss Art. 3 Abs. 2 SubV erstellt habe, welcher gemäss Art. 3 Abs. 3 SubV e contrario nicht habe publiziert werden müssen.
2. Art. 29 Abs. 1 SubG statuiert, dass für den Fall, dass der Vertrag noch nicht abgeschlossen ist, das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen kann. Nach Art. 29 Abs. 2 SubG stellt das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Verfü- gung fest, wenn der Vertrag bereits abgeschlossen ist und sich die Beschwerde als begründet erweist. Eine entsprechende Regel ent- halten auch Art. 9 Abs. 3 BGBM, Art. 18 Abs. 2 IVöB und Art. 32 Abs. 2 BöB. Nach weitgehend übereinstimmender Auffassung von Rechtsprechung und Lehre gilt diese Einschränkung jedoch nur, wenn der Vertrag von der Behörde zulässigerweise abgeschlossen wurde.
Vor dem Hintergrund des soeben Erläuterten würde die vom Verwaltungsgericht festgestellte falsche Wahl des Verfahrens, wäre der Vertrag zwischen dem Architekten A. und der Be- schwerdegegnerin nicht bereits abgeschlossen worden, gemäss Art. 29 Abs. 1 SubG ohne Weiteres zur Aufhebung des Zuschlags- entscheids und Zurückweisung zur neuen Vergabe an die Be- schwerdegegnerin führen. Da der Vertrag vorliegend indes bereits abgeschlossen wurde, kommt eine Aufhebung des Zuschlagsent- scheids – wie sie von den Beschwerdeführern beantragt wird – nur noch unter der Voraussetzung in Frage, dass die Beschwerdegeg- nerin den Vertrag mit dem Architekten A. unzulässigerweise,
d. h. ohne Abschlusserlaubnis, abgeschlossen hat.
1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Baupro- jektauftrag über Fr. 208 764.– (inkl. MWST) statt korrekterweise in einem Einladungsverfahren freihändig an den Architekten A. vergeben. Bei dieser Sachlage ist von einem unzulässigen Ver- tragsabschluss auszugehen. Denn das Vergaberecht ist unter an- derem als System zu begreifen, das in formeller beziehungsweise prozeduraler Hinsicht regelt, wann und unter welchen Umständen der öffentliche Auftraggeber mit wem einen Vertrag welchen In- halts abschliessen darf: Öffentlichen Auftraggebern (also den Per- sonen, die vom Vergaberecht subjektiv erfasst werden) ist es schlechthin verboten, vom Vergaberecht sachlich erfasste Ge- schäfte einzugehen, solange sie nicht im Genusse der Abschluss- erlaubnis stehen, die ihrerseits nur nach Durchschreitung eines Vergabeverfahrens und nach Eintritt von Rechtskraft oder Rechts- beständigkeit der hier erlassenen Zuschlagsverfügung entstehen kann. Die Abschlusserlaubnis hat dabei eine persönliche und eine inhaltliche Komponente – sie bezieht sich auf die Person eines bestimmten Leistungserbringers und auf einen Vertrag mit be- stimmtem Inhalt, und beide diese Parameter werden im Ver- gabeverfahren bestimmt. Mit diesem System aus allgemeinem Abschlussverbot und persönlich-sachlich spezifischer Abschluss- erlaubnis, die nur in einem geregelten Vergabeverfahren erreich- bar ist, soll das Vergaberecht sicherstellen, dass die öffentlichen Auftraggeber die Wahl ihrer Vertragspartner im Einklang mit den im Vergabeverfahren sich in spezifischen Verhaltensregeln nieder- schlagenden Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung treffen (MARTIN BE- YELER, Welches Schicksal dem vergaberechtswidrigen Vertrag? in: AJP 2009, S. 1145; PVG 2011 Nr. 27). Wenn nun aber ein Auftrag – wie vorliegend – statt im Einladungsverfahren freihändig verge-
ben wird, kann nicht von einer rechtmässigen Durchführung eines Vergabeverfahrens gesprochen werden, ist doch die Wahl der rich- tigen Verfahrensart eine fundamentale Bestimmung im Beschaf- fungswesen. Folgerichtig kommt Art. 29 Abs. 2 SubG, wonach das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Verfügung feststellt, wenn der Vertrag bereits abgeschlossen ist und sich die Be- schwerde als begründet erweist, vorliegend nicht zum Tragen, da diese Einschränkung nur gelten kann, wenn der Vertrag von der Behörde zulässigerweise abgeschlossen wurde, was vorliegend aber gerade nicht der Fall ist. Vielmehr bleibt das Verwaltungsge- richt in Fällen wie dem vorliegenden befugt, die zu Unrecht er- folgte freihändige Vergabe aufzuheben. Dementsprechend wird die rechtswidrige freihändige Vergabe des Bauprojektauftrags auf- gehoben, da zumindest ein Einladungsverfahren hätte durchge- führt werden müssen. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet.
5. Die Beschwerdeführer beantragen überdies die Zurück- weisung des Bauprojektauftrags an die Beschwerdegegnerin zur neuen Vergabe. Diesem Ansinnen kann nicht stattgegeben wer- den. Einerseits kommen ein Vertragseingriff und eine Neuvergabe in den allermeisten Fällen von vornherein nur für jene Arbeiten in Betracht, welche noch nicht ausgeführt worden sind. Eine gegen- teilige gerichtliche Anordnung hinsichtlich der bereits ausgeführ- ten Leistungen würde gegen die öffentlichen Interessen hinsicht- lich des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c SubG) sowie insbesondere gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen (MARTIN BEYELER, Der Gel- tungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 2672 ff., insbesondere Rz. 2675). Dementsprechend käme vor- liegend eine Zurückweisung zur neuen Vergabe nur für die noch nicht ausgeführten Arbeiten, mithin die noch offene gestalterische Leitung über Fr. 39 315.–, nicht aber für die bereits ausgeführten Bauprojektleistungen über Fr. 137604.– und Bewilligungsverfah- ren über Fr. 16 381.– in Betracht. Diesbezüglich ist jedoch zu beach- ten, dass eine Neuausschreibung der noch nicht geleisteten Arbei- ten nur dann durchzuführen ist, wenn die verbleibende, noch nicht ausgeführte Leistung den Schwellenwert für ein Ausschreibungs- verfahren überschreitet (MARTIN BEYELER, Welches Schicksal dem vergaberechtswidrigen Vertrag?, a. a. O., S. 1158). Vorliegend ist – wie gesehen – einzig noch die Position «Gestalterische Leitung» im Umfang von Fr. 39 315.– (exkl. MWST) offen, während der Schwellenwert für das Einladungsverfahren gemäss Art. 14 Abs. 1
Ziff. 3 lit. d SubG in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fas- sung bei Fr. 100 000.– lag. Bereits vor diesem Hintergrund käme eine Zurückweisung der noch offenen Leistungen an die Be- schwerdegegnerin zur neuen Vergabe nicht in Betracht. Überdies entspricht es aber auch der herrschenden Praxis, dass die gestal- terische Leitung durch den entwerfenden Architekten zu erbringen ist, was – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt – auch aus der Ziff. 4.52 der SIA-Norm 102 hervorgeht. Vor diesem Hin- tergrund ist das Rechtsbegehren betreffend Zurückweisung des Bauprojektauftrags an die Beschwerdegegnerin zur neuen Ver- gabe abzuweisen.
U 13 86 und U 13 87Urteil vom 13. Januar 2013