Brandschutz 12
Protecziun cunter****incendis Protezione antincendio
Brandschutz. SachlicheZuständigkeit derGemeinden und****der Gebäudeversicherung Graubünden für Brandschutz- kontrollen.
Die Zuständigkeit für die Brandschutzkontrolle richtet sichnach jenerfür denvorbeugenden Brandschutz;da- nach sind zur Erteilung von Bewilligungen für Neu-, An-, Um-und Ausbautensowie dieUmnutzung vonGe- bäudenohne besondereGefährdung dieGemeinden zuständig; ist eine Baute mit einer besonderen Gefähr- dungverbunden, sohat hierüberdie Gebäudeversiche- rungGraubünden zuentscheiden (E.7).
Bauten undAnlagen mitbesonderer Gefährdungsind insbesondere solche,die vonden Standardmassnah- men der Brandschutznorm und den Brandschutzricht- linien der Vereinigung der kantonalen Feuerversicherun- genabweichen; wiees sichdiesbezüglich verhält,ist demnachnicht nurfür dieBeurteilung derbrandschutz- rechtlichen Zulässigkeit einer Baute oder Anlage, son- dern ebenfalls für die Bestimmung der erstinstanzlich zuständigen Behördevon Bedeutung**(E.8).** Protezione antincendio.Competenza materialedei comu- nie dell’Assicurazionefabbricati deiGrigioni peri controlli della protezione****antincendio.
**La competenzaper icontrolli dellaprotezione antincen- diosi rifàa quelladella prevenzionedegli incendi;il per- messodi protezioneantincendio pernuove costruzioni, costruzioniannesse, trasformazioni,ampliamenti, non- chéla destinazionead altroscopo diedifici senzaparti- colare pericolospetta aicomuni; seinvece unacostru- zione èlegata aduna particolaresorta dipericolo spetta all’Assicurazionefabbricati deiGrigioni statuire****in ma- teria (cons.**7).
Costruzioni oimpianti chepresentano unpericolo parti- colaresono specialmentequelli chesi scostanodalle normegenerali inmateria diprotezione antincendio****e
dalle direttive antincendio dell’associazione degli isti- tuti cantonali di assicurazione antincendio; come oc-corre procedere in questi casi non è solo rilevante perdeterminare l’ammissibilitàdi unacostruzione dalpro- filo dellaprotezione antincendio,ma ancheper stabilire l’autoritàcompetente inprima istanza**(cons. 8).**
Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a Brandschutzgesetz sind Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Ge- bäuden oder Gebäudeteilen bewilligungspflichtig. Bewilligungs- pflichtige Bauten dürfen erst bezogen und bewilligungspflichtige Anlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Abnahme- kontrolle ergeben hat, dass die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen erfüllt sind (Art. 7 Abs. 2 Brandschutzgesetz). Hierzu führt die zuständige Behörde nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Abnahmekontrolle durch und erteilt die feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen (Art. 14 Brandschutzgesetz). Die Zuständigkeit für diese Brandschutzkontrollen (Baukontrollen, Abnahmekontrollen und periodische Kontrollen) ist im Brandschutzgesetz nach dem Grundsatz geregelt, dass diejenige Behörde kontrolliert, die be- willigt hat (Art. 12 Abs. 1 Brandschutzgesetz). Aus der Regelung der Zuständigkeit für den vorbeugenden Brandschutz ergibt sich folglich die Zuständigkeit für die Brandschutzkontrolle.
1. Laut Art. 8 Abs. 1 lit. a Brandschutzgesetz sind die Ge- meinden zur Erteilung von Bewilligungen für Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden ohne besondere Gefährdung zuständig. Ist eine Baute mit einer besonderen Ge- fährdung verbunden, so hat die GVG die Brandschutzbewilligung zu erteilen (Art. 9 Brandschutzgesetz). Was unter einer Baute ohne besondere Gefährdung zu verstehen ist, hat die Regierung in der Verordnung zum Brandschutzgesetz konkretisiert. Danach handelt es sich hierbei um Wohnbauten in massiver Bauart bis zur Hoch- hausgrenze (lit. a), Wohnbauten brennbarer Bauart mit nicht mehr als drei Geschossen (lit. b), Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer Grundfläche von 600 m2 (lit. c), landwirtschaftliche Ökono- mie- und Betriebsbauten mit einem Rauminhalt bis 3000 m2 (lit. d), Kleingewerbebetriebe, welche nicht feuer- oder explosionsgefähr- lich sind (lit. e), Gastwirtschaftsbetriebe mit einer Belegung bis maximal 100 Personen (lit. f), Nebenbauten (z. B. Gartenhäuser, Velounterstände, Kleintierställe, Kleinlager) (lit. g) und technische
Brandschutzeinrichtungen sowie haustechnische Anlagen für Ge- bäude und Anlagen der vorgenannten Art (lit. h, Art. 2 der Verord- nung zum Brandschutzgesetz). Als Gebäude oder Anlagen mit be- sonderer Gefährdung gelten dagegen Gebäude und Anlagen, die nicht unter die vorgenannte Aufzählung fallen, sowie Gebäude und Anlagen, die von den Standardmassnahmen der Brandschutz- norm und den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung der kanto- nalen Feuerversicherungen abweichen (Art. 3 Verordnung zum Brandschutzgesetz).
1. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die GVG nach durchgeführter Abnahmekontrolle die Bezugsberechtigung für die Wohnhäuser Assek-Nrn. 139 und 139A erteilt. Die fraglichen Wohnhäuser weisen jeweils drei Geschosse auf und sind mit nicht brennbarem Material gebaut. Im angefochtenen Einsprache- entscheid ging die GVG überdies davon aus, die getroffenen brandschutzrechtlichen Massnahmen entsprächen den Anfor- derungen von Ziff. 3.3.6 der Brandschutzrichtlinien «Schutzab- stände – Brandabschnitte 15–03 der Vereinigung der kantonalen Feuerversicherungen» (nachfolgend: Brandschutzrichtlinie 15–03). Folgerichtig stufte sie die streitbetroffenen Wohnhäuser als Bau- ten ohne besondere Gefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Brand- schutzgesetz ein. Sie erachtete sich jedoch gleichwohl als zustän- dig, den angefochtenen Einspracheentscheid und die diesem zugrundeliegenden Verfügungen zu erlassen, da die Gemeinde X. ihr gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Brandschutzgesetz die Zu- ständigkeit im Bereich des kommunalen Brandschutzes übertra- gen habe.
2. Das Brandschutzgesetz eröffnet den Gemeinden in Art. 8 Abs. 2 Brandschutzgesetz die Möglichkeit, die ihnen im Brand- schutzgesetz zugewiesene Funktion, als erstinstanzliches Verwal- tungsrechtspflegeorgan zu entscheiden, der GVG zu übertragen, wenn diese hiermit einverstanden ist und für diese Aufgabe ange- messen entschädigt wird. Um diese Möglichkeit der Aufgaben- übertragung zu nutzen, dürften die Gemeinden und die GVG als gleichgeordnete Hoheitsträger im Regelfall einen öffentlich-recht- lichen Vertrag schliessen. Eine solche auf der gegenseitigen Wil- lensübereinstimmung der beteiligten Vertragsparteien beruhende Übereinkunft erweist sich freilich nur als zulässig, wenn sie den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt (Art. 5 BV). Da- nach muss der Inhalt von verwaltungsrechtlichen Verträgen, wie jener von Verfügungen, insbesondere mit dem geltenden Recht vereinbar sein (Art. 5 Abs. 1 BV). Er darf weder die Verfassung noch
das Gesetz oder die Verordnung verletzen (Vorrang des Gesetzes). Ausserdem müssen die Leistungen, die sich die vertragsschlies- senden Parteien versprechen lassen, auf einer ausreichenden ge- setzlichen Grundlage beruhen. Inhaltlich sind die Vertragsparteien an das öffentliche Interesse gebunden und haben das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten (vgl. BGE 136 II 415 E.2.6.1; vgl. Ur- teil des Verwaltungsgerichts S 09 54A vom 22. Februar 2011 E.3; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungs- rechts – Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, Bern 2012, N. 2964 ff.; BERNHARD WALDMANN, Der verwaltungsrecht- liche Vertrag – eine Einführung, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 15).
1. In Bezug auf den zwischen der Gemeinde X. und der GVG geschlossenen Vertrag stellt sich vor diesem Hintergrund in erster Linie die Frage, ob die Gemeinde X. aufgrund ihres Satzungsrechts berechtigt ist, der GVG die ihr im Brandschutzge- setz zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse zu übertragen. Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst die Behörde der Gemeinde X. zu bestimmen, welche ohne die fragliche Ver- einbarung über die in Frage stehenden brandschutzrechtlichen Be- willigungen zu entscheiden hätte. Anschliessend ist zu untersu- chen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde X. eine Kompetenz, welche der Gesetzgeber die- ser Behörde zuerkannt hat, auf die GVG als ausserhalb der kom- munalen Verwaltung stehende kantonale Behörde übertragen darf.
2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 KRG zählen die Brandschutzvor- schriften zum Baupolizeirecht. Darüber hat in der Gemeinde X. der Gemeindevorstand als kommunale Baubehörde zu
entscheiden (Art. 85 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Baugeset- zes der Gemeinde X. [abrufbar unter: www.X. .org > Ver- waltung > Gemeindegesetze > ledscha da fabrica letztmals be- sucht am 15. September 2014, nachfolgend jeweils Baugesetz]). Diese zugewiesene Kompetenzen können gemäss Art. 17 GG durch die Gemeindeverfassung oder die Gemeindegesetzgebung besonderen Behörden, Ausschüssen oder Kommissionen über- tragen werden. Diese Regelung wird in Art. 66 Abs. 2 der Ver-
fassung der Gemeinde X. wiederholt (abrufbar unter:
www.X. .org > Verwaltung > Gemeindegesetze constituziun dal comün X. [nachfolgend: Gemeindeverfassung]). Dage- gen findet sich in der Gemeindeverfassung keine Bestimmung, in welcher die dem Gemeindevorstand obliegenden brandschutz-
rechtlichen Befugnisse an die GVG delegiert werden. Dasselbe gilt für das Baugesetz. Zwar hat der Gemeindevorstand danach die Möglichkeit, den von ihm ernannten Baukonsulenten als Berater beizuziehen oder für die Behandlung spezieller technischer, recht- licher und anderer Fragen Fachpersonen zu konsultieren (Art. 9 Baugesetz). Diese nehmen indes nur eine beratende Rolle ein. Die Entscheidungsbefugnis und damit die Verfügungskompetenz blei- ben beim Gemeindevorstand. In Ermangelung einer entsprechen- den verfassungsrechtlichen bzw. gesetzlichen Grundlage darf die Gemeinde X. die dem Gemeindevorstand als kommunaler Baubehörde im Brandschutzgesetz zugewiesenen Entscheidungs- befugnisse demnach nicht auf die GVG übertragen. Der zwischen der Gemeinde X. und der GVG geschlossene Vertrag, der eine solche Aufgabenübertragung vorsieht, verstösst somit gegen Art. 17 GG und Art. 66 Abs. 2 Gemeindeverfassung und erweist sich demnach als ursprünglich mangelhaft.
1. Verwaltungsrechtliche Verträge, die schon bei ihrem Ab- schluss gegen Rechtsvorschriften verstossen, sind allerdings, anders als privatrechtliche Verträge (Art. 20 OR), nicht ohne Weiteres nichtig (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 339). Die herrschende Lehre zieht für die Beurteilung der Nichtigkeit von ursprünglich fehler- haften verwaltungsrechtlichen Verträgen die für die Verfügungen geltende Evidenztheorie heran. Nichtigkeit liegt demnach nur vor, wenn der dem Vertrag anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit desselben nicht gefährdet wird (WALDMANN, a. a. O., S. 15; TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a. a. O., S. 357). Ein Verstoss gegen zwin- gende Rechtsnormen stellt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung im Allgemeinen keinen schweren Mangel dar, der zur Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags führt, sondern ist analog der Widerrufbarkeit von Verträgen zu behandeln (BGE 105 Ia 207 E.2b). Danach kann ein Vertrag aufgehoben werden, wenn das Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts das Vertrauen in die Beständigkeit des Vertrags überwiegt (BGE 105 Ia 207 E.2b; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a. a. O., S. 358).
2. Die Missachtung von Art. 17 GG und Art. 66 Abs. 2 Ge- meindeverfassung wiegt schwer und hätte von Vertragsparteien durch Konsultation der massgeblichen Regelungen erkannt wer- den können. Indes liesse es sich mit der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, den interessierenden Vertrag als nichtig anzusehen.
Denn in diesem Fall hätte die GVG als sachlich unzuständige Be-
hörde verfügt, wenn sie anstelle der Gemeinde X. eine
brandschutzrechtliche Anordnung getroffen hat. Die sachliche Un- zuständigkeit einer verfügenden Behörde ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ein Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der Behörde komme auf dem in Frage stehenden Gebiet – was hier nicht der Fall ist – allgemeine Entscheidungskompetenz zu (BGE 132 II 342, 129 V 485 E.2.3, 127 II 47 E.3g, 119 V 314 E.3b). Demzu-
folge wären sämtliche von der GVG anstelle des Gemeindevor- standes X. getroffenen brandschutzrechtlichen Anordnungen nichtig. Eine solche Rechtsfolge würde die Rechtssicherheit in schwerwiegender Weise beeinträchtigen, weshalb von der An- fechtbarkeit der zwischen der GVG und der Gemeinde X. be- züglich der Übertragung der kommunalen Brandschutzbefugnisse geschlossenen Vereinbarung auszugehen ist, die als solche nur in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren Berücksichtigung findet. Im vorliegenden Fall hätte die Güterabwägung zwischen dem Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts sowie dem Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit des Vertrags wohl die Widerrufbarkeit und damit die Unverbindlichkeit der interessie- renden Vereinbarung zur Folge. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann vorliegend aber offengelassen werden, da die GVG aus den nachfolgend dargelegten Gründen ohnehin zum Erlass der stritti- gen Bezugsbewilligungen zuständig war.
1. a) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die als Brandschutzmauer dienende Ostfassade des Mehrfamilienhauses Assek.-Nr. 139A stehe im Widerspruch zu Ziff. 3.3.6 Brandschutz- richtlinie 15-03, nach welcher die Dachfläche im Umkreis von 1,5 m (von der Fensteröffnung aus gemessen) mindestens mit Feuerwi- derstand EI 30 (nbb) zu verkleiden sei, wenn in die Brandmauer eine Fensteröffnung eingebaut werde. Der von der Beschwerde- gegnerin erstellte Schutzstreifen genüge diesen Anforderungen nicht. Würden die Fenster in der Brandschutzmauer in der reali- sierten Form bewilligt, müsste deshalb das nächstgelegene Och- senauge zurückgebaut werden, um die brandschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten. Dies hätte einen erheblichen und un- gerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerde- führer zur Folge. Gegen diese Argumentation wenden die Be- schwerdeführer ein, ursprünglich hätten die Gebäude Assek-Nrn. 139 und 139A auf einer gemeinsamen Parzelle gestanden und seien durch ein Treppenhaus erschlossen gewesen. Nachdem die gemeinsame Parzelle geteilt worden sei und die Gebäude Nrn. 139
und 139A als zwei Wohnhäuser mit separaten Eingängen realisiert worden seien, müssten diese durch eine Brandmauer voneinan- der getrennt werden. Hinsichtlich deren Ausgestaltung gelange Ziff. 3.3.6 Brandschutzrichtlinie 15-03 zur Anwendung (versetzte Dachflächen). Die vor Ort durchgeführte Kontrolle habe ergeben, dass die strittigen Wohnhäuser die entsprechenden Anforderun- gen erfüllten.
1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Brandschutzgesetz sind Gebäude, Anlagen und Einrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Sicherheit von Personen und Tieren gewähr- leistet ist (lit. a), der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird (lit. b), die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird (lit. c), die Tragfähigkeit wäh- rend eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt (lit. d), eine wirk- same Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Si- cherheit der Rettungskräfte gewährleistet ist (lit. e). Um diese Ziele zu verwirklichen, sind Gebäude, Anlagen und Einrichtungen nach den Vorschriften zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, wel- che das Vollzugsorgan der Interkantonalen Vereinbarung zum Ab- bau technischer Handelshemmnisse erlassen oder für verbindlich erklärt hat (Art. 5 Abs. 1 Brandschutzgesetz). Dabei handelt es sich einerseits um die Brandschutznormen vom 26. März 2003 (nach- folgend BSN), andererseits um die diese präzisierenden Brand- schutzrichtlinien (vgl. 11-03 bis 28-03, abrufbar unter www.vkf.ch > Brandschutzvorschriften > Norm / Richtlinien, letztmals besucht am 15. September 2014).
2. Die Beschwerdegegnerin hat das Wohnhaus Assek-Nr. 139 mit angebautem Stall (Assek-Nr. 139A) zu zwei Wohnhäusern mit separaten Zugängen umgebaut. Solche aneinandergebaute Bauten sind gemäss Art. 33 BSN i. V. m. Ziff. 3.2.1 Brand- schutzrichtlinie 15-03 durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander zu trennen. Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile, wie Brandmauern, brandab- schnittsbildende Wände sowie Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen (Art. 32 Abs. 2 BSN). Werden Brandmauern als brandabschnittsbildende Bauteile gewählt, sind diese vertikal durchgehend im Ausmass der jeweils höheren und breiteren Fas- sadenfläche der zusammengebauten Bauten und Anlagen aus- zuführen und bis unmittelbar unter die nicht brennbare Dach- oder an die äussere Schicht der Fassadenkonstruktion zu führen (Ziff. 3.3.1 Brandschutzrichtlinie 15-03). Bei versetzten Dachflächen sind
Brandmauern bis zur höheren Dachfläche hochzuführen (Ziff. 3.3.6 Abs. 1 Brandschutzrichtlinie 15-03). Werden in Brandmauern Fens- teröffnungen eingebaut, so ist die tiefere Dachfläche im Umkreis von 1,5 m (von der Fensteröffnung gemessen) mindestens mit Feuerwiderstand El 30 (nbb) zu erstellen (Ziff. 3.3.6 Abs. 1 Brand- schutzrichtlinie 15-03 und Art. 34 Abs. 3 BSN). Mit dieser vorge- schriebenen Standardmassnahme wird ein Raumabschluss und eine Wärmedämmung während dreissig Minuten gewährleistet (vgl. zur Klassifizierung: FRITSCHE/BÖSCH, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. Aufl., Zürich 2006, Rz. 16.9). Dadurch wird sicher- gestellt, dass die Brandschutzmauer einem Brand in der unten- liegenden Baute während dieses Zeitraums standhält. Anstelle dieser Schutzvorkehr dürfen andere Brandschutzmassnahmen als Einzel- oder Konzeptlösung ergriffen werden, soweit dadurch das Schutzziel zumindest gleichermassen erreicht wird und die frag- lichen Brandschutzmassnahmen im Vergleich zur vorgesehenen Standardmassnahme zumindest gleichwertig erscheinen (Art. 11 Abs. 2 BSN).
1. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat im Kanton Graubünden gestützt auf Art. 9 Brandschutzgesetz i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Verordnung zum Brandschutzgesetz die GVG zu entschei- den, da sich das brandschutzrechtliche Bewilligungsverfahren in einem solchen Fall stets auf eine Baute mit besonderer Gefährdung bezieht (vgl. E.7b hiervor). Die Frage, ob Schutzvorkehren von der in der Brandschutzrichtlinie 15-03 vorgesehenen Standardmass- nahme abweichen, ist damit nicht nur für die Beurteilung der brandschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Baute, sondern eben- falls für die Bestimmung der erstinstanzlich zuständigen Behörde von Bedeutung. Hierbei handelt es sich folglich um einen soge- nannten doppelrelevanten Sachverhalt. Stützt eine klagende Par- tei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf einen solchen Sachverhalt, so ist das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege zu bejahen, wenn der entsprechende Sachverhalt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend ge- macht wird. Ob er als ausgewiesen angesehen werden kann, ist alsdann im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitigkeit zu entscheiden (BGE 135 V 373 E.3.2, 131 III 153 E.5.1). Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für doppelrelevante Sachverhalte in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (BGE 137 II 313 E.3.3.3, Ur- teil des Bundesgerichts 2C_484/2008 vom 9. Januar 2009 E.1.3), zu der das Einspracheverfahren vor der GVG zu zählen ist.
1. Im vorliegenden Fall steht hinsichtlich der brandschutz- rechtlichen Ausgestaltung der streitbetroffenen Wohnhäuser fest, dass die Ostfassade des Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 139A als Brandschutzmauer dient und bis zu dessen Dachfläche hochge- führt wird, womit sie über das Wohnhaus Assek.-Nr. 139 hinaus- ragt (vgl. das Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2014). Im Weite- ren ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin in der Ostfassade Fenster eingebaut hat. Laut Ziff. 3.3.6 Abs. 2 Brandschutzrichtlinie 15-03 vermag die Ostfassade ihre Funktion als brandabschnittsbil- dendes Bauteil gleichwohl zu erfüllen, wenn die tiefere Dachfläche des Wohnhauses Assek.-Nr. 139 zumindest im Umkreis von 1,5 m (von der Fensteröffnung gemessen) mit Feuerwiderstand El 30 (nbb) verkleidet ist. Die zur Überprüfung dieser Voraussetzung an- lässlich des Augenscheines durchgeführte Abstandsmessung hat ergeben, dass das nächstliegende, im Dachaufbau des Wohnhau- ses Assek-Nr. 139 eingebaute Ochsenauge nur 1,23 m vom da- hinterliegenden Fenster der Brandschutzmauer entfernt ist (vgl. Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2014). Damit erfüllen die streit- betroffenen Wohnhäuser die Voraussetzungen von Ziff. 3.3.6 Abs. 2 Brandschutzrichtlinie 15-03 nicht. Ob die strittigen Bezugsbewilli- gungen dennoch erteilt werden können, weil die anstelle der vor- gesehenen Brandschutzmassnahme getroffenen Schutzvorkehren das Schutzziel gleichermassen erreichen, hat gemäss Art. 9 Brand- schutzgesetz i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Verordnung über den Brandschutz die GVG zu entscheiden. Die Zuständigkeit der GVG zur Beurtei- lung der strittigen Angelegenheit ist demnach zu bejahen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die GVG ihre Zuständigkeit im an- gefochtenen Einspracheentscheid aufgrund des mit der Gemeinde X. geschlossenen Vertrages bejaht hat, hat doch das Verwal- tungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden und kann einen angefochtenen Entscheid mit einer anderen Begründung schützen als die darin vorgebrachte (sog. Motivsubstitution). Die GVG hat die brandschutzrechtliche Zulässigkeit des strittigen Bau- vorhabens folglich zu Recht geprüft. R 13 174Urteil vom 30. September 2014
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.