2/3 Bürgerrecht, Niederlassung und Aufenthalt PVG 2014
Einbürgerung. Kognition des Verwaltungsgerichts.
Naturalizzazione. Cognizione del Tribunale amministra- tivo.
Erwägungen:
2. b) Das kantonale Gericht, das ablehnende Entscheide
über Einbürgerungen beurteilt, hat gestützt auf die Rechtswegga- rantie (Art. 29a BV) eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung vorzunehmen. Es wahrt dabei den Gestal- tungsbereich der unteren Instanzen und der Gemeinden. Die Ko- gnition des Verwaltungsgerichts ist demnach – in Präzisierung der Rechtsprechung gemäss PVG 2008 Nr. 3 E.1d – nicht darauf be- schränkt, keine offensichtlich rechtswidrigen oder willkürlichen Einbürgerungsentscheide zu dulden. Vielmehr prüft das Verwal- tungsgericht frei, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ein- bürgerung erfüllt sind. Es beachtet bei der Prüfung der Rechtsfra- gen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbstständig anwenden. Indessen muss das kantonale Gericht die Rechtsan- wendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechts- begriffe durch die Gemeinde auf die Vereinbarkeit mit den ein- schlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Dazu gehört neben der BV auch das BüG sowie das KBüG. Die freie Prüfung der Anwendung des BüG respektive des KBüG geht über eine Willkürprüfung hinaus, indem das kantonale Gericht eine Verletzung dessen zu korrigieren hat und nicht nur dann einschreitet, wenn der bei ihm angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
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Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft (zum Willkürbegriff vgl. BGE 135 V 2 E.1.3; BGE 133 I 149 E.3.1; BGE 131 I 467 E.3.1; je mit Hin-
weisen). Das zuständige kantonale Gericht darf auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine willkürfreie Anwen- dung des BüG respektive des KBüG akzeptieren, wenn sich aus diesem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 235 E.2.5).
U 13 46Urteil vom 30. Januar 2014
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verfassungsbe- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde bezüg- lich der hier nicht publizierten materiellen Aspekte des Urteils mit Entscheid vom 11. März 2015 gutgeheissen und die Sache an die Bürgergemeinde zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen (1D_2/2014).
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