14/32 Verfahren PVG 2014
Dreier- oder Fünferzusammensetzung des Gerichtes. Rechtssatz oder Allgemeinverfügung. Beschluss betref- fend die Öffnungszeiten im Gastgewerbe.
Composizione atre oa cinquedel Tribunale.Norma legale odecisione generale.Risoluzione riguardantegli oraridi apertura nella****ristorazione.
Erwägungen:
1. a) In Bezug auf das Anfechtungsobjekt ist vorfrageweise
zu prüfen, ob Ziff. 4 des angefochtenen Stadtratsbeschlusses be- treffend die Öffnungszeiten als Rechtssatz oder Allgemeinverfü- gung zu qualifizieren ist. Die Qualifikation der vorliegend ebenfalls zur Diskussion stehenden Ziff. 6 bzw. 7 betreffend die Ausnahme- Einzelbewilligungen kann offen bleiben, zumal auf die diesbezüg- lichen Rügen – wie noch zu zeigen sein wird – mangels Anfech- tungsobjekt nicht eingetreten werden kann. Ein Rechtssatz wird definiert als Regelung, die sich an eine unbestimmte Zahl von Adressaten richtet und eine unbestimmte Zahl von Fällen erfasst und welche Rechte und Pflichten der Privaten begründet oder die Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden oder das Verfahren regelt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 383). Demge-
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genüber ist eine Allgemeinverfügung eine Verwaltungsmass- nahme, die zwar nur eine konkrete Situation ordnet, sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis rich- tet (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 923). Zwischen Rechtssatz und Allgemeinverfügung können sich Abgrenzungsprobleme er- geben, wobei diese von geringer praktischer Bedeutung sind. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil V 06 10 vom 23. Fe- bruar 2007 E.b (PVG 2007 Nr. 7) – wo sich dieselbe Frage der Ab- grenzung in gleicher Sache stellte – festhielt, diente die Unter- scheidung zwischen Rechtssatz und Allgemeinverfügung vor der Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit in erster Linie der Überprüfung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für die Beurteilung einer behördlichen Anordnung. Seitdem das Gericht auch für die Beurteilung von Verfassungsbeschwerden zuständig ist, wird der gerichtliche Rechtsschutz nicht nur bei Allgemeinver- fügungen, sondern auch bei Rechtssätzen gewährleistet. Im ge- nannten Urteil des Verwaltungsgerichts wurde die Frage der Qua- lifikation letztlich offen gelassen, da sie für den Rechtsschutz nicht von Bedeutung war. In den nachfolgenden Fällen zum vorliegen- den Thema (Urteile des Verwaltungsgerichts U 07 103–104 vom
11. Februar 2008) wurde zwar der Aspekt des rechtlichen Gehörs aufgegriffen, die Frage der Qualifikation aber auch nicht entschie- den (jeweils E.1a). Immerhin wurden die Urteile in Dreierbeset- zung gefällt, während die Qualifikation des Anfechtungsobjektes als Rechtssatz gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. b VRG eine Fünferbeset- zung nach sich gezogen hätte. Auch das Bundesgericht liess die Frage in derselben Sache letztlich offen und erklärte dazu was folgt (Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2009 vom 20. Februar 2009 E.2.2): «(…) Der vorliegend angefochtene Beschluss regelt in ab- strakter Weise die für Gastwirtschaftsbetriebe in der Stadt X. maximal möglichen Öffnungszeiten, (…). Der Beschluss des X. er Stadtrates lässt sich inhaltlich am ehesten mit einem raumplanungsrechtlichen Nutzungsplan vergleichen, welcher Merkmale sowohl des Rechtssatzes wie auch der Einzelverfügung aufweist. Bei Erlass und Änderung solcher Nutzungspläne sind die Grundeigentümer in geeigneter Form individuell anzuhören, be- vor über die Zoneneinteilung ihrer Grundstücke definitiv entschie- den wird. Den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber Genüge ge- tan, wenn Einwendungen im Rahmen eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens erhoben werden können (BGE 119 Ia 141 E.5c/bb, S. 150 […]).» Auch für den vorliegenden Fall spielt es letzt-
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lich in Bezug auf den Rechtsschutz nur eine untergeordnete Rolle, als was das Anfechtungsobjekt qualifiziert wird, zumal das recht- liche Gehör vorliegend kein Thema ist. Der soeben zitierten Recht- sprechung des Bundesgerichts folgend, ist auch die vorliegend in Frage stehende Ziff. 4 des angefochtenen Stadtratsbeschlusses betreffend die Öffnungszeiten am ehesten mit einem raumpla- nungsrechtlichen Nutzungsplan zu vergleichen, welcher Merkmale sowohl des Rechtssatzes wie auch der Einzelverfügung aufweist. Es bleibt folglich zu entscheiden, ob die Aspekte des Rechtssatzes oder der Einzelverfügung überwiegen. Da der Stadtrat mit seinem Beschluss Regelungen aufstellte, welche praktisch das gesamte bewohnte Stadtgebiet betreffen und sich insofern an eine unbe- stimmte Zahl von Adressaten richten und eine unbestimmte Zahl von Fällen erfassen, ist vorliegend in Bezug auf Ziff. 4 des ange- fochtenen Stadtratsbeschlusses betreffend die Öffnungszeiten von einem Rechtssatz auszugehen (vgl. BGE 112 Ib 249 E.2, wo eine allgemeine Bewilligungssperre für den Erwerb von Grund- stücken als Erlass qualifiziert wurde, weil davon alle Grundstücke betroffen waren). Folglich wurde das vorliegende Urteil gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. b VRG in Fünferbesetzung gefällt.
V 13 3Urteil vom 27. März 2014
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