Öffentliche Dienste****4
Servetschs publics Servizi pubblici
Wehrpflichtersatz. Verjährungsfristen.
Die Auslegung von Art. 25 Abs. 2 WPEG führt zum Schluss, dassdas Veranlagungsjahrzwar inder Regel das dem Ersatzjahr folgende Kalenderjahr, jedoch frü- hestens das Jahr der rechtskräftigen Veranlagungder direktenBundessteuer ist(E. 4–6).
**Die Bezugsverjährung der Wehrpflichtersatzabgabe wird inArt. 38WPEG geregelt,welcher zurBestimmung des Beginns der Verjährungsfristen an das Veranla- gungsjahr gemäss Art. 25 Abs. 2****WPEG anknüpft (E.**7a–f).
Das WPEGenthält keineVorschriften zurBefristung derSteuerveranlagung; wederArt. 38noch Art.25 Abs.2 WPEGbeschränken dasRecht derSteuerbehörde, die Wehrpflichtersatzabgabezu veranlagen**(E. 7g).**
Im Falleder Wehrpflichtersatzabgabeist essachgerecht, dass die Bezugs- und die Veranlagungsverjährung so- lange gehemmtist, bisdie definitiveVeranlagung der direktenBundessteuer vorliegt(E. 8). **Tassa diesenzione dall’obbligomilitare. Termini****di prescri-**zione.
L’interpretazione dell’art.25 cpv.2 LTEOporta allacon- clusione chel’anno ditassazione è,di regola,l’anno ci- vilesuccessivo all’annodi assoggettamento,tuttavia alpiù prestol’anno dellatassazione cresciutain giudicato dell’impostafederale diretta**(cons. 4–6).**
**La prescrizionedella percezionedella tassadi esen- zionedall’obbligo militareè regolataall’art. 38LTEO, cheper ladeterminazione delladecorrenza deltermine di prescrizionesi riallacciaall’anno ditassazione giusta l’art.**25 cpv.2 LTEO(cons. 7a–f).
La LTEOnon prevede alcuna disposizione sulla sca-denza della tassazione; né l’art. 38 né l’art. 25 cpv.2 LTEOlimitano ildiritto dell’autoritàfiscale diimporre la tassadi esenzionedall’obbligo militare(cons. 7g).
– Nel caso della tassa di esenzione dall’obbligo militare è opportuno che la prescrizione della percezione e della tassazione vengano sospese fino al sussistere della tas- sazionedefinitiva dell’impostafederale diretta**(cons. 8).**
Erwägungen:
4. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist das WPEG gemäss dem Stand am 2. August 2000 anwendbar. Das heute gültige WPEG (Stand 1. Januar 2011) hat im Vergleich zu dem im Jahr 2002 anwendbaren WPEG u. a. Änderungen in den Bestimmungen zur Fälligkeit (aArt. 32 WPEG) und der provisorischen Veranlagung (aArt. 28 WPEG) erfahren. Art. 11 WPEG bestimmt, dass die Wehr- pflichtersatzabgabe nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen, welches der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt, erhoben wird. Die Wehrpflichtersatzabgabe wird gemäss Art. 25 Abs. 1 WPEG jährlich veranlagt, wobei das Veranlagungsjahr in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr ist (Art. 25 Abs. 2 WPEG). Nach Art. 26 Abs. 2 WPEG wird die Wehpflichtersatzabgabe nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer verlangt, wenn der Ersatz- pflichtige diese Steuer für das ganze Ersatzjahr vom Gesamt- einkommen zu bezahlen hat. Art. 8 Abs. 1 WPEV sieht vor, dass die Bemessungsperiode für die Wehrpflichtersatzabgabe von Ersatz- pflichtigen, welche für das ganze Ersatzjahr die direkte Bun- dessteuer vom Gesamteinkommen zu bezahlen haben, die Be- messungsperiode der Bundessteuer ist. Nach dem bis zum
1. Dezember 2003 gültigen Gesetzestext des aArt. 28 Abs. 2 WPEG wird die Veranlagungsverfügung provisorisch unter Vorbehalt spä- terer definitiver Veranlagung eröffnet, wenn die Umstände, wel- che die Ersatzpflicht oder die Bemessung der Ersatzabgabe beein- flussen, ungewiss sind und zu erwarten ist, dass die Zweifel später behoben werden können. Die Verjährung wird in Art. 38 WPEG ge- regelt. Die Wehrpflichtersatzabgabe verjährt fünf Jahre nach Ab- lauf des Veranlagungsjahres (Abs. 1). Dabei beginnt die Verjährung nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens (Abs. 2 erster Satzteil) und wird u. a. durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amts- handlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abga- bebetrages gerichtet ist, unterbrochen (Abs. 3 lit. b). Die Verjäh- rung kann durch Unterbruch oder Stillstand um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden (Abs. 4).
1. a) Im Folgenden ist zu prüfen, wann die Verjährungs- fristen von Art. 38 WPEG im vorliegenden Fall zu laufen beginnen. Da Art. 38 WPEG zur Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist auf das Veranlagungsjahr abstellt, soll in einem ersten Schritt Art. 25 Abs. 2 WPEG unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente ausgelegt werden.
1. Der Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 WPEG, nämlich «in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr», lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Die Formulierung «in der Regel» bedeutet, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass nicht das auf das Ersatzjahr folgende Jahr als Veranlagungsjahr zu betrachten ist. Es könnte demzufolge sogar ein früheres, das gleiche oder auch ein späteres Jahr als Veranlagungsjahr in Frage kommen, wobei der Wortlaut diesbezüglich jedoch keine weiteren Hinweise enthält.
2. In systematischer Hinsicht ist der Aufbau des gesamten Art. 25 WPEG und seine Eingliederung in das Gesetz – insbeson- dere die Marginalie und die anderen Bestimmungen des Erlasses – zu betrachten. Die weiteren Absätze von Art. 25 WPEG enthalten keine Hinweise auf die Bedeutung der Formulierung «in der Re- gel» und schränken diese insbesondere nicht ein. Art. 26 Abs. 2 WPEG bestimmt, dass die Wehrpflichtersatzabgabe nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer verlangt wird, wenn der Ersatzpflichtige diese Steuer für das ganze Ersatzjahr vom Ge- samteinkommen zu bezahlen hat – was auf den Beschwerdeführer unbestrittenermassen zutrifft. Diese Regelung legt den Schluss nahe, dass das Veranlagungsjahr das Jahr der (rechtskräftigen) Festsetzung der direkten Bundessteuer sein muss und deshalb
u. U. später als das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr zu lie- gen kommen kann. In die gleiche Richtung zielt aArt. 28 Abs. 2 WPEG, wonach die Veranlagungsverfügung provisorisch unter Vorbehalt späterer definitiver Veranlagung eröffnet wird, wenn die Umstände, welche die Ersatzpflicht oder die Bemessung der Er- satzabgabe beeinflussen, ungewiss sind und zu erwarten ist, dass die Zweifel später behoben werden können. Solange die direkte Bundessteuer nicht rechtskräftig veranlagt ist, sind die Umstände, welche die Bemessung der Ersatzabgabe beeinflussen, unklar. Es spricht also gemäss dieser Bestimmung nichts dagegen, dass nicht im dem Ersatzjahr folgenden Jahr, sondern erst später – bei Vorliegen der definitiven Steuerdaten der direkten Bundessteuer – veranlagt wird und sich das Veranlagungsjahr somit entsprechend auf später verschiebt. Die Gesetzessystematik spricht folglich
dafür, dass das Veranlagungsjahr mit dem Jahr der rechtskräftigen Festsetzung der direkten Bundessteuer zusammenfällt.
1. Im Rahmen der historischen Auslegung sind die Ma- terialen der Gesetzesentstehung beizuziehen. In seiner Botschaft über die Neuordnung des Militärpflichtersatzes vom 11. Juli 1958 (BBI 1958 II S. 333 ff.) führte der Bundesrat zu Artikel 25 aus: «Die Verlegung von Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe vom Er- satzjahr auf das dem Ersatzjahr folgende Jahr gewährleistet ge- genüber dem geltenden Recht mannigfache Vorteile. Im Zeitpunkt der Veranlagung wird Klarheit über Bestand oder Nichtbestand der Ersatzpflicht bestehen. Viele Tausende von Veranlagungen und nachträglichen Rückerstattungen werden dadurch überflüssig. Bei der Veranlagung können die das Ersatzjahr betreffenden, nunmehr abgeschlossen zur Verfügung stehenden Steuerakten ausgewertet werden» (vgl. BBI 1958 II S. 378). Der Bundesrat ging demnach offensichtlich davon aus, dass die Veranlagung der direkten Bun- dessteuer in der Regel in dem dem auf das Ersatzjahr folgenden Jahr abgeschlossen ist. Aus diesen Ausführungen des Bundesra- tes lässt sich ableiten, dass das Veranlagungsjahr frühestens das Jahr der Veranlagung der direkten Bundessteuer sein kann. Glei- ches gilt für die Ausführungen des Bundesrates in seiner Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 12. Mai 1993 (BBI 1993 II S. 730 ff.) zu aArt. 28 Abs. 2 WPEG: «Heute ist es den Kantonen freigestellt, in Fällen, in denen die Steuerveranlagungen noch nicht rechtskräftig sind, die Veranla- gungen für den Militärpflichtersatz unter Vorbehalt späterer Be- richtigung zu eröffnen oder mit der Eröffnung zuzuwarten. Im Sinne einer Gleichbehandlung der Ersatzpflichtigen in allen Kan- tonen soll die ‹provisorische› Veranlagung vorgeschrieben wer- den» (vgl. BBI 1993 II S. 741).
1. Schliesslich ist im Rahmen der teleologischen Ausle- gung der Sinn und Zweck der Bestimmung zu ermitteln. Der Zweck von Art. 25 Abs. 2 WPEG liegt darin, die Veranlagungsverfahren der direkten Bundessteuer und der Wehrpflichtersatzabgabe aufeinan- der abzustimmen. Die Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe hängt von der Veranlagung der direkten Bundessteuer ab und soll deshalb erst erfolgen, wenn die definitiven Daten aus der Ver- anlagung der direkten Bundessteuer vorliegen (vgl. BBI 1958 II S. 378). Der Sinn von Art. 25 Abs. 2 WPEG muss so verstanden wer- den, dass das Veranlagungsjahr zwar in der Regel das auf das Er- satzjahr folgende Jahr sein soll, jedoch nur wenn in diesem Zeit- punkt die definitiven Steuerdaten der direkten Bundessteuer
vorliegen. Andernfalls hat sich das Veranlagungsjahr der Wehr- pflichtersatzabgabe konsequenterweise auf das Jahr, in dem die definitive Veranlagung der direkten Bundessteuer vorliegt, zu ver- schieben.
1. Die Gesetzesauslegung führt somit zum Schluss, dass das Veranlagungsjahr gemäss Art. 25 Abs. 2 WPEG zwar in der Re- gel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr, jedoch frühes- tens das Jahr der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bun- dessteuer ist. Folglich ist das Veranlagungsjahr im vorliegenden Fall das Jahr 2014 (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Schwyz II 2011 82 vom 27. Oktober 2011).
1. a) Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es sei ange- sichts des klaren Wortlauts der Anspruchsentstehung der Wehr- pflichtersatzforderung ausgeschlossen, dass die Veranlagung der Ersatzabgabe erst beginnen könne, wenn die Veranlagung der di- rekten Bundessteuer rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Koordi- nierung der Frist zur Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe mit der Mitteilung der Bemessungsfaktoren der direkten Bundes- steuer setzte eine Gesetzesänderung voraus.
1. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die be- stehenden Gesetzesbestimmungen sind genügend klar und so zu verstehen, dass die Veranlagung der Ersatzabgabe von der defi- nitiven Veranlagung der direkten Bundessteuer abhängt und sich der Fristbeginn für die Bezugs- und Veranlagungsverjährung u. U. entsprechend verzögern kann. Eine entsprechende gesetzgebe- rische Präzisierung der bestehenden Gesetzesbestimmungen könnte allenfalls, wie die Beschwerdegegnerin ausführt, wün- schenswert sein. Zur Klarstellung und Vereinfachung könnte im Gesetz ausdrücklich geregelt werden, dass eine Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe frühestens im Zeitpunkt des Vorliegens der definitiven Steuerdaten der direkten Bundessteuer erfolgen kann und dass sich die entsprechenden Verjährungsfristen nach diesem Zeitpunkt richten. Eine solche Gesetzesänderung ist aber nach Auffassung des Gerichts nicht unbedingt notwendig, zumal die bestehenden Gesetzesvorschriften diese Regelung schon jetzt in genügender Klarheit enthalten.
1. a) Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Anknüp- fung der Verjährungsfristen in Art. 38 WPEG an das Veranlagungs- jahr gemäss Art. 25 Abs. 2 WPEG geltend, die Frage der Veranla- gung sei zu differenzieren von der hier entscheidenden Frage der Entstehung der Abgabeforderung. Die Forderung der Wehrpflicht- ersatzabgabe 2002 sei im Jahr 2003 entstanden. Der Wortlaut «in
der Regel» beziehe sich einzig auf die Frage der Veranlagung, nicht aber auf die Anspruchsentstehung, welche den Beginn des Ver- jährungsfristenlaufs setze. Im Gegensatz zur im Zivilrecht sonst massgebenden Fälligkeit sei diese Anspruchsentstehung im öf- fentlichen Recht entscheidend für sämtliche Fristberechnungen. Vorliegend sei die Abgabeforderung somit im Jahre 2003, dem Veranlagungsjahr, entstanden.
1. Sofern die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, der steuerrechtlichen Zugehörigkeit und des Steuerobjektes erfüllt sind, entsteht eine Steuerforderung von Gesetzes wegen, ohne dass es eines begründenden äusseren Aktes bedürfte. Der Steuer- veranlagung kommt keine konstitutive Wirkung zu und es kann darin nicht der Entstehungsgrund der Steuerforderung erblickt werden. Der einzelne Steueranspruch beruht unmittelbar auf dem Gesetz, sofern dieses die Erfordernisse der subjektiven und objek- tiven Steuerpflicht aufstellt und damit gewissermassen einen la- tenten Steueranspruch gegen denjenigen schafft, der die gesetz- lichen Merkmale erfüllt (vgl. BLUMENSTEIN / LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 308; BGE 107 Ib 376 E. 3). Im vorliegenden Fall ist die Steuerforderung dem- nach sogar im Jahre 2002 entstanden, weil zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren.
2. Davon zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung, d. h. der Zeitpunkt, in dem der Steuergläubi- ger die Erfüllung einer entstandenen Steuerforderung verlangen kann und der Steuerschuldner leisten muss. Dieser Zeitpunkt wird in der Regel durch das Gesetz genau bestimmt (vgl. BLUMEN- STEIN / LOCHER, a. a. O., S. 315). Der bis zum 31. Dezember 2003 gül- tige Gesetzestext des aArt. 32 WPEG bestimmt, dass die Ersatzab- gabe mit Ablauf der in der Veranlagungsverfügung oder im Einsprache- oder Beschwerdeentscheid gesetzten Zahlungsfrist fällig wird, wobei diese in der Regel nicht weniger als 45 Tage be- tragen soll.
3. Weiter ist im vorliegenden Fall zu prüfen, wie eine Steu- erforderung erlischt. Neben den tatsächlichen Erlöschensgründen (z. B. durch Steuerzahlung) interessiert hier der rechtliche Erlö- schensgrund des Untergangs einer Steuerforderung durch Zeit- ablauf in der Form einer Anspruchsverjährung, einer Bezugsver- jährung oder einer gesetzlichen Befristung der Steuerveranlagung (BLUMENSTEIN / LOCHER, a. a. O., S. 317 f.).
4. Bei den Selbstveranlagungssteuern (z. B. bei der Ver- rechnungssteuer und den Stempelabgaben) – zu welchen die Wehr-
pflichtersatzabgabe nicht zählt – gibt es nur eine einzige Art von Verjährungsfrist (die sogenannte «einfristige» Anspruchsver- jährung), innert welcher sämtliche notwendigen Handlungen zur Festsetzung und Erhältlichmachung der Steuerforderung statt- gefunden haben müssen (vgl. BEUSCH, Der Untergang der Steuer- forderung, Zürich 2012, S. 280 f.; BLUMENSTEIN / LOCHER, a. a. O., S. 318).
1. Bei den Steuern, welche einer amtlichen Veranlagung bedürfen, stehen die Veranlagungs- und die Bezugsverjährung im Vordergrund. Die Bezugsverjährung begrenzt das Recht der Steu- erbehörde, die rechtskräftig veranlagten Steuern einzutreiben und beginnt mit der Rechtsbeständigkeit der Verfügung (vgl. BEUSCH, a. a. O., S. 280 f.; BLUMENSTEIN / LOCHER, a. a. O., S. 318). Art. 38 Abs. 1 WPEG knüpft ganz klar am Veranlagungsjahr gemäss Art. 25 Abs. 2 WPEG an, indem bestimmt wird, dass die Ersatzabgaben fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres verjähren. Gemäss Art. 38 Abs. 2 WPEG beginnt die Verjährung nicht oder steht still während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat. Die Verjährung wird gemäss Abs. 3 der Bestimmung u. a. durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist, und durch jede ausdrückliche An- erkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichti- gen, unterbrochen. Art. 38 Abs. 4 WPEG bestimmt, dass die Ver- jährung durch Stillstand und Unterbruch um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden kann. In Abs. 4 wird also eine ab- solute zehnjährige Verjährungsfrist statuiert, wobei sich diese Be- stimmung auf alle vorstehenden Absätze bezieht. Dementspre- chend beginnt auch die absolute Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Veranlagungsjahres zu laufen. Der Anspruch der Steuerbe- hörde, die Wehrpflichtersatzabgabe einzutreiben, beginnt folglich mit der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung zu laufen. Entge- gen den Ausführungen des Beschwerdeführers knüpfen die Ver- jährungsvorschriften von Art. 38 WPEG klar an das Veranlagungs- jahr gemäss Art. 25 Abs. 2 WPEG und nicht an der Entstehung der Steuerforderung an. Das Veranlagungsjahr ist im vorliegenden Fall – wie vorstehend unter Erwägung 5f erläutert – nicht das Jahr 2003, sondern das Jahr 2014, weshalb die Argumentation des Be- schwerdeführers nicht verfängt.
1. Von der Verjährung als Erlöschensgrund einer beste- henden Steuerforderung ist der durch Zeitablauf herbeigeführte
Untergang der Besteuerungsmöglichkeit (gesetzliche Befristung der Steuerveranlagung) zu unterscheiden. Bei den Veranlagungs- steuern bedarf es einer Feststellung der Steuerforderung nach Be- stand und Umfang durch eine amtliche Veranlagungsverfügung. Ohne Veranlagungsverfügung kann die Steuerforderung rechtlich nicht geltend gemacht werden. Bei den durch amtliche Verfügung veranlagten Steuern kann der Gesetzgeber ausdrücklich vor- schreiben, dass die Veranlagung während einer bestimmten Frist vorgenommen werden muss und dass sie nach deren Ablauf nicht mehr stattfinden darf. Eine derartige Befristung dient dem Schutz des Steuerpflichtigen und stellt gewissermassen eine Ergänzung der Verjährungsbestimmungen dar (vgl. BEUSCH, a. a. O., S. 270; BLUMENSTEIN / LOCHER, a. a. O., S. 318 f.). Im vorliegenden Fall sieht das WPEG keine ausdrückliche gesetzliche Befristung der Steuer- veranlagung vor. Wie vorstehend in Erwägung 7f dargelegt, regelt Art. 38 WPEG den Fall der Bezugsverjährung. Art. 25 Abs. 2 WPEG sieht vor, dass das Veranlagungsjahr in der Regel das auf das Er- satzjahr folgende Kalenderjahr ist. In Erwägung 5 wurde erläutert, dass diese Vorschrift auch Abweichungen von der Regel erlaubt und auf das Vorliegen der definitiven Steuerdaten der direkten Bundessteuer abstellt. Somit wird auch in Art. 25 Abs. 2 WPEG das Recht der Steuerbehörde, die Wehrpflichtersatzabgabe zu ver- anlagen, zeitlich nicht beschränkt. Daraus folgt, dass ein langes Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der direkten Bun- dessteuer den Zeitpunkt der Veranlagung der Wehrpflichtersatz- abgabe und auch den Beginn der relativen und absoluten Ver- jährungsfrist entsprechend verzögern kann. Auch absolute Verjährungsfristen und Verwirkungsfristen können u. U. gehemmt werden – d. h. nicht zu laufen beginnen oder stillstehen – wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend machen kann und der Schuldner dies weiss (vgl. BGE 126 II 145 E. 3.b/aa; GADOLA, Ver- jährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP Nr. 1 (1995), 47, 54; BINDER, Die Verjährung im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 1985, S. 204 und 214). Mit Schreiben vom 25. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die definitive Ver- anlagungsverfügung für die Wehrpflichtersatzabgabe 2002 werde erst nach Vorliegen der definitiven Veranlagung der direkten Bun- dessteuer zugestellt. Letztere wurde mit definitiver Veranlagungs- verfügung vom 10. September 2009 auf Fr. 1463.– festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. September 2009 Einsprache und verlangte, dass mit der definitiven Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe 2002 zuzuwarten sei, bis die direkte
Bundessteuer 2002 rechtskräftig veranlagt worden sei. Ferner hat der Beschwerdeführer die provisorische Veranlagung vom
24. April 2003 beglichen. Der Beschwerdegegner konnte demnach seine Wehrpflichtersatzforderung aufgrund eines von ihm nicht zu verantwortenden Hindernisses nicht geltend machen und der Be- schwerdeführer hatte davon Kenntnis und hat sogar selber das Abwarten der entsprechenden definitiven und rechtskräftigen Re- ferenzveranlagung verlangt. Folglich waren die Bezugs- und Ver- anlagungsverjährung für die Wehrpflichtersatzabgabe 2002 des Beschwerdeführers bis zur Mitteilung der definitiven Steuerfakto- ren der direkten Bundessteuer am 17. März 2014 gehemmt.
8. a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Un- tergang der Steuerforderung durch Eintritt der absoluten Ver- jährung sei ausschliesslich durch den Zeitablauf bedingt. Dies er- gebe sich insbesondere aus dem Zweck der Verjährungs- bzw. Befristungsvorschriften, wonach nach Ablauf einer gewissen Zeit Rechtssicherheit und gesellschaftlicher Friede einkehren solle. Fer- ner solle der Schuldner vor Ansprüchen aus lange zurückliegender Zeit geschützt werden. Insbesondere gehe das Interesse an Rechtssicherheit und am Rechtsfrieden dem Interesse an einer in- haltlich korrekten Veranlagung der Abgabeforderung vor.
b) Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich die vorstehenden Schlussfolgerungen mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen des WPEG und ins- besondere der Verjährungsvorschriften vereinbaren. Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffenderweise ausführt, kann es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass sich Ersatzpflichtige, welche in ein langes Beschwerdeverfahren bezüglich der direkten Bundes- steuer involviert sind, aufgrund der Gesetzesbestimmung «in der Regel» ihrer gesetzlich bestimmten und von den Wehrpflichter- satzbehörden festgestellten Ersatzpflicht entziehen können, nur weil die Ersatzabgabebehörden keine definitiven Steuerdaten er- halten haben. Wie vorstehend in den Erwägungen 5 und 7 erläutert, kann die Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe erst erfolgen, wenn die Steuerfaktoren der direkten Bundessteuer rechtskräftig veranlagt worden sind, womit sich der Beginn sowohl der Bezugs- als auch der Veranlagungsverjährung entsprechend verzögert. Die- se Überlegungen stehen in Einklang mit Art. 127 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; BV), wonach bei der Besteuerung der Grundsatz der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit zu beachten ist. In diesem Sinne bestimmt Art. 13 WPEG, dass die Ersatzabgabe 3% des taxpflichtigen Ein-
kommens – d. h. dem Reineinkommen gemäss direkter Bundes- steuer (Art. 11 WPEGE) – beträgt. Folglich muss eine rechtskräftige Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer vorliegen, um die Wehrpflichtersatzabgabe gemäss der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit des Steuerpflichtigen bestimmen zu können. Es rechtfer- tigt sich im Fall der Wehrpflichtersatzabgabe, wie vorstehend in Er- wägung 7g erläutert, dass die Veranlagung der Ersatzabgabe ausnahmsweise so lange gehemmt ist, bis die rechtskräftigen Da- ten der direkten Bundessteuer vorliegen. Wie der Beschwerdefüh- rer richtig ausführt, basiert das Institut der Verjährung auf dem Ge- danken der öffentlichen Ordnung, der Rechtssicherheit und des gesellschaftlichen Friedens. Der Schuldner soll vor Ansprüchen aus lange zurückliegender Zeit geschützt werden. Im Falle der Wehr- pflichtersatzabgabe ist es sachgerecht, dass die Bezugs- und Ver- anlagungsverjährung so lange gehemmt ist, bis die definitive Veranlagung der direkten Bundessteuer vorliegt. Der Beschwerde- gegner und Gläubiger der Wehrpflichtersatzabgabe hat in diesem Fall mit der Geltendmachung seiner Forderung nicht beliebig zu- gewartet. Er konnte seine Forderung nicht früher geltend machen, weil das Beschwerdeverfahren bei der direkten Bundessteuer, wel- ches nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdegegners lag, die Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe verunmöglichte. Weiter wusste der Beschwerdeführer aufgrund der in Erwägung 7g dargelegten Korrespondenz, dass das Veranlagungsverfahren der Wehrpflichtersatzabgabe aufgrund der verzögerten definitiven Ver- anlagung der direkten Bundessteuer hängig war und erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Er wurde also nicht im Unge- wissen darüber gelassen, ob die Forderung der Wehrpflichtersatz- abgabe noch geltend gemacht wird, sondern musste im Gegenteil mit deren Geltendmachung im Zeitpunkt der definitiven Veranla- gung der direkten Bundessteuer rechnen. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, dass im Falle des Wehrpflichtersatzes die oben genannten Schutzmechanismen der Verjährungsfristen (öffentli- che Ordnung, Rechtssicherheit, gesellschaftlicher Frieden, Schutz des Schuldners vor lange zurückliegenden Ansprüchen) u. U. erst wesentlich später zum Tragen kommen können. Aus diesen Grün- den ist der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen zum Zweck der Verjährungsvorschriften nicht zu hören.
A 14 26Urteil vom 9. September 2014
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.