Zeitpunkt für Ausschluss im Vergabeverfahren.
Die Vergabebehördekann denAusschluss einerWettbe- werbsteilnehmerin nicht mehr nachträglich im Be- schwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht verlangen,wenn sie dies im vorangegangenen Vergabeverfahren nicht schonselbst geprüftund fürnötig erachtethat (E.3c).
Ein nachträglicherAusschluss verdientaus Gründender Fairness, desbereits getätigtenArbeitsaufwands sowiewegen der dadurch unnötig verursachten Zeitverzöge- rungenkeinen Rechtsschutz;zumal allfälligeVersäum- nisse immernoch imRahmen derBewertung berück- sichtigt werden können**(E.4d).**
Momento per l’esclusione nella procedura d’appalto.
**L’autorità appaltantenon puòpiù pretenderel’esclu- sione di una concorrente a posteriori nell’ambito della proceduradi ricorsodavanti alTribunale amministra- tivo,se essanon hagià nell’ambitodella precedenteprocedura d’appaltoanalizzato e****ritenuto necessario tale procedere (cons.**3c).
Una successiva esclusione non merita alcuna prote- zione giuridica per motivi di correttezza, in considera- zione della mole di lavoro già prestato e dell’inutile sprecodi tempooccasionato; ancheperché eventualidi- menticanze possono ancora sempre essere prese in considerazione nell’attribuzione del punteggio (cons. 4d).
Erwägungen:
1. c) Die Beschwerdegegnerin 1 verlangt umgekehrt den Ausschluss der Beschwerdeführerin wegen angeblich unvollstän- digen Angebotsunterlagen derselben. Für diesen Antrag stützt sich die Beschwerdegegnerin 1 namentlich auf das Urteil des Ver- waltungsgerichts U 12 58 vom 26. Juli 2012, E.3h, in welchem das Verwaltungsgericht – wenn auch ohne Begründung – einen sol- chen nachträglichen Ausschluss einer Beschwerdeführerin vor- nahm. Bei einer vertieften Betrachtungsweise vermag ein solches Vorgehen aber nicht zu überzeugen, hätte die Beschwerdegegne- rin 1 doch die nun von ihr selbst gerügten Mängel fairerweise be- reits im Vergabeverfahren behandeln müssen, um gegebenenfalls dort einen Ausschluss zu verfügen, nicht erst hinterher im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht. Das streitbe- rufene Gericht ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (vgl. VB.2005.00286 E.2.5 in fine) angesichts der aufgezeigten Verfahrenskonstellation zur Auffassung gelangt, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 im Be- schwerdeverfahren nicht mehr auf einen Ausschlussgrund beru- fen kann, falls sie sich nicht bereits im Rahmen des Submissions- verfahrens zu einem Ausschluss im Sinne von Art. 22 SubG entschieden hat (vgl. PETER GALLI / ANDRÉ MOSER / ELISABETH LANG / MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 452).
1. d) Hinsichtlich des zweiten Zuschlagskriteriums «Liefe- ranten» (mit Gewichtung 45 %) gilt es zwischen den einzelnenTeil- komponenten (Erfahrung, Ausrüstung, fachliche Qualifikation, organisatorische und technische Fähigkeit, Qualität der abgegebe- nen Dokumente) zu unterscheiden und diese – gesondert betrach- tet – zu würdigen: Beim Kriterium Erfahrung erhält die Beschwerdegegnerin
2 das Punktemaximum (zwölf Punkte), die Beschwerdeführerin hingegen nur sechs Punkte. Die Beschwerdegegnerin 1 begründet die Differenz mit vollständigen und guten Objekt- und Personenre- ferenzen in den Bereichen HDW und Korrosionsschutz; bei der Be- schwerdeführerin vermisste sie demgegenüber spezifische Refe- renzen im Bereich HDW, was zu einem entsprechenden Punkteabzug führte. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Bewertung in keiner Eingabe konkret. So stellt sie die bei ihr feh- lenden Objekt- und Personenreferenzen im Bereich HDW auch nicht in Abrede. In ihrer Beschwerde stellt sie bloss die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 über erfahrenes und geschultes Perso- nal verfüge für Arbeiten an Druckleitungen mit Durchmesser 1000 mm oder kleiner sowie einer Länge von über 300 m. Die Be- schwerdegegnerin 1 hat die Referenzobjekte gesichtet und bewer- tet (vgl. Beilage 3 der Vergabebehörde). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 detailliert geprüft hat und dabei zum Schluss gekommen ist, dass bei der Beschwerdegegnerin 2 – von deren Referenzobjekten die fünf letzten vertieft geprüft wurden – nur ein Referenzobjekt als nicht vergleichbar mit dem Ausschrei- bungsobjekt gewertet wurde; vier weitere Objekte aber vollum- fänglich als vergleichbar eingestuft wurden. Im Gegensatz dazu wurden von vier Referenzen der Beschwerdeführerin deren zwei als nicht relevant bewertet ([1], da keine Sanierung, keine Spritz- verzinkung und wegen anderer Geometrie; [2] die Referenz der
Subunternehmerin H. AG konnte mangels konkreter An-
gaben gar nicht gewertet werden, und weitere zwei als «halb rele- vant» bezeichnet, da u.a. Spritzverzinkung teils belassen wurde und keine Höchstdruckwasserstrahlen zur Anwendung kamen; so- wie bei einem anderen Projekt, weil aus der Beschreibung nicht klar hervorging, was gemacht wurde [z. B. kein HDW]). Aus all die- sen Gründen ist das streitberufene Gericht zur Auffassung ge- langt, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommene Bewertung sachlich begründet und nachvollziehbar ist. Es ist zu- dem nicht ersichtlich, wo oder inwiefern sich die Beschwerdegeg- nerin 1 in einem der überprüften (Referenzobjekt-)Punkte geirrt ha- ben sollte.
Beim Kriterium der Ausrüstung erhält die Beschwerdegeg- nerin 2 die Maximalpunktzahl von zwölf Punkten, die Beschwerde- führerin hingegen nur acht Punkte. Aus der Begründung in der Ver- nehmlassung (Ziff. 33 und 34) der Beschwerdegegnerin 1 geht in genügender Art und Weise hervor, dass die Ausrüstung der Be- schwerdegegnerin 2 den Anforderungen für die zu vergebenden Arbeiten entspricht, wogegen das Angebot der Beschwerdeführe- rin diverse Nachteile und Unklarheiten umfasst, welche zulässiger- weise mit einem Punkteabzug belegt werden dürfen. Beispielhaft kann dazu die divergente Handhabung der HDW-Arbeiten ange- führt werden: Während auf Seiten der Beschwerdeführerin eine Winde eingesetzt wird, welche nicht für Personentransporte zuge- lassen ist, umfasst das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 den Einsatz einer Winde, die auch Personentransporte erlaubt. Das An- gebot der Beschwerdeführerin ist möglich, weil die HDW-Arbeiten bei ihr ferngesteuert ausgeführt werden; d.h., es befindet sich keine Person im Rohr. Beim Angebot der Beschwerdegegnerin 2 sind hingegen bemannte Rohrfertigungsgänge vorgesehen und möglich. Letzteres ist als Vorteil zu taxieren, weil manuelle Arbei- ten einer Fachkraft im Rohr selbst in der Regel schneller und effizi- enter durchgeführt werden können, als dies mit einer automati- sierten bzw. nur ferngesteuerten Winde der Fall sein dürfte (vgl. Ziff. 2.1.1 [15], S. 6, Vernehmlassung der Vergabebehörde). Im Wei- teren kann aber offengelassen werden, ob die Vorteile der Verfüg- barkeit über einen eigenen Geräte- und Maschinenpark (Angebot Beschwerdegegner 2) allfällige Nachteile, die der Assistenzdienst und Beizug eines Subunternehmers bei der Beschaffung der Aus- rüstung (Angebot Beschwerdeführerin) mit sich bringen kann, überwiegen. Die vier Differenzpunkte zwischen dem Angebot der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführerin gehen insge-
samt aber trotzdem in Ordnung, wobei es festzuhalten gilt, dass selbst eine Gleichbewertung unter diesem Teilaspekt letztlich an der höheren Gesamtpunktzahl der Beschwerdegegnerin 2 nichts geändert hätte.
Beim Kriterium der fachlichen Qualifikation erhält die Be- schwerdegegnerin 2 das Maximum von acht Punkten, die Be- schwerdeführerin hingegen nur fünf Punkte. Die bessere Bewer- tung der Beschwerdegegnerin 2 wird damit begründet, dass die fachlichen Qualifikationen der Schlüsselpersonen den vorgesehe- nen Arbeiten (HDW und Korrosionsschutz) entsprächen, wogegen das Angebot der Beschwerdeführerin auch hier Defizite aufwies; so enthält ihr Angebot tatsächlich für den Bereich HDW keine zutreffenden Referenzen der Schlüsselpersonen für lange Druck- leitungen und Spritzverzinkungen. Was den Korrosionsschutz betrifft, so fehlen – wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Ver- nehmlassung zutreffend festhielt – konkrete Informationen über die Ausbildung und Weiterbildung der eingesetzten Arbeiter. Dies im Gegensatz zu den Personenreferenzen der Beschwerdegegne- rin 2, welche im Stil eines Lebenslaufs Auskunft darüber geben, was die eingesetzten Schlüsselpersonen gelernt und wie sie sich weitergebildet haben. In einer Gesamtbetrachtung erachtet das Gericht die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin mit fünf Punkten gar als grosszügig bemessen, wäre eine tiefere Wer- tung doch ebenfalls vertretbar gewesen.
Beim Kriterium der organisatorischen und technischen Fähigkeit bietet sich bezüglich der Punktevergabe dasselbe Bild wie zuvor bei der fachlichen Qualifikation: acht Punkte (Maximum) für die Beschwerdegegnerin 2, hingegen fünf Punkte für die Beschwerdeführerin. Auch hier führt die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 38 auf S. 12) auf, welche Mängel im Angebot der Beschwerdeführerin zu einem Punkteabzug geführt haben. Exemplarisch seien dazu nur die ungenügenden Angaben zum Schichtbetrieb erwähnt: Die Beschwerdegegnerin 2 gibt hier im Unternehmergespräch an, dass die HDW-Arbeiten laufend durchgeführt werden sollen, die weiteren Arbeiten im Zwei- schichtbetrieb; Überwachungsarbeiten sollen sodann an den Wo- chenenden stattfinden. Gemäss Vernehmlassung der Beschwerde- gegnerin 1 (S. 14, Nr. 14) bestätigte ihr die Beschwerdegegnerin 2 noch, dass sie die Bewilligungen für die Samstags- und Sonntags- arbeiten vorgängig einholen werde. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Unternehmergespräch auf den Stand- punkt, dass sie keine Bewilligungen benötigen würde, da sie
«nicht einer Gewerkschaft unterstellt» sei (Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1, S. 19, Nr. 14). Wenn die Beschwerdegeg- nerin 1 dem entgegenhält, dass die Beschwerdeführerin so oder anders für Samstags- und Sonntagsarbeit eine Bewilligung einho- len muss, trifft dies zu, ebenso wie die Schlussfolgerung daraus, wonach die Beschwerdeführerin dieTerminrisiken nicht genügend ernst nimmt. Unter Berücksichtigung dieser festgestellten Abwei- chungen erachtet das Gericht den vorgenommenen Punkteabzug (minus drei) bei der Beschwerdeführerin durch die Beschwerde- gegnerin 1 für sachlich begründet und gerechtfertigt.
Beim Kriterium der Qualität der abgegebenen Dokumente ist die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Maximum von fünf Punk- ten, das Angebot der Beschwerdeführerin hingegen mit drei Punkten bewertet worden. Die Beschwerdegegnerin 1 argumen- tiert, dass die Beschwerdeführerin wesentliche Unterlagen nicht eingereicht habe, in den abgegebenen Unterlagen wichtige Infor- mationen fehlten und sich verschiedene Unterlagen und Informa- tionen nicht auf das Projekt beziehen würden. Was konkret bemän- gelt wird, ergibt sich aus der Vernehmlassung (Ziff. 2.10.2, S. 16 ff.) der Beschwerdegegnerin 1, die eine Transkription der Vorprüfung des Angebots der Beschwerdeführerin enthält (vgl. Angebot Be- schwerdegegnerin 2 – unter Ziff. 2.10.1, S. 14 ff.). Wie zusammen- fassend in der Vernehmlassung (Ziff. 48, S. 20) der Beschwerde- gegnerin 1 dargestellt, muss das Angebot der Beschwerdeführerin tatsächlich in mehreren Punkten als unvollständig bezeichnet wer- den: So fehlen im «Dokument Installationen» namentlich Angaben zu Einhausungen, zu Elektroinstallationen bei den Fixpunkten, über die Winden und über den Energiebedarf für Winde und HDW- Arbeiten; bei der Darstellung der Gefährdungsanalyse und des Sicherheitskonzepts fehlen Angaben zur Verhinderung von un- zulässigem Strahlabtrag; bei den Schlüsselpersonen und der Sub- unternehmerin fehlen Angaben zu Weiterbildungen bzw. Perso- nenreferenzen mit Ausbildung; beim Beschichtungssystem fehlen Angaben zum gewählten System und zu eigenen Erfahrungen mit der beabsichtigten Applikationstechnik. Mit diesen Versäumnissen begründet die Beschwerdegegnerin 1 auch den beantragten nachträglichen Ausschluss der Beschwerdeführerin (vgl. oben Ziff. 2.1); will und kann man einen nachträglichen Ausschluss aus Fair- ness-, Arbeitsaufwand-, Zeitverzögerungs- sowie auch Kosten- und Entschädigungsgründen nicht aussprechen, so dürfen die festgestellten Versäumnisse aber zumindest in die Bewertung ein- fliessen. Selbst wenn das Gericht hier eine doppelte negative Be-
wertung bei den Personenreferenzen neutralisieren würde, sind die Versäumnisse aber noch gravierend genug, um zwei Punkte vom Maximum abziehen zu dürfen. An der Bewertung gibt es also auch in dieser Beziehung nichts auszusetzen.
U 15 31Urteil vom 3. September 2015