Übrige Polizei****3
Autras fatschentasda polizia Questioni dipolizia
Kostenauferlegung einer Polizeisuchaktion.
Wann gilteine polizeilicheHandlung als****gerechtfertigt (E.3).
Eine Personhat dieEinsatzkosten zutragen, wennsie mit ihremVerhalten eineSituation herbeigeführthat, in derauf einemögliche ernstlicheGefahr fürihre Gesund- heitzu schliessenwar undfür diePolizei vonGesetzes wegen die Verpflichtung bestand, die notwendigen Massnahmen zurAbwehr dieserGefahr zuergreifen; im konkretenFall konntendie verursachtenEinsatzkosten der betreffendenPerson nichtauferlegt werden**(E. 4).**
Accollamento dei costi per un intervento di ricerca da parte della****polizia.
**Quando un intervento della polizia appare giustificato (cons.**3).
**Una persona è tenuta a sopportare i costi dell’inter- vento seessa conil suocomportamento hacreato una situazione nell’ambito della quale era dato concludere allaprobabile presenzadi unserio pericoloper lasua in- columitàe lapolizia siera vistacostretta anorma dilegge a prendere le necessarie misure per ovviare a detto pericolo; nel caso concreto i costi occasionati dell’interventonon potevanoessere accollatia detta persona (cons.**4).
Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 2 lit. a PolG gehört es zu den Aufgaben der Polizei, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um Ge- fahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen. Weiter besagt lit. e, dass die Kantonspolizei Menschen hilft, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die Polizei aufgrund staatlichen Schutzpflichten auch dann tätig zu werden, wenn es um die Verhinderung von Selbstmord bzw.
von Eigengefährdung mit wahrscheinlicher Todesfolge geht (vgl. TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 54 Rz. 30).
b) Wie der Beschwerdegegner festhielt, ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise, dass die Kan- tonspolizei Anlass davon auszugehen hatte, B. (der «Mel- der») könnte aus Bösgläubigkeit die Suchaktion veranlasst haben. Des Weiteren ist bei einer ex ante Betrachtung der Sachlage fest- zuhalten, dass aufgrund der von B. der Polizei mitgeteilten Auskünfte (starker Alkoholkonsum sowie Unerreichbarkeit des Be- schwerdeführers) und der in jener Nacht herrschenden Minustem- peratur (– 14°C) die Polizei annehmen durfte, dass dem Beschwer- deführer eine lebensbedrohende Gefahr drohte, weshalb sie gestützt auf Art. 2 lit. a PolG die Verpflichtung hatte, auf die Mel-
dung durch B. zu reagieren und zu handeln. Der Einsatz
durch die aufgebotene Patrouille sowie durch die zwei infolge er- folgloser Suche aufgerufenen Hundeführer erweist sich aufgrund der benannten Umstände zudem ohne Weiteres als verhältnis- mässig.
1. a) Dass die polizeiliche Handlung als gerechtfertigt er- scheint, heisst jedoch noch nicht, dass die Voraussetzungen einer Kostenüberwälzung auf den Beschwerdeführer gemäss Art. 35 Abs. 1 PolG vorliegen. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, wer die Kosten des Einsatzes zu übernehmen hat.
1. Das polizeiliche Handeln richtet sich gegen diejenigen Personen, die den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verant- worten haben (sog. Störerprinzip). Die polizeiliche Verantwortlich- keit als Störer entsteht unabhängig von einem allfälligen Verschul- den (vgl. TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER., a.a.O., § 56 Rz. 28 f.). Sodann schreibt auch Art. 8 Abs. 1 PolG in Konkretisierung des Störerprinzips vor, dass polizeiliches Handeln sich gegen dieje- nige Person richtet, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das störende oder ge- fährdende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
2. Aus der sinngemässen Anwendung des oben erwähnten Störerprinzips auf den vorliegenden Fall, in dem – anders als in denjenigen üblichen Fällen der polizeilichen Gefahrenabwehr – die Konstellation vorliegt, in der die Polizei aufgrund Eigengefähr- dung einschreitet, ist zu schliessen, dass die Störereigenschaft – entgegen seinen Behauptungen – beim Beschwerdeführer liegt, zumal die Suchaktion aufgrund einer vom Beschwerdeführer aus- gehenden angeblichen (Eigen-)Gefahr eingeleitet wurde.
1. Von der vorstehenden Erkenntnis zur Störerperson zu unterscheiden ist die Frage der Kostentragungspflicht. Dabei gilt gemäss dem in Art. 35 PolG verankerten Verursacherprinzip, dass derjenige zum Ersatze der Kosten verpflichtet werden kann, welcher polizeiliche Massnahmen verursacht. Damit besteht für die Gebührenerhebung eine genügende Kostengrundlage. Die Kostenverursachung kann im Übrigen sowohl durch ein Tun als auch durch ein Unterlassen erfolgen (GIANFRANCO ALBERTINI, Polizei- gesetz und Polizeiverordnung des Kantons Graubünden, Zürich 2013, Ziff. 1 zu Art. 35 PolG mit Hinweisen). Bei der Abklärung der Kostenübernahme im vorliegenden Fall ergibt sich in Anlehnung an das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 603 2010 – 41 vom 15. Dezember 2010 somit die Anforderung, dass eine Person die Kosten der polizeilichen Suche zu tragen hat, wenn sie mit ihrem Verhalten eine Situation herbeigeführt hat, in der auf eine ernstliche mögliche Gefahr für ihre Gesundheit zu schliessen war und für die Polizei von Gesetzes wegen die Ver- pflichtung bestand, die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen.
2. Zu schützen ist die Ansicht des Beschwerdegegners, wo- nach derjenige, welcher die Polizei alarmiert hat, nicht als Verursa- cher gelten kann. Die vom Beschwerdegegner hierzu angeführte Rechtsprechung (PKG 1998 Nr. 21 E.2b) betreffend die Alarmie- rung der Rettungsdienste kann für die vorliegende Konstellation sinngemäss herangezogen werden. Danach ist die Alarmierung der Rettungsorganisation grundsätzlich nicht als Auftragserteilung zu verstehen. DasTätigwerden der Rettungsorganisation wird viel- mehr als ihre eigene Geschäftsführung ohne Auftrag zugunsten des Vermissten angesehen. Im vorliegenden Fall heisst das nun, dass B. durch die Vermisstenanzeige keine Kosten entstehen durften. Dies gilt zumindest, solange ihm keine Bösgläubigkeit nachgewiesen werden kann. Hierfür ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise und die Ausführungen in der Beschwer- deschrift, wonach B. aus Missgunst und Eifersucht gehandelt hätte, sind eher als Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers zu werten.
3. Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die poli- zeilichen Einsatzkosten verursacht hat. Gemäss eigener Aussage in der Beschwerdeschrift habe sich der Beschwerdeführer mit sei- nen vier Freunden im C. aufgehalten, wo er eine Dame ken- nengelernt und mit dieser den Abend in verschiedenen Bars ver- bracht haben will (vgl. Aussage in der Beschwerdeschrift, wobei
im Polizeibericht (beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] I.1) steht, dass der Beschwerdeführer bei einer Bekannten gewesen sei). Der Beschwerdeführer führt weiter an, sein Akku sei leer ge- wesen, weshalb man ihn telefonisch nicht habe erreichen können. Die Vorinstanz und die Kantonspolizei erkennen nun darin bereits das Setzen einer Ursache, weshalb auf eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers habe geschlossen werden dürfen. Die Vorinstanzen stützen ihre Überlegungen unter ande- rem auf das oben unter E.4d zitierte Freiburger Urteil. Beim betref- fenden Fall stellte die Kantonspolizei die Kosten für die Suchaktion in Rechnung, nachdem im Rahmen einer ehelichen Auseinander- setzung mit häuslicher Gewalt, die Ehefrau die Intervention der Polizei forderte und in der Zwischenzeit der Ehemann der Ehefrau drohte, sich selbst umzubringen und noch vor Eintreffen der Kan- tonspolizei mit seinem Fahrzeug wegfuhr. Die Abwälzung der Ko- sten durch die Suchaktion war im betreffenden Fall gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, dass er sich das Leben nehmen werde, eine Situation herbeigeführt hatte, auf- grund welcher auf eine ernstliche Gefahr für seine Gesundheit ge- schlossen werden durfte. Entgegen den Ausführungen der Kan- tonspolizei und der Vorinstanz, kann aus den Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschwerdeführers nicht der Rückschluss ge- zogen werden, dass dieser eine polizeiwidrige resp. eigengefähr- dende Situation selbst herbeigeführt hat. Zumindest ergibt sich diesbezüglich nichts aus den Akten. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar gegen 17.30 Uhr von seinen Kollegen letztmals gesehen wurde und um 23.09 Uhr eine telefo-
nische Vermisstenanzeige durch B. bei der Kantonspolizei
einging. Aus den polizeilichen Unterlagen ist namentlich nicht er- sichtlich, wo sich der Beschwerdeführer ab 17.30 Uhr aufgehalten hat, ob er sich von einem seiner vier Kollegen verabschiedet hat, ob er tatsächlich bereits um 17.30 Uhr stark alkoholisiert war, oder ob – wie von B. bei der Polizei behauptet – tatsächlich eine Suche in sämtlichen bekannten O.1. er Bars durch die Kolle- gen des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Es fehlen zudem Aussagen der drei weiteren Kollegen, weshalb unklar ist, ob sich nur B. oder auch die anderen Kollegen ernsthafte Sorgen um den Beschwerdeführer machten oder nicht. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten nichts, was dafür sprechen würde, dass der Be- schwerdeführer damit rechnen musste, dass sich seine vier Kolle- gen ernsthafte Sorgen um ihn machen würden. Es stellt sich dem- nach die Frage, ob die Polizei bei einer ex post Betrachtung
diejenige Sorgfalt in der Sachverhaltsermittlung und -erfassung hat walten lassen, welche von ihr vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen. Obwohl weitere sachverhaltskundige Personen vor Ort waren, finden sich einzig B. s Aussagen in den Akten, welche offenbar nicht hinterfragt wurden. Dies obwohl der Be- schwerdeführer sich gemäss Bg-act. I.1 bei einer Bekannten aufge- halten haben soll und B. der Polizei vorher noch sagte, er und seine Kollegen seien das erste Mal in O.1. . Es bestehen aber weitere Widersprüche in B. s Aussagen: So führt er einerseits aus, dass er und seine Kollegen in sämtlichen bekannten Bars nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten und andererseits wol- len sie alle das erste Mal in O.1. gewesen sein. Dabei er- scheint höchst fraglich, dass ihnen sämtliche Bars in O.1. be- kannt waren. Die Polizei hat jedenfalls – gemäss Polizeibericht (Bg-act. I.1) – nicht selbst in den Ausgangslokalen in O.1. nach dem Beschwerdeführer gesucht, sondern sich auf B. s Aussagen verlassen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach seinem Auftauchen nicht von der Polizei befragt. So ist – wie bereits erwähnt – unklar, wann sich der Beschwerdeführer aus dem C. entfernt haben soll, mit wem genau er den Abend ver- bracht hat, ob er beim Eintreffen in der Unterkunft alkoholisiert war usw.
1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass allein in der Tatsache, dass jemand eine Gruppe von Freunden gegen 17.30 Uhr verlässt und dann nicht mehr erreichbar ist, nach Ansicht des Ge- richts kein ausreichender Grund vorliegt, um den Beschwerdefüh- rer als Verursacher der Kosten im Sinne von Art. 35 Abs. 1 PolG zu betrachten. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen und die an- gefochtene Verfügung sowie die Rechnung der Kantonspolizei sind aufzuheben. A 14 45Urteil vom 22. April 2015