Erziehung 5
Educaziun Educazione
Transportkosten für Kindergarten. Ansprüche auf Über- nahme durch das Gemeinwesen.
Das sozialeGrundrecht aufunentgeltlichen Grundschul- unterricht erstreckt sich nach derbundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfallsdann aufden Besuchdes Kindergartens, wenn der Kindergartenunterricht nach dem massgeblichenkantonalen RechtTeil derobligato- risch zubesuchenden Grundschuleist; diestrifft imKan- ton Graubünden zu, wenn die zuständige Schulträger- schaftvon derMöglichkeit Gebrauchgemacht hat,den Kindergartenbesuch fürfremdsprachige Kinderfür obli- gatorisch zu erklären(E.4).
Im vorliegenden Fall ist der deutsch-/romanischspra- chige Kindergarten Teilder öffentlichen Volksschule. Teiltdie zuständigeSchulträgerin einKind aufentspre- chendes Gesuchhin diesemKindergarten zu,so handelt essich hierbeistets umden einziginfrage kommenden unddamit nächstgelegenenKindergarten der****betreffen- den Unterrichtsart, dessen unentgeltlicher Besuch ge- währleistet sein muss (E.5). Costi ditrasporto perasilo infantile.Diritto allaloro assun- zione da parte del****comune.
Giusta laprassi delTribunale federale,il dirittofonda- mentale sociale ad un’istruzione di base gratuita si estende anchealla frequentazionedell’asilo infantile,se le lezioni dell’asilo infantile vengono dal diritto canto- nale inclusenell’insegnamento scolasticodi baseobbli- gatorio; questoè ilcaso neiGrigioni, sel’autorità scola- stica competente hafatto uso della possibilità di dichiarare obbligatoria la frequentazione dell’asilo in- fantileper bambinidi linguamadre straniera**(cons. 4).**
Nel casoin esame,l’asilo infantilein linguatedesca/ro- mancia faparte dellascuola pubblica;se l’autoritàsco- lastica competenteassegna –su relativarichiesta –un bambino adetto asiloinfantile, sitratta inquesti casi
**sempre dell’unicastruttura d’insegnamentodi taletipo che entrain considerazionenei paraggie lacui frequen- tazionegratuita va****garantita (cons.**5).
Sachverhalt:
1. Die A. ist als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB konsti- tuiert. Als Elternvereinigung strebt sie die Förderung der roma- nischen Sprache und Kultur in Chur an. Um dieses Ziel zu errei- chen, stellt sie insbesondere denTransport der Kindergartenkinder zu dem in Chur existierenden zweisprachigen Kindergarten (deutsch/romanisch) mit dem «bus da scolina» sicher und führt bei entsprechendem Bedarf eine romanischsprachige Spielgruppe (la Rumantscholina).
2. Am 26. Juni 2014 ersuchte die A. die zuständige Schul- trägerschaft, den Kauf eines neuen «bus da scolina» mit Fr. 20 000.– zu unterstützen. Der derzeit verwendete «bus da sco- lina» müsse aus Sicherheitsgründen ersetzt werden, da er mit ver- alteten und unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit höchst pro- blematischen Längsbänken ausgestattet sei. Die Betriebskosten des «bus da scolina» seien nach wie vor durch Beiträge der Eltern sowie der Lia Rumantscha und durch private Sponsoren gedeckt.
3. Dieses Gesuch lehnte die zuständige Schulträgerschaft, handelnd durch den Stadtrat, mit Beschluss vom 8. Juli 2014, mit- geteilt am 10. Juli 2014, ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Januar 2016 teil- weise gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die An- gelegenheit im Sinne der Erwägungen an den Stadtrat zurück.
Erwägungen:
(Anmerkung der Redaktion: Streitig ist, ob die zuständige Schulträgerschaft den Trägern des geltend gemachten Anspruchs auf unentgeltlichen Besuch des Kindergartens Fr. 20 000.– für den Ersatz des «bus da scolina» zu bezahlen hat.)
1. a) Art. 19 BV gewährleistet als soziales Grundrecht einen individuellen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 133 I 156 E.3.1). Die für das Schulwe- sen zuständigen Kantone haben dieses individuelle Grundrecht gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 BV umzusetzen und an den öffentli- chen Schulen einen ausreichenden Grundschulunterricht zu ge- währleisten (sog. obligatorische Schulzeit, BGE 129 I 35 E.7.4). Insofern fungiert das Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschul- unterricht als Rahmen für die kantonale Schulhoheit und erlaubt
dem Bund, im Schulwesen einen Minimalstandard festzulegen (REGULA KÄGI-DIENER, in: EHRENZELLER/ SCHINDLER / SCHWEIZER / VALEN-
DER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 19 N. 13). Dabei ist der Grundschulunterricht, vorbehalten besonderer örtlicher und anderer Verhältnisse, am Aufenthaltsort der Schüler zu erteilen; die räumliche Distanz zwischen Aufenthalts- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden (BGE 133 I 156 E.3.1). Kann der Schulweg einem Kind wegen über- mässiger Länge oder Gefährlichkeit nicht zugemutet werden, so ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf Übernahme der Trans- portkosten (BGE 133 I 156 E.3.1). Weder aus den völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 13 UNO-Pakt I [SR 0.103.1] und Art. 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 133 I 156 E.3.6.4) noch aus Art. 7 KV ergeben sich über Art. 19 BV hinausgehende grundrechtliche Ansprüche.
1. Unter der Herrschaft der Bundesverfassung vom 29. Mai 1974 entschied das Bundesgericht, dass die in Art. 19 BV verankerte Garantie auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschul- unterricht den Besuch des Kindergartens nicht umfasst (Urteil des Bundesgerichts 2P.34/1993 vom 28. Januar 1994, in: ZBl 95/1994, S. 300 ff,. E.5d; Entscheid des Bundesrates vom 1. Juli 1998, in: VPB 64/2000 Nr. 1, E.2.3). Ob diese Rechtsprechung nach dem Inkrafttre- ten der neuen Bundesverfassung weiterhin gilt, hat das Bundesge- richt bis anhin offengelassen (vgl. die diesbezüglichen Überlegun- gen bei SÀNDOR HORVÀTH, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: ZBl 108 / 2007, S. 638 und S. 647 f.; HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003,
S. 166 und S. 183; KÄGLI-DIENER, a.a.O., Art. 19 N. 27). Immerhin hat es im Urteil 2C_433/201 vom 1. Juni 2012 festgehalten, die verfas- sungsrechtliche Garantie des unentgeltlichen Grundschulunterrichts könne jedenfalls dann angerufen werden, wenn es sich beim Kinder- garten nicht um eine freiwillige Vorschulstufe handle, sondern die- ser als erste Stufe der Volksschule in die allgemeine Schulpflicht ein- bezogen werde; der Kindergartenunterricht mithin aufgrund des massgeblichen Schulmodells Teil der obligatorisch zu besuchenden Grundschule sei (Urteil des Bundesgerichts 2C_433 / 201 vom 1. Juni 2012, E.3.3; EHRENZELLER, a.a.O., Art. 62 N. 33).
1. Im Kanton Graubünden haben der Kanton und die Ge- meinden dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht erhalten. Mit dieser in Art. 89 KV verankerten Regelung wird das soziale
Grundrecht von Art. 19 BV und die Verpflichtung von Art. 62 Abs. 1 und 2 BV aufgegriffen. Umgesetzt wird diese Bestimmung auf kantonaler Ebene im SchulG und den zugehörigen Verordnungen (insbesondere der Schulverordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 SchulG besteht die Volksschule aus der Kindergartenstufe, der Primar- stufe und der Sekundarstufe I. Der Schulbesuch ist auf der Primar- stufe und auf der Sekundarstufe I obligatorisch (Art. 10 Abs. 2 SchulG). Der Besuch des zwei Jahre dauernden Kindergartens ist freiwillig (Art. 7 Abs. 1 und 2 SchulG). Die Schulträgerschaft kann den zweijährigen Kindergartenbesuch allerdings für fremdspra- chige Kinder für obligatorisch erklären (Art. 7 Abs. 3 SchulG), um deren (sprachliche) Integration zu fördern. Als fremdsprachig im Sinne von Art. 7 Abs. 3 SchulG gelten alle Kinder, die eine andere Sprache sprechen als die Schulsprache vor Ort (FAQ – Schulgesetz/ Schulverordnung, Amt für Volksschule und Sport, Stand 8.05. 2014, abrufbar unter www.gr.ch > Institutionen > Verwaltung > EKUD > Amt für Volksschule und Sport >Themen / Projekte > Schul- gesetz 2012, besucht am 30. Dezember 2015).
1. Für die infrage stehenden 18 Kindergartenkinder war die Stadt Chur im Schuljahr 2014 / 2015 als Schulterträgerschaft zustän- dig. Diese hat den Besuch des Kindergartens in Art. 14 Abs. 3 des städtischen Schulgesetzes für fremdsprachige Kinder für obligato- risch erklärt (abrufbar unter www.chur.ch > Politik & Verwaltung > Gesetzessammlung > Erziehung und Kultur > 7** 1**Schulgesetz, be- sucht am 30. Dezember 2015). Als Schulsprache gilt gemäss Art. 6 des städtischen Schulgesetzes grundsätzlich Deutsch. Darüber hin- aus führt die Stadt Chur nach Bedarf ausserdem zweisprachige Kin- dergarten- und Primarschulklassen sowie Klassen auf Sekundar- stufe I mit Deutsch / Italienisch und Deutsch / Romanisch (Art. 7 Abs. 1 des städtischen Schulgesetzes). Ob der Besuch des infrage stehenden deutsch-/romanischsprachigen Kindergartens Giaco- metti 1 für die interessierenden 18 Kindergartenkinder im Schuljahr 2014 / 2015 obligatorisch war, hängt demnach davon ab, ob sie sich bei Eintritt in den Kindergarten ausreichend gut auf Deutsch und Romanisch verständigen konnten. Wie es sich diesbezüglich ver- hielt, hat die Beschwerdegegnerin nicht eruiert. Es steht daher nicht fest, ob und gegebenenfalls wie viele der infrage stehenden 18 Kindergartenkinder sich auf das Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV berufen können.
1. a) Diese Frage ist freilich nur von Bedeutung, wenn auf- grund der massgeblichen kantonalen Regelungen – wie die Be- schwerdegegnerin geltend macht – nur der obligatorische Schul-
besuch unentgeltlich ist. Art. 14 Abs. 1 SchulG erklärt den Unter- richt in der öffentlichen Volksschule am Schulort für unentgeltlich. Sofern die Verhältnisse es erfordern, sind die Schulträgerschaften verpflichtet, den Transport der Schülerinnen und Schüler zu orga- nisieren und zu finanzieren (Art. 14 Abs. 2 SchulG). Für den lehrplanmässigen Unterricht in der Volksschule können von den Erziehungsberechtigten keine Beiträge erhoben werden. Die Schulträgerschaft stellt auf ihre Kosten die für die Durchführung des lehrplanmässigen Unterrichts erforderlichen Räume, Einrich- tungen sowie die allgemeinen und für jede Schulstufe spezi- fischen Unterrichtsmittel zur Verfügung. Ferner ist die Schulträ- gerschaft verpflichtet, die für den Schulbetrieb notwendigen Massnahmen zu treffen und zu finanzieren. Von den Schülerinnen und Schülern bzw. von den Erziehungsberechtigten können für ausserordentliche Leistungen angemessene Beiträge erhoben werden, insbesondere für spezielle Schulveranstaltungen; beson- dere Ausbildungsangebote im Bereich der Wahlfächer; ausseror- dentliche Materialkosten; Schulreisen, Exkursionen sowie Klas- senlager und Verpflegungs- sowie Betreuungsangebote für weitergehende Tagesstrukturen (Art. 15 SchulG; vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 5. Juli 201, S. 694). Diese Re- gelung gilt ebenfalls für Schülerinnen und Schüler von Talentklas- sen sowie Talentschulen. Dort ist der Schulunterricht ebenfalls unentgeltlich. Für die Finanzierung der individuellen, ausserschu- lischen Förderung im Talentbereich können von den Erziehungs- berechtigten indessen angemessene Beiträge erhoben werden (Art. 2, Weisung EKUD vom 22. Dezember 2014, abrufbar unter www.gr.ch > Institutionen > Verwaltung > EKUD > Amt für Volks- schule und Sport > Volksschule, Kindergarten, Sonderschulung > Schulorganisation, besucht am 30. Dezember 2015).
1. Die Volksschule besteht gemäss Art. 6 Abs. 1 SchulG aus der Kindergarten-, der Primar- und der Sekundarstufe I. Diese Regelung hat die Stadt Chur in Art. 1 Abs. 1 des städtischen Schul- gesetzes wiederholt und dahingehend präzisiert, dass in der Stadtschule grundsätzlich auf Deutsch unterrichtet wird (Art. 6 des städtischen Schulgesetzes). Nach Bedarf führt die Stadtschule Chur zusätzlich zweisprachige Kindergarten- und Primarschulklas- sen sowie Klassen auf der Sekundarstufe I mit Deutsch / Italienisch und Deutsch / Romanisch (Art. 7 Abs. 1 des städtischen Schulge- setzes). Die Bildungskommission legt die Zulassungskriterien zum zweisprachigen Unterricht fest. Massgebendes Kriterium für die Zulassung ist die Eignung einer Schülerin oder eines Schülers
(Art. 7 Abs. 2 des städtischen Schulgesetzes). Mit dieser am 1. Au- gust 2014 in Kraft getretenen Regelung hat die Stadt Chur den bis dahin nur auf Primarstufe existierenden zweisprachigen Unter- richt in Deutsch / Italienisch und Deutsch / Romanisch auf die Kin- dergarten- und Sekundarstufe I ausgedehnt (vgl. Bericht des Stadtrats vom 24. Oktober 2013 [Bf-act. 5]). Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt zählt der deutsch-/romanischsprachige Kindergarten Giacometti 1 zur Volksschule im Sinne von 14 SchulG. Für das in- teressierende Schuljahr 2014/2015 darf die Beschwerdegegnerin demnach für den Besuch des deutsch-/romanischsprachigen Kin- dergartens Giacometti 1 grundsätzlich kein Schulgeld erheben und hat den Transport der Kindergartenkinder dorthin zu organi- sieren bzw. zu finanzieren, wenn es den Kindergartenkinder nicht zugemutet werden kann, den Kindergartenweg zu Fuss zu bewäl- tigen. Gemäss Art. 14 SchulG i.V.m. Art. 7 des städtischen Schulge- setzes hat die Beschwerdegegnerin folglich im interessierenden Zeitraum den unentgeltlichen Besuch des Kindergartens zu ge- währleisten.
1. Dieser Anspruch besteht allerdings nur am Schulort (Art. 14 SchulG). Was unter dem Schulort zu verstehen ist, wird in Art. ** 1SchulG definiert. Danach handelt es sich hierbei um die Schule jener Gemeinde, in der sich das Kind mit der Einwilligung der Erziehungs- berechtigten dauerhaft aufhält. Das Recht auf den Schulbesuch ist folglich nicht an den zivilrechtlichen Wohnsitz gebunden, sondern knüpft an den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes an (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 5. Juli 20 1**, S. 692). Die Ge- meinde, in der sich ein Kind dauernd aufhält, ist für die adäquate Beschulung des Kindes verantwortlich. Betreibt eine Gemeinde mehrere gleichwertige Bildungsangebote, so sind die Kinder in der Regel verpflichtet, die Bildungseinrichtung zu besuchen, der sie zu- gewiesen sind (PLOTKE, a.a.O., S. 177). Insofern besteht kein An- spruch auf den Besuch einer beliebigen Schule. Es genügt, wenn der Schüler eine für ihn geeignete, unentgeltliche Schule an einem nicht ungünstig gelegenen Ort besuchen kann. Dabei ist zu beach- ten, dass die Frage der Vergütung der Transportkosten nicht der ei- gentliche Kern des Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunter- richt betrifft (BGE 133 I 153 E.3.6.3). Die Kostenüber-nahme kann deshalb dort, wo verschiedene Arten von Schulung, insbesondere auch eine Schulung am Aufenthaltsort möglich ist, strengeren Vor- aussetzungen unterstellt werden (KÄGI-DIENER, a.a.O., Art. 19 N. 55).
2. Die interessierenden 18 Kindergartenkinder hielten sich im Schuljahr 2014/2015 in der Stadt Chur auf und wurden von
ihren Erziehungsberechtigten für den Besuch des deutsch- / roma- nischsprachigen Kindergartens Giacometti 1 angemeldet. Die Be- schwerdegegnerin hat diesen Gesuchen stattgeben und die Kinder dem Kindergarten Giacometti 1 zugewiesen. Wenn sie nun geltend macht, die infrage stehenden Kinder hätten im Schuljahr 2014 / 2015 die Möglichkeit gehabt, anstelle des Kindergartens Giaco- metti 1 einen Quartierkindergarten zu besuchen, mag dies zutref- fen. Diese Argumentation könnte bezüglich der geforderten Trans- portkosten jedoch nur beachtlich sein, wenn die Zuteilung zum weiter entfernt gelegenen Kindergarten Giacometti 1 auf Gründe zurückzuführen wäre, welche die Erziehungsberechtigten oder das Kind allein zu vertreten hätten und die Zuteilung auf deren Wunsch hin erfolgt wäre. In diesem Fall würde es möglicherweise dem ver- fassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben widerspre- chen (Art. 9 BV), die zuständige Schulträgerschaft zu verpflichten, die durch einen unzumutbaren Kindergartenweg entstehenden Transportkosten zu übernehmen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht die Rede sein. Der Kindergarten Giacometti 1 ist der einzige deutsch- / romanischsprachige Kindergarten, der von der Beschwerdegegnerin geführt wird. In den übrigen städtischen Kindergärten wird auf Deutsch bzw. auf Deutsch sowie Italienisch unterrichtet. Insofern unterscheidet sich der Unterricht im Kinder- garten Giacometti 1 wesentlich von dem in den übrigen städti- schen Kindergärten. Deshalb ist der deutsch-/romanischsprachige Kindergarten Giacometti 1 als einzigartige Bildungseinrichtung anzusehen. Teilt die Beschwerdegegnerin ein Kind auf entspre- chendes Gesuch hin dem deutsch-/romanischsprachigen Kinder- garten Giacometti 1 zu, so handelt es sich hierbei daher stets um den nächstgelegenen Kindergarten der betreffenden Unterrichts- art, dessen unentgeltlichen Besuch die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf Art. 14 SchulG i.V.m. Art. 7 des städtischen Schulgesetzes zu gewährleisten hat. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt blei- ben, ob und wie viele der infrage stehenden Kindergartenkinder sich auf Art. 19 BV berufen können, da sich daraus keine über das kantonale Recht hinausgehenden Ansprüche ergeben.
U 14 71Urteil vom 21. Januar 2016