Vermögenssteuer. Steuerobjekt. Vermögensbewertung. Bewertung von Grundstücken. Amtliche Schätzung.
Steuerobjekt der Vermögenssteuer (E.2a).
Bewertung des Vermögens (E.2b).
Bewertung von Grundstücken; liegt nach dem Bemes- sungsstichtag und bevor eine Veranlagung erfolgte, eine neue Schätzung vor, welche zeitlich näher am Stichtag liegt als die bisherige Schätzung, so gilt − unabhängig davon, ob die neue Schätzung höher oder tiefer ausge- fallen ist als die alte − die natürliche Vermutung, dass die darin enthaltenen Schätzungswerte näher an der Realität bzw. an den effektiven Werten liegen als dieje- nigen der alten Schätzung (E.2c).
Imposta sullasostanza. Oggetto dell’imposta. Valutazio- nedella sostanza.Valutazione dellasostanza immobiliare. Stima****ufficiale.
Oggetto fiscale dell’imposta sulla sostanza (cons. 2a).
Valutazione della sostanza (cons. 2b).
Valutazione della sostanza immobiliare; se vi è una nuo- va stima, che è stata fatta prima del giorno determinan- te per la definizione della sostanza e prima che sia stata effettuata un’imposizione, vale – indipendentemente dalla questione di sapere se la nuova stima sia superio- re o inferiore alla vecchia – la presunzione naturale che i valori della recente stima siano più vicini alla realtà, rispettivamente al valore effettivo, di quelli della stima più remota nel tempo (cons. 2c).
Erwägungen:
1. a) Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kan- tonen zwingend vor, von den natürlichen Personen eine Vermö- genssteuer zu erheben (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a StHG). Art. 54 Abs. 1 StG bestimmt im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 StHG, dass das Rein- vermögen der Vermögenssteuer unterliegt. Steuerbar sind danach alle Aktiven, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Vorgabe von der objektiven Steuerpflicht ausgenommen sind. Es gilt somit ein Vermögensbegriff, der vom Grundsatz der Gesamtvermögens- steuer geprägt ist und dem Gedanken der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht; er umfasst sämt- liche einer Person zivilrechtlich zustehenden und rechtlich rea- lisierbaren geldwerten Rechte an Sachen sowie an Forderungen
und Beteiligungen, seien sie dinglicher oder obligatorischer Natur, unabhängig davon, ob es sich um privates oder geschäftliches, bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Steuerfrei ist nur, was keinen rechtlich realisierbaren Anspruch auf geldwer- te Rechte darstellt oder was vom Gesetz ausdrücklich als steuer- frei bezeichnet wird, namentlich der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände (vgl. Art. 13 Abs. 4 StHG und Art. 58 Abs. 3 StG). Ebenfalls nicht steuerbar sind Vermögenswerte, deren Geld- wert zu ungewiss ist, beispielsweise selbstgeschaffener, nicht ak- tivierbarer Goodwill. Keine steuerbaren geldwerten Rechte stellen sodann blosse Anwartschaften dar, d.h. ungewisse Aussichten auf einen künftigen Rechtserwerb. Keine Voraussetzung für die Zu- rechnung zum steuerbaren Vermögen ist hingegen die Fälligkeit einer Forderung (vgl. BGE 138 II 311 E.3.1; Urteil des Bundesgerich- tes 2C_821 und 822/2010 vom 4. April 2011 E.4.4 sowie die dort er- wähnten Urteile und Autoren).
1. Nach Art. 14 Abs. 1 StHG ist das Vermögen nach dem Verkehrswert zu besteuern, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Die land- und forstwirtschaftlich ge- nutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet. Das kan- tonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Ver- kehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Er- trags- und Verkehrswert erfolgt (Art. 14 Abs. 2 StHG). Ausser für die land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke enthält das StHG keine ausdrücklichen Bewertungsvorschriften. Dementspre- chend kommt für die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutz- ten Grundstücke grundsätzlich der in Art. 14 Abs. 1 StHG veranker- te Grundsatz der Verkehrswertbewertung zur Anwendung, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann (Zigerlig / Jud, in: Zweifel / AthAnAs [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Ba- sel 2002, Art. 14 Rz. 3). Übereinstimmend mit Art. 14 Abs. 1 StHG sieht Art. 56 Abs. 1 StG als Steuerwert der Grundstücke den Ver- kehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrages und der Ertragsfähigkeit vor. Wohn- und Geschäftshäuser sind zum Mittel des Verkehrswerts und des zweifachen Ertragswerts der letzten drei Jahre zu bewerten (Art. 56 Abs. 2 StG). Sowohl bei der Bestimmung des Verkehrswerts als auch des Ertragswerts ist auf die allgemein anerkannten Schätzungsgrundsätze abzustellen. Bei
der Ermittlung des Verkehrswerts ist davon auszugehen, dass es sich dabei um jenen Preis handelt, der für einen Vermögenswert bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann. Der Verkehrswert entspricht somit sinngemäss dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grös- se, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Region verkauft werden. Der Ertragswert ist in der Regel durch Kapitalisierung ei- nes Rohertrages zu einem Zinssatz vorzunehmen, welcher ausser einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals auch die bei richtiger Bewirtschaftung des Grundstücks entstehenden Un- kosten berücksichtigt. Dabei ist grundsätzlich auf den erzielbaren und nicht auf den effektiven Ertrag abzustellen (Zigerlig / Jud, a.a.O., Art. 14 Rz. 5).
1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 StHG sowie Art. 68 Abs. 1 StG be- misst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht, wobei als Steuerperio- de nach Art. 15 Abs. 1 StHG bzw. Art. 66 Abs. 2 StG grundsätzlich das Kalenderjahr gilt. Dieser Stand am Ende der Steuerperiode ist nicht nur für die Zusammensetzung des steuerbaren Vermögens als Ganzes massgebend, sondern auch für die Wertbemessung der einzelnen Vermögensbestandteile (locher, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, S. 288). Mass- gebend für die Wertbemessung der Vermögensbestandteile ist dementsprechend jeweils der 31. Dezember des betreffenden Steu- erjahres (Stichtagsprinzip). Kotierte Wertpapiere sowie Bankgutha- ben werden beispielsweise zum Kurswert der Wertpapiere bzw. zum Nominalwert am Ende der jeweiligen Steuerperiode besteu- ert. Auch bei Grundstücken erfolgt eine Besteuerung entsprechend dem Steuerwert der Liegenschaft per 31. Dezember des betreffen- den Steuerjahres. Massgebend ist dabei grundsätzlich die amtliche Schätzung, welche am Bemessungsstichtag in Rechtskraft ist. In der Wegleitung zur Steuererklärung des Jahres 2013 der Steuerver- waltung des Kantons Graubünden (abrufbar unter www.stv.gr.ch › Steuererklärung › Wegleitungen/Merkblätter › Steuerperiode 2013 › Wegleitungen/Merkblätter) wird auf S. 51 denn auch explizit aus- geführt, dass in der Regel die Verkehrs- und Ertragswerte der letz- ten amtlichen Gebäudeschätzung massgebend seien. Liegt jedoch nach dem Bemessungsstichtag und bevor eine Veranlagung er- folgte, eine neue Schätzung vor, welche zeitlich näher am Stichtag liegt als die bisherige Schätzung, so gilt − unabhängig davon, ob die neue Schätzung höher oder tiefer ausgefallen ist als die alte − die natürliche Vermutung, dass die darin enthaltenen Schätzungs-
werte näher an der Realität bzw. an den effektiven Werten liegen als diejenigen der alten Schätzung (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richtes des Kantons Graubünden A 10 29 vom 23. April 2010 E.3). Vorliegend muss dies umso mehr gelten, als die alte Schätzung vom 28. Juli 1997 im Zeitpunkt des massgeblichen Stichtags, mit- hin am 31. Dezember 2013, bereits über 15 Jahre alt war und die neue Schätzung weniger als drei Monate nach dem massgebenden Stichtag erstellt wurde. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die neue Schät- zung vom 19. März 2014 die objektiven Verkehrs- und Ertragswerte der Privatliegenschaft des Beschwerdeführers besser wiedergibt als die alte Schätzung vom 28. Juli 1997. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend für die Veranlagung der Steuerperiode 2013 zu Recht die neue Schätzung vom 19. März 2014 bzw. die darin ent- haltenen Werte herangezogen (anders gehandhabt wird dies bei- spielsweise im Kanton St. Gallen, wo in jedem Fall die Schätzung, welche am Bemessungsstichtag [31. Dezember] in Rechtskraft oder wenigstens eröffnet ist, massgebend ist [vgl. St. Galler Steuerbuch [StB] 57 Nr. 1]).
A 15 13Urteil vom 19. Januar 2016