2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2016
Anwalts- und****Notariatsrecht 2
Dretg dad advocts e notars Diritto degliavvocati enotarile
Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens. Aufsichts- kommission über die Rechtsanwälte. Beschwerdelegiti- mation. Anzeiger.
Mancato avviodi unaprocedura disciplinare.Commissio- nedi vigilanza****sugli avvocati.Legittimazione aricorrere. Denunciante.
Erwägungen:
1. c) Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG).
Bei der vorliegenden Angelegenheit geht es etwa nicht um aufsichtsrechtliche Verhaltensanweisungen an einen Anwalt, wie dieser ein noch hängiges Mandat zu führen hat, sondern allein um eine nachträgliche disziplinarrechtliche Sanktionierung behaup- teter Verstösse gegen die anwaltlichen Berufspflichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Anzeiger an solchen Anordnungen kein schutzwürdiges eigenes Interesse, das ihn zu einer Beschwerde legitimieren würde. Er kann weder die Einstel- lung des Verfahrens noch die allenfalls verhängte Disziplinarsank- tion anfechten. Dem Anzeiger bleibt es hingegen unbenommen, mit Mitteln des Zivil- oder Strafrechts selbst gegen den beschuldigten
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Rechtsanwalt vorzugehen, wenn die angegangene Aufsichtsbehör- de die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens oder die Ausfällung einer Sanktion ablehnt. Weil das anwaltsrechtliche Disziplinarver- fahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte dient und nicht die Wah- rung individueller privater Anliegen sichern soll, kann jedoch der Anzeiger nicht auf dem Beschwerdeweg eine Intervention der Auf- sichtsbehörde verlangen (vgl. BGE 129 II 297 E.3.1, 132 II 250 E.4.2
ff., 135 II 145 E.6.1, 133 II 468 E.2, 106 Ia 237 E.2).
Gestützt auf dieser gefestigten bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist dem vorliegenden Beschwerdeführer als blossem Anzeiger ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den verzeigten Anwalt abzusagen, weshalb er zur Beschwerde nicht legitimiert ist und darauf nicht einzutreten ist.
U 16 41Urteil vom 3. August 2016
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