BAB-Bewilligung. Rechtmässige vorbestehende Wohn- nutzung. Bestimmungsgemässe Nutzbarkeit.
Gesetzliche Grundlagen zurBeurteilung eines bewilli-gungspflichtigen, nichtzonenkonformen Bauvorhabens in der Landwirtschaftszone(E.4a, b).
Beurteilung derrechtmässig vorbestehendenWohnnut- zung und der bestimmungsgemässenNutzbarkeit derfraglichen Baute**(E.4c–h).**
**Der Abbruchder ander Nordseitedes Stallsliegenden Kochhütteund derWiederaufbau derselbenan derSüd- seite desStalls istvorliegend imGrundsatz nichtzu be-**anstanden (E.5a, b).
Alternativ stehtder Bauherrschaft entwedereine 60%igeErweiterung derzur Verfügungstehenden BGF fürdie Erweiterungder Wohnnutzungnach innenoder eineErweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäu- devolumensim Umfangvon 30**% derzur Verfügungste- hendenBGF offen;zudem stehtes der Bauherrschaftim Rahmender Bestandesgarantiefrei, imUmfang der Fläche,für welchedie vorbestehendeWohnnutzung zu verneinenist, einen«Abstellraum» zu realisieren,wel- chernicht zuWohnzwecken genutztwerden darf****(E.6).**
Licenza EFZ.Precedente impiegolegale ascopo abitativo. Utilizzazione conforme alladestinazione.
**Base legaleper giudicareun progettoedilizio noncon- formealla funzionedi zonain zonaagricola chesottostà all‘obbligodella licenza****edilizia (cons.**4a, b).
Valutazione delprecedente legaleimpiego ascopo abi- tativo e dell’utilizzazione conforme alladestinazione dellaproblematica costruzione(cons. 4c–h).
**La demolizione dell’angolo cucina ubicatolungo la pa- retenord dellastalla ela suaricostruzione sullato sud dellastalla nonè nell’evenienzain principiocriticabile (cons. 5a,**b).
Alla committenzarimane alternativamente la possibi-lità diun ampliamentoall‘interno delvolume esistente dell‘edificiodel 60**% dellaSUL computabileo unampli- amento esternoall’esistente volume dell’immobile in ragione del 30 % della SUL a disposizione;aggiuntiva- mente lacommittenza restalibera –in ossequioal prin-cipio dellagaranzia deidiritti acquisiti****del proprietario**
– direalizzare, entroi limitidella moledella superficieper laquale lapreesistente utilizzazionea scopoab- itativoè statanegata, unripostiglio chenon potràes- sereutilizzato ascopo abitativo**(cons. 6).**
Erwägungen:
1. Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgericht- lichen Beschwerdeverfahrens bildet in erster Linie die Frage, ob die fragliche Kochhütte über vorbestandene, bestimmungsgemäss nutzbare Wohneinrichtungen verfügt. Alsdann ist zu prüfen, ob der geplante Abbruch der auf der Nordseite des Stalls angebauten und ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Temporärwohnbaute und deren Wiederaufbau auf der Südseite des Stalls, einschliess- lich der vorgesehenen Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu Ferien-/Wochenendzwecken, bewilligungsfähig ist.
1. Gemäss Art. 83 KRG richtet sich die Zulässigkeit von nicht zonenkonformen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nach dem Bundesrecht (Abs. 1). Die Umnutzung landwirtschaftli- cher Wohnbauten zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt (Abs. 2). Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlos- sen ist (lit. b). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Art. 22 Abs. 3 RPG). Nach Art. 24 RPG − welcher die Ausnahmen für Bauten und Anla- gen ausserhalb der Bauzonen regelt (BAB-Bewilligung) − können, abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, solche (BAB-)Bewilligun- gen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine über- wiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
1. Ist also − wie im konkreten Fall − ein bewilligungspflich- tiges Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone zu beurteilen, das nicht im Sinne von Art. 22 RPG zonenkonform ist, gilt es zu unter- suchen, ob allenfalls ein bundesrechtlicher Ausnahmetatbestand gemäss Art. 24a–24e RPG Anwendung findet. Die einschlägigen Normen des RPG und der RPV lauten wie folgt:
Art. 24c RPG Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Be- hörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufge- baut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.
3 Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.
4 Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitge- mässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder dar- auf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.
5 In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.
Art. 41 RPV Anwendungsbereich von Art. 24c RPG
1 Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmäs- sig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grund- stück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wur- de (altrechtliche Bauten und Anlagen).
2 Er ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirt- schaftliche Bauten und Anlagen.
Art. 42 RPV Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen
1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umge- bung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen ge- stalterischer Art sind zulässig.
2 Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuwei- sung zum Nichtbaugebiet befand.
3 Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
1. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechen- bare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweite- rung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
1. Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfol- gen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Bruttonebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschrei- ten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolu- mens werden nur halb angerechnet.
1. Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermögli- chen.
4 Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungs- gemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes In- teresse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder auf- gebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abwei- chen.
Art. 43a RPV Gemeinsame Bestimmungen
Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn:
1. die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebun- denen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt;
1. die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwen- dig ist;
1. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Er- schliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden;
1. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grund- stücke nicht gefährdet ist;
1. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
1. Vorliegend geht es hauptsächlich um die Beurteilung, ob eine zumindest partielle Wohnnutzung in der Kochhütte recht- mässig vorbestanden hat und ob die landwirtschaftliche Tempo- rärbaute bestimmungsgemäss nutzbar ist. Hat eine – wenn auch nur sehr rudimentäre bzw. ursprünglich primitive – Wohnnutzung in der betreffenden Kleinbaute (Raumfläche 15,25 m2) zulässiger- weise bestanden, so käme die Bestandesgarantie gemäss Art. 24c RPG und somit der Grundsatz «Wohnen bleibt Wohnen» zur An- wendung, solange zwischenzeitlich das fragliche Gebäude nicht einer anderen Nutzung zugeführt wurde. Wäre eine frühere Wohn- nutzung bzw. die Rechtmässigkeit einer früheren Wohnnutzung zu verneinen, so läge von Beginn weg ein Fall einer zonenwidrigen Umnutzung vor, die in der Regel nicht bewilligt werden könnte (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Grau- bünden [VGU] R 15 3 vom 24. September 2015 E.3c mit weiteren Hinweisen). Bei der hier behaupteten vorbestehenden Wohnnut- zung handelt es sich offensichtlich um eine solche als temporäre landwirtschaftliche Wohnbaute durch die Voreigentümer. Nachfol- gend ist somit die Frage zu beantworten, wie dieser frühere, zeit- weilige Aufenthalt im fraglichen Gebäude im Dienste der Alp- und Landwirtschaft aus heutiger Sicht zu werten ist.
2. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen gel- tend, die fragliche Kochhütte sei keine bestimmungsgemäss nutz- bare Baute. Für die Umschreibung der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit stützt sie sich auf die Umschreibung aus einem Ent- scheid des damaligen Departements des Innern und der Volkswirt- schaft Graubünden (DIV) vom 15. September 1993, welcher noch unter dem Regime des KRG 1973 und der KRVO 1986 ergangen ist. Gemäss dieser Umschreibung verlangte das Verwaltungsgericht, damit eine Wohnbaute bestimmungsgemäss nutzbar sei, dass *«die tragendenKonstruktionen, Fussbödenund dasDach mehrheitlich intakt,Fenster undTüren vorhanden,Kücheneinrichtungen, wenn auch äusserst einfach, und Kaminanlage betriebstüchtig,zumin- destaber sanierungsbedürftig»*seien. Die Baute müsse, gemessen an ihrer Zwecksetzung, noch betriebstüchtig sein.
Das ARE führt in seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 aus, dass gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichtes
dann von einer vorbestandener Wohnnutzung auf Maiensässstufe ausgegangen werden könne, wenn die fragliche Baute im Regelfall unter anderem über eine einfache Feuerstelle, eine entsprechend dimensionierte separate Türöffnung sowie allenfalls auch über Fenster verfüge. Anzeichen für eine vorbestandene Wohnnutzung könnten aber auch die historische Zweckbestimmung und die Be- schaffenheit der Baute als Ganzes inklusive ihrer baulichen Umge- bung respektive die Distanz zur nächsten, permanent bewohnten Siedlung bilden. Auch solche Indizien könnten darauf schliessen lassen, dass in der Hütte während der Heuernte respektive Ausfüt- terungszeit geschlafen worden sei. Weitere Anhaltspunkte, die auf eine vorbestandene Wohnnutzung hindeuteten, könnten sich auch aus Sachverständigengutachten sowie aufgrund der Aussagen von Zeitzeugen ergeben. Als bestimmungsgemäss nutzbar gälten landwirtschaftliche Temporärwohnbauten praxisgemäss dann, so- fern unter anderem die Fundamente, die Tragkonstruktion und das Dach mehrheitlich intakt und die Feuerstelle, wenn auch altertüm- lich und sanierungswürdig, so doch vorhanden seien. Insgesamt müsse der Zustand des gesamten Gebäudes den Schluss zulassen, dass dieses in seinen Grundfesten noch solide sei.
1. Im Kern ist die verwaltungsgerichtliche Praxis bezüglich der bestimmungsgemäss nutzbaren landwirtschaftlichen Tem- porärwohnbauten folglich gleich geblieben. Wenn das streitberu- fene Gericht im Urteil R 15 3 vom 24. September 2015 unter ande- rem ausgeführt hat, dass die Existenz von Fenstern, eine gewisse Entfernung von der nächsten permanent bewohnten Siedlung, das Vorhandensein einer Feuerstelle, die Dimensionierung der Türöff- nung und die historische Zweckbestimmung Indizien für eine tem- poräre landwirtschaftliche Wohnnutzung seien, zeigt sich eben, dass neben der Sanierungswürdigkeit auch andere Beweismittel respektive Gegebenheiten eine Rolle für die bestimmungsgemäs- se Nutzbarkeit spielen können. Im vorliegenden Fall liegen die Dif- ferenzen zwischen der Beschwerdegegnerin und dem ARE denn auch weniger in einer unterschiedlichen Praxis, sondern vielmehr in der Beurteilung der bestehenden Situation.
sei. Weiter fehle der Hinweis auf eine Schlafgelegenheit. In traditio- nellen Prättigauer Maiensässhütten der gleichen Grössenordnung habe üblicherweise im Viehstall ein sogenanntes Borbett bestanden, für welches hier entsprechende Hinweise fehlten. Solche Schlafge- legenheiten im Viehstall würden aber auch bei Vorhandensein als Notschlafstelle erachtet und nicht als Wohnnutzung qualifiziert. Es sei unwahrscheinlich, dass der hinterliegende, bergseitige und fens- terlose Raum als Schlafgelegenheit gedient habe. Schliesslich fänden sich auch in der Schätzungseröffnung vom 14. Mai 2008 und in der Handänderungsanzeige vom 3. März 2010 keine Hinweise auf eine Verwendung des Anbaus für Wohnzwecke. Die vorbestandene Wohn- nutzung der Stallanbaute sei nicht nachgewiesen.
1. Anhand der bei den Akten liegenden Rechtsschriften und Entscheidungsgrundlagen erscheint die Darstellung des fachkundi- gen ARE, wonach eine vorbestandene, bestimmungsgemäss nutz- bare Wohneinrichtung vorliegt, grundsätzlich als nachvollziehbar und plausibel. Dies zumal die Position des ARE auch von F. gestützt wird, welcher − obschon er vorliegend ein Parteigutachten abgegeben hat − als ausgewiesener und anerkannter Fachmann für die Typisierung und die Charakterisierung alter Nutz- und Wohn- bauten in Berggebieten gilt. Das ARE und F. erachten die Bau- te insgesamt als sanierungswürdig. Nach Auffassung des ARE ist die Feuerstelle (wenn auch ohne Abzug) genauso vorhanden wie auch der separate Eingang. Dem Umstand, dass die Baute fenster- los ist, misst das ARE keine Bedeutung bei, weil es im Walsergebiet auch fensterlose Wohnformen (z. B. Kleinsennereien) gibt (vgl. VGU R 15 3 vom 24. September 2014 E.3d). Die Distanz zum besiedel- ten Gebiet wird nicht thematisiert, wohl weil es sich bei der Baute um eine typische Prättigauer Vorwinterungsbaute mit geringerem Abstand zum Dorf handelt als bei einer Maiensässbaute (vgl. Gio- vanoli, Alpschermen und Maiensässe in Graubünden, 2. Aufl., Bern
2004, S. 334). Unbestritten ist zudem, dass die fragliche Baute bis 1970 landwirtschaftlich genutzt wurde. Der Umstand, dass in der Schätzungseröffnung vom 14. Mai 2008 einzig ein Stall figuriert und auch in der Handänderungsanzeige vom 3. März 2010 nur von ei- nem Ökonomiegebäude die Rede ist, ist nicht massgebend, da die- se Begriffe von den entsprechenden Behörden anders respektive nicht technisch im Sinne der Raumplanung verwendet werden. Um letzte Zweifel auszuräumen, erschien dem Gericht ein Augenschein angezeigt. Anlässlich der Ortsbegehung sollte die Gesamtsitua- tion der Baute betrachtet und analysiert werden; neben den Indizien zugunsten einer vorbestehenden temporären landwirtschaftlichen Wohnnutzung sollte dabei insbesondere auch die vorbestehende Wohnnutzung und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit des hin- teren östlichen Teils der Kochhütte geprüft werden, in welchem ge- mäss Aussagen des Beschwerdeführers während der Erntezeit und beim Ausfüttern gelegentlich geschlafen worden sei.
1. Am 8. April 2016 führte die 5. Kammer des Verwaltungs- gerichtes einen Augenschein durch und besichtigte den aktuellen Ausbaustandard der strittigen Baute. Das Gericht ist dabei zur Überzeugung gelangt, dass der bisher aufgrund der Akten gewon- nene Eindruck, wonach die Existenz einer früheren temporären landwirtschaftlichen Wohnnutzung zu bejahen sei − zumindest für den westlichen Teil der Kochhütte (im Bestandesplan «Grundrisse, Schnitt + Fassaden» vom 14. April 2015 als «Wohnküche» bezeich- net) − bestätigt werden kann. Insbesondere hat der Augenschein gezeigt, dass die Fundamente und die Tragkonstruktion sowie das Dach der Kochhütte mehrheitlich intakt respektive zumindest sa- nierungswürdig sind. Ferner stellte das Gericht fest, dass die frag- liche Kochhütte über einen separaten Eingang sowie über eine einfachste Kochgelegenheit (ohne Rauchfang) und eine Tisch- und Sitzgelegenheit verfügt. Demnach ist die vorbestehende Wohn- nutzung und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit bezüglich des westlichen Teils der Kochhütte (Wohnküche) mit einer Wohnfläche von 7,93 m2 (= 2,6 m [gemessen Aussenwand bis Mitte Trennwand] x 3,05 m) in Übereinstimmung mit dem ARE und dem ausgewiese- nen Experten F. zu bejahen.
Nicht gefolgt werden kann der in der Vernehmlassung
des ARE vom 18. Januar 2016 vertretenen Auffassung bezüglich des östlichen Teils der Kochhütte (im Bestandesplan «Grundrisse, Schnitt + Fassaden» vom 14. April 2015 als «Schlafraum» bezeich- net), für welchen das ARE die vorbestehende, bestimmungsge- mässe Wohnnutzung gestützt auf die Aussagen des heutigen Be-
schwerdeführers, wonach im hinteren östlichen Teil der Kochhütte während der Erntezeit und beim Ausfüttern gelegentlich geschla- fen worden sei, ebenfalls bejaht hat. Wie der als Auskunftsperson beigezogene F. anlässlich des Augenscheins vom 8. April 2016 nämlich einleuchtend und schlüssig darlegte, war es früher im Prättigau üblich, dass die Leute in den Ställen und nicht in den Kochhütten geschlafen haben. Dementsprechend qualifizierte
F. den östlichen Teil der Kochhütte denn auch als (Milch-)Kel- ler und nicht als Schlafraum. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht anzuschliessen. Selbst wenn es sich bei den im östlichen Teil der Kochhütte deponierten Holzbalken um ein demontiertes Bettgestell handeln sollte, gilt es vorliegend doch zu beachten, dass − wie F. in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 12. November 2015 zu Recht ausführt − im fraglichen östlichen Teil der Kochhütte die Ablagen für die Milchlagerung teilweise noch vorhanden sind, wovon sich das Gericht anlässlich des Au- genscheins vom 8. April 2016 überzeugen konnte. Sodann musste der Beschwerdeführer am erwähnten Augenschein selber einge- stehen, dass er nicht beweisen könne, dass im östlichen Teil der Kochhütte früher tatsächlich geschlafen worden sei. Und schliess- lich hat der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins auch auf einen Standort im Stall hingewiesen, wo früher angeblich ein Borbett gestanden habe. Davon ausgehend, dass eine solche Not- schlafstelle im Viehstall tatsächlich bestanden hat, ist eine weitere Schlafgelegenheit in der Kochhütte nicht nahe liegend und eher zu verneinen. Nach dem Gesagten ergibt sich für das Gericht, dass es sich beim östlichen Teil der Kochhütte vielmehr um einen (Milch-) Keller als einen Schlafraum gehandelt hat. Dementsprechend ist aber die vorbestehende Wohnnutzung und die bestimmungsge- mässe Nutzbarkeit bezüglich dieses Teils der Kochhütte mit einer Wohnfläche von 7,32 m2 (= 2,4 m [gemessen Aussenwand bis Mitte Trennwand] x 3,05 m) zu verneinen. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass auch E. (Kreisplaner des ARE) an- lässlich des Augenscheins vom 8. April 2016 explizit bestätigt hat, dass die Frage, ob im östlichen Teil der Kochhütte früher tatsächlich übernachtet worden sei, von entscheidender Bedeutung sei, weil die entsprechende Fläche nur bei einer effektiv vorbestehenden Wohnnutzung BGF-anerkannt sei. Weil dieser Nachweis im vorlie- genden Verfahren aber nicht erbracht wurde, ist die vorbestehende Wohnnutzung des östlichen Teils der Kochhütte zu verneinen.
1. Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Ge- sagten festhalten, dass die vorbestandene Wohnnutzung und die
bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Kochhütte bezüglich des westlichen Teils der Baute im Umfang von 7,93 m2 zu bejahen ist, während die vorbestandene, bestimmungsgemässe Wohnnutzung bezüglich des östlichen Teils der Baute mit einer Fläche von 7,32 m2 verneint werden muss. Dementsprechend kann aber nicht die ge- samte Fläche der Kochhütte von 15,25 m2 (5 m x 3,05 m), sondern nur die Fläche des westlichen Teils der Kochhütte im Flächenmass von 7,93 m2 (2,6 m x 3,05 m), der massgeblichen BGF zugerechnet werden.
1. Zu prüfen bleibt, ob der geplante Abbruch und Wieder- aufbau der betreffenden, an der Nordseite des Stalls angebauten und ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Kochhütte auf der Südseite des Stalls, einschliesslich der vorgesehenen Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu Ferien-/Wochenendzwecken, be- willigungsfähig ist.
1. Wie gesehen (vgl. vorstehend E.4b) können bestim- mungsgemäss nutzbare Bauten ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24c Abs. 2 und 3 RPG erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig er- stellt oder geändert worden sind, das Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24c Abs. 5 RPG) und auch die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 43a RPV gegeben sind. Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweite- rung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage ein- schliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (Art. 42 Abs. 1 RPV). Gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV darf im Ge- bäudeinnern die anrechenbare BGF um höchstens 60 % erweitert werden. Eine Baute darf nur dann wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Sofern es objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatz- baute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anla- ge geringfügig abweichen (Art. 42 Abs. 4 RPV). In Frage kommen dafür etwa polizeiliche oder ästhetische Gründe (Waldmann/Hänni, Stämpflis Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz [RPG], Bern 2006, Art. 24c Rz. 23).
2. Nach dem vorstehend unter Erwägung 4 Gesagten ist die vorbestandene Wohnnutzung und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Kochhütte bezüglich des westlichen Teils der Baute im Umfang von 7,93 m2 zu bejahen. Unbestritten gegeben ist so- dann auch das ununterbrochene Interesse an der Nutzung der frag-
lichen Baute. Wie der Augenschein vom 8. April 2016 gezeigt hat, grenzt die Kochhütte nahe an ein steil abfallendes Tobel und liegt unmittelbar am Waldrand. Dementsprechend rechtfertigen die objektiven Gegebenheiten (Absturzgefahr, Gefahr durch nieder- stürzende Äste und Bäume) eine geringfügige Verschiebung der Kochhütte von der Nordseite an die Südseite des Stalls. Gemäss
F. bewahrt das fragliche Bauprojekt die historische Gestalt und ein stufenkonformes Aussehen der Baute und passt sich über- dies gut in das bestehende Landschaftsbild ein (vgl. das Schreiben von F. an den Beschwerdeführer vom 12. November 2015
S. 2). Schliesslich ist die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke durch das Bauprojekt unbestritten nicht gefährdet, weshalb der geplante Abbruch der an der Nordseite des Stalls liegenden Kochhütte und der Wiederaufbau derselben an der Südseite des Stalls − im Grundsatz − nicht zu beanstanden ist.
Zu beachten gilt es jedoch, dass die vorbestehende, be- stimmungsgemässe Wohnnutzung der Kochhütte lediglich bezüg- lich des westlichen Teils der Baute mit einer Fläche von 7,93 m2 zu bejahen ist (vgl. vorstehend E.4). Dementsprechend steht für die fragliche Ersatzbaute auf der Südseite des Stalls aber lediglich eine BGF von 7,93 m2 bzw. für die vorgesehene Erweiterung der Wohn- nutzung nach innen zu Ferien-/Wochenendzwecken bloss eine sol- che von 4,76 m2 (60 % von 7,93 m2 gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV), gesamthaft somit eine BGF von 12,69 m2, zur Verfügung. Für ein redimensioniertes Projekt unter Beachtung und Einhaltung dieser Flächenmasse hätte der Beschwerdeführer − soweit auch die üb- rigen Baubewilligungsvoraussetzungen (z. B. hinsichtlich Ästhetik) erfüllt sind − Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Alterna- tiv stünde es dem Beschwerdeführer auch frei, auf die vorgese- hene Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu verzichten und stattdessen gestützt auf Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens von maximal 30 % zu realisieren. Für ein solches Bauprojekt stünde dem Beschwerde- führer gesamthaft eine BGF von 10,31 m2 (= 7,93 m2 x 1,3) zur Ver- fügung. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Bestandesgarantie darüber hinaus auch freistünde, im Umfang der Fläche des östlichen Teils der Kochhütte von 7,32 m2, für welchen die vorbestehende Wohn- nutzung − wie gesehen − zu verneinen ist, einen «Abstellraum» zu realisieren, welcher indes nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfte. Die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer unter den ge- gebenen Umständen ein neues Projekt mit redimensionierten Flä-
chenmassen einreichen oder auf das Projekt verzichten möchte, steht ihm selbstverständlich frei.
6. a) Zusammenfassend ergibt sich nach dem vorstehend Gesagten, dass die vorbestehende Wohnnutzung und die bestim- mungsgemässe Nutzbarkeit bezüglich des westlichen Teils der Kochhütte mit einer Wohnfläche von 7,93 m2 zu bejahen ist, wäh- rend die vorbestehende, bestimmungsgemässe Wohnnutzung bezüglich des östlichen Teils der Kochhütte mit einer Fläche von 7,32 m2 verneint werden muss. Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist der geplante Abbruch der an der Nordseite des Stalls liegenden Kochhütte und der Wiederaufbau derselben an der Südseite des Stalls, wobei zu beachten ist, dass für die fragliche Ersatzbaute auf der Südseite des Stalls lediglich eine BGF von 7,93 m2 bzw. für die vorgesehene Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu Ferien-/ Wochenendzwecken bloss eine solche von 4,76 m2 zur Verfügung steht. Alternativ stünde es dem Beschwerdeführer − wie gesehen − auch frei, auf die vorgesehene Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu verzichten und stattdessen gestützt auf Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolu- mens von maximal 30 % zu realisieren. Darüber hinaus stünde es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Bestandesgarantie auch frei, im Umfang der Fläche des östlichen Teils der Kochhütte von 7,32 m2 einen nicht zu Wohnzwecken genutzten «Abstellraum» zu realisieren. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise be- gründet, was zur teilweisen Gutheissung derselben im Sinne der Erwägungen und zur Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids vom 27., mitgeteilt am 28. Oktober 2015, führt.
R 15 95Urteil vom 12. April 2016