Allgemeine Polizei****3
Autras fatschentasda polizia Questioni dipolizia
Überwälzung Polizeikosten. Verursacherprinzip.
Die Kernaufgabe der Polizei bestehtu. a. in der unmit- telbaren Beseitigungvon Störungen der öffentlichen Sicherheitund Ordnungsowie inder generellenGefah- renabwehr;nach Art.35 Abs.1 PolGgilt beider Kosten- auferlegung für einenpolizeilichen Einsatz ausdrücklich dasVerursacherprinzip; esist dabeinicht relevant,ob die betreffendePerson ein Verschulden trifft,weil die Frage der kostenfälligen Verantwortlichkeit des(Ver- haltens-/Zustands-)Störersunabhängig davon****entsteht (E.2).
Wird durchein ungewöhnlicheigenwilliges Verhaltenei- nerstark alkoholisiertenPerson eineSituation geschaf-fen, inder nachvollziehbarauf eineernstliche mögliche Gefahr für dieSicherheit anderer geschlossen werden konnteund bestandfür diePolizei vonGesetzes wegen eineVerpflichtung, umsofort auszurücken,kommt das Verursacherprinzip im Polizeigesetz zur Anwendung undhat derStörer dieEinsatzkosten zutragen (E.3).
Accollamento dei costi di intervento della polizia. Princi- pio di causalità.
**L’attività centraledella polizia è volta tra l’altro alla direttarimozione di perturbazionidella sicurezzae dell’ordine pubblicicome purein generalealla difesadal pericolo;giusta l’art.35 cpv.1 LPoll’accollamento dellespese diintervento seguonoespressamente ilprincipio dicausalità; non è inquesto contesto rilevante ilfatto disapere, sealla personainteressata possaessere attri-buita unacolpa, perchéla questionedella responsabilitàper i costi occasionatidal perturbatoreper comporta-mento o per situazione si pone indipendentementeda tale quesito (cons.**2).
Se tramite un singolare e bizzarro comportamentodi una personafortemente alcolizzataviene acrearsi una situazione nella qualecomprensibilmente è datocon-
**cludere adun seriopossibile pericoloper lasicurezza di altri e se per la polizia era dato un obbligo legale di prontointervento, siapplica ilprincipio dicausalità con- tenutonella leggesulla poliziae ilperturbatore ètenuto a sopportarei costi****dell’intervento (cons.**3).
Erwägungen:
2. Nach Art. 2 lit. a, c und e PolG erfüllt die Kantonspolizei
u. a. folgende Aufgaben:
Sie ergreift Massnahmen, um Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen (lit. a). Sie trifft bereits vor der Aufnahme gerichtspolizeilicher Ermitt- lungen oder zur Gefahrenabwehr die notwendigen Abklärungen (lit. c). Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben be- droht oder anderweitig in Not sind (lit. e). Nach Art. 7 PolG (Po- lizeiliche Generalklausel) trifft die Kantonspolizei im Einzelfall un- aufschiebbare Massnahmen, wenn eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Laut Art. 8 Abs. 2 PolG richtet sich polizeiliches Handeln gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das stö- rende oder gefährdende Verhalten einer dritten Person verant- wortlich ist. Nach Art. 35 Abs. 1 PolG gilt im Besonderen was folgt:
«Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der
Kosten verpflichtet werden.» Die Regierung setzt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei fest (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 PolG). Laut Art. 34 PolV werden die Ge- bühren für die Leistungen der Kantonspolizei in einer separaten Gebührenverordnung geregelt (vgl. Verordnung «Berechnungs- ansätze für die Kosten der Dienstleistungen der Kantonspolizei»; BR 613.140 – Ziff. 1.1 Kosten für Polizeieinsätze; Ziff. 1.6 bei Einsatz von Alkohol- und Atemprüftests sowie Ziff. 9 Kosten für Personen- transporte und Einlieferungen). Nach Lehre und Rechtsprechung hat die Polizei aufgrund ihrer staatlichen Schutzpflichten auch dann tätig zu werden, wenn es um die Verhinderung eines Selbstmordes oder einer Eigengefährdung mit wahrscheinlicher Todesfolge geht (vgl. Tschannen/Zimmerli/müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl., Bern 2010, § 54 N 30; Einzelrichterurteil A 14 45 vom
22. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, E.3a). Laut Art. 8 Abs. 2 PolG hat sich der polizeiliche Eingriff –
in verfassungsrechtlich geschützte Rechte – aber prinzipiell allein gegen den sog. «Störer» zu richten, wobei es sich dabei um einen Verhaltensstörer (aktives Tun) als auch Zustandsstörer (Nichtstun; Unterlassen) handeln kann. Als Störer und damit Verursacher oder Initiant/Auslöser einer Polizeiaktion ist demnach auch diejenige Person zu bezeichnen, welche durch ihr normwidriges Verhalten zumindest den Anschein einer aktuellen Gefahrensituation herbei- führt und damit eben auch für den raschen Einsatz der Polizei zur wirksamen Gefahrenabwehr verantwortlich ist. Nach herrschen- der Lehre ist dabei nicht relevant, ob die betreffende Person ein Verschulden trifft, weil die Verantwortlichkeit des (Verhaltens-/ Zustands-)Störers unabhängig davon entsteht (Tschannen/Zimmerli/ müller, a.a.O., § 56 N 28–32). Nach Art. 35 Abs. 1 PolG richtet sich die Verteilung der Kosten von Polizeieinsätzen nach dem sog. Ver- ursacherprinzip. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Prin- zip, welches sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Während das Störerprinzip die Frage beantwortet, wer die polizeilichen Massnahmen zu dulden oder selbst zu treffen hat, widmet sich das Verursacherprinzip der Frage, wer die Kosten dieser Massnahmen tragen muss. Häufig ist allerdings die Person des Störers mit jener des Verursachers identisch, zumal beide für das konkrete polizeiliche Handeln kausal sind (Tschannen/Zimmerli/ müller, a.a.O., § 56 N 36 sowie N 40).
3. Für den konkreten Fall bedeutet das, dass der Beschwer-
deführer die Kosten des polizeilichen Einsatzes dann zu tragen hat, wenn der Einzelrichter zum Schluss gelangen sollte, dass derselbe durch sein eigenwilliges Verhalten eine Situation geschaffen hat, in der nachvollziehbar auf eine ernstliche mögliche Gefahr für die Sicherheit anderer (Pärchen auf Floss) geschlossen werden konn- te und für die Polizei von Gesetzes wegen die Verpflichtung be- stand (Anzeigeerstattung durch besorgte Drittperson), sofort die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen (Ausrücken zweier Polizeipatrouillen [zu viert] mit anschliessen- der Festnahme des stark alkoholisierten Beschwerdeführers und Abtransport desselben zur medizinischen Abklärung/Begutach- tung durch Amtsarzt). Art. 15 Abs. 1 lit. a PolG erlaubt dabei, dass renitente oder sonst aus plausiblen Gründen (z. B. wegen Drogen- oder Alkoholkonsums) unberechenbare Personen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen werden dürfen, sofern dies zum Schutze dieser oder einer anderen Person gegen die (akute oder nur latente) Gefahr von Leib, Leben oder die psychische Unver- sehrtheit sowie zur Verhinderung oder Beseitigung einer erhebli-
chen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfor- derlich ist. Es geht daher vorliegend weder um «schuldig» oder
«nicht schuldig» im Sinne des Strafrechts noch um die klaglose Einhaltung sämtlicher verfassungsmässiger sowie strafprozes- sualer Gehörs- und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, sondern einzig darum, ob ihm die Polizeiaktion vom 6. August 2014 ursächlich (finanziell) angelastet werden kann oder nicht. Aus den Akten ergibt sich dazu in tatsächlicher Hinsicht mit hinreichender Gewissheit, dass die Kantonspolizei von einer Drittperson gerufen wurde, da sich verschiedene Personen (Badegäste) am B. -see aufgrund des befremdenden bzw. seltsam anmutenden Verhaltens des Beschwerdeführers (absichtlich Nähe des Pärchens gesucht, demonstratives Auspacken von Fingerhandschuhen samt Hosen- gürtel aus Rucksack, ständiges Anstarren des Pärchens, nonver- bale Drohgebärden durch provokatives Anziehen der Handschuhe und dgl.) bei Einbruch der Dunkelheit an Leib und Leben, in ihrer Bewegungsfreiheit wie wohl auch in ihrer psychischen Integrität bedroht fühlten und wegen dieses «Unwohlgefühles» ursächlich eben auch panikartig ihren Standort auf dem zuvor gemütlich mit Kerzenlicht dekorierten Floss verliessen. Wie die kurz darauf vorge- nommene Atemluftkontrolle durch die Kantonspolizei zur Ermitt- lung des Alkoholkonsums überdies ergab, war der Beschwerdefüh- rer zum fraglichen Zeitpunkt mit 2,23 Promille nachweislich stark alkoholisiert und seine Berechenbarkeit damit ebenfalls massiv eingeschränkt. Hinzu kommt, dass der konsultierte Arzt bloss kurze Zeit später eine fürsorgerische Unterbringung (FU) des Beschwer- deführers in eine psychiatrische Klinik anordnete. Diese einschnei- dende Massnahme mit dem damit zwingend verbundenen Entzug der persönlichen Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit auf ab- sehbare Zeit wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und damit offensichtlich auch nicht als falsch oder willkürlich taxiert. In der Folge war der Beschwerdeführer deshalb vom 6. August 2014 bis 8. August 2014 in der psychiatrischen Klinik stationiert. Damit ist jedoch zugleich erstellt, dass die ärztliche Massnahme notwen- dig war und der Beschwerdeführer diese Kosten als Verursacher zu tragen hat. Ebenfalls ist nach dem einleitend Gesagten erwie- sen, dass der Einsatz der Polizei – unabhängig vom Strafverfahren
– gerechtfertigt war und vom Beschwerdeführer ursächlich initiiert wurde. Angesichts der Tatsachen, dass der schwer alkoholisierte und daher unberechenbare Beschwerdeführer von der Kantonspo- lizei auf Anzeige hin in (Schutz-)Gewahrsam genommen werden musste und der Arzt kurz darauf eine unangefochten gebliebene
fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik an- ordnen musste, ist für den Einzelrichter genügend zuverlässig be- legt, dass der kritisierte Einsatz der Kantonspolizei vom 6. August 2014 zu Recht erfolgte und konsequenterweise daher auch die da- raus resultierenden Unkosten nach dem Verursacherprinzip im Ein- klang mit Art. 35 Abs. 1 PolG selbstverständlich auf den Beschwer- deführer überwälzt werden durften. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner zu Recht als Verursacher der Kosten des Polizeieinsatzes samt ärztli- cher Untersuchung betrachtet worden ist und es deshalb auch we- der an der dafür korrekt gestellten Rechnung der Kantonspolizei vom 4. September 2014 als auch an der darauf basierenden (Be- stätigungs-)Verfügung des Beschwerdegegners vom 18./24. März 2015 etwas auszusetzen gibt.
A 15 27Urteil vom 17. August 2016