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Erziehung 5
Educaziun Educazione
Hochschwellige sonderpädagogische Massnahmen. Kos- tenübernahme. Sozialhilfe.
Die Kosten der vom zuständigenAmt angeordneten, hochschwelligen sonderpädagogischenMassnahmen gehen grundsätzlichzu Lastendes Kantons.
Gemäss Art.68 SchlV istbei der Sonderschulungaber eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigtenvor- gesehen;damit wirddiese nichtvom Kantonzu tragen- deBeteiligung anden ErziehungskostenTeil desvorlie- gend vonder Mutterzu erbringendenKindesunterhalts nachArt. 276 ZGB.
Soweit dieMutter dieseKosten nichtaufbringen kann,erweist siesich alsunterstützungsbedürftig, weshalb diezuständige Gemeinde im Rahmen deröffentlich- rechtlichen Unterstützungdafür aufzukommenhat.
Provvedimenti di pedagogia specializzata nel settore ad alta soglia. Assunzione dei costi. Assistenza sociale.
I costidei provvedimentidi pedagogiaspecializzata nelsettore ad alta soglia ordinati dalcompetente ufficio vannoprincipalmente acarico delCantone.
**Giusta l’art.68 OSè tuttaviaprevista unapartecipazione aicosti daparte deititolari dell’autoritàparentale; que-sto contributo ai costiper l’istruzione scolasticaspe- ciale, nonassunto dal Cantone,diviene così parte del mantenimento del figliosecondo l’art. 276 CC ed è daprestare, inquesto caso,**dalla madre.
Qualora la madre non riuscissea sosteneretali costi, essaè personanel bisogno,per cuii costiincombono al Comunecompetente nell’ambito dell’assistenza****socia- le.
Erwägungen:
4. a) Zunächst ist die Frage zu klären, ob die geltend ge-
machten Kosten von der öffentlich-rechtlichen Unterstützung er- fasst werden. Zwar gehen die Kosten der vom Amt für Volksschule
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und Sport (AVS) angeordneten (Art. 48 Abs. 2 SchlG) hochschwelli- gen sonderpädagogischen Massnahme in der Casa D. grund- sätzlich zu Lasten des Kantons. Gemäss Art. 68 SchlV ist bei der Sonderschulung aber (zulässigerweise) eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten vorgesehen. Damit wird diese nicht vom Kanton zu tragende Beteiligung an den Erziehungskosten Teil des vorliegend von der Mutter zu erbringenden Kindesunterhalts nach Art. 276 ZGB. Soweit die Mutter diese Kosten nicht aufbringen kann, erweist sie sich als unterstützungsbedürftig, weshalb die zuständi- ge Gemeinde im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterstützung dafür aufzukommen hat. Für die Kosten für die von der KESB Nord- bünden angeordneten Entlastungswochenenden bzw. -ferien bei der Pflegefamilie trifft die Gemeinde im Falle finanzieller Notlage der Mutter wiederum mangels Kostentragungsregelung zu Lasten des Kantons eine Unterstützungspflicht. Die hier geltend gemach- ten Kosten sind also nicht etwa vom Kanton, sondern grundsätzlich von der unterstützungspflichtigen Gemeinde zu tragen.
U 15 95Urteil vom 23. August 2016
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