Bürgerrecht, Niederlassung****und 2
Aufenthalt
Dimora, domicil,dretg daburgais Cittadinanza, domicilio e dimora
Aufenthaltsbewilligung. Garantieerklärung Dritter zur Vermeidung von Sozialhilfe.
Für dieGewährung einerAufenthaltsbewilligung muss dieFinanzierung desKuraufenthalts gesichertsein; so-wohl das Staatsvertragsrechtmit derEU als auch das innerstaatliche Recht schreibenentsprechende Finan- zierungsnachweisedurch Dritte****vor (E.3a).
**Die Garantieerklärungkann nichtnur durchAngehörige oder natürlichePersonen erfolgen, sondernkann auchdurch juristische Personengeleistet werden; auchdie bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt****solche Dritt-****mittel zu (E.3b,**c).
**Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeitist ein Verbotoder Ausschluss vonjuristischen Personenzwecks Finanzierungsnachweises nicht erforderlich (E.4a,**b)
Anstelle einer Aufenthaltsverweigerung sind alsmildere Massnahme einezeitlich befristete Aufenthaltsbewil- ligungoder eine Bewilligung mitWiderrufsvorbehalt denkbar (E.4c).
Permesso didimora. Dichiarazionedi garanziaper evitare l’aiutosociale.
Per l’ottenimentodi unpermesso didimora deveessere garantitoil finanziamentodella permanenzaa scopodi cura; siail dirittodei trattaticon l’UEche ildiritto inter- noprescrivono dellerelative comprovedel finanziamen- toda partedi terzi**(cons. 3a).**
**La dichiarazionedi garanzia può essererilasciata non solo da parenti o dapersone fisiche, maanche da per- sone giuridiche;anche lagiurisprudenza del Tribunalefederale ammettefinanziamenti daparte disimili terzi (cons. 3b,**c).
Nel rispetto del principio della proporzionalità, non ènecessario vietareo escludereuna personagiuridica dal
poter fornire la prova di un finanziamento (cons. 4a, b).
– Anzichéun rifiutodel permessodi dimora,quali misuremeno incisive, vanno presein considerazioneuna pos- sibilitàdi soggiorno limitata neltempo o un’autorizza- zione arisiedere vincolataalla possibilitàdi una****revoca (cons. 4c).
Erwägungen:
3. a) Materiell gilt es zunächst auf die einschlägigen Bestim- mungen des hier (aufgrund der niederländischen [EU-]Staatsbür- gerschaft der Beschwerdeführerin) unbestritten zur Anwendung gelangenden FZA sowie des im Inland geltenden AuG hinzuweisen, welche für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, folgen- de Aufenthaltsregelungen enthalten: Nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Ver- tragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestim- mungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit ei- ner Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über (lit. a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss und über (lit. b) einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Die Vertragsparteien können dabei, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen. Gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA gelten die finanziellen Mittel als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb des- sen die eigenen Staatsangehörigen aufgrund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehöri- gen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben, ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragsstel- lers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen. Laut Art. 10 AuG benötigen Auslän- derinnen und Ausländer für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätig- keit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer so gilt diese (Abs. 1). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine
Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu bean- tragen […] (Abs. 2). Nach Art. 29 AuG können Ausländerinnen und Ausländer zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden. Die Finanzierung und die Wiederausreise müssen gesichert sein. Überdies wird in Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG noch festgehalten: Von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Art. 18–29) kann abgewi- chen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Schliesslich bestimmt Art. 62 Abs. 1 AuG zum Widerruf allfällig schon erteilter oder künftig noch zu erteilender Bewilligungen noch ausdrücklich was folgt: Die zuständige Behörde kann Bewilligungen – ausge- nommen Niederlassungsbewilligungen (Art. 63 AuG) – und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Auslände- rin oder der Ausländer (lit. d) eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; oder (lit. e) eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Im Lichte dieser Vorgaben sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung gilt es auch den vorliegenden Streitfall zu beurtei- len und zu entscheiden.
1. Ausgangspunkt und Hauptstreitfrage ist im konkreten Fall, ob die persönlichen finanziellen Verhältnisse der Beschwerde- führerin bzw. die von ihr dazu eingereichte Garantieerklärung einer Drittpartei aus dem Ausland für die Vermeidung des Eintritts eines Sozialhilfefalles im Inland ausreichend war oder eben nicht. Diese Kernfrage gilt es nachfolgend zu beantworten: Die Beschwerdeführerin argumentiert hierzu, dass es sich bei der X. um eine finanzstarke Firma handle, deren finanzi- elle Garantie mehr wert sei als eine Zusage von Verwandten, zu- mal auf die Verwandtenunterstützung nur zurückgegriffen werden könne, wenn diese in günstigen finanziellen Verhältnissen lebten. Ausserdem habe das Bundesgericht im amtlich publizierten Urteil BGE 135 II 265 festgehalten, dass die finanziellen Mittel von Fami- lienangehörigen und sonstigen Dritten stammen könnten; eine Be- schränkung auf natürliche Personen enthalte der Entscheid nicht. Sowohl bei Verwandten- wie auch bei Drittunterstützung bestehe immer das Risiko des Wegfalls ausreichender Mittel. Deshalb be- stehe das Aufenthaltsrecht auch nur so lange als die Berechtigten die Bedingung der ausreichenden finanziellen Mittel erfüllten bzw. keine Ergänzungsleistungen (EL) beanspruchten; würden die Be- troffenen nach Bewilligungserteilung Sozialhilfe beantragen oder einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen, könne die Aufent-
haltsbewilligung entweder sofort widerrufen oder sonst eben nicht erneuert werden.
Der Beschwerdegegner erklärt, dass das Bundesgerichts- urteil BGE 135 II 265 gerade nicht Drittmittel von juristischen Personen zum Thema hatte und verweist diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid. Was die Garantien von natürlichen Dritt- personen mit Wohnsitz in den Niederlanden betreffe, lasse sich überprüfen, ob die zugesicherten finanziellen Mittel auch tatsäch- lich zur Verfügung stehen würden.
1. Aus dem von beiden Parteien zitierten Urteil BGE 135 II 265 E.3.3 ergibt sich Folgendes:
Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staats- angehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufent- haltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewie- sen und sie überdies krankenversichert ist. Diese Regelung ist der Richtlinie 90/ 364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABI. L. 180 vom
13. Juli 1990 S. 26 f.) nachgebildet. Anforderungen in Bezug auf die Herkunft der ausreichenden finanziellen Mittel ergeben sich weder aus Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA noch aus Art. 1 Abs. 1 der RL 90/364/EWG. Der EuGH hat daher entschieden, dass die Bedingung ausreichender finanzieller Mittel nicht dahin ausgelegt wer- den könne, dass der Betroffene selber über solche Mittel verfügen müsse (Urteile vom 19. Oktober 2004 C–200/02 i.S. Zhu und Chen, Sig. 2004 I–9925 Randnm. 30 und 33; vom 23. März 2006 C-408/03 i.S. Kommission gegen Belgien, Sig. 2006 I-2647 Randnrn. 40 und 41): die finanziellen Mittel könnten auch von Familienan- gehörigen (Urteil Kommission gegen Belgien, Randnr. 42) oder sonstigen Dritten stammen (Urteil Kommission gegen Belgien, Randnrn. 45 ff.). Das Bundesgericht ist dieser Auslegung für die Anwendung von Art. 24 Anhang I FZA beigetreten. Es wäre in der Tat unverhältnismässig, weil nicht erforderlich, dem Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel ein weiteres nach der Herkunft dieser Mittel hinzuzufügen. Die Regelung über die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzun- gen hat zum Zweck zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahme- staates über Gebühr belastet werden, was gewährleistet ist, ohne dass es darauf ankäme, aus welcher Quelle, einer eigenen oder einer fremden, die Existenzmit- tel des Betroffenen stammen.
Im soeben zitierten Bundesgerichtsurteil (BGE 135 II 265) stammten die Drittmittel ausschliesslich von natürlichen Personen, nämlich der Tochter und dem Schwiegersohn des Betroffenen. Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdegegners äusserte sich das Bun- desgericht aber nicht dahingehend, dass als Drittmittelgeber nur
natürliche Personen in Frage kämen. Dies wäre nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts auch nicht sachgerecht. Vielmehr spielt es eben gerade keine Rolle, woher die Drittmittel stammen, solange sie zur Verfügung stehen. Der Beschwerdegeg- ner hält somit die Garantieerklärung einer juristischen Person zu Unrecht für unbeachtlich, weshalb die Nichtanrechnung dieser „Si- cherheitsbescheinigung“ durch den Beschwerdegegner nicht halt- bar ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist folglich schon aus die- sem Grunde gutzuheissen und die strittige Angelegenheit an den Beschwerdegegner zu neuem Entscheid (Erteilung Bewilligung mit Widerrufsvorbehalt) zurückzuweisen.
4. a) Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2017 ist zu- dem auf ihre Vereinbarkeit mit dem allgemein geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Dieses Prinzip fordert, dass die Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, § 8 Rz. 514 S. 118, § 21 Rz.1459 S. 325; BGE 140 I 353 E.8.7, 140 II 194 E.5.8.2, 138 II 346 E.9.2, 129 I 12 E.9.1).
1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Beschwerdegeg- ner aufgrund ihres sich dramatisch entwickelnden Gesundheits- zustands (schwere Asthmaanfälle) unter dem Aspekt der Verhält- nismässigkeit eine Aufenthaltsbewilligung für Erwerbslose aus wichtigen Gründen in Anwendung von Art. 20 der VEP hätte ertei- len müssen. Der Beschwerdegegner verneint aber auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 20 VEP. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids habe kein Arztzeugnis belegt, dass der dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin aus medizini- schen Gründen zwingend notwendig wäre, sondern eben nur wich- tig bzw. dringend wünschenswert, was nicht ausreichend sei. Wich- tige Gründe im Sinne von Art. 20 VEP lägen zudem nicht vor, wenn sich die Beschwerdeführerin auch andernorts behandeln lassen bzw. aufhalten könne. So gebe es laut Bericht von Dr. med. B. in Hochsavoyen, den Dolomiten und im Allgäu Destinationen über 1‘200 m.ü.M., in denen Asthmabehandlungen in Abwesenheit des Allergens Hausmilbe geradesogut durchgeführt werden könnten. Ein allfällig höherer Standard der Gesundheitsversorgung in Davos führe zudem nicht automatisch zur Unzumutbarkeit einer Behand- lung an einem anderen Ort.
1. Unter Berücksichtigung des schon vorne in E.3c Ge- sagten, stellt sich hier die Frage, ob diese Rüge (Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips) überhaupt noch behandelt werden muss. Die beigelegten Arztzeugnisse der Beschwerdeführerin be- legen hinreichend, dass die bereits begonnene Kur in Davos aus medizinischer Sicht angezeigt ist. Ob ein ähnliches Ergebnis in ei- nem anderen Luftkurort erzielt werden könnte, steht hier sicherlich nicht im Vordergrund, zumal die Patientin (Beschwerdeführerin) nachweislich seit vielen Jahren nach Davos kommt und mit der aufgesuchten Institution (niederländische Höhenklinik) und somit auch der Umgebung vertraut ist. Es geht nach Ansicht des Gerichts nicht darum, ob die Behandlung andernorts unzumutbar wäre oder nicht, sondern darum, dass es nicht verhältnismässig wäre, den Aufenthalt in Davos zu verweigern, zumal man die Aufenthalts- bewilligung mit Auflagen (Widerrufsvorbehalt) versehen kann, so beispielsweise mit dem Erlöschen derselben, sobald Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beantragt werden oder sonst allenfalls einer zeitlichen Begrenzung auf ein oder zwei Jahre, nach deren Ablauf die (finanzielle) Situation neu geprüft und beurteilt werden kann. Die strittige Aufenthaltsverweigerung verletzt infolgedessen auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. U 17 87Urteil vom 5. Dezember 2017