Beiladung. Wirkungen. Wiederherstellungsverp flichtung.
Eine Beiladungbedarf keinesaktiven Gebarensder bei- geladenenPerson unddie Erstreckungder Rechtskraft-wirkung trittauch ein,wenn sichdiese garnicht amVer- fahren beteiligt**(E.2a, b, c).**
Eine Wiederherstellungsverpflichtung ist untrennbarmit dem Grundstückverbunden und stellteine Eigen- tumsbeschränkungdar, welchesich auchjeder spätereEigentümer entgegenhaltenlassen muss**(E.2d, e).**
Convocazione. Conseguenze. Ordine di ripristino.
**Una convocazionenon necessitadi unapartecipazione attiva dellapersona invitataa prendereparte alproce- dimentoe laforza dicosa giudicatainterviene anchese dettaparte non hapartecipato al****procedimento (cons. 2a, b,**c).
**Un ordinedi ripristinodello statolegale èindissolubil- mentelegato alfondo ecostituisce unalimitazione della proprietàche develasciarsi opporreanche qualsiasisuc- cessivo proprietario (cons. 2d,**e).
Erwägungen:
2. a) In einem ersten Schritt gilt es die umstrittene Rechts- wirkung der mittels prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2016 erfolgten Beiladung zu klären. Die Beigeladenen vertreten näm- lich dezidiert die Auffassung, sie seien in das vorliegende Verfah- ren nicht eingetreten resp. hätten sich nicht darauf eingelassen, weshalb dieses nur zwischen dem Beschwerdeführer und der Be- schwerdegegnerin Rechtswirkungen entfalten könne. Überdies habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, ihnen mitzuteilen, dass der Entscheid in der vorliegenden Angelegenheit – sofern da- für überhaupt eine gesetzliche Grundlage bestehe, was bestritten werde – auch ihnen gegenüber dingliche Wirkung entfalte (vgl. Ein- gaben der Beigeladenen vom 30. Juni, 27. September und 12. Ok- tober 2016).
1. Die Beiladung bedeutet den Beizug einer am Verfah- rensausgang interessierten Person durch die Behörde oder das Gericht in ein Verfahren, welches zwischen anderen Parteien an- hängig gemacht worden ist. Sie hat einerseits zum Zweck, die Rechtskraft eines Entscheids auch auf die beigeladene Person zu erstrecken und somit zu verhindern, dass in der gleichen Sache wi- dersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit dient die Beiladung
der Koordination des materiellen Rechts. Andererseits ermöglicht eine Beiladung auch die Wahrung der Interessen derjenigen, de- ren rechtliche oder tatsächliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt sein könnten, weshalb die Beiladung ebenso Ausfluss des rechtlichen Gehörs ist. Aus diesen Gründen wird das Institut der Beiladung in der Literatur selbst dann als zulässig an- gesehen, wenn es im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zü- rich 2000, Rz. 298 ff. sowie auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, Rz. 929 ff. zur Beiladung gemäss VwVG). Im Kanton Graubünden beruht das Institut der Beiladung im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren auf einer expliziten Rechtsgrundlage. Gemäss Art. 40 VRG lädt die Instruktionsrichterin oder der Instruk- tionsrichter Dritte, die durch den Entscheid in ihren schutzwürdi- gen Interessen berührt werden, von Amtes wegen oder auf Antrag zur Teilnahme am Verfahren ein (Abs. 1). Nimmt die beigeladene Person am Verfahren teil, stehen ihr die gleichen Rechte zu wie den Hauptparteien. Es können ihr auch Kosten auferlegt werden (Abs. 2). Abs. 3 der erwähnten Bestimmung sieht sodann vor, dass der Entscheid durch die Beiladung auch für die Beigeladenen ver- bindlich wird.
1. Nachdem der Instruktionsrichter von der betreibungs- amtlichen Versteigerung des fraglichen Grundstücks Kenntnis er- halten hatte, orientierte er die neuen Eigentümer mit prozessleiten- der Verfügung vom 2. Mai 2016 über das Wiederherstellungs- und Bussverfahren resp. das diesbezüglich vor dem Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren und lud sie im Sinne von Art. 40 VRG zur Teilnahme an demselben ein. Dabei bediente er diese nicht nur mit den im Recht liegenden Eingaben und setzte eine Frist zur Ein- reichung einer Stellungnahme an, sondern gab den vorerwähnten Art. 40 VRG wörtlich wieder. Entgegen der Auffassung der Beigela- denen besteht demnach eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Beiladung und sind diese unmissverständlich auf die Rechts- folgen einer Beiladung aufmerksam gemacht worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie sich die (anwaltlich ver- tretenen) Beigeladenen nun auf den Standpunkt stellen können, die mit einer Beiladung einhergehende Wirkungserstreckung sei ihnen nicht angezeigt worden. Ausserdem geht aus der Systematik von Art. 40 VRG unmissverständlich hervor, dass eine Beiladung keines aktiven Gebarens der beigeladenen Person bedarf und die Erstre- ckung der Rechtskraftwirkung auch eintritt, wenn sich diese gar
nicht am Verfahren beteiligt. Eine Beiladung ist gar gegen deren Willen möglich (vgl. hierzu auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 929
m. w.H. sowie KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 589). Beigeladene können zwar wählen, ob sie von der Möglichkeit einer Teilnahme am Verfahren Gebrauch machen wollen, wobei ihnen diesfalls auch Kosten auf- erlegt werden können (Art. 40 Abs. 2 VRG). Da die Erstreckung der Rechtswirkung aber wie gesehen nicht vom Willen der betreffen- den Person abhängt, ist auf die Vorbringen der Beigeladenen hin- sichtlich ihrer fehlenden Einlassung, des fehlenden Beitritts oder der mit Vorbehalten behafteten Teilnahme am Augenschein nicht weiter einzugehen. Da die Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt, kann auch nicht von einer «Verpflichtung zum Beitritt» die Rede sein. Ebenso wenig bedarf es hierzu «einer klaren Grundlage im mate- riellen Baurecht» und muss eine von Amtes wegen verfügte Beil- adung auch nicht als selbständiger Zwischenentscheid ausgestal- tet sein (vgl. hierzu die Eingaben der Beigeladenen vom 30. Juni,
27. September und 12. Oktober 2016 sowie das E-Mail der Beigela- denen vom 5. Oktober 2016).
1. Ausserdem ist festzuhalten, dass der von Amtes we- gen angeordnete Einbezug der neuen Eigentümer der streitgegen- ständlichen Liegenschaft in das vorliegende Verfahren sachlich absolut gerechtfertigt war. Im Gegensatz zum nicht streitgegen- ständlichen Bussverfahren, in welches die Beigeladenen in An- betracht des Strafcharakters und der höchstpersönlichen Natur der Baubusse zu Recht nicht einbezogen worden sind (so jedoch Eingabe der Beigeladenen vom 12. Oktober 2016 S. 1), ist die Wie- derherstellungsverpflichtung untrennbar mit dem Grundstück ver- bunden. Sie stellt gewissermassen eine Eigentumsbeschränkung dar, welche sich sowohl der «Verursacher» des rechtswidrigen Zustandes als auch jeder spätere Eigentümer entgegenhalten las- sen muss. So obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes gemäss Art. 94 Abs. 3 KRG denn auch nicht nur der Person, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt hat, sondern auch dem Eigentümer. Es trifft daher mitnichten zu, dass die (noch nicht rechtskräftige) Abbruchverfügung mit dem Eigen- tümerwechsel gegenstandslos geworden sei, weil sie den vorma- ligen Eigentümer betreffe und den Rechtsnachfolgern nie eröffnet worden sei (so Eingabe der Beigeladenen vom 13. Dezember 2016 S. 6). Würde man dieser Argumentation der Beigeladenen folgen, bedeutete dies, dass Baurechtsverletzungen durch Veräusserung der Liegenschaft geheilt werden könnten und fortan geduldet wer-
den müssten. Mit anderen Worten handelt es sich bei der Wieder- herstellungsverpflichtung um eine die Liegenschaft betreffende Last, welche durch den Eigentümerwechsel unberührt geblieben ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Wiederherstellungspflicht
– zumal die entsprechende Verfügung ja noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist – zum Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht im Grundbuch angemerkt war und dass die neuen Eigentümer bei der Ersteigerung vom Wiederherstellungsverfahren angeblich keine Kenntnis hatten. Mit der Beiladung sollte deshalb in erster Linie sichergestellt werden, dass sich die neuen Eigentümer, welche sich das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens aufgrund der untrenn- baren Verbundenheit der Wiederherstellungsverpflichtung mit ih- rer erworbenen Liegenschaft zwangsläufig entgegenhalten lassen müssen, zur vorliegenden Angelegenheit äussern können. Insofern können die Beigeladenen – insbesondere in Anbetracht des Aus- gangs des Verfahrens – gar froh sein, mittels Beiladung in das vor- liegende Verfahren miteinbezogen worden zu sein.
1. Auch aus prozessökonomischen Gründen ist ein neuer Eigentümer nach dem Verkauf einer Liegenschaft zwangsweise als Partei anzuerkennen, wenn die Auferlegung einer Pflicht – wie vorliegend eine Abbruchverfügung – im Streit liegt. Wäre den neu- en Eigentümern der Liegenschaft der Beitritt in das vorliegende Verfahren freigestellt und würden diese einen solchen ablehnen, müsste das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit zufolge feh- lenden Rechtsschutzinteresses des vormaligen Eigentümers abge- schrieben und alsdann eine neue (Wiederherstellungs-)Verfügung erlassen werden (vgl. hierzu auch HÄNER, a.a.O., Rz. 377). R 15 86Urteil vom 2. Februar 2017