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Trinkwasseranschluss ausserhalb der Bauzone.
Die Gemeinwesen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Grundstücke ausserhalb der Bauzone zu erschliessen (E.6.2.2, 6.4).
Massgebend für die Bewilligung einer Trinkwasserlei- tung ausserhalb der Bauzone ist nicht der GEP, sondern das RPG (E.6.5).
Nehmen Grundeigentümer die Offerte der Gemeinde zum Anschluss an die Trinkwasserhauptleitung an, so haben sie wenigstens die Feinerschliessungskosten zu übernehmen (E.7.2).
Allacciamento all’acquapotabile fuorizona edificabile.
Gli enti pubblici di regola non sono obbligati ad allaccia- re fondi fuori zona (cons. 6.2.2, 6.4).
Determinante per l’autorizzazione di una rete di distribu- zione dell’acqua potabile fuori zona non è il PGU, bensì la LPT (cons. 6.5).
Se i proprietari fondiari accettano l’offerta del comune di allacciamento alla rete principale dell’acqua potabile, essi devono perlomeno assumersi i costi dell’urbanizza- zione particolare (cons. 7.2).
Erwägungen:
6.2.2. Die Gemeinwesen sind nicht verpflichtet, Grund-
stücke ausserhalb der Bauzone zu erschliessen, es sei denn, be- sondere bundesrechtliche oder kantonale Vorschriften würden dies vorsehen (wie z.B. hinsichtlich Abwasserentsorgung) oder die Erschliessungspflicht ergebe sich aus dem Grundsatz der Rechts- gleichheit und die Erschliessung sei gemäss RPG in diesen Fällen zulässig (Jeannerat, in: aemisegger/moor/ruch/tschannen (Hrsg.), Pra- xiskommentar RPG, Zürich 2016, Art. 19 N 50; Waldmann/Henni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 19 N 31; je mit Hinweisen).
1. Für die genannten Parzellen besteht weder eine kan- tonale noch kommunale gesetzliche Pflicht zum Anschluss an das Wasserversorgungsnetz. Die Beschwerdeführer haben somit kein Recht darauf, dass ihre Parzelle mit Trinkwasser erschlossen wird.
2. Massgebend für den Trinkwasseranschluss der ausser- halb der Bauzone liegenden Parzelle 513 sind ferner nicht die Anga- ben des GEP, sondern die Voraussetzungen des RPG (Art. 24 RPG; BAB-Verfahren gemäss Art. 87 ff. KRG). Die neuen Hauptleitungen wurden denn auch im BAB-Verfahren als standortgebunden bewil- 197
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ligt, und nicht, weil sie dem GEP der Gemeinde entsprechen. Dem- nach schadet es auch nicht, dass im GEP lediglich der Verlauf der bisherigen Hauptwasserleitung und (noch) nicht der Verlauf der neuen eingezeichnet ist.
7.2. Wie bereits gesagt, ist die ausserhalb der Bauzone lie- gende Parzelle der Beschwerdeführer nicht seitens der Gemeinde mit der Wasserversorgung zu erschliessen. Die Möglichkeit zum Anschluss an die neue Hauptleitung für Frischwasser, welche die Gemeinde «verfügt» hat, ist eigentlich eine Art Offerte, die die Grundeigentümer annehmen können oder nicht. Nehmen sie diese an, müssen sie sich daran kostenmässig beteiligen und mindestens die Erstellungskosten der Feinerschliessung ihres Grundstücks übernehmen. Die Beschwerdegegnerin verfügt somit über ein er- hebliches Ermessen hierüber und muss ja nicht den Anschluss- wünschen der Grundeigentümer, die ausserhalb der Bauzone ei- gentlich selbst sämtliche Wasserversorgungsanlagen zu erstellen hätten, entgegenkommen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der von der Beschwerdegegnerin (bzw. sogar auch von den Beschwer- deführern) geforderte Anschlussort im BAB-Verfahren bereits be- willigt wurde. Die Feinerschliessungskosten sind somit von den Beschwerdeführern zu tragen.
R 16 55Urteil vom 28. August 2018
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