Raumordnung und****Umweltschutz 7
Planisaziun dalterritori eprotecziun da l’ambient
Pianificazione territoriale****e protezione dell’ambiente
Baugesuch (BAB). Zweckänderung Stall- bzw. Ökonomie- gebäude in Abstellraum.
Der Ausbaueines freistehenden,nicht unterSchutz ge-stellten Stall- bzw. Ökonomiegebäudesausserhalb derBauzone zu Wohnzwecken istauch dann unzul ässig, wenn esin derNähe einesfür Ferienzweckegenutzten Maiensässes steht**(hier in15–20 mEntfernung vom****Feri- en-/Wochenendhaus) (E.5.1).**
Die Zweckänderung eines nichtmehr zonenkonform genutztenlandwirtschaftlichen Stall-bzw. Ökonomie- gebäudesin einenAbstellraum setztvoraus, dasskeine bewilligungspflichtigenbaulichen Massnahmenergrif- fen werdenund dasskeine Auswirkungenauf Raum,Er- schliessungund Umwelt entstehen**(E.5.2).**
**Die beidenim fraglichenÖkonomiegebäude eingebau-ten, festinstallierten, soweitersichtlich isoliertenHolz- boxen aus hochwertigenMaterialien mit Türen undFenster nsowie elektrischenLeitungen (inkl.Lichtschal- ter) (eine Holzbox mit WC,Dusche, Lavabo sowie Was-ser- undAbwasserleitungen, eineHolzbox miteingebau- temRegal undausreichend sauberem,trockenem Raumfür dieEinrichtung einerSchlafgelegenheit) sprengen denRahmen derfür das****alleinstehende Stall-bzw. Öko-nomiegebäude bewilligtenZweckänderung ineinen Ab-stellraum eindeutig;beide sindunter keinemTitel bewil-**ligbar (E.5.3.1).
Die neueingebaute Wand(mit Tür)im Erdgeschossdes Stallgebäudes bewirkt eineAbtrennung des hinteren Teilsdes Erdgeschosses,wodurch einneuer Raument- steht;in diesemsind ein Durchlauferhitzer, eine Gas- flascheund verschiedeneLeitungen fürdie Strom-und Wasserzufuhr inden beidenHolzboxen darüberinstal- liert, mithinist er als Technikraum zu bezeichnen; einsolcher istweder unterdem Titel****Zweckänderung ohne
bauliche Massnahmen,noch unterdem TitelUnterhalts- arbeitenoder geringfügigeÄnderung imInnern vonBau- ten und Anlagen ausserhalb derBauzonen bewilligbar (E.5.3.2).
Domanda edilizia (EFZ). Cambiamento di destinazione di una stalla con fienile in ripostiglio.
**La trasformazionedi unastalla confienile, indipendentee nonprotetta, fuoridelle zoneedificabili ascopi abita-tivi nonpuò essereautorizzata nemmenose l’edificioè situato invicinanza diun maggeseutilizzato ascopi di vacanza(nella causaa 15–20m didistanza dallacasa di vacanza/peril finesettimana) (consid.**5.1).
**Il cambiamentodi destinazionedi unastalla confienile non più utilizzataconformemente alla zona agricola in unripostiglio premetteche nonsiano effettuatidei lavo- ridi trasformazioneper cuioccorre unalicenza edilizia,e chenon nederivi alcunanuova ripercussionesul territo- rio,sull’urbanizzazione esull’ambiente (consid.**5.2).
I duebox di legno, montati e incorporati nel rispettivofienile, eper quantovisibile isolati,di materialidi ottima qualitàcon portee finestrecome pure con condutturaelettrica (incl.interruttore della luce) (un box di legno conWC, doccia,lavandino comepure condutturadell’ac- quae discarico, unbox dilegno conscaffale integratoe con abbastanzaspazio pulitoe asciuttoper l’istallazionedi postiletto) nonsono chiaramenteinclusi dall’autoriz- zazionedi cambiamentodi destinazionedella stallacon fienile indipendentein ripostiglio;tutti edue nonsono autorizzabili anessun titolo(consid. 5.3.1).
La nuova parete (con porta) montataal pianterreno della stalla separala parteposteriore delpianterreno, formando così un nuovo locale; là dentroci sono uno scaldacqua istantaneo,una bombola delgas e diverse conduttureper l’elettricitàe perl’acqua allacciatiai duebox dilegno istallatisopra, alprimo piano;questo nuo-vo localeè quindida vederecome zonatecnica; untale
locale nonè autorizzabilené atitolo dicambiamento didestinazione senza lavori di trasformazione né atitolo di lavori di manutenzione o di modificheinsignificanti all’internodi edificie impiantifuori dellezone edificabili(consid. 5.3.2).
**– Il WC (con tubo perla ventilazione e scaricodell’uri- na) èfisso equindi sidistingue dalWC portatileper il campeggio originariamente autorizzato;il nuovo WC non costituisceun cambiamento chenon necessitala- vori di trasformazione autorizzabile acerte condizioni (consid.**5.3.3).
Erwägungen:
1. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Vo- raussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, das Land erschlos- sen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG) und die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts eingehalten sind (Art. 22 Abs. 3 RPG). In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zo- nenkonform, wenn sie u.a. für die landwirtschaftliche Bewirtschaf- tung nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform verwendet werden und für die eine Nutzung im Sinne der Art. 24 – Art. 24e RPG nicht zulässig ist, dür- fen nicht mehr benutzt werden (Art. 16b Abs. 1 Satz 1 RPG).
Die Art. 24 – Art. 24e RPG enthalten die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bau- zone (BAB). Dabei regeln insbesondere die vorliegend in Frage kommenden Art. 24a RPG die Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen, Art. 24c RPG die erweiterte Besitzstandsgarantie und deren Veränderbarkeit bei altrechtlichen Bauten (Muggli, in: AeMisegger/Moor/ruch/TschAnnen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Art. 24c Rz. 11 f. und Art. 24d Rz. 9; vgl. auch Art. 41 KRV) und Art. 24d RPG die Wohn- nutzung von landwirtschaftlichen (neurechtlichen, somit nach dem
1. Juli 1972 erstellten; Muggli, a.a.O., Art. 24d Rz. 1) Wohnbauten.
1. Vorliegend wurde im Jahr 2006 die Zweckänderung der Sennereihütte in ein Ferien-/Wochenendhaus gestützt auf Art. 24d Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 42a RPV (landwirtschaftliche Wohnnutzung in landwirtschaftlichen Wohnbauten) sowie im Jahr 2010 die Er- neuerung und die geringfügige Versetzung der Sennereihütte mit
Frischwasserleitung und Erstellung einer abflusslosen Grube für das Abwasser aus der Küche ebenfalls gestützt auf Art. 24d Abs. 1
i. V.m. Art. 42a RPV (landwirtschaftliche Wohnnutzung in landwirt- schaftlichen Wohnbauten) bewilligt.
Das hier strittige alleinstehende Stall- bzw. Ökonomiege- bäude befindet sich in rund 15–20 m Distanz zum erwähnten Fe- rien-/Wochenendhaus. Im Jahr 2006 wurde die Zweckänderung des Stallgebäudes, nämlich die Umnutzung in einen Abstellraum gestützt auf Art. 24a Abs. 1 RPG (Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen) bewilligt, im Jahr 2010, wie aus dem Baugesuchs- formular vom 21. Dezember 2009 hervorgeht, die Platzierung einer tragbaren Campingtoilette (Typ: Thetford Porta Potti) und im Jahr 2012, offenbar im Meldeverfahren nach Art. 50 KRVO, die Sanie- rung des Stalles (Unterhaltsarbeiten an Wänden, Böden und Dach). Da es sich um eine alleinstehende Ökonomiebaute handelt,
die offenbar bis in die 2000er Jahre (und damit auch noch nach dem 1. Juli 1972) landwirtschaftlich, also zonenkonform genutzt wurde (vgl. Begründung im Baugesuchsformular vom 27. April 2015) (Muggli, a.a.O., Art. 24c Rz. 20) und weil es sich auch nicht um eine – nicht mehr zonenkonforme – landwirtschaftliche Wohnbaute oder eine angebaute Ökonomiebaute handelt (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 E.8.3 und 1C_397/2011 vom 9. Januar 2014 E.3.2.1), kommt Art. 24c RPG (erweiterte Besitz- standsgarantie und deren Veränderbarkeit bei altrechtlichen Bau- ten) nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht hat sich bezüglich Ausbau eines frei stehenden (nicht im Sinne von Art. 24d Abs. 2 RPG unter Schutz gestellten) Stalls zu Wohnzwecken nämlich ein- deutig geäussert: Ein solcher Ausbau ist nach Art. 24c Abs. 3 RPG auch dann nicht zugelassen, wenn er in der Nähe eines für Ferien- zwecke genutzten Maiensässes steht (Urteile des Bundesgerichts 1C_171/2017 vom 3. Oktober 2017 E.3.4, 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 E.8.5 und 1C_786/2013 vom 8. Oktober 2014 E.2.7). Das heisst, vormals landwirtschaftliche Ökonomiebauten ausserhalb der Bauzone dürfen – mit Ausnahme unter Schutz gestellter Gebäude (Art. 24d Abs. 2 RPG; Urteil 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 E.8.3) – nicht zu Wohnzwecken umgenutzt werden (Urteil 1C_786/2013 vom
8. Oktober 2014 E.2.7). Das bedeutet vorliegend, dass eine Erneu- erung, eine teilweise Änderung, eine massvolle Erweiterung oder ein Wiederaufbau im Sinne von Art. 24c RPG (erweiterte Besitz- standsgarantie und deren Veränderbarkeit bei altrechtlichen Bau- ten) nicht in Frage kommt.
Dasselbe gilt mangels Voraussetzungen (keine land- wirtschaftliche Wohnbaute, keine als schützenswert anerkannte Baute oder Anlage) bezüglich der Anwendung von Art. 24d RPG (Wohnnutzung von neurechtlichen landwirtschaftlichen Wohn- bauten), eine entsprechende vollständige Zweckänderung ist so- mit ebenfalls nicht zulässig. Damit verbleibt lediglich Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen), auf deren Grund- lage das fragliche Bauvorhaben der Beschwerdeführer geprüft werden kann.
1. Das fragliche Stallgebäude dient unbestrittenermas- sen keinen landwirtschaftlichen Zwecken mehr, d.h. es wird für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung, mithin für eine zonenkonfor- me Nutzung nicht mehr gebraucht (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Grundsätzlich darf es daher solange nicht mehr benutzt werden (Art. 16b Abs. 1 Satz 1 RPG), bis es wieder zonenkonform genutzt werden kann (Art. 16b Abs. 1 Satz 2 RPG). Zu beachten ist vorliegend allerdings, dass im Jahr 2006 eine Zweckänderung nach Art. 24a RPG bewilligt und somit die Benützung als Abstellraum erlaubt wurde. Eine solche Zweckän- derung setzt voraus, dass keine baulichen Massnahmen ergriffen werden, die nach Art. 22 Abs. 1 RPG baubewilligungspflichtig sind (Art. 24a Abs. 1 RPG; WAldMAnn/hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24a Rz. 4) und dass keine Auswirkungen auf Raum, Er- schliessung und Umwelt entstehen (Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG). In den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen z.B. die Einla- gerung von Booten oder Surfbrettern in einer am See gelegenen Scheune (hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutz- recht, Bern 2016, S. 214 f.). Den Rahmen einer reinen Zweckände- rung sprengten gemäss Urteil des Bundesgerichts 1A.161/2002 vom 3. April 2003 E.4.1 hingegen der Verzicht auf die innere Verbin- dungstreppe, der Abbau von zwei Wandteilen und der Einbau einer Küche im Obergeschoss, weil diese Änderungen bauliche Mass- nahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG darstellten und es sich um eine raumplanungsrechtlich erhebliche Änderung einer Baute han- delte, die über den blossen Unterhalt hinausging. Auch der Einbau einer Holzfeuerungsanlage wurde als bauliche Massnahme und als nicht nach Art. 24a RPG bewilligbar qualifiziert (WAldMAnn/hänni, a.a.O., Art. 24a Rz. 4 mit Hinweis auf Entscheid der Baudirektion AR vom 20. Dezember 2002, in: ARGVP 2002, S. 11f.). Im Nachfolgen- den ist also zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern vorge- nommenen Veränderungen dem vorliegend einzig noch in Frage
kommenden Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Mass- nahmen) entsprechen oder nicht.
1. Was die beiden Holzboxen im Obergeschoss be- trifft, so stellen diese erhebliche bauliche Veränderungen des ur- sprünglichen Stallgebäudes dar. Sie sind, soweit ersichtlich, aus hochwertigen Materialien hergestellt, haben Türen und Fens- ter und scheinen, sofern das Gericht dies anlässlich des Augen- scheins beurteilen konnte, isoliert zu sein. Zudem enthalten bei- de elektrische Leitungen inkl. Lichtschalter und die kleinere WC/ DU-Box auch Wasser- und Abwasserleitungen. In letzterer sind ein WC (vgl. dazu auch Erwägung 5.3.3), eine Dusche mit Brause, Ab- fluss und Glasumwandung, ein Lavabo mit Wasserhahn und Ab- fluss installiert, was einer modernen Badezimmereinrichtung ent- spricht. In der grösseren Holzbox ist ein Regal eingebaut, der Rest des Raums ist gross, sauber und trocken, mithin ideal, um eine Schlafgelegenheit einzurichten. Beide Boxen stellen nicht einfach eine mobile, leicht verstell- oder wieder abbaubare Umwandung eines WC‘s oder eines Aufbewahrungsregals dar, wie dies die Be- schwerdeführer glauben machen wollen. Vielmehr sind die Boxen auf Dauer in den oberen Boden des Stalles eingebaut und eindeu- tig zu Wohnzwecken ausgelegt. Damit sprengen sie den Rahmen des hier anwendbaren Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bau- liche Massnahmen). Selbst die Fachstelle führt in einem auf ihrer Homepage (www.are.gr.ch) abrufbaren Papier zum Bauen ausser- halb der Bauzonen (vgl. Amt für Raumplanung Graubünden, Bau- ten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, Eine Arbeitshilfe für die Erarbeitung und Beurteilung von BAB-Gesuchen, November 2017, S. 46 f.) als typische Beispiele für eine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen im Sinne von Art. 24a RPG die Umnutzung eines al- leinstehenden Stalls in ein Material- und Maschinenlager oder zur Einstellung von Fahrzeugen (S. 46) sowie als Beispiele für zulässi- ge bauliche Massnahmen des Unterhalts die Fundamentsicherung oder die Verbreiterung eines Zufahrtstors auf (S. 47). Die beiden von den Beschwerdeführern im fraglichen Stallgebäude eingebau- ten und fest installierten Holzboxen können mit diesen Beispielen zulässiger Massnahmen nicht verglichen werden. Insbesondere kann auch keine Rede davon sein, dass allein Unterhaltsarbeiten vorgenommen worden seien, wie sie mit Bewilligung vom 26. Juni 2012 zugelassen wurden (nämlich: das Ausschneiden morscher Holzteile, das Unterfangen mit Beton sowie das Aufmauern mit Na- tursteinen, die Instandstellung der Böden, die Ausbesserung des Heubodens, das Verschrauben der bestehenden Holzbretter sowie
das Einbauen eines neuen Holzbodens aus Dreischichtplatten, das Entrosten, Grundieren und Neu-Streichen des bestehenden Blech- dachs sowie weitere kleinere Instandstellungsarbeiten). Im Urteil 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 schützte das Bundesgericht den Entscheid einer Gemeinde, welche die ohne Baubewilligung vor- genommenen baulichen Veränderungen in einem alleinstehenden, nicht mehr zonenkonform genutzten Stall wie u.a. ein Badezim- mer auf dem Heuboden, eine Werkstatt im Kleintierstall, Tisch und Sitzmöglichkeiten im Grossviehstall, Holztäferung an den Wänden und Decken im Grossviehstall sowie eine Treppe vom Kleintierstall zum Heuboden nicht bewilligt hatte. Nach dem Gesagten sind die beiden Holzboxen im Obergeschoss des Ökonomiegebäudes samt den sich darin befindlichen Installationen (Elektro-, Wasser- und Abwasserleitungen) nicht nach Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen) bewilligbar. Eine teilweise Erweite- rung nach Art. 24c RPG oder eine Zweckänderung nach Art. 24d RPG ist, wie bereits erwähnt, bei alleinstehenden Stallgebäuden nicht zulässig, weshalb die beiden Holzboxen unter keinem Titel bewilligbar sind. Sie stellen, wie dies auch die Fachstelle bzw. die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, eine Umgehung bzw. eine Verletzung des Raumplanungsgesetzes dar.
Im Übrigen sei erwähnt, dass die Beschwerdeführer bei dem neben dem Stallgebäude liegenden Ferien-/Wochenendhaus die maximal zulässige Bruttogeschossfläche (nachfolgend BGF) vollumfänglich ausgenützt haben (vgl. insbesondere den am Au- genschein von der Fachstelle eingelegten Plan mit der BGF-Be- rechnung, wonach eine anteilsmässige Erweiterung von 65.64 % anstatt der zulässigen 60 % zugelassen wurde).
1. Was die neu eingebaute Trennwand im Erdgeschoss des Stallgebäudes betrifft, so stellt auch diese eine bauliche Mass- nahme dar, die über den Rahmen von Art. 24a RPG (Zweckände- rungen ohne bauliche Massnahmen) hinausgeht. Die Wand, in der eine Tür eingebaut ist, trennt den hinteren Teil des Erdgeschos- ses ab und lässt damit einen neuen Raum entstehen, in dem ein Durchlauferhitzer, eine Gasflasche und verschiedene Leitungen in- stalliert sind, welche der Strom- und Wasserzufuhr in den beiden Holzboxen im Obergeschoss dienen. Insoweit kann dieser Raum als Technikraum bezeichnet werden, wie dies die Fachstelle bzw. die Beschwerdegegnerin gemacht hat. Dieser Raum wie auch die Installationen gehen über die bewilligte Umnutzung ohne bauliche Massnahmen nach Art. 24a RPG sowie über die bewilligten Un- terhaltsarbeiten hinaus. Da zudem ausserhalb der Bauzonen auch
jede geringfügige Änderung im Innern von Bauten und Anlagen baubewilligungspflichtig ist (vgl. Art. 22 RPG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 2 KRVO e contrario), ist die fragliche Trennwand – wie auch die im Raum dahinter angebrachten Installationen – im Erdgeschoss des Stallgebäudes nicht bewilligungsfähig.
1. Schliesslich ist die Frage der Zulässigkeit des WC‘s zu prüfen. Gemäss dem Baugesuchsformular vom 21. Dezember 2009 war vorgesehen, im Stallgebäude eine tragbare Camping- toilette (Typ: Thetford Porta Potti) aufzustellen. In der BAB-Bewilli- gung vom 2. Juni 2010 wurde die Camping-Toilette bewilligt und es wurde darauf hingewiesen, dass die Rückstände der chemischen Toilette auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage abzuführen seien. In ihrem nachträglichen Baugesuch bzw. im Baugesuchs- formular BAB vom 11. August 2016 führten die Beschwerdeführer unter dem Titel Erschliessung eine Kompost-Toilette (Typ: Insetta Villa 9010) auf, das massgebliche Zusatzblatt enthält jedoch die An- gaben zur tatsächlich installierten (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 12. November 2018, S. 3) Separett-Villa 9010. Diese hat ei- nen Solar-Anschluss, kann jedoch auch mit normalem Elektroan- schluss betrieben werden, und wird mit einem zwei Meter langen Schlauch für die Urinableitung geliefert. Das WC ist gemäss Anga- ben der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins durch eine Ableitung für den Urin mit der abflusslosen Grube verbunden. Ein Entlüftungsrohr führt durch die Holzwand der Boxe nach aussen. Abgesehen davon, dass die Abwasserleitung zur abflusslosen Gru- be vom Stall aus (nicht vom Ferien-/Wochenendhaus) weder vor- gesehen noch bewilligt bzw. bewilligbar ist, ist hier festzustellen, dass die WC-Anlage mit dem Entlüftungsrohr und der Urinablei- tung fest installiert ist, womit sie sich von der ursprünglich bewil- ligten tragbaren Campingtoilette erheblich unterscheidet und kei- ne nicht-bauliche Massnahme im Sinne von Art. 24a RPG darstellt.
2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage (keine Ände- rung nach Art. 24c RPG, keine Zweckänderung/Wohnnutzung nach Art. 24d RPG möglich) die seitens der Beschwerdegegnerin gerüg- ten Veränderungen im Stallgebäude auch nicht nach Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen) bewilligbar sind. 5.5. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die vorgenom- menen, bewilligungspflichtigen baulichen Veränderungen am Stall- gebäude weder in Anwendung von Art. 24a RPG noch Art. 24c bzw. Art. 24d RPG bewilligbar sind. Damit ist die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen. Nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zu entscheiden ist, welche Massnahmen die Beschwerdeführer zu ergreifen haben werden, um den rechtmässigen Zustand wieder- herzustellen. Dies wird, wie erwähnt (vgl. hier nicht abgedruckte Erwägung 5.4), die Gemeinde in einer separaten Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids vom 15. Ja- nuar 2018 zu entscheiden haben.
R 18 08Urteil vom 15. Januar 2019