Ausserordentliche Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe (Er- läuterung und Berichtigung).
Eine Erläuterung kommt in Frage, wenn ein Urteil Un- klarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Ver- hältnis der entscheidenden Erwägungen zum Dispositiv enthält (E.2.1); eine Berichtigung ist vorgesehen, wenn ein Entscheid Redaktions- oder Rechnungsfehler ent- hält, die sich im Dispositiv auswirken (E.2.2).
Wenn im Urteils-Dispositiv die falsche Ziffer des Dispo- sitivs des angefochtenen kommunalen Einsprachent- scheids aufgeführt ist bzw. aufgehoben wird, was sich aus den Entscheiderwägungen ergibt, handelt es sich eindeutig um einen redaktionellen Fehler, der nicht bei der Entscheidfindung des Gerichts, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung des gefällten Urteils un- terlaufen und daher zu berichtigen ist (E.3.1).
Enthält das Erläuterungsgesuch materielle/inhaltliche Rügen gegen das ergangene Urteil, ist darauf nicht ein- zutreten; vielmehr sind diese Rügen mit Beschwerde an das Bundesgericht vorzubringen (E.4.1), wobei die Be- schwerdefrist gegen das ursprüngliche Urteil nicht neu zu laufen beginnt (E.4.2.1).
Gegen das vorliegende Urteil, mit dem auf das Erläu- terungsgesuch nicht eingetreten wird, ist dasselbe Rechtsmittel gegeben wie gegen das ursprüngliche Ur- teil, allerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf die Erläuterung verzichtet worden; die entsprechende Frist beginnt mit der Mitteilung des vorliegenden Urteils (E.4.2.1).
Rimedi giuridici straordinari risp. espedienti giuridici (spiegazione e rettifica).
Una spiegazione viene in considerazione se una decisio- ne contiene ambiguità o contraddizioni nel dispositivo oppure nel rapporto tra considerandi decisivi e disposi- tivo (consid. 2.1); una rettifica è prevista nel caso in cui la decisione contenga errori di redazione o di calcolo che hanno effetto sul dispositivo (consid. 2.2).
Se nel dispositivo della decisione è fatto un riferimen- to errato a un punto del dispositivo della decisione co- munale impugnata risp. se tale punto viene annullato e questo errore può essere desunto dai considerandi della
**decisione, sitratta chiaramentedi unerrore diredazione chenon ha la sua origine nella decisione deltribunale, ma nelformulare periscritto ladecisione giàpresa, eche vaquindi rettificato (consid.**3.1).
Se una domanda di spiegazione contiene delle censu- re riguardo al contenuto della decisione rilasciata, il tri- bunale non ci entra in merito; piuttosto queste censure sono da rivolgere al Tribunale federale mediante ricorso (consid. 4.1), tuttavia il termine di ricorso contro la deci- sione originaria non inizia a decorrere nuovamente (con- sid. 4.2.1).
Contro la presente decisione con cui il tribunale non en- tra nel merito della domanda di spiegazione è dato lo stesso rimedio giuridico come contro la decisone origi- naria, tuttavia limitato alla censura che il tribunale abbia rinunciato ingiustificatamente alla spiegazione; il relati- vo termine inizia a decorrere con la comunicazione della presente decisione (consid. 4.2.1).
Erwägungen:
1. Als ausserordentliche Rechtsmittel bzw. Rechtsbe- helfe sieht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Erläuterung (Art. 66 Abs. 1 VRG), die Berichtigung (Art. 66 Abs. 2 VRG) und die Revision (Art. 67 VRG) vor.
1. Eine Erläuterung nach Art. 66 Abs. 1 VRG kommt in Fra- ge, wenn ein Urteil Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis der entscheidenden Erwägungen zum Disposi- tiv enthält. Einer Erläuterung bedarf ein Entscheid dann, wenn das Di- spositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder Widersprü- che in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist (Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbe- merkungen zu §§ 86a–86d Rz. 24). Allein auf die Erwägungen kann sich die Erläuterung nur beziehen, wenn sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus der Begründung des Entscheids ergibt, wie dies etwa bei Rückweisungen im Sinne der Erwägungen der Fall ist (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 24; Kölz/ häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1319). Zuständig für die Er- läuterung ist die Behörde, die das zu erläuternde Urteil gefällt hat, wobei die Mitwirkung der gleichen Personen nicht verlangt wird (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 25).
1. Eine Berichtigung nach Art. 66 Abs. 2 VRG ist vorge- sehen, wenn ein Entscheid Redaktions- oder Rechnungsfehler ent- hält, die sich im Dispositiv auswirken. Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeich- net, die nicht bei der Willensbildung der Behörde, sondern anläss- lich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 27). Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler, wor- unter im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler fallen (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 27). Zur Korrektur selbst offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermitt- lung oder der Rechtsanwendung ist die Berichtigung nicht gege- ben (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 27). Die Berichtigung ist zugunsten und zulasten der Betroffenen möglich, Letzteres jedenfalls dann, wenn sie ohne zeitliche Verzögerung er- folgt und kein berechtigtes Vertrauen enttäuscht (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 27). Zuständig zur Berichtigung ist die Behörde, welche die Verfügung oder den zu berichtigenden Rechtsmittelentscheid gefällt hat (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkun- gen zu §§ 86a–86d Rz. 27).
1. Strittig ist vorliegend die Ziff. 1 des Dispositivs des Ur- teils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019. Darin hielt das Verwaltungsge- richt fest, die Beschwerde werde teilweise gutgeheissen, die Ziff. 2 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 22./25. Oktober 2018 aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen.
1. Die Formulierung in Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 steht ganz klar im Widerspruch zu den Erwägungen im entsprechenden Urteil. Dort wurde festgehalten, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1, dem Beschwerde- führer eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, aufgehoben werde (vgl. Erwägungen 8.4 und 9). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, die Beschwerde einzig betreffend den Kostenpunkt gutzuheissen, ergibt sich klar und eindeutig aus diesen Erwägungen. Die ange- fochtene und aufzuhebende Kostenregelung ist aber in Dispo- sitiv-Ziff. 3 des Einspracheentscheids vom 22./25. Oktober 2018 enthalten und nicht in Dispositiv-Ziff. 2. Folglich hätte es in Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 heissen müssen, die Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids werde aufgehoben. Wenn hier die Dispositiv-Ziff. 2 aufgeführt ist, han- delt es sich eindeutig um einen redaktionellen Fehler, der nicht bei der Entscheidfindung des Gerichts, sondern anlässlich der schrift- lichen Formulierung des gefällten Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni
2019 unterlaufen ist. Folglich ist das Berichtigungsgesuch der Be- schwerdegegnerin 2 gutzuheissen und die Dispositiv-Ziff. 1 des Ur- teils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 gestützt auf Art. 66 Abs. 2 VRG zu berichtigen. Neu heisst die Dispositiv-Ziff. 1:
«Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Di- spositivziffer 3 des Einspracheentscheids vom 22. Oktober 2018, mitgeteilt am 25. Oktober 2018, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.»
1. Das Berichtigungsurteil (wie auch eine allfällige Ableh- nung des Gesuchs oder ein Nichteintretens-Entscheid) kann mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen die zu Grun- de liegende Anordnung gegeben war; hingegen besteht kein An- lass, gegen die ursprüngliche Verfügung bzw. den ursprünglichen Rechtsmittelentscheid nochmals den Rechtsweg zu öffnen, da die Berichtigung keine Änderung mit sich bringt (Bertschi, a.a.O., Vor- bemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 27).
1. Da das Verwaltungsgericht dem Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 stattgegeben hat und die Disposi- tiv-Ziff. 1 des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 berichtigt, ist ge- mäss Antrag des Beschwerdeführers dessen Erläuterungsgesuch zu prüfen.
1. Diesbezüglich stellt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei den Begehren des Beschwerdeführers um materielle/ inhaltliche Rügen handelt, die er mit Beschwerde an das Bundes- gericht hätte vorbringen müssen bzw. vorzubringen hat. Der Be- schwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Dispositiv des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 unklar, unvollständig oder wider- sprüchlich wäre oder Widersprüche zu den Entscheidungsgrün- den enthalten würde. Er macht vielmehr wiederholt geltend, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit seiner Beschwerde übereinstimmten und Widersprüche entstehen würden, wenn die Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegne- rin 1 vom 22./25. Oktober 2018 – entgegen der nunmehr berichtigen Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 – nicht auf- gehoben würde. Der Beschwerdeführer verkennt dabei einerseits, dass das Verwaltungsgericht seine Beschwerde ausser im Kosten- punkt abgewiesen hat, das Dispositiv des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 also, ausser in diesem Punkt, mit dem Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 22./25. Oktober 2018 und nicht mit seiner Beschwerde übereinzustimmen hat. Andererseits ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer allein die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerde-
gegnerin 1 (Bewilligung des Baugesuchs mit separatem Entscheid) nichts bringen würde, weil die Baubewilligung mit separatem Ent- scheid ergangen ist und er sich dazu in seinem Erläuterungsgesuch nicht äussert. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein regelrechtes Erläuterungsgesuch gestellt hat, weshalb auf sein Ge- such nicht einzutreten ist.
1. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Anfechtungsfrist nach ergan- gener Erläuterung.
1. Einerseits ist dazu festzuhalten, dass auf das Erläu- terungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer steht daher gegen das vorliegende Urteil R 19 46 (Nichteintreten gegen das Erläuterungsbegehren) lediglich dasselbe Rechtsmittel zu wie gegen das ursprüngliche Urteil, al- lerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf die Erläuterung verzichtet worden (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 26; Urteil des Verwaltungsgerichts R 14 8 vom 17. März 2015 E.1e). Die entsprechende Frist (nur für diese spezifische Rüge) be- ginnt mit der Mitteilung des vorliegenden Urteils. Die Rechtsmit- telfrist für eine Beschwerde gegen das ursprüngliche Urteil R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 beginnt hingegen nicht neu zu laufen (vgl. Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 26) (vgl. dazu Erwägung 1).
2. Sofern der Beschwerdeführer dem Gericht einen Antrag stellen möchte, die Beschwerdefrist an das Bundesgericht solle allgemein (auch gegen das ursprüngliche Urteil R 18 93 vom 5./14. Juni 2019) mit der Zustellung des Erläuterungsurteils R 19 46 beginnen, kann dieser nicht gehört werden. Das Gericht kann, ent- gegen dem, was der Beschwerdeführer mit seinem Antrag anzu- streben scheint, betreffend Fristen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, keine anderslautenden Beschlüsse fassen. R 19 46Urteil vom 17. Juli 2019