R 07 97
4. Kammer
URTEIL
vom 13. Juni 2008
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Baugesuch (BAB)
2. Dagegen erhob … am 27. September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, sein Baugesuch zu bewilligen. Er führe einen Betrieb mit Milchvieh und Aufzucht und wolle auf Parzelle 63 in … einen Unterstand für die Tiere bauen. Dies habe die Gemeinde abgelehnt, trotz der Unterstützung durch das ARE. Zudem gehe die Gemeinde davon aus, er habe nur ca. 800 m2 Weide im fraglichen Gebiet. Es werde aber eine viel grössere Fläche beweidet und zwar im Frühling und im Herbst. Er besitze dort 5.054 ha gemäss Situationsplan. Der bestehende Stall habe eine viel zu kleine Fläche, um alle Tiere dort unterbringen zu können. Er brauche den Unterstand für die Tiere, damit sie dem Wetter nicht voll ausgesetzt seien. Der Platz vor dem Unterstand sei die einzige ebene Fläche auf der Parzelle. Wenn die Tiere die obere Wiese beweideten, müssten sie nicht jeden Abend hinuntersteigen, wenn dort ein Unterstand bestehe. Die Wasserquelle befinde sich auch dort.
3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei kein neuer Viehunterstand notwendig.
4. Das ARE beantragte in seiner Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Abklärungen der Fachstelle ALG bestehe kein landwirtschaftlicher Bedarf für einen Unterstand.
5. Am 13. Juni 2008 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Beschwerdeführer, Vertreter des Gemeindevorstandes sowie des ALG und des ARE teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern.
Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 41 Abs. 2 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) kann bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone das ARE als kantonale Fachstelle für Raumplanung über die Gemeinde um eine vorläufige Beurteilung ersucht werden. Dabei stellt Art. 41 Abs. 3 KRVO ausdrücklich klar, dass die vorläufige Beurteilung weder dem Gesuchsteller Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung gibt noch dass sie die entscheidende Behörde bei der Beurteilung des ordentlichen Baugesuchs und allfälliger Einsprachen bindet. Aus der vorläufigen Beurteilung des ARE vom 25. Juni 2007 kann der Beschwerdeführer demnach für sich nichts ableiten.
2. a) Nach Art. 16a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und 2 RPV sind in der Landwirtschaftszone all jene Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind. Eine Bewilligung für solche Bauten und Anlagen darf gestützt auf Art. 34 Abs. 4 RPV dann erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Baute oder Anlage muss für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sein (lit. a), ihr dürfen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb muss voraussichtlich längerfristig bestehen können (lit. c). Dabei stimmt der Begriff der Zonenkonformität im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG überein (BGE 125 II 278, Erw. 3). Zonenkonform sind demnach in erster Linie Gebäude, die in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung am vorgesehenen Standort objektiv notwendig und nicht überdimensioniert sind (BGE 125 II 278, Erw. 3). Ob eine betriebliche Notwendigkeit besteht, ist in jedem einzelnen Fall nach objektiven Kriterien aufgrund einer gesamthaften, mehr an qualitativen als an quantitativen Faktoren anknüpfenden Betrachtungsweise, zu beurteilen. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kann es ebenso wenig ankommen, wie auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit. Vielmehr muss die Notwendigkeit der Baute objektiv begründet sein, wobei nach allgemeiner Erfahrung auf die örtlichen Verhältnisse, die Grösse der Parzellen und deren Nutzung abzustellen ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so fehlt es am erforderlichen sachlichen Bezug des Bauvorhabens zur landwirtschaftlichen Produktion.
b) Unter dem Aspekt der landwirtschaftlichen Notwendigkeit im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG resp. Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV ist im vorliegenden Fall fraglich, ob der Bedarf für die betreffende Holzneubaute als Viehunterstand objektiv ausgewiesen ist. Wie sich aus der Stellungnahme des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Vernehmlassung beigezogenen ALG vom 3. Oktober 2007 ergibt, bewirtschaftet der Beschwerdeführer auf der Parzelle 63 eine Fläche von 1.54 ha. Davon werden 1.46 ha ein- bis zweimal im Jahr gemäht und beweidet sowie 0.08 ha nur beweidet. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar darauf, dass er im betreffenden Gebiet eine Fläche von 505.40 Aren bewirtschafte. Aus den vom ihm vorgelegten Unterlagen geht aber nicht hervor, wo die restlichen Flächen der angeblich 505.40 Aren liegen. Dem ALG sind in der betreffenden Umgebung nur noch die Parzellen Nr. 32 und 38 bekannt. Diese dürfen allerdings bei der Beurteilung der Notwendigkeit des streitbezogenen Viehunterstandes nicht herangezogen werden, da nach Ansicht des ALG der geplante Weideunterstand auf Parzelle Nr. 63 weder von der Parzelle Nr. 32 noch von der Parzelle Nr. 38 aus genützt werden kann. Somit ist davon auszugehen, dass der notwendige landwirtschaftliche Bezug zwischen dem geplanten Viehunterstand und der von diesem aus bewirtschafteten Flächen höchstens für eine Gesamtfläche von ca. 1.54 ha (1.46 ha + 0.08 ha) gegeben ist. Zur Bewirtschaftung dieser geringen Fläche besteht nach zutreffender Auffassung des ALG kein Bedarf für den vorgesehenen Viehunterstand. Unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit ist ferner auch aufgrund der Augenscheinserkenntnisse zu berücksichtigen dass, der betreffende Viehunterstarid eine Grösse von nur ca. 15 m2 und mithin lediglich Platz für wenige Kühe bzw. Kälber aufweist. Aufgrund dieser äusserst knappen Platzverhältnisse könnte die streitbezogene Baute daher auch nicht als Viehunterstand dienen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im talseitigen Parzellenteil bereits über einen Unterstand verfügt, der von der Grösse her geeignet ist und bei dem auch eine Wasserversorgung vorhanden ist. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den alten Stall im oberen Parzellenteil über Jahre verfallen liess, gegen die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Viehunterstandes. Das Bauvorhaben erweist sich daher nicht als zonenkonform. Wie vorstehend unter E.2.a bereits ausgeführt wurde, stimmt bei landwirtschaftlichen Bauten der Begriff der Zonenkonformität im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG überein. Da der streitbezogene Viehunterstand nicht als zonenkonforme Baute bewilligt werden kann, kommt im vorliegenden Fall auch die Erteilung einer nachträglichen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht in Frage. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers.
Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
2'000.--
Fr.
200.--
zusammen
Fr.
2'200.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.