VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 17 27
5. Kammer
VorsitzRacioppi
RichterInMoser, Stecher
AktuarPaganini
URTEIL
vom 9. Mai 2017
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber,
Beschwerdeführerin
gegen
B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel,
Beschwerdegegner
und
Gemeinde X._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Lärmschutzmassnahmen (Prozessbeschwerde)
1. In einem Appartementhaus in X._____ werden im Kellergeschoss die "C._____" und im Erdgeschoss der "D._____" sowie die "A._____-Bar" betrieben. Seit Jahren sind die Betriebe Gegenstand von Auseinandersetzungen betreffend Lärmimmissionen. 1991 wurden erstmals Lärmmessungen veranlasst. Gestützt auf den Ergebnissen erneuter Lärmmessungen verfügte die Gemeinde X._____ am 15. Dezember 2009 diverse Lärmschutzmassnahmen. Unter anderem hielt die Gemeinde fest, dass sämtliche Anlagen (d.h. die obgenannten Betriebe) als bestehende Anlagen gälten, womit eine Toleranz von 5 dB(A) gegenüber den Grenzwerten zulässig sei. Als weitere Auflage wurde festgelegt, dass in der A._____-Bar nur ein tieferer Maximalpegel (85 dB(A)) für die Musikerzeugung zulässig sei. Dagegen reichten 15 Stockwerkeigentümer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein (Verfahren R 10 16). Die Betreiber der A._____-Bar reichten auch noch separat Beschwerde (Verfahren R 10 17) gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ ein. Das Gericht wies die Beschwerden ab mit dem Hinweis, dass die Beschränkung auf 85 dB(A) verhältnismässig sei (vgl. Urteil R 10 16 und 17 vom 17. August 2010).
2. In der Folge kam es offenbar immer wieder zu Beanstandungen. Am 19. und 20. März 2016 wurden Lärmmessungen im Auftrag der Gemeinde durchgeführt. In der A._____-Bar lag dabei der Stundenpegel bei knapp 92 dB(A) (7 dB(A) über der verfügten Beschränkung). Ebenso zeigten die Lärmmessungen in den Wohnungen über dem Lokal eine Überschreitung der Grenzwerte.
3. Mit Verfügung vom 27./30. September 2016 wurde der Inhaber der Gastwirtschaftsbewilligung für die A._____-Bar (E._____) von der Gemeinde unter anderem verpflichtet:
den Pegel der im Lokal betriebenen Audioanlagen auf max. 85 dB(A) zu begrenzen; ein höherer Pegelwert kann für die Audioanlagen unter der Bedingung bewilligt werden, dass über ein Gutachten nachgewiesen werden kann, dass damit die Grenzwerte nach Cercle Bruit immer noch eingehalten sind (Ziff. 2),
die Fenster, Türen oder Schallschutzschleusen geschlossen zu halten (Ziff. 3),
bis zum 31. Oktober 2016 einen Schallschutzbegrenzer zu installieren, auf max. 85 dB(A) einzustellen, zu plombieren und die Emissionspegel während den Betriebszeiten aufzuzeichnen und die erfolgte Einrichtung des Gerätes dem Bauamt mittels eines Prüfprotokolls durch eine dafür autorisierte Technikfirma zu bestätigen und durch E._____ der Gemeinde bis zum 31. Oktober 2016 zuzustellen (Ziff. 4),
die Pegelaufzeichnungen aus der A._____-Bar zwei Jahre aufzubewahren und bei Aufforderung dem Bauamt der Gemeinde unmittelbar zuzustellen (Ziff. 5).
4. Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG am 2. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 16 75). Die aufschiebende Wirkung wurde zuerst gewährt und am 8. Dezember 2016 wieder entzogen.
5. Noch vor Abschluss des Schriftenwechsels im Verfahren R 16 75 erliess die Gemeinde auf Gesuch vom E._____ am 10./13. Januar 2017 eine neuerliche Verfügung. Das Gesuch von E._____ stützte sich auf die Expertenmeinung der F._____ AG vom 27. Oktober 2016 zu den am 25. Oktober 2016 erfolgten Messungen. Der Gemeinderat bewilligte versuchsweise bei Einhaltung klar definierter Einstellungen des Equilizers der Anlage die Erhöhung der zulässigen Pegeleinstellung im Lokal auf 89 dB(A). Die Reduktion auf die ursprünglich festgelegten 85 dB(A) wurde ausdrücklich vorbehalten, sollte sich herausstellen, dass von der A._____-Bar übermässige Lärmimmissionen ausgehen.
6. Gegen diese neue Verfügung erhob B._____ am 15. Februar 2017 Beschwerde (Verfahren R 17 20) und beantragte deren Aufhebung; zudem verlangte er, dass die Gemeinde zu verpflichten sei, gestützt auf den Bericht der F._____ AG vom 27. Oktober 2016 zu den bereits mit Verfügung vom 27./30. September 2016 verfügten Massnahmen (insbesondere ergänzend zum maximal zulässigen Pegel von 85 dB(A)) ergänzend Auflagen zur Einstellung des Equalizers zu verfügen. Er beantragte schliesslich die Vereinigung des neu angehobenen Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren R 16 75 sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Bezüglich des im vorliegenden Prozessverfahren interessierenden Antrags um aufschiebende Wirkung führte er im Wesentlichen aus, dass vorliegend erhebliche öffentliche und private Interessen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Die Lärmbelästigung führe seit Jahren zu Auseinandersetzungen. Mit Urteil R 10 16 und 17 seien die von der Gemeinde ergangenen Anordnungen, namentlich die Begrenzung auf 85 dB(A), bestätigt worden. Trotz dieses Entscheides, sei überlaute Musik in der Wintersaison und während der Weihnachtsferien bis morgens früh in den Wohnungen zu hören. Die von der Gemeinde in März 2016 in Auftrag gegebenen Messungen hätten ergeben, dass ein gesetzeswidriger Zustand bestehe und die Vorgaben von R 10 16 und 17 nicht eingehalten würden. Mit Verfügung vom 27./30. September 2016 habe die Gemeinde die Massnahmen von 2009 bestätigt. Die Gemeinde habe mit der angefochtenen Verfügung die Verfügung vom 27./30. September 2016 nun dahingehend abgeändert, dass der zulässige Schallpegel von 85 dB(A) auf 89 dB(A) erhöht werden dürfe. Die Beibehaltung des bisherigen Schallpegels von 85 dB(A) während der Dauer des Verfahrens bedeute kein faktisches Gewerbeverbot für die A._____-Bar und sei ohne weiteres zumutbar.
7. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2017 beantragte die A._____ AG die Abweisung des Antrags um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag von B._____ gründe auf einem überholten und falschen Sachverhalt. Die ursprüngliche Verfügung vom 27./30. September 2016 habe den ausdrücklichen Vorbehalt enthalten, dass ein höherer Pegelwert der Audioanlage unter der Bedingung bewilligt werden könne, dass über ein Gutachten nachgewiesen werde, dass damit die Grenzwerte nach Cercle Bruit immer noch eingehalten seien. Im Oktober 2016 sei eine neue Audioanlage mit eingebautem Limiter beschafft worden. Damit sei sichergestellt, dass die vorgegebene Pegelbegrenzung eingehalten werde. Die Gutachter der F._____ AG hätten Messungen in der exponiertesten Wohnung im 1. Stock vorgenommen. Die F._____ AG sei bereits im 2009 bzw. 2010 sowie im 2016 von der Gemeinde für die Beurteilung der Schallprobleme beigezogen worden. Derselbe Experte – der im März 2016 noch einen maximalen Pegel von 85 dB(A) empfohlen habe – habe im Gutachten vom 27. Oktober 2016 einen maximalen Pegel von 89 dB(A) vorgeschlagen, unter der Auflage, dass der Equalizer auf bestimmte, vor allem die Basstöne dämpfende Werte eingestellt werde. Die Gemeinde habe bei Einhaltung dieser empfohlenen Einstellungen der verbesserten Lärmsituation Rechnung getragen und in der angefochtenen Verfügung einen maximalen Pegel von 89 dB(A) vorgegeben.
8. Am 27. Februar 2017 teilt die Gemeinde mit, dass sie nichts gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung einzuwenden habe.
9. Am 29. März 2017 äusserten sich die Gemeinde und die A._____ AG zur Sache selbst. Die Gemeinde führte unter anderem aus, dass entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob mit dem Pegel von 89 dB(A) in der A._____-Bar eine zu hohe Lärmbelastung durch Luft- und/oder Körperschall in der Wohnung von B._____ verbunden sei, nicht die Pegelaufzeichnungen in der A._____-Bar selbst, sondern der effektive Lärm in der Wohnung von B._____ im 6. Stock sei. Da aufgrund der neusten Messungen in den lärmexponiertesten Wohnungen im 1. Obergeschoss feststehe, dass die auf Cercle Bruit abgestützten Grenzwerte eingehalten seien, sei ohne weiteres davon auszugehen dass in der Wohnung von B._____ im 6. Stock kein übermässiger Lärm wahrnehmbar sei.
10. Mit Verfügung vom 16. März 2017 erteilte Instruktionsrichter Audétat der Beschwerde von B._____ die aufschiebende Wirkung. Die A._____-Bar wurde angewiesen, den in der Verfügung der Gemeinde vom 27./30. September 2016 angeordneten Lärmschutzmassnahmen innert fünf Werktagen Folge zu leisten. Zudem wurde die Gemeinde angewiesen, die Umsetzung der von ihr am 27./30. September 2016 angeordneten Lärmschutzmassnahmen zu überwachen und gegebenenfalls durchzusetzen. Zur Begründung führte Instruktionsrichter Audétat im Wesentlichen aus, dass das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid R 10 16 + 17 vom 17. August 2010 die von der Gemeinde X._____ am 15. Dezember 2009 verfügten Lärmschutzmassnahmen bestätigt und insbesondere die Beschränkung der Musikanlage auf einen Pegel von max. 85 dB(A) als verhältnismässig erachtet habe. Prima vista gebe es heute keinen Grund, von dieser Feststellung abzuweichen. Es sei zumindest fraglich, ob die Gemeinde eine im Streit liegende Verfügung zulässigerweise abändern durfte. Mehr ins Gewicht falle allerdings der Umstand, wonach das Gutachten, auf welches sich sowohl die A._____-Bar also auch die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung stütze, den behaupteten Umstand der Einhaltung der Lärmgrenzwerte gar nicht stütze: So werde bei einer Pegeleinstellung der Musikanlage auf 89 dB(A) beim aufgeführten Lied "Blue bayou" auch mit der empfohlenen Auflage zur Einstellung des Equalizers der prognostizierte Störschallpegel von 26 dB(A) mit 27 dB(A) überschritten; des weiteren könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass beim Lied "Spirit of the hawk", welches bei einer Einstellung von 87 dB(A) den Störschallpegel gemäss Prognose bereits erreiche, diesen bei einer Einstellung von 89 dB(A) überschreite. Weshalb unter diesen Umständen seitens des Gutachters eine Begrenzung auf 89 dB(A) empfohlen und von der Gemeinde unbesehen übernommen werde, sei nicht ersichtlich. Welche konkreten Nachteile eine tiefere Pegeleinstellung in der A._____-Bar bewirken würden, benenne die A._____-Bar in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 nicht.
11. Innert erstreckter Frist zur Replik im Verfahren R 16 75 teilte die A._____ AG dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. März 2017 mit, dass sie die am 2. November 2016 erhobene Beschwerde zurückziehe. Das Verfahren R 16 75 wurde infolge Rückzugs der Beschwerde mit Verfügung vom 6. April 2017 sodann abgeschrieben.
12. Gegen die Verfügung vom 16. März 2017 betreffend aufschiebende Wirkung erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. März 2017 Prozessbeschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Zudem beantragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Prozessbeschwerde. Begründend trug sie im Wesentlichen vor, sie habe für rund Fr. 40'000.-- eine neue Anlage installiert und weitere lärmdämmende Massnahmen getroffen. B._____ wohne im 6. Stock. Die Messungen für das Gutachten vom 27. Oktober 2016, welches Grundlage der Verfügung der Gemeinde vom 10./13. Januar 2017 gebildet habe, seien im ersten Stock erfolgt. Der Gutachter habe bestätigt, dass die sehr strengen Grenzwerte gemäss Cercle Bruit bereits im ersten Stock eingehalten seien. Dabei handle es sich lediglich um Empfehlungen und es sei auch ein Korrekturfaktor von bis zu 6 dB(A) vorgesehen, welcher nicht voll ausgeschöpft werden müsse. Daher sei die vom Experten festgestellte Überschreitung von lediglich 1 dB(A) tolerierbar, zumal allein die Pegelbe-grenzung nicht das entscheidende Kriterium für Lärmimmissionen sei. Entscheidender sei die Einstellung des Equalizers. Die neusten Messungen vom 4./5. März 2017 hätten ergeben, dass die Grenzwerte gemäss Vollzugshilfe Cercle Bruit vollumfänglich eingehalten seien. B._____ weise nicht ansatzweise nach, dass die Lärmeinwirkungen in seiner Penthouse-Wohnung im 6. Stock übermässig seien oder die konkreten Grenzwerte überschritten seien. Bei der Interessenabwägung sei ohne nähere Begründung davon ausgegangen worden, dass nur mit dem Musiklärmpegel von 85 dB(A) die Grenzwerte eingehalten seien. Die Verbesserungen in der A._____- Bar und die gutachterliche Überprüfung und Beurteilung werde übergangen bzw. unzutreffend interpretiert. B._____s Wohnung werde nur in der Freizeit benutzt und sei meistens unbewohnt. Demgegenüber laufe für die A._____-Bar mindestens bis Mitte April noch die Hochsaison. Im Verfahren R 16 75 habe der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde der A._____-Bar aufgrund der Messungen der F._____ AG abgewiesen. Derselbe Experte habe die Lärmsituation aufgrund neuer Messungen neu beurteilt und gelange angesichts der von der A._____-Bar durchgeführten Verbesserungen zur Erkenntnis, dass die Grenzwerte eingehalten seien und die Wohnungseigentümer nicht übermässig durch Lärmimmissionen beeinträchtigt würden. Die Gemeinde sei berechtigt gewesen, gestützt auf Art. 24 VRG auf die ursprüngliche Verfügung zurückzukommen. Die prozessleitende Verfügung treffe gemäss Ziffer 3 einen materiellen Entscheid und präjudiziere den Endentscheid. Darin sei auch ein unzulässiger Eingriff in die Gemeindeautonomie zu sehen. Im Auftrag der Gemeinde seien am 4./5. März 2017 verdeckte Messungen durch die F._____ AG in den Wohnungen Nr. 103 und 107 (im 1. Stock) durchgeführt worden. Die Grenzwerte seien eingehalten worden. Die Wohnung von B._____ liege im 6. Stock und sei weit weniger dem Lärm exponiert. Der Betrieb sei zonenkonform und verfüge über eine Betriebsbewilligung. Wer dort eine Wohnung erwerbe wisse im Voraus, dass er mit gewissen Lärmeinwirkungen rechnen müsse.
13. Mit Stellungnahme vom 7. April 2017 unterstützte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Begehren der A._____ AG. Üblicherweise verhalte sich die Gemeinde in der Frage der aufschiebenden Wirkung neutral. Im vorliegenden Fall sei dies anders, weil die Bedenken des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Verfügung zur Lärmbelastung bei einem auf 89 dB(A) erhöhten Pegel im Unterhaltungsbetrieb als überholt betrachtet werden müssten. Inzwischen würden die Resultate der Lärmmessungen der F._____ AG vom 4./5. März 2017 in zwei unmittelbar über der A._____-Bar und dem D._____ liegenden Wohnungen vorliegen. Deshalb sei nicht länger auf die Expertenmeinung vom 27. Oktober 2016 abzustellen. Die neusten Messungen seien gestützt auf die Beschwerde im Hauptverfahren erfolgt. Die vorgenommenen Messungen würden zeigen, dass in den Wohnungen Nr. 103 und Nr. 107 die Grenzwerte eingehalten seien. Somit könnten in der Wohnung von B._____ erst recht keine übermässigen Lärmimmissionen bestehen. B._____ habe sogar noch selbst Ort, Zeitpunkt und Dauer der Immissionsmessungen mitbestimmen können.
14. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte am 7. April 2017 die Abweisung der Prozessbeschwerde. Es stelle sich bereits die Frage, ob die A._____ AG zur Beschwerdeführung legitimiert sei. Die A._____-Bar sei weder Adressatin der Verfügung vom 27./30. September 2016 noch derjenigen vom 10./13. Januar 2017. Beide Verfügungen seien gegen den Inhaber der Gastrobewilligung gerichtet. Im Verfahren R 16 75 sei die Beschwerdelegitimation der A._____-Bar sowohl durch die Wohnungseigentümer als auch durch die Gemeinde bestritten worden. Die A._____-Bar verkenne, dass es bei der Frage der aufschiebenden Wirkung nicht darum gehe, einen Entscheid in der Hauptsache vorweg zu nehmen. Die aufschiebende Wirkung diene im Einzelfall dazu, den Status quo zu wahren und zu vermeiden, dass durch den sofortigen Vollzug einer anfechtbaren Verfügung einer betroffenen Partei Nachteile erwüchsen. Welche konkreten Nachteile eine tiefere Pegeleinstellung bzw. eine Beibehaltung der seit 2009 zu beachtenden Pegelwerte von 85 dB(A) während der laufenden Verfahrensdauer bewirken würde, führe die A._____-Bar nach wie vor nicht aus. Sie mache lediglich geltend, dass die Hochsaison bis Mitte April laufe. Dieser Pegelwert sei mit Urteil R 10 16/17 ausdrücklich als verhältnismässig und rechtmässig bestätigt worden. Mit der in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 27./30. September 2016 habe die Beschwerdegegnerin die bereits rechtskräftig verfügten Massnahmen aus dem Jahr 2009 bestätigt und weitere Massnahmen zur Sicherung dieser Massnahmen angeordnet. Dennoch sei der zulässige Pegelwert von 85 dB(A) noch immer nicht eingehalten worden. Die Stockwerkeigentümer der Residence hätten ein erhebliches Interesse an der Einhaltung der bereits mehrfach für rechtmässig erklärten Grenzwerte. Es spreche zudem ein erhebliches öffentliches Interesse für die Einhaltung der bereits mehrfach als rechtmässig anerkannten Massnahmen für die Dauer des vorliegenden Verfahrens. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung würde dem Vorsorgeprinzip widersprechen, wonach Emissionen vorsorglich zu beschränken seien und zwingend eine Sicherheitsmarge zur berücksichtigen sei. Die A._____-Bar mache keine Interessen an der sofortigen Geltung der erhöhten Grenzwerte von 89 dB(A) geltend. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich denn auch nicht geändert, wie die A._____-Bar vorbringe. Die Einstellung des Equalizers sei denn weder rechtlich noch tatsächlich gesichert. Das Gutachten vom 27. Oktober 2016 diene nicht als Nachweis, dass bei einem Schallpegel von 89 dB(A) die Lärmgrenzwerte eingehalten würden. Auch die Lärmmessungen vom 4./5. März 2017 würden diesen Schluss nicht zulassen. Die Berichtersteller würden selbst von einer Messtoleranz von 1 dB(A) sprechen und der berechnete Schallpegelwert erreiche genau den Grenzwert von 35 dB(A). In den Lokalen seien keine verdeckten Messungen vorgenommen worden. Ohne zusätzliche verbindliche Vorgaben zur Einstellung des Equalizers könne nicht geschlossen werden, dass ein Pegel von 89 dB(A) zulässig sei. Im Messbericht seien einfach 25 dB(A) in Abzug gebracht worden und andere Störgeräusche (inkl. Aussenlärm) herausgefiltert worden. Der Aussenlärm gehöre zu den Lärmemissionen des Betriebs und durch dieses Vorgehen seien die Ergebnisse der Messungen erheblich verfälscht worden.
15. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die prozessleitende Verfügung vom 16. März 2017, womit der Instruktionsrichter im Hauptverfahren (R 17 20) der Beschwerde des vorliegenden Beschwerdegegners die aufschiebende Wirkung erteilte und die A._____-Bar sowie die Beschwerdegegnerin zur Einhaltung bzw. Durchsetzung der in der Verfügung vom 27./30. September 2016 angeordneten Lärmschutzmassnahmen anwies.
b) Gemäss Art. 42 i.V.m. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können prozessleitende Verfügungen von den Verfahrensparteien innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern diese durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben. Die vorliegende Prozessbeschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben. Zu klären ist jedoch die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin zur Prozessbeschwerde.
c) Grundsätzlich bestehen zwei Kategorien von Beschwerdeberechtigten: Zum einen handelt es sich um den Verfügungsadressaten, zum anderen um Drittbetroffene. Beide Verfügungen der Beschwerdegegnerin betreffend die Lärmschutzmassnahmen in der A._____-Bar, d.h. die erste, nach Abschreibung des Beschwerdeverfahrens R 16 75 rechtskräftig gewordene Verfügung vom 27./30. September 2016 und die spätere, im hängigen Hauptverfahren (R 17 20) angefochtene Verfügung vom 10./13. Januar 2017 wurden zwar an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Rechtsanwalt Schreiber) zugestellt; sie waren jedoch klar an E._____ als Inhaber der Gastwirtschaftsbewilligung gerichtet und nicht an die Prozessbeschwerde führende Aktiengesellschaft (vgl. S. 8 der Verfügung vom 27./30. September 2016 und S. 4 der Verfügung vom 10./13. Januar 2017 [Beilage 8 und 9 BF im Verfahren R 17 20]). Bereits im abgeschriebenen Verfahren R 16 75 wurde die Frage der Legitimation aufgeworfen, zumal dort die hier Prozessbeschwerde führende Aktiengesellschaft ebenfalls als Beschwerdeführerin aufgetreten ist und sowohl die Gemeinde als auch die Wohnungseigentümer deren Legitimation in Frage stellten. Trotzdem hat Rechtsanwalt Schreiber nun die Prozessbeschwerde im Namen der Aktiengesellschaft des Gastwirtschaftsbewilligungsinhabers eingereicht. Diese ist aber nicht Verfügungsadressatin. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in der Aufforderung zur Stellungnahme im Hauptverfahren der Instruktionsrichter am 16. Februar 2017 im Betreff schrieb: "Beschwerde: B._____ gegen Gemeinde X._____ bzw. A._____ AG". Der Anwalt hätte wissen müssen, dass nicht die A._____ AG sondern E._____ als Inhaber der Gastwirtschaftsbewilligung Verfügungsadressat ist. Dies gilt umso mehr, als sich diese Frage der Legitimation bereits im Verfahren R 16 75 stellte. Dass E._____ die A._____-Bar offenbar über die A._____ AG führt, ist prozessrechtlich nicht weiter von Relevanz, denn Tatsache ist, dass die strittigen Verfügungen an den Inhaber der Gastwirtschaftsbewilligungen adressiert waren und nicht an die Aktiengesellschaft. Das sind aus rechtlicher Sicht zwei unterschiedliche Personen. Schliesslich kann die Aktiengesellschaft auch nicht als direkt betroffene Drittperson betrachtet werden. Die Verbundenheit zwischen ihr und ihrem Mitglied (E._____) als Verfügungsadressat stellt nämlich bloss ein unzureichendes mittelbares Interesse dar.
Die Beschwerdeführerin ist von der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10./13. Januar 2017 nicht direkt betroffen und kann daher auch nicht Prozessbeschwerde gegen die mit der angefochtenen Verfügung erteilte aufschiebende Wirkung erheben. Demnach ist auf die Prozessbeschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittel- oder Klageverfahren in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegend hat der Anwalt des Beschwerdegegners am 18. April 2017 eine Honorarnote in Höhe von Fr. 1'952.25 (inkl. MWST) eingereicht (vgl. Beilage E.2). Dieser Betrag ist jedoch insofern zu korrigieren, als von einem gemäss Honorarvereinbarung vom 15. Februar 2017 (Beilage BF im Verfahren R 17 20) vereinbarten Stundenansatz von Fr. 250.-- (anstatt Fr. 270.-- gemäss Honorarnote) ausgegangen wird, wodurch eine Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdegegners von Fr. 1'807.65 resultiert. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass und der Beschwerdegegnerin wird folglich keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Prozessbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
1'000.--
Fr.
314.--
zusammen
Fr.
1'314.--
gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Die A._____ AG hat B._____ aussergerichtlich mit Fr. 1'807.65 (inkl. MWST) zu entschädigen.
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