VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 17 76
5. Kammer
VorsitzMeisser
RichterInAudétat, Moser
Aktuarin ad hocJauch
URTEIL
vom 13. Februar 2018
in der Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde X._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Baugesuch (BAB)
1. Der Gemeindepräsident und hauptberufliche Landwirt A._____ ist Eigentümer von Parzellen 428 und 561 in der Gemeinde X._____. Die Parzelle 561 liegt ausschliesslich in der Dorfzone, wogegen die Parzelle 428 grösstenteils in der Dorfzone und teilweise in der Landwirtschaftszone liegt.
2. Im Jahr 2008 riss A._____ das bestehende landwirtschaftliche Ökonomiegebäude auf Parzellen 561 und 428 ab und errichtete auf der Parzelle 561 ein Wohnhaus, angrenzend an das Wohnhaus auf der Parzelle 428. Gleichzeitig wurde der ursprünglich gegen die Strasse B._____ und damit gegen Norden ausgerichtete und geplante Parkplatz inklusive Zufahrt auf der Südseite der Parzelle 428 gegen die C._____-strasse erstellt. Der Parkplatz inklusive der dazugehörigen Zufahrt weist eine Fläche von ca. 12 m x 10 m, d.h. rund 120 m2, auf und liegt zu ca. einem Drittel in der Dorfzone und zu zwei Dritteln (inklusive Zufahrt) in der Landwirtschaftszone. Nach Angaben der Gemeinde X._____ bestehen Parkplatz und Zufahrt aus einigen zugeführten Kubikmetern geglätteten Koffermaterials. Die Zufahrt führt auf die Strasse C._____.
3. A._____ hatte gemäss seinen Ausführungen die Verlegung der Parkplatzfläche inklusive Zufahrt von der Parzelle 561 auf die Parzelle 428 und damit teilweise in die Landwirtschaftszone, dem Bauamt angezeigt und nach seinen Angaben die Auskunft erhalten, für die Ausplanierung des vorbestehenden Terrains zwecks Erstellung eines Parkplatzes inklusive Zufahrt bedürfe es keiner Baubewilligung.
4. Im Rahmen eines anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (R 15 20), in welchem der Gemeinde X._____ vorgeworfen wurde, in verschiedenen Bewilligungsverfahren angeblich die baurechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten zu haben, so u.a. im Zusammenhang mit der Erstellung des obgenannten Parkplatzes inklusive Zufahrt auf der Parzelle 428, erklärte die anwesende Vertreterin des Gemeindevorstandes X._____, der Sache nachzugehen.
5. Gestützt darauf fand am 6. Dezember 2016 eine Gemeindevorstandssitzung statt, an welcher diese Vorwürfe und damit auch der Fall von A._____ behandelt wurden. Nach Anhörung von A._____ entschied der Gemeindevorstand, dass ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für die Zufahrt über die Landwirtschaftszone auf Parzelle 428 einzuleiten sei. Dementsprechend wurde A._____ aufgefordert, bis Ende September 2017 ein BAB-Gesuch bei der Gemeinde X._____ einzureichen. Dieser Entscheid wurde A._____ am 24. August 2017 in einer förmlichen Verfügung eröffnet.
6. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 21. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe im Jahr 2008 mehrmals beim Bauamt der Gemeinde X._____ nachgefragt, ob für die Erstellung des Parkplatzes sowie der Zufahrt auf der Parzelle 428 ein Baugesuch nötig sei. Dies sei mündlich verneint worden. Darauf habe er sich verlassen und damit bei der Erstellung der Zufahrt in Treu und Glauben gehandelt. Stelle sich nun später heraus, dass der Entscheid einer Behörde nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde, gelte gegenüber den Betroffenen der Vertrauensschutz. Ferner machte er ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsprinzip geltend, da der Gemeindevorstand im Zusammenhang mit den Vorwürfen zehn Fälle habe beurteilen müssen und lediglich in seinem Fall ein Baubewilligungsverfahren verlangt würde und auf die anderen neun Fälle nicht eingetreten worden sei. Schliesslich rügte er zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Gemeindevorstand ihn nie zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert habe.
7. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung stellte sie sich auf den Standpunkt, die Baubehörde habe im vorliegenden Fall entschieden, dass der Beschwerdeführer für die ausserhalb der Bauzone gelegene Zufahrt ein Baugesuch einzureichen habe. Damit habe sie implizit gesagt, die umstrittene Zufahrt unterstehe der Bewilligungspflicht. Soweit die Baubewilligungspflicht bestritten werde, sei auf die Beschwerde einzutreten, wiewohl ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung eines Zwischenentscheides – und um einen solchen handle es sich hier – fraglich sei. Dem Beschwerdeführer entstünden durch die Einreichung des Baugesuchs keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile. Könne auf die Beschwerde eingetreten werden, sei im Sinne einer Eventualbegründung zu fragen, ob die Baubehörde zu Recht die Bewilligungspflicht für die Zufahrt bejaht und den Beschwerdeführer verpflichtet habe, ein Baugesuch einzureichen oder ob Gründe des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung dagegen sprechen würden. Zudem müsse die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs geprüft werden. Vorliegend sei gestützt auf Art. 22 RPG bzw. Art. 86 KRG ein BAB-Baubewilligungsverfahren einzuleiten. Daran ändere auch die mündliche Auskunft des Bauamtes nichts, wäre doch Schriftlichkeit der Auskunft sowie die Zuständigkeit der auskunftsgebenden Behörde erforderlich gewesen, um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu können. Weiter sei der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, in welchen Fällen Gleiches ungleich behandelt worden sein soll. Zudem bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Anliegen mündlich vortragen können, womit das rechtliche Gehört gewahrt sei.
8. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. Dezember 2017 an seinen Anträgen fest und betonte, dass er sich in erster Linie auf den Vertrauensschutz berufe. Diesbezüglich vertiefte er seine Argumentation.
9. Am 8. Januar 2018 beantragte das zur Erstattung eines Amtsberichtes beigezogene ARE GR die Abweisung der Beschwerde und schloss sich hauptsächlich der Argumentation der Beschwerdegegnerin an.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2017 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2017, mit welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis Ende September 2017 ein BAB-Gesuch bei der Beschwerdegegnerin einzureichen (Beilagen Beschwerdeführer [Bf-act.] 1, Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2). Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei dieser Verfügung um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt.
2. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das Baubewilligungsverfahren eingeleitet. Damit handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).
3. a) Gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder ausdrücklich als selbständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Vorliegend sind beide Voraussetzungen gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen nicht gegeben.
b) Aufgrund der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer gehalten, ein BAB-Gesuch einzureichen. Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang eine Bewilligungspflicht und stützt sich dabei im Wesentlichen auf den Vertrauensschutz. Ob eine bauliche Massnahme baubewilligungspflichtig ist, ist jedoch erst im baurechtlichen Verfahren zu klären. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, ist im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten (Baumann, Das Bewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, Diss., 2007, S. 74). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung erst einmal das Bewilligungsverfahren eingeleitet. Hierfür liegen denn auch die notwendigen Anhaltspunkte vor, da der Parkplatz inklusive Zufahrt ausserhalb der Bauzone liegt. Die Prüfung, ob eine Baubewilligungspflicht effektiv besteht sowie die Behandlung der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vorbringen, insbesondere des Tatbestandes des Vertrauensschutzes, ist dem dannzumaligen BAB-Bewilligungsentscheid vorbehalten. Da mit der angefochtenen Verfügung damit noch nicht definitiv über die Baubewilligungspflicht entschieden wurde, ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil des Beschwerdeführers klar nicht vorhanden. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise das Vorhandensein eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils behauptet.
c) Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung alsdann zwar mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und damit als selbständig anfechtbar taxiert. Es ist aber nicht ersichtlich, wie sich durch diese Anordnung das Verfahren erheblich vereinfachen lässt.
d) Somit gilt festzuhalten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2017 betreffend Einreichung eines BAB-Gesuchs kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, ist das Baubewilligungsverfahren weiterzuführen, sofern dies mangels Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht bereits geschehen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
500.--
Fr.
225.--
zusammen
Fr.
725.--
gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
[Rechtsmittelbelehrung]
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