VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 24 27
5. Kammer
EinzelrichterinBrun
URTEIL
vom 19. April 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gesamtmelioration C._____
I. Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 15. März 2023 erhob A._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen das Projekt Gesamtmelioration und Umweltverträglichkeitsprüfung C._____. Er sei Eigentümer und Nutzniesser der Parzellen Z.1._____, Z.2._____, Z.3._____, Z.4._____, Z.5._____, Z.6._____ und Z.7._____ und somit beschwerdeberechtigt. Das Projekt diene zwei einheimischen und zwölf auswärtigen Landwirtschaftsbetrieben, der die restkosten zu zahlende nichtlandwirtschaftliche Landbesitzer in C._____ sei benachteiligt und Statist und habe somit erhebliche Nachteile zu gewärtigen. Das Verwaltungsgericht werde ersucht, die Verfügung vom 12. Februar 2024 aus dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales des Kantons Graubünden zurückzuweisen respektive es sei die generellen Notwendigkeit des gesamten Projektes in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren R 24 27.
2. Mit Instruktionshandlung vom 18. März 2024 teilte das Verwaltungsgericht A._____ mit, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht genüge – insbesondere fehle der angefochtene Entscheid. Unter Fristansetzung bis zum 2. April 2024 und Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf wurde er aufgefordert, den entsprechenden Entscheid nachzureichen. Das genannte Schreiben wurde dem Verwaltungsgericht von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.
3. Mit Instruktionshandlung vom 4. April 2024 wurde A._____ das Schreiben vom 18. März 2024 mit Ansetzung einer neuen Frist bis zum 12. April 2024 per A-Post Plus erneut zugestellt. Das Schreiben der Instruktionsrichterin wurde A._____ am 5. April 2024 zugestellt. Er liess sich bis dato nicht vernehmen und reichte auch den von ihm angefochtenen Entscheid nicht nach. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.
2. Eine Beschwerde hat gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie ist unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG).
3. Im konkreten Fall ist erstellt, dass A._____ als Adressat des Schreibens der Instruktionsrichterin vom 4. April 2024 (A-Post Plus), zugestellt am 5. April 2024, nicht reagiert und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung der Eingabe ungenutzt hat verstreichen lassen. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang werden aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben.
III. Die Einzelrichterin erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]