VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 24 63
5. Kammer
EinzelrichterinBrun
URTEIL
vom 9. Juli 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ und A.B._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin
und
C._____,
Beschwerdegegner
betreffend Baueinsprache
I. Sachverhalt:
1. Am 17. Juni 2024 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die vom 14. Juni 2024 datierte Eingabe der Eheleute A._____ und A.B._____. Diese bezog sich inhaltlich auf den Bauentscheid der Gemeinde B._____ vom 14. Mai 2024, mitgeteilt am 17. Mai 2024. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren R 24 63.
2. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juni 2024 teilte die Instruk- tionsrichterin den Eheleuten A._____ und A.B._____ mit, die Eingabe genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht. In ihrer Eingabe vom 14. Juni 2024 würden sie sich zwar auf den angefochtenen und beigelegten Entscheid der Gemeinde B._____ vom 14. Mai 2024 beziehen und Ausführungen zur Garage und zur Treppe machen. Allerdings könne nicht entnommen werden, was genau gerügt werde bzw. welchen Teil des Entscheides die Beschwerdeführenden aufgehoben haben möchten. Die Gemeinde halte in Ziffer III.1. des angefochtenen Entscheides insbesondere fest, das Baugesuch werde aufgeteilt, weil die an der Ostfassade geplanten beiden Balkone, der unter diesen Balkonen geplante Sitzplatz sowie die an der Südfassade entlangführende Treppe vom Sitzplatz zur Garage weiterer Abklärungen bedürften und deshalb zusammen mit ihren Einsprachen in einem separaten Verfahren geprüft und behandelt würden. Diesbezüglich sei also das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen und das Verwaltungsgericht könne nicht auf ihre Beschwerde eintreten. Unter Fristansetzung bis zum 1. Juli 2024 und Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf wurde den Eheleuten A._____ und A.B._____ die Möglichkeit zur Verbesserung der Eingabe eingeräumt. 3. Das Schreiben der Instruktionsrichterin wurde den Eheleute A._____ und A.B._____ am 19. Juni 2024 zugestellt. Sie liessen sich bis dato nicht vernehmen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.
2. Eine Beschwerde hat gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3 VRG).
3. Im konkreten Fall ist erstellt, dass die Eheleute A._____ und A.B._____ als Adressaten des Schreibens der Instruktionsrichterin vom 18. Juni 2024 (Einschreiben), zugestellt am 19. Juni 2024, nicht reagiert und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung der Eingabe ungenutzt haben verstreichen lassen. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
4. Aufgrund des geringen Aufwandes ist es vorliegend gerechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
III. Die Einzelrichterin erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]