S 07 136
1. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 21. August 2007
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Anspruch nach AVIG
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 27. Juni 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Zur Begründung brachte er vor, er habe gemäss seiner Berechnung insgesamt während 12 Monaten und einem Tag im Gastgewerbe gearbeitet. Damit sei die Mindestbeitragszeit erreicht und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. April 2007 folglich erfüllt.
3. In ihrer Stellungnahme beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht, weil er die erforderliche Mindestbeitragszeit knapp nicht erreiche. Gemäss ihren Berechnungen habe er nämlich nur während 11.987 Monaten, anstelle der erforderlichen 12 Monate, eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 11. Mai 2007. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Verweis auf die Nichterfüllung der Beitragszeit abgelehnt hat.
2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) hat ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für die Erfüllung der Beitragszeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG eine zweijährige Rahmenfrist, welche ab dem Tag läuft, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Innerhalb dieser vorgesehenen Frist muss der Versicherte gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen können bzw. eine 12-monatige, beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.
b) Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer innerhalb der massgeblichen Beitragsrahmenfrist vom 16. April 2005 bis am 15. April 2007 mindestens 12 Monate beitragspflichtiger Beschäftigung aufweisen kann. Die Beitragszeiten an sich, in welchen der Versicherte eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren unumstritten. Uneinig sind sich die Parteien hingegen in Bezug auf die Art der Berechnung der Beitragszeit. Gemäss Berechnung der Arbeitslosenkasse ergibt die Addition der Anstellungsverhältnisse eine Beitragszeit von 11.987 Monaten. Der Beschwerdeführer kommt demgegenüber auf eine Beitragszeit von 12 Monaten und einem Tag.
Die Ermittlung der Beitragszeit ist in Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) geregelt. Danach zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.
Vorliegend übte der Beschwerdeführer innerhalb der genannten Rahmenfrist unbestrittermassen folgende beitragspflichtige Erwerbstätigkeiten aus:
16.04.2005 – 20.04.2005 = 5 Tage
01.12.2005 – 19.04.2006 = 4 volle Beitragsmonate 19 Tage
20.06.2006 – 28.09.2006 = 2 volle Beitragsmonate 39 Tage
14.12.2006 – 10.04.2007 = 3 volle Beitragsmonate 28 Tage
Total: 9 volle Beitragsmonate 91 Tage
Gemäss obgenanntem Gesetzesartikel, wonach 30 Kalendertage einen Beitragsmonat ergeben, entsprechen die ermittelten 9 Beitragsmonate plus den zusammengezählten 91 Beitragstagen 12 Beitragsmonaten und einem Tag. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit korrekt ermittelt hat und die erforderliche Mindestbeitragszeit aufweist, sodass die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass ihre Art der Berechnung, die auf drei Dezimalstellen genau durchgeführt wird, gesetzeswidrig ist und sich daraus wie im vorliegenden Fall aufgrund von Rundungsdifferenzen Abweichungen in den ermittelten Summen ergeben können.
3. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 11. Mai 2007 erweisen sich somit als nicht rechtmässig, weshalb sie aufzuheben sind. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Versicherten ab 16. April 2007 die beantragten gesetzlichen Versicherungsleistungen zu gewähren.
4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Gerichtskosten erhoben werden. Dem im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer steht keine ausseramtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss; PVG 1999 Nr. 9).
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Anspruchsberechtigung im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.