S 09 100
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 24. Juli 2009
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2. Dagegen erhob … eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe an das Versicherungsgericht, in welcher sie den Sachverhalt schilderte und um eine Klärung der Angelegenheit ersuchte. Die Concordia ihrerseits verzichtete auf eine Beschwerdeerhebung.
3. Mit Schreiben vom 01. Juli 2009 setzte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin über den Beschwerdeverzicht ihrer Krankenversichererin in Kenntnis. Auch teilte sie ihr mit, dass ihre Beschwerde nicht in allen Teilen genügend sei und insbesondere daraus nicht hervorgehe, ob ihre Eingabe als Ergänzung zu einer allfälligen Beschwerde der Concordia zu betrachten sei oder ob sie als Versicherte selbständig Beschwerde führen wolle. Zudem fehle ein Rechtsbegehren. Die Instruktionsrichterin räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, dem Gericht innert zehn Tagen mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte und falls ja, diese mit einem Antrag zu ergänzen. Sie wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Aufforderung beantwortete die Beschwerdeführerin nicht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Beschwerde an das Versicherungsgericht eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
2. Vorliegend hat die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juli 2009 dazu angehalten, ihre Eingabe entsprechend der gesetzlichen Vorschrift zu verbessern, und sie auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sonst nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Da die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert hat, kann dementsprechend auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.