VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 17 39
3. Kammer als Versicherungsgericht
VorsitzAudétat
RichterAudétat, Racioppi
AktuarPaganini
URTEIL
vom 13. Februar 2018
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
1. A._____, kroatische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B, Mutter von drei erwachsenen Kindern, geschieden, arbeitete seit Oktober 1991 als Hilfspflegerin beim B._____ in X._____.
2. Aufgrund einer symptomatischen Coxarthrose wurde A._____ am 20. August 2013 im Kantonsspital Graubünden eine zementfreie Hüft-TEP(totale Endoprothese des Hüftgelenkes) links implantiert. Nach einer Frühluxation wurde am 21. August 2013 eine geschlossene TEP-Reposition vorgenommen.
3. Mit Gesuch vom 23. Januar 2014, eingegangen am 28. Januar 2014, meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistung der Invalidenversicherung an. Auf den ersten Vorbescheid vom 8. August 2014, mit welchem ihr in Aussicht gestellt wurde, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, folgte am 10. September 2014 ihr Einwand, der am 21. Oktober 2014 mit dem Hinweis auf die am 19. September 2014 durchgeführte zweite Hüftoperation (Implantation einer zementfreien Hüft-TEP rechts bei Coxarthrose) ergänzt wurde.
4. Am 2. Dezember 2015 erging die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz. Nach neuem Vorbescheid vom 18. Februar 2016, mit welchem eine auf den 31. Dezember 2015 befristete Rente versprochen wurde, und dagegen erhobenem Einwand vom 21. März 2016 teilte die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 13. Februar 2017 in Bestätigung des Vorbescheides mit, dass sie vom 1. August 2014 bis 30. April 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente auf Grund eines IV-Grades von 48 % habe. Anschliessend entfalle eine Anspruchsberechtigung, da der anhand der gemischten Methode errechnete IV-Grad seit dem 23. September 2015 nur noch 35.06 % betrage.
5. Dagegen sowie gegen die ebenfalls vom 13. Februar 2017 datierten Verfügungen über die Rentenauszahlungen erhob A._____ am 2. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, diese seien dahingehend abzuändern, dass ihr ab 1. Mai 2015 eine unbefristete Viertelsrente auszurichten sei. In der Beschwerde kritisierte sie einzig, dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens kein Leidensabzug gewährt worden sei. Sie legte dar, wie im konkreten Fall ein Leidensabzug von 10 % auf jeden Fall angebracht sei, was dann zu einer Viertelsrente führe.
6. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die gesamten Umstände des vorliegenden Falles keinen Leidensabzug rechtfertigten.
7. Im Rahmen ihrer Replik vom 30. März 2017 trug die Beschwerdeführerin vor, der aktuelle, beigelegte MRI Bericht der Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) des Kantonsspitals Graubünden vom 21. März 2017 zeige deutlich, dass ihr nur noch leichte Tätigkeiten zugemutet werden dürften, welche eben einen Leidensabzug von 10% rechtfertigten.
8. In ihrer Duplik vom 6. April 2017 führte die Beschwerdegegnerin noch aus, dass der nach der angefochtenen Verfügung erstellte MRI-Bericht vom 21. März 2017 hier keine Berücksichtigung finden könne. Falls dies trotzdem erfolgen sollte, ändere dieser nichts an der festgestellten Arbeitsfähigkeit.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 13. Februar 2017, bestehend aus der Rentenverfügung, in der die auf den 31. Dezember 2015 befristeten Renten begründet wurden, und dem (Vollstreckungs-)Entscheid über die Rentenleistungen, in dem die Abrechnung und Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2015 aufgewiesen sind. Die genannten Anordnungen, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2. a) Umstritten ist vorliegend lediglich der von der Beschwerdeführerin beantragte, von der Beschwerdegegnerin nicht gewährte Leidensabzug von 10 % beim unbestrittenermassen nach LSE 2012 zu ermittelnden Invalideneinkommen, der die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2015 zum Bezug einer Viertelsrente berechtigen würde. Unbestritten sind demgegenüber die anwendbare Methode zur Invaliditätsbemessung (gemischte Methode), die dabei festgesetzte Anteile des Erwerbs- und Haushaltsbereichs (90 bzw. 10 %) sowie die Einschränkung im Haushaltsbereich (36 %). Ebenfalls unumstritten ist die gänzliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfspflegerin sowie ihre Arbeitsfähigkeit von 64 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit dem 23. September 2015.
b) In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes gemäss MRI Bericht der BWS und LWS des Kantonsspitals Graubünden vom 21. März 2017 mit multisegmentalen höhergradigen Spinalkanalstenosen, insbesondere in den Segmenten L2/3 und L4/5, sowie aktiven Osteochondrosen in den Segmenten L1/2 und L3/4 vorliegend nicht berücksichtigt werden kann, zumal für das Gericht der sich bis zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung, d.h. bis zum 13. Februar 2017 verwirklichte Sachverhalt massgebend ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N 99; BGE 116 V 246 E.1a).
3. Nach gefestigter Rechtsprechung hängt der Einbezug eines Leidensabzugs von allen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab (wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die jeweils nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind (vgl. BGE 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5b/bb). Es kann höchstens ein Leidensabzug von 25 % zugelassen werden (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5b/cc). Ein solcher Abzug sollte aber nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lediglich noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann. In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts allerdings nicht auf die Rechtsverletzung beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 E.5.2; Meyer/Reichmuth, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 114).
4.a) Das zumutbare Arbeitsprofil der Beschwerdeführerin wird im RAD-Bericht vom 2. Dezember 2015 wie folgt beschrieben: "Ausschliesslich leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeiten, möglichst frei wählbar mit überwiegender Sitzmöglichkeit, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein repetitives Treppengehen, keine Tätigkeit im Hocken und Knien" (vgl. Bg-act. 81 S. 9).
b) Die Beschwerdegegnerin argumentiert insbesondere, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit von 64 % (bzw. in einem 80%-Pensum verwertbar mit um 20 % reduzierter Leistung) bereits grosszügig berücksichtigt wurden. Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, diese Argumentation schlage fehl, da die Arbeitsfähigkeit eine rein abstrakte Beurteilung durch den Arzt sei und sich auf den Umfang beziehe, den eine versicherte Person infolge der gesundheitlichen Einschränkungen im bisherigen oder in einem anderen Beruf noch zu leisten vermöge. Der Leistungsabzug hingegen beschlage ausschliesslich die wirtschaftliche Komponente dieser Einschränkungen und müsse gewährt werden, wenn anzunehmen sei, dass die versicherte Person ihre verbleibende Leistungsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erwerbseinkommen verwerten könne. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht hätten in ihren Urteilen S 13 50 und 8C_238/2014 für leichte Tätigkeiten und bei Einschränkungen im Gehen, Besteigen von Leitern, Gerüsten und Podesten und Knien sowie Kauern bzw. bei älteren Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichtet haben, festgelegt, dass praxisgemäss ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren sei. Hinzu komme, dass ein Arbeitgeber der Beschwerdeführerin erlauben muss, die medizinischen notwendigen Pausen einzulegen. Gegenüber gesunden Arbeitnehmern sei sie somit benachteiligt, weshalb ein Ausgleich über den Leidensabzug zu erfolgen habe.
c) Im Gegensatz zu den zitierten Urteilen des Bundesgerichts und Verwaltungsgerichts ist vorliegend auf Grund der Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom 2. Dezember 2015 (Bg-act. 81) die Ausübung einer leichten Tätigkeit nur im Ausmass von 80 % mit einer um 20 % eingeschränkten Leistung möglich. Nach ständiger Rechtsprechung können gesundheitliche Einschränkungen, welche bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E.4.3). Ein Leidensabzug von 10 % infolge der bereits berücksichtigten, leidensbedingten Einschränkungen rechtfertigt sich hier somit nicht.
d) Sodann fällt für einen allfälligen Leidensabzug auch die geltend gemachte fehlende Ausbildung nicht ins Gewicht, denn bei den Tätigkeiten nach dem hier massgebenden Kompetenzniveau 1 (vormals Anforderungsniveau 4 [einfache repetitive Tätigkeiten]) gemäss LSE 2012 sind keine beruflichen Qualifikationen erforderlich. Bescheidene Schulbildung und berufliche Qualifikation werden bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne nach Kompetenzniveau 1 abgegolten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_492/2015 vom 17. November 2015 E.3.2.3, 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 E.6.3.2).
e/aa) Ferner ist der Behauptung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer kroatischen Staatsangehörigkeit und des Besitzes lediglich einer Aufenthaltsbewilligung B habe sie bisher nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen können, zunächst Folgendes entgegenzuhalten: Das zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen beläuft sich unbestrittenermassen auf Fr. 50'989.-- (2012), d.h. auf Fr. 4'249.08 pro Monat. Der monatliche Bruttolohn gemäss LSE 2012, TA 1, Kompetenzniveau 1, privater Sektor, Frauen, bei Umrechnung auf 41.7 Wochenstunden beträgt Fr. 4'286.76. Zwischen dem tatsächlich erzielten Verdienst (Valideneinkommen) und dem branchenspezifischen Tabellenlohn (nach LSE) ergibt sich hier somit noch keine für eine allfällige Parallelisierung relevante Abweichung von mindestens 5 % (BGE135 V 297 E.6).
e/bb) Die Nationalität der aus Kroatien stammenden Beschwerdeführerin kann sodann bei der Prüfung eines Leidensabzuges angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne aufgrund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 39/04 vom 20. Juli 2004 E.2.4). Bezüglich des Ausländerstatus ist festzuhalten, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung B noch keinen Abzug rechtfertigt, zumal das Einkommen der Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität durchaus branchenüblichen Ansätzen entsprach (vgl. vorstehende Erwägung; Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E.4.1 m.w.H.). Schliesslich ist bezüglich des Alters festzuhalten, dass dieser Umstand als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben muss. So hat das Bundegericht darauf hingewiesen, dass Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E.10.2; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz. 109). Jedenfalls ist das fortgeschrittene Alter als möglicher abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013 E.3). Diese zeichnen sich hier wesentlich dadurch aus, dass die im Verfügungszeitpunkt 60-jährige Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 bis 2013 als Hilfspflegerin tätig war. Diese Tätigkeit ist ihr nicht mehr zumutbar. Das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin rechtfertigt aber, wie nachfolgend gezeigt wird, noch keinen zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen. Der Beschwerdeführerin wird nämlich aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in angepassten, leichten Tätigkeiten im Umfang von 64 % zugemutet. Wenn nur noch leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen verrichtet werden können, wie hier der Fall ist, wird in der Regel – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – zwar ein Leidensabzug von 10 % gewährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2014 vom E.6.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 50 vom 1. Oktober 2013 E.4c); vorliegend wurde der Beschwerdeführerin aber bereits eine Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 80 % mit einer zusätzlichen Einschränkung von 20 % wegen des erhöhten Pausenbedarfs attestiert. Gesamthaft betrachtet ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Leiden der Beschwerdeführerin durch die 16%ige (20 % von 80 %) Leistungseinschränkung nicht bereits hinreichend Rechnung getragen wurde. Von einer Gewährung eines zusätzlichen 10%igen Abzuges von dem nach LSE ermittelten Invalideneinkommen ist hier demnach abzusehen.
5. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht – unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Rechtslage – einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, sich nach Inkrafttreten der neuen Bestimmung des Art. 27bis Abs. 2-4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) per 1. Januar 2018 bei der Invalidenversicherung neu anzumelden. Nach Abs. 2 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen wird, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) betätigte, verweigert wurde, eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach Art. 27bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.
6.a) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtenen Verfügungen vom 13. Februar 2017 zu bestätigen sind.
b) Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 700.-- bestehenden Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Juli 2018 abgewiesen (9C_284/2018).