VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 17 57
3. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar
URTEIL
vom 9. Februar 2018
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
Krankenversicherung A._____ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Übernahme Verlustscheine gemäss KVG
1. B._____ und C._____ unterzeichneten am 19. September 2013 für sich sowie für D._____ bei der A._____ AG, die Beitrittserklärung für die Krankenversicherungsgrundleistungen ab 1. Januar 2014. Die Krankenversicherung stellte B._____ die entsprechenden Versicherungspolicen betreffend Grund- und Zusatzversicherungen am 30. September 2013 an die Adresse in O.1._____ (TI) zu.
2. Aufgrund einer Unzustellbarkeitsmeldung der Post ersuchte die Krankenversicherung mit Amtshilfegesuch vom 3. Februar 2014 die Einwohnerkontrolle von O.1._____ um Angabe der genauen Wohnadresse der oben erwähnten Versicherten. Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 teilte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde O.2._____ der Krankenversicherung mit, dass die Versicherten in ihrem Einwohnerregister nicht aufgeführt seien.
3. Mit Schreiben vom 5. März 2014 bestätigte die Krankenversicherung B._____ den von ihr erfahrenen Wohnsitzwechsel an der Via E._____, O.3._____, und stellte ihm die neuen Versicherungspolicen mit den auf die Region umgerechneten Prämienbeiträgen zu.
4. Nach Unzustellbarkeitsmeldung der Post gelangte die Krankenversicherung mit Amtshilfegesuch vom 7. März 2015 an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde O.3._____ und bat um Mitteilung der Wohnadresse der Versicherten. Die Gemeinde O.3._____ schickte am 24. April 2015 der Krankenversicherung das Amtshilfegesuch mit Vermerk "Fermo posta, O.4._____" zurück.
5. Nachdem B._____ für die unbezahlt gebliebenen Prämienrechnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2015 mehrmals gemahnt wurde, setzte die Krankenversicherung an verschiedenen Daten beim Betreibungsamt O.4._____ die jeweiligen Beträge für die unbezahlten Prämien nach KVG und VVG (zzgl. Zinsen und Spesen) in Betreibung. Die jeweiligen Pfändungsverfahren endeten mangels pfändbaren Vermögens bzw. Lohns mit der Ausstellung entsprechender Pfändungsurkunden als Verlustscheine.
Verlustschein Nr.
Datum
Betrag (in Fr.)
Forderung (in Fr.)
85 % (in Fr.)
20145530
18.05.2015
5'008.60
2'312.80
1'965.90
20157466
06.10.2015
1'829.25
1'141.55
970.30
20157467
06.10.2015
968.00
818.00
695.30
20146186
18.05.2015
2'615.40
1'162.50
988.10
Total
10'420.65
5'434.85
4'619.60
6. Am 30. März 2016 ging bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden die Schlussabrechnung der oben aufgelisteten Verlustscheine 2015 ein.
7. Mit Verfügung vom 30. November 2016 lehnte die AHV-Ausgleichskasse die Übernahme der erwähnten Verlustscheine ab mangels Wohnsitzes in Graubünden der gemeldeten versicherten Personen und Nichtlieferung der AHV-Versichertennummern für C._____ und D._____ trotz entsprechender Aufforderung. Die durch die Krankenversicherung am 12. Januar 2017 dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 13. März 2017 abgewiesen.
8. Hiergegen erhob die Krankenversicherung (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Verpflichtung der Vorinstanz, die in der Schlussabrechnung aufgeführte Forderung gemäss Verlustscheinen zu 85 % zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin trug im Wesentlichen vor, hier sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Versicherten vom 4. März 2014 bis zum 12. Mai 2015 Wohnsitz in O.3._____ und im folgenden Zeitraum in 2015 Wohnsitz in O.4._____ begründet hätten. Das Betreibungsamt O.4._____ habe diesbezüglich keine Zweifel gehabt und die entsprechenden Betreibungsverfahren bis zur Ausstellung der beigelegten Verlustscheine durchgeführt. Die ausgewiesenen Prämienbeträge habe somit der Kanton Graubünden als Wohnortkanton zu übernehmen. B._____ als Prämienschuldner sei überdies auch für die Prämien seiner Ehefrau C._____ und seiner Tochter D._____ solidarisch haftbar. Die AHV-Ausgleichskasse habe schliesslich die Übernahme der Verlustscheine nicht aufgrund der nicht Bekanntgabe der AHV-Versichertennummern der Versicherten – die die Beschwerdeführerin nun vorlegt – verweigern dürfen, da dies an überspitzten Formalismus grenze und die Bekanntgabe der AHV-Versichertennummern nicht Voraussetzung für die Übernahme der Verlustscheine sei.
9. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie präzisierte, dass sie nur die Übernahme der von der Beschwerdeführerin geltenden gemachten Forderung gegenüber C._____ und D._____ abgelehnt habe. Dass diese je Wohnsitz in der Schweiz, geschweige denn im Kanton Graubünden, in O.3._____ oder O.4._____ gehabt hätten, sei nirgends ausgewiesen. Wegen fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz seien C._____ und D._____ in den Jahren 2014 und 2015 nicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt gewesen. Da die Forderung der Beschwerdeführerin über Fr. 4'619.60 (85 % von Fr. 5'434.85 gemäss Verlustscheinen vom 2015) somit nicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stamme, habe der Kanton Graubünden diese nicht zu übernehmen.
10. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Die Beschwerdegegnerin wies zudem darauf hin, dass die Unterschrift in der Beitrittserklärung für die minderjährige D._____ weder der von B._____ noch jener von C._____ entspreche.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2017 ergibt sich aus Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob der Kanton Graubünden die von der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Verlustscheine Nrn. 20145530, 20146186, 20157466 und 20157467 des Jahres 2015 geltend gemachte Forderung von Fr. 5'434.85 zu 85 %, d.h. Fr. 4'619.60 (vgl. obige Tabelle in E.4 Sachverhalt), zu übernehmen hat.
b) Über die vorliegende Angelegenheit entscheidet der Einzelrichter, da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. VRG).
3. a) Gemäss Art. 64a Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gibt der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die betroffenen Versicherten sowie, pro Schuldner und Schuldnerin, den Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinse und Betreibungskosten) bekannt, die während des berücksichtigten Zeitraumes zur Ausstellung eines Verlustscheines oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben. Nach Art. 64a Abs. 4 KVG übernimmt der Kanton 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach Absatz 3 waren. Nach Art. 105f Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) übermittelt der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 31. März die Schlussabrechnung der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine und den dazugehörigen Revisionsbericht. Laut Art. 105g KVV muss der Versicherer bei der Bekanntgabe nach Art. 64a Abs. 3 KVG zur Identifikation der versicherten Personen und der Schuldnerinnen und Schuldner den Namen und den Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Wohnsitz sowie die AHV-Versichertennummer melden. Gemäss Art. 105k Abs. 2 KVV ist der Kanton, in dem der Verlustschein ausgestellt wurde, für die Bezahlung der Forderungen nach Art. 64a Abs. 4 KVG zuständig.
b) Nicht strittig ist vorliegend die Übernahme der Forderungen gegenüber B._____. Hingegen lehnt die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Forderungen aus KVG-Prämien (zzgl. Kostenbeteiligungen und Verzugszinse) gegenüber C._____ und D._____ ab. Damit der Kanton Graubünden die in den von der Beschwerdeführerin gemeldeten Verlustscheinen aufgeführten Forderungen zu 85 % übernimmt, reicht es gestützt auf die soeben erwähnten Vorschriften nicht aus, dass diese vom Betreibungsamt in O.4._____ (GR) ausgestellt wurden. Es ist vielmehr auch verlangt, dass diese Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 64a Abs. 3 Satz 1 KVG) stammen.
c) Die Pflicht zur Krankenpflegeversicherung knüpft an einen Wohnsitz in der Schweiz nach den Artt. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) an (vgl. Art. 3 Abs. 1 KVG und Art. 1 Abs. 1 KVV). Voraussetzung für eine Übernahme der von der Beschwerdeführerin gemäss Verlustscheinen geltend gemachten Forderungen durch den Kanton Graubünden ist somit grundsätzlich, dass C._____ und D._____ Wohnsitz im Kanton Graubünden hatten. Gemäss insgesamt dürftiger Aktenlage ist B._____ italienischer Nationalität (vgl. Bg-act. 2 Dok. 2). Über C._____ und D._____ lassen sich aus den Akten hingegen keine Angaben entnehmen. Gemäss den Akten steht aber fest, dass der Italiener B._____ laut Personenregister als seit dem 15. September 1990 verheiratet angemeldet ist. Obwohl über etwaige Beziehungen zwischen B._____ und C._____ sowie D._____ keine Informationen vorliegen, ist mangels anderslautender Hinweise davon auszugehen, dass auch C._____ und D._____ italienischer Nationalität sind. Demnach bestimmt sich der Wohnsitz von C._____ und D._____ nach Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291; vgl. Eugster in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, KVG, Zürich 2010, Art. 3 Rz. 5). Der Wohnsitzbegriff in Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG deckt sich mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB, weshalb darauf und auf die entsprechende Rechtsprechung verwiesen werden kann. Gemäss Art. 23. Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
d) Zu klären ist demnach, ob C._____ und D._____ im Jahr 2015 (Jahr der Ausstellung der oberwähnten Verlustscheine) Wohnsitz in Graubünden hatten. Gemäss den vorliegenden Akten steht fest, dass der Italiener B._____ laut Personenregister bis 31. Mai 2015 in O.3._____ (GR), danach bis 31. August 2015 in O.5._____ (GR) und ab 1. September 2015 in O.4._____ (GR) als seit dem 15. September 1990 verheiratet angemeldet war (vgl. Bg-act. 2). Über etwaige Beziehungen zwischen B._____ und C._____ und D._____ liegen indessen, wie oben bereits gesagt, keine Informationen vor. Umso weniger konnten die drei obgenannten Gemeinden bestätigen, dass C._____ und D._____ je bei ihnen angemeldet waren. Auch eine Suche im Personenregister nach C._____ und D._____ blieb erfolglos (vgl. Bg-act. 2). In Bezug auf einen Wohnsitz von C._____ und D._____ in Graubünden gibt es somit keine festen Angaben. Ebenso fehlen trotz bestätigter Anmeldungen in den vorerwähnten Bündner Gemeinden stichhaltige Elemente für die Annahme eines Wohnsitzes in Graubünden hinsichtlich B._____. Denn nachdem er sich eine längere Zeit in O.3._____ (GR) aufgehalten hatte, wechselte er am 1. Juni 2015 nach O.5._____ (GR) und am 1. September 2015 nach O.4._____ (GR) (vgl. Bg-act. 2), wo er unter einer Adresse mit "fermo posta", d.h. Postlagersendung erreichbar ist (vgl. Bf-act. 4 und 5), woraus zu schliessen ist, dass er in Graubünden keine feste Zustelladresse hat und höchstens als Aufenthalter verweilt. Dass C._____ und D._____ aber auch B._____ Wohnsitz in Graubünden haben oder hatten, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, legen lediglich gewisse Indizien nahe. So befinden sich in den Akten drei Beitrittserklärungen je datiert vom 19. September 2013 betreffend B._____, C._____ und D._____. Ferner spricht derselbe Nachname ebenso wie die Eintragung "verheiratet" bei B._____ im Personenregister und das Geburtsdatum von D._____ für eine Familieneinheit der drei erwähnten Personen. Dennoch stellen diese Tatsachen eben lediglich Indizien und noch keine Beweismittel dar, worauf ein Wohnsitz in Graubünden gestützt werden könnte. Auch aufgrund von Ungereimtheiten – namentlich der Tatsache, dass die Unterschrift in der Beitrittserklärung betreffend D._____ offenbar weder der von C._____ noch jener von B._____ entspricht – vermögen diese Indizien nicht davon zu überzeugen, dass C._____ und D._____ je zusammen mit B._____ im Kanton Graubünden wohnhaft waren. Angesichts der von der Beschwerdeführerin (erst) im Beschwerdeverfahren vorgelegten AHV-Versichertennummern, die vom Gericht nun zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 51 Abs. 3 VRG), ist zwar anzunehmen, dass C._____ und D._____ einmal in der Schweiz gewohnt haben. Eine Wohnsitzbegründung in Graubünden wird dadurch aber noch nicht belegt. Im Rahmen des Einspracheverfahrens hatte die Beschwerdegegnerin im Übrigen bereits am 10. Februar 2017 (vgl. Bg-act. 4) die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihr unter anderem die AHV-Versichertennummern – wie von Art. 105g lit. e KVV verlangt – zuzustellen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht nach. Unabhängig von der hier nicht zu beantwortenden Frage, ob es sich bei Art. 105g KVV um eine Gültigkeitsvorschrift oder bloss um eine Ordnungsvorschrift handelt, durfte die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf die ihr vorgelegten Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.5b, 125 V 193 E.2) annehmen, dass ein Nachweis für eine Wohnsitzbegründung von C._____ und D._____ in Graubünden nicht erbracht wurde. Die Beschwerdeführerin bringt für eine Angehörigenstellung von C._____ und D._____ zu B._____, aus der sie einen gemeinsamen Wohnsitz in Graubünden herleitet, ausser den bloss Indizien darstellenden Hinweisen auf die gemeinsamen Nachnamen, die Geburtsjahre und die gleichzeitige Unterzeichnung der Beitrittserklärungen am 19. September 2013 keine überzeugenden Beweise vor.
e) Dem Einwand der Beschwerdeführerin, den Versicherten B._____ treffe als Schuldner, der für sich und auch für seine Ehefrau C._____ und Tochter D._____ die Prämien bezahle, eine Solidarhaftung ist Folgendes entgegenzuhalten: Gestützt auf den in der Schweiz geltenden Grundsatz der Individualprämie ist für eine Übernahme zu 85 % der geltend gemachten Prämienbeträge gemäss Verlustscheinen durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 64 Abs. 3 und 4 KVG nicht etwa allein der Wohnsitz von B._____ als Schuldner, sondern die Unterstellung unter der Versicherungspflicht der jeweiligen Versicherten C._____ und D._____ massgebend. Hier ist gemäss vorstehenden Erwägungen weder ein Wohnsitz in Graubünden von B._____ noch ein solcher von C._____ und D._____ nachgewiesen. Insoweit spielt eine allfällige, nicht näher zu prüfende Solidarhaftung von B._____ hinsichtlich der Prämien von C._____ gestützt auf Art. 166 Abs. 3 ZGB (Vertretung der ehelichen Gemeinschaft) und von D._____ gestützt auf Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 277 Abs. 1 ZGB (Unterhaltspflicht der Eltern) von vornherein keine Rolle.
4. a) Die Versicherungspflicht kann indessen auch auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausgedehnt werden (vgl. Art. 3 Abs. 3 KVG). So gilt im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) der Grundsatz, dass man dort versichert sein muss, wo man erwerbstätig ist (Erwerbsortsprinzip). Somit unterstehen – vorbehältlich anderslautender bilateraler Vereinbarungen – jede in der Schweiz erwerbstätige Person und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen, die in einem EU/EFTA-Staat wohnen, der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (vgl. https://www.personenfreizuegigkeit.admin.ch/fza/de/home/aufenthalt\_und\_arbeitsmarkt/soziale\_sicherheit/krankenversicherungen\_sozialversicherungen.html; letzte Änderung 18.08.2017, zuletzt besucht am 26.03.2018).
b) Bezüglich Italien besteht eine Sondervereinbarung. Unter anderem Grenzgänger und nichterwerbstätige Familienangehörigen von Grenzgängern, Aufenthaltern und Niedergelassenen haben ein Wahlrecht, sich im Wohnland oder in der Schweiz versichern zu lassen (vgl. Art. 95a KVG, Art. 2 Abs. 2 lit. d KVV i.V.m. Anhang II Abschnitt A Anhang XI Ziff. 3 a und b FZA; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-versicherte-mit-wohnsitz-im-ausland/versicherungspflicht/bezuegerinnen-ch-rente-im-ausland.html; Dokumente: Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat und Unterstellung unter die Krankenversicherung; letzte Änderung 16.08.2017; zuletzt besucht am 26.03.2017).
c) Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass – unter der Annahme eines Wohnsitzes in Italien – C._____ bzw. D._____ eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, weshalb keine darauf zurückzuführende, allfällige Krankenversicherungspflicht in Frage kommt. Ferner ist der Kanton Graubünden gemäss Aktenlage überwiegend wahrscheinlich lediglich der Kanton des Aufenthalts- bzw. Arbeitsortes von B._____. Die Beschwerdeführerin vermag zudem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass B._____ Vater von D._____ bzw. Ehemann von C._____ ist (vgl. oben E.3d f.). Daher finden die obgenannten Bestimmungen bezüglich Familienangehöriger mit Wohnsitz in Italien keine Anwendung. Aber selbst unter der Annahme, dass C._____ und D._____ mit B._____ eine Familie bilden, so hätten sie als nicht nichterwerbstätige, in Italien wohnhafte Familienangehörigen (Ehegattin und Kind) eines Arbeitnehmers/Aufenthalters in der Schweiz, lediglich ein Optionsrecht, in der Schweiz krankenversichert zu sein (vgl. oben E.4b). Angesichts der Beitrittserklärungen vom 19. September 2013 ist zwar anzunehmen, dass die Versicherten keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz gestellt haben. Wenn sie aber die Wahl hatten, sich in der Schweiz versichern zu lassen oder nicht, so kann es doch nicht angehen, dass der Kanton Graubünden für nicht der Unterstellungspflicht unterstehende Prämien der Krankenversicherung aufzukommen hat. Die Beschwerde erweist sich somit auch unter der Annahme einer Familieneinheit als unbegründet.
5. a) Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die von der Beschwerdeführerin geforderte Übernahme zu 85 % der in den Verlustscheinen aufgeführten Forderungen abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 13. März 2017 zu bestätigen.
b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
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