VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 20 42
3. Kammer als Versicherungsgericht
VorsitzPedretti
RichterInvon Salis, Audétat
AktuarinKuster
URTEIL
vom 19. Januar 2021
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
gesetzlich vertreten durch die Eltern
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
1. Im April 2018 wurde A._____, Jg. 2011, unter Hinweis auf ein ADS bzw. eine Hüft-Fussgelenk-Fehlstellung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verfügung vom 17. September 2018 wies die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) das Leistungsbegehren ab (keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen – Geburtsgebrechen Ziffer 404 und Hüftauffälligkeiten). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen die Voraussetzungen für das Geburtsgebrechen Ziffer 404 nicht vorlägen und auch bezüglich der Hüftauffälligkeiten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG fehlten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Im Mai 2019 wurde A._____ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet.
3. In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab. Sie holte unter anderem einen Bericht von Dr. med. B._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 11. August 2019 samt Beiblättern ein. Daraus geht hervor, dass A._____ seit dem 29. März 2018 in psychotherapeutischer Behandlung ist und folgende Diagnosen vorliegen: kombinierte Störung der Aufmerksamkeit (DSM-IV 314.0), Anpassungsstörung (F43.20), Störung des Verhaltens sowie Störung von Stimmung und Affekt im Sinne von mangelnder Stabilität.
4. Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung des Leistungsbegehrens (keine Kostengutsprache für Psychotherapie) in Aussicht. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst Ostschweiz (RAD), hielt sie im Wesentlichen fest, dass nach Angaben von Dr. med. B._____ das Vorliegen eines schweren erworbenen psychischen Leidens verneint werde. Somit seien die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der Psychotherapie nach Art. 12 IVG nicht erfüllt.
5. Am 25. November 2019 erhob A._____ Einwand gegen den Vorbescheid der IV-Stelle. Er verwies auf ein Schreiben von Dr. med. B._____ vom 22. November 2019 und hielt im Wesentlichen fest, dass sehr wohl ein schweres erworbenes psychisches Leiden vorliege.
6. Am 11. März 2020 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden. Gestützt auf eine weitere Beurteilung von Dr. med. C._____, RAD, hielt sie im Wesentlichen fest, dass nach Angaben von Dr. med. B._____ die Behandlung von A._____ im Zusammenhang mit erheblichen Störungen der Aufmerksamkeit, der Adaptation, des Verhaltens und der Affektivität stehe. Seine Entwicklung verlaufe positiv und er mache gute Fortschritte. Die Aufmerksamkeit habe sich deutlich stabilisiert und die Affektivität sei nur noch als Funktionsdefizit zu sehen. In diesem Fall liege somit kein schweres erworbenes psychisches Leiden vor. Die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der Psychotherapie nach Art. 12 IVG seien nicht erfüllt.
7. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle aufgrund der vorliegenden, auf den aktuellen Tatsachen beruhenden Darlegungen aufzuheben und es sei ihm die nach Art. 12 IVG absolut gebotene Massnahme einer Psychotherapie zu gewähren. Dabei verwies er unter anderem auf ein Schreiben von Dr. med. B._____ vom 5. [recte: 10.] April 2020.
8. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung vom 11. März 2020.
9. Am 8. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen bisherigen Anträgen fest. Er ergänzte und vertiefte seine bisherige Argumentation. Zudem reichte er einen weiteren Bericht von Dr. med. B._____ vom 8. Mai 2020 sowie einen Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 22. Januar 2019 ein.
10. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 (Eingang) verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 11. März 2020, worin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers (Gesuch um Kostengutsprache für Psychotherapie) abgewiesen wurde. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 11. März 2020 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG).
2. Vorliegend ist unbestritten, dass die beantragte Psychotherapie nicht der Behandlung eines Geburtsgebrechens i.S.v. Art. 13 IVG dienen soll. Streitig und zu prüfen ist, ob die Kosten für die beantragte Psychotherapie als medizinische Massnahme i.S.v. Art. 12 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind.
3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Als medizinische Massnahmen i.S.v. Art. 12 IVG gelten dabei namentlich psychotherapeutische Vorkehren (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
3.2.1. Art. 12 IVG bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung andererseits gegeneinander abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E.1.2). Um "Behandlung des Leidens an sich" geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Unter solchen Umständen ist die Vorkehr nicht "unmittelbar" auf die Eingliederung gerichtet (BGE 98 V 214 E.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2008 vom 18. April 2008 E.3.1). Die Invalidenversicherung übernimmt folglich im Grundsatz nur solche medizinischen Vorkehren, die auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen (vgl. BGE 105 V 19 S. 19 und BGE 98 V 214 E.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2008 vom 18. April 2008 E.3.1) und die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (vgl. Art. 12 Abs. 1 IVG).
3.2.2. Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren allerdings schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung und/oder die Erwerbsfähigkeit wahrscheinlich beeinträchtigen würde (BGE 105 V 19 S. 20 und BGE 98 V 214 E.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E.1.2). Die für die Beurteilung der Leistungspflicht der Invalidenversicherung massgebliche fachärztliche Prognose muss zwei Aussagen enthalten: Zunächst muss erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde; gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in dem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit herrschen (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E.3).
3.2.3. Hinsichtlich Psychotherapie hält das Kreisschreiben des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, in der hier massgebenden, ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung) folgendes fest (vgl. Rz. 645-647/845-847.3 i.V.m. Rz. 645-647/845-847.5): Bei Vorliegen erworbener psychischer Leiden, die mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem erheblichen, schwer korrigierbaren stabilen Defekt führen, der die spätere Ausbildung und Erwerbstätigkeit wesentlich behindert oder verunmöglicht, kann die Invalidenversicherung die erforderliche Psychotherapie übernehmen, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Entgegen den Vorbringen der IV-Stelle setzt die vorliegend massgebende, ab dem 1. Januar 2020 geltende Fassung des KSME somit kein schweres erworbenes psychisches Leiden voraus; vielmehr müssen die sich aus dem erworbenen psychischen Leiden ergebenden Folgen mit Blick auf die künftige Eingliederung schwerwiegend sein, so dass es im Sinne einer vorbeugenden Behandlung der (anbegehrten) Psychotherapie bedarf, um zu vermeiden, dass in naher Zukunft bleibende Beeinträchtigungen eintreten, welche sich negativ auf die spätere Ausbildung und die Erwerbsfähigkeit auswirken. Soweit frühere Fassungen ein schweres erworbenes psychisches Leiden voraussetzten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 343/04 vom 3. Dezember 2004 E.1.6), kann zudem davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Schwere in der Regel schon dann gegeben war, wenn das Leiden nach einem Jahr Behandlung noch nicht geheilt bzw. nach einem Jahr Behandlung noch keine genügende Besserung erzielt worden war (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 372/05 vom 12. Januar 2006 E.2.8). Das von der IV-Stelle angeführte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 508/06 vom 6. Februar 2007 steht dem nicht entgegen. Insofern gingen die früheren Fassungen des KSME von einem vergleichbaren Beurteilungsmassstab aus wie die vorliegend massgebende Fassung.
3.3. Für die Beurteilung des Eingliederungserfolgs einer bestimmten medizinischen Massnahme sind die Verwaltung und die im Beschwerdefall angerufenen Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen (vgl. BGE 125 V 256 E.4 und BGE 115 V 133 E.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_745/2008 vom 2. Dezember 2008 E.3.2). Im Beschwerdefall hat das angerufene Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Dabei ist der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.2 m.w.H.). Schliesslich hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.2).
4.1. Die IV-Stelle begründet die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C._____, Regionaler Ärztlicher Dienst Ostschweiz (RAD), vom 10. März 2020 (vgl. IV-act. 34 S. 6) im Wesentlichen wie folgt: Nach Angaben von Dr. med. B._____ stehe die Behandlung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit erheblichen Störungen der Aufmerksamkeit, der Adaptation, des Verhaltens und der Affektivität. Seine Entwicklung verlaufe positiv und er mache gute Fortschritte. Die Aufmerksamkeit habe sich deutlich stabilisiert und die Affektivität sei nur noch als Funktionsdefizit zu sehen. In diesem Fall liege somit kein schweres erworbenes psychisches Leiden vor. Die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der Psychotherapie nach Art. 12 IVG seien nicht erfüllt (vgl. IV-act. 33).
4.2. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer – insbesondere unter Hinweis auf ein Schreiben von Dr. med. B._____ vom 22. November 2019 – fest, dass sehr wohl ein schweres erworbenes psychisches Leiden vorliege.
5.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Störung der Aufmerksamkeit (DSM-IV 314.0), an einer Anpassungsstörung (F43.20), an einer Störung des Verhaltens sowie an einer Störung von Stimmung und Affekt im Sinne von mangelnder Stabilität leidet (vgl. IV-act. 23 S. 1). Aufgrund dieser Diagnosen befindet sich der Beschwerdeführer seit März 2018 in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. IV-act. 23 S. 5 f. und IV-act. 27) und er wurde per Januar 2019 in eine Sonderschule versetzt (vgl. IV-act. 23 S. 1 und beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 12). Rund ein Jahr nach Beginn der psychotherapeutischen Behandlung berichtete Dr. med. B._____ am 23. Mai 2019, dass die Entwicklung des Beschwerdeführers positiv verlaufe und er gute Fortschritte mache. Die Aufmerksamkeit habe sich deutlich stabilisiert und auch die Affektivität sei nur noch als Funktionsdefizit zu sehen. Gleichzeitig hielt sie allerdings fest, dass eine vollständige Genesung innerhalb eines Jahres nicht möglich sei, weil die Komplexität des Leidens hoch sei und innerhalb eines Jahres trotz hohem Engagement aller Beteiligten und trotz multimodaler Psychotherapie gemäss golden Standard die Verbesserungen noch nicht genügend seien. Derzeit bzw. mit der Fortführung der (wöchentlichen) psychotherapeutischen Behandlung würden vor allem die Adaptationsfähigkeit sowie die Instabilität in Bezug auf Stimmung und Affekt als Funktionsdefizite und -störungen adressiert (vgl. IV-act. 23 S. 6 f.; vgl. auch IV-act. 23 S. 4 f.). Nach dem Gesagten steht somit fest, dass beim Beschwerdeführer trotz intensiver Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt werden konnte und somit nach wie vor die Gefahr eines sich einstellenden Gesundheitszustands besteht, welcher die künftige Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnte (vgl. dazu auch vorstehende Erwägung 3.2.3).
5.2.1. Zwar trifft es zu, dass Dr. med. B._____ in ihrem Bericht vom 23. Mai 2019 die Frage, ob ein schweres erworbenes psychisches Leiden vorliege, verneinte (vgl. IV-act. 23 S. 6). Deren vollständige Antwort lautete allerdings wie folgt: "Nein, es liegt kein schweres erworbenes psychisches Leiden vor. Die Leidensbehandlung kann als abgeschlossen betrachtet werden. Im Verlauf des letzten Jahres hat das Kind deutliche Fortschritte erzielt sowie eine gute Stabilität erreicht. Derzeit können dieDefizite als funktionale Defizite definiert werden[Hervorhebungen durch das Gericht]." Daraus geht hervor, dass Dr. med. B._____ mit der Verneinung des Vorliegens eines schweren erworbenen psychischen Leidens nicht sagen wollte, dass nach einem Jahr Behandlung eine genügende Besserung habe erzielt werden können. Vielmehr liegt es nahe, dass sie damit zum Ausdruck bringen wollte, dass der Beschwerdeführer nicht an einer Krankheit leide, welche nach dem heutigen Wissensstand nicht geheilt werden kann (vgl. hierzu die Klarstellung in der Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 22. November 2019 [IV-act. 31 S. 3]; vgl. auch Rz. 645-647/845-847.4 der KSME).
5.2.2. Dass beim Beschwerdeführer (nach wie vor) erhebliche Funktionsdefizite vorliegen, ergibt sich denn auch mit hinreichender Klarheit aus den übrigen Akten. So führte Dr. med. B._____ auf einem Beiblatt zu ihrem Bericht vom 11. August 2019, datierend vom 9. August 2019, aus, die anbegehrte Psychotherapie stehe im Zusammenhang mit erheblichen Störungen der Aufmerksamkeit (kombinierte Störung der Aufmerksamkeit, einschliesslich Hyperaktivität bzw. Impulsivität), einer Störung der Adaptation (erhöhte innere Erregung) sowie einer Störung des Verhaltens und der Affektivität resp. Stimmung (vgl. IV-act. 23 S. 4). Auf einem weiteren Beiblatt gleichen Datums hielt sie präzisierend fest, es sei eine krankhafte Beeinträchtigung der Affektivität und der Kontaktfähigkeit zu beobachten. Diese zeige sich in einer mangelnden Kommunikation, einer beeinträchtigten Kontaktaufnahme und in eingeschränkten sprachlichen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme. Der Beschwerdeführer fühle sich häufig nicht verstanden und könne sich auch nicht entsprechend ausdrücken. Die Affektivität sei geprägt durch erhebliche Instabilität, die weit über das kindliche Normmass hinausgehe (vgl. IV-act. 23 S. 8).
Diese Funktionsdefizite und Verhaltensauffälligkeiten führten denn auch schon im Kindergarten zu erheblichen Schwierigkeiten, welche – nach einem zwischenzeitlichen Abbruch – eine heilpädagogische Begleitung, eine integrative Sonderschulung und Logopädie erforderten (vgl. Bf-act. 8 ff.). Sie zeigten sich aber auch in der Primarschule. Aus dem Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 22. Januar 2019 geht hervor, dass sich die Hoffnung, die schulischen Strukturen würden sich hilfreich auf das Verhalten des Beschwerdeführers auswirken, nicht erfüllt habe. Das auffällige Verhalten trete im Vergleich zum Kindergarten deutlich stärker auf. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe, seine Impulse zu kontrollieren. Die Aufmerksamkeitsspanne sei stark eingeschränkt. In manchen Situationen werde der Beschwerdeführer laut, fluche und schreie herum. Er könne dann auch aggressiv werden. Offene Situationen wie der Pausenplatz oder die Turnstunde seien für ihn eine Überforderung. Es scheine, als würde der Schulalltag für den Beschwerdeführer ein Übermass an Reizen mit sich bringen. Der Stundenplan habe trotz Strukturierung, Visualisierungen, Rückzugsmöglichkeiten und Konsequenzenandrohung seitens der Lehrpersonen reduziert werden müssen, da ein Unterrichtsbesuch ohne individuelle Begleitung nicht möglich gewesen sei. Die Schule sei zum Schluss gelangt, dass eine Weiterführung der integrativen Sonderschulung nicht mehr tragbar sei. Es sei angezeigt und notwendig, den Beschwerdeführer in einer Sonderschulinstitution für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten zu betreuen (Bf-act. 12).
Zudem wurden die Funktionsstörungen nicht nur mittels intensiver, bereits über ein Jahr dauernder Psychotherapie (vgl. IV-act. 23 S. 9), sondern unter anderem auch medikamentös behandelt, im Kindergarten zunächst mit Strattera (vgl. Bf-act. 8 ff.) und sodann mit Ritalin und Risperdal (vgl. Bf-act. 4). Dabei erscheint es nachvollziehbar, wenn Dr. med. B._____ in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2020 ausführt, eine solche hochpotente Medikation werde nicht bei leichten Störungen gegeben; vielmehr lasse deren Verabreichung auf Funktionsdefizite erheblichen Ausmasses schliessen (vgl. Bf-act. 4).
Nach dem Gesagten gehen somit aus der gesamten Aktenlage erhebliche Verhaltensauffälligkeiten und Funktionsdefizite hervor, die insbesondere die Bereiche Adaptationsfähigkeit und Instabilität in Bezug auf die Stimmung und den Affekt betreffen (vgl. IV-act. 23 S. 7), weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn Dr. med. B._____ letztlich ihre Antwort auf die Frage nach einem schweren erworbenen psychischen Leiden richtigstellte und ein solches bejahte (vgl. Stellungnahmen vom 22. November 2019 [IV-act. 31 S. 5 f.], vom 10. April 2020 [Bf-act. 4] und vom 8. Mai 2020 [Bf-act. 11]). Der Vorwurf der IV-Stelle, wonach Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur bei Dr. med. B._____ einen Sinneswandel bewirkt hätten, zielt damit ins Leere.
6. Es bleibt somit zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ohne die beantragte psychotherapeutische Behandlung in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung und/oder die Erwerbsfähigkeit wahrscheinlich beeinträchtigen würde (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.2.2).
6.1. Wie bereits erwähnt, hielt die behandelnde Ärztin Dr. med. B._____ in ihrem Bericht vom 23. Mai 2019 fest, dass mit der Fortführung der (wöchentlichen) psychotherapeutischen Behandlung vor allem die Adaptationsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Instabilität in Bezug auf Stimmung und Affekt adressiert würden bzw. zu adressieren seien. Zudem wies sie darauf hin, dass im Falle einer Sistierung der Therapie die Gefahr eines dauernden psychischen Defekts bestünde (vgl. IV-act. 23 S. 7 f.; vgl. auch IV-act. 23 S. 4 f.). Auch in ihrem Schreiben vom 10. April 2020 betonte Dr. med. B._____, dass die Beendigung der Therapie beim Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem weitreichenden Defekt führen würde (vgl. Bf-act. 4).
Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit dieser fachärztlichen Einschätzung sprechen. Solche werden denn auch nicht von der IV-Stelle angebracht. Zudem sind die von Dr. med. B._____ geschilderten Defizite durchaus eingliederungsrechtlich relevant. Denn eine gewisse Adaptationsfähigkeit und die Fähigkeit zur Kontrolle von Stimmung und Affekt (vgl. IV-act. 23 S. 7 f. und Bf-act. 4) sind sowohl in der Ausbildung als auch im späteren Berufsleben gefragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E.5.2).
6.2. Nach dem Gesagten ist es somit nachvollziehbar, dass ohne die beantragte Psychotherapie in absehbarer Zeit ein die Berufsbildung und/oder die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Defektzustand eintreten würde und dass mit der beantragten psychotherapeutischen Behandlung ein Zustand herbeigeführt werden kann, in dem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit herrschen. Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung zeitlich unbegrenzt erforderlich wäre, werden keine geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E.3).
7.1. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle die Kostenübernahmepflicht der Invalidenversicherung für die beantragte Psychotherapie als medizinische Massnahme i.S.v. Art. 12 IVG zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die IV-Stelle wird verpflichtet, die Kosten für die Psychotherapie zu übernehmen.
7.2. Aus den Beiblättern zum Bericht von Dr. med. B._____ vom 11. August 2018 geht hervor, dass die erste psychotherapeutische Behandlung am 29. März 2018 stattgefunden hat (vgl. IV-act. 23 S. 5 f.), wobei sie am 23. Mai 2019 berichtete, dass die Leidensbehandlung abgeschlossen sei (vgl. IV-act. 23 S. 6 f.). Zudem hielt Dr. med. B._____ auf dem Beiblatt vom 9. August 2019 fest, dass die (wöchentliche) Psychotherapie vorläufig für die Dauer von zwei Jahren notwendig sein werde (vgl. IV-act. 23 S. 5). Unter Berücksichtigung dieser fachärztlichen Einschätzung hat die IV-Stelle festzulegen, ab welchem Zeitpunkt die Kosten für die beantragten Psychotherapien übernommen werden.
8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‑‑ bis Fr. 1'000.‑‑ festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten auf Fr. 700.‑‑ festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).
8.2. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der obsiegende Beschwerdeführer durch seine Eltern (nicht anwaltlich) vertreten ist, steht ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. März 2020 wird aufgehoben und die IV-Stelle des Kantons Graubünden wird verpflichtet, die Kosten für die Psychotherapie im Sinne der Erwägungen zu übernehmen.
2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu Lasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]