VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 23 117
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin von Salis
Aktuarin ad hoc Jauch
URTEIL
vom 15. Mai 2024
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend AHV-Beiträge
I. Sachverhalt:
1. Mit Beitragsverfügungen vom 18. Juli 2022 wurden von der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) die Beiträge für A._____, Jahrgang 1954, als Selbständigerwerbender für das Beitragsjahr 2015 definitiv festgesetzt. Grundlage dafür waren die von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen.
2. Am 24. Januar 2023 erliess die AHV-Ausgleichskasse alsdann eine Verrechnungsverfügung über nicht bezahlte AHV-Beitragsforderungen für das Jahr 2015 in der Höhe von CHF 216'857.85, die zu monatlichen Raten von CHF 300.-- ab April 2023 zu verrechnen seien.
3. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Schreiben vom 18. Februar 2023 (21. Februar 2023 Datum Posteingang bei der AHV-Ausgleichskasse) Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung, dass sein Renteneinkommen bereits unter dem Schweizer Existenzminimum liege.
4. In der Folge ersuchte die AHV-Ausgleichskasse A._____ zur Prüfung der Existenzminimumberechnung um Zustellung von amtlich auf Deutsch übersetzten Nachweisen betreffend Miete und Krankenkassenprämien.
5. Mit E-Mail vom 13. April 2023 zog A._____ seine Einsprache zurück, da er annehmen müsse, dass die verfügte Rentenkürzung ab April 2023 genau die CHF 300.-- betreffen würde, welche er seit September 2022 mehr erhalte. Zudem habe er feststellen müssen, dass trotz der Einsprache – entgegen der Aussage der AHV-Ausgleichkasse – ihm die zugesagte, aufschiebende Wirkung versagt worden sei und ihm überdies überhaupt keine Rente mehr ausbezahlt werde.
6. Mit E-Mail vom 15. Mai 2023 klärte die AHV-Ausgleichskasse A._____ im Wesentlichen darüber auf, dass die am 24. Januar 2023 verfügte Rentenverrechnung nichts mit der Erhöhung seiner Rentenzahlung per September 2022 zu tun habe und der Rückzug der Einsprache nicht die automatische Wiederaufnahme der Rentenauszahlungen auslöse. Aufgrund dessen forderte die AHV-Ausgleichskasse A._____ auf, bis zum 26. Mai 2023 nochmals ausdrücklich zu bestätigen, falls er die Einsprache vom 18. Februar 2023 immer noch zurückziehen wolle. In diesem Fall werde die verfügte Rentenverrechnung in Rechtskraft erwachsen. Ebenso führte die AHV-Ausgleichskasse aus, dass bei Ausbleiben einer Bestätigung, die Einsprache aufrecht erhalten bliebe und diese weiter bearbeitet werde. Diesfalls ersuchte die AHV-Ausgleichskasse um Einreichung der amtlich übersetzten Dokumente betreffend Mietvertrag und Krankenkassenprämien bis zum 26. Mai 2023. Mit E-Mail vom 2. Juni 2023 verlängerte die AHV-Ausgleichskasse die Frist bis zum 9. Juni 2023.
7. Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab. Begründend hielt sie fest, dass die von A._____ in der Einsprache geltend gemachten Ausgaben nicht anerkannt werden könnten, da die schweizerischen Ansätze den Lebenskosten des Wohnlandes anzupassen und im vorliegenden Fall erheblich zu reduzieren seien. Zudem könne die Frage nach der Existenzminimum-Berechnung aufgrund der fehlenden, mehrfach einverlangten Unterlagen, nicht abschliessend geklärt werden.
8. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Oktober 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, es sei der Rückzug seiner Einsprache vom 13. April 2023 anzuerkennen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die AHV-Ausgleichskasse habe den Rückzug der Einsprache erhalten und bestätigt. Die Interpretation der AHV-Ausgleichskasse wie die Begründung seines Rückzuges zu interpretieren sei, könne in keiner Weise den schriftlichen erklärten Rückzug der Einsprache für ungültig erklären.
9. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2023 beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung machte sie hauptsächlich geltend, eine Gutheissung des Antrags des Beschwerdeführers hätte zur Konsequenz, dass die Verrechnungsverfügung vom 24. Januar 2023 gültig und anwendbar wäre. Folglich fehle es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation.
10. Am 4. Dezember 2023 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die Replik ein, welche allerdings aufgrund der Fristansetzung zur Einreichung der Replik bis zum 27. November 2023 verspätet erfolgte und inhaltlich hauptsächlich den bisherigen Standpunkt vertiefte.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die eingereichten Beweismittel sowie den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde vom 30. Oktober 2023 (Datum Poststempel) handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens der erforderlichen Prozessvoraussetzungen offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
2. Vorliegend ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu verneinen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur abgewendet werden kann, welchen die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid mit sich bringen würde. Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar und konkret beeinflusst werden können, d.h. der praktische Nutzen muss bereits mit dem Obsiegen eintreten bzw. der drohende Nachteil muss unmittelbar abgewendet werden können (vgl. BGE 139 II 279 E.2.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 944 f.).
3. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Anerkennung des Rückzugs seiner Einsprache vom 13. April 2023. Abgesehen davon, dass die Gutheissung dieses Antrages aufgrund des bereits ergangenen Einspracheentscheids vom 6. Oktober 2023 (Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 78) nicht mehr möglich ist, würde die Gutheissung des Antrags hypothetisch dazu führen, dass die Verrechnungsverfügung vom 24. Januar 2023 (Bg-act. 43) zur Geltung gelangen würde. Dieselbe Situation liegt nun aber auch aktuell – sprich nach Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Oktober 2023 (Bg-act. 78) – vor. So wurde die Einsprache des Beschwerdeführers (Bg-act. 49) gegen die Verrechnungsverfügung vom 24. Januar 2023 (Bg-act. 43) mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023 (Bg-act. 78) abgewiesen, was bedeutet, dass es – ohne das Beschwerdeverfahren – bei der in der Verrechnungsverfügung vom 24. Januar 2023 (Bg-act. 43) verfügten Verrechnung bleibt. Da demzufolge der Beschwerdeführer im Ergebnis nichts Anderes verlangt als diejenige Situation, die bereits ohne das vorliegende Beschwerdeverfahren besteht, verschafft die erfolgreiche Beschwerde ihm keinen praktischen und unmittelbaren Nutzen. Damit fehlt es am schutzwürdigen Interesse und folglich an der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde vom 30. Oktober 2023 (Datum Poststempel) aufgrund der Verneinung der Beschwerdelegitimation als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Praxisgemäss richtet sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen von versicherungsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 61 ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 72 ff. VRG). Bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, dem eine beitragsrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.-- und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Berücksichtigung der vorgenannten Beurteilungskriterien, insbesondere angesichts des geringen Verfahrensaufwands, auf moderate CHF 200.-- festzusetzen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF
200.--
CHF
176.--
Zusammen
CHF
376.--
gehen zulasten von A._____.
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