Entscheid vom 8. April 2025
Referenz SBK 24 95
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitz
Jakupi, Aktuar ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____
GegenstandRechtsöffnung
Anfechtungsobj.Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 21. Oktober 2024, mitgeteilt am 22. Oktober 2024 (Proz. Nr. 335-2024-112)
A. Auf Begehren der in D._____ domizilierten B._____ AG wurde der in E._____ wohnhafte A._____ mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 31. Oktober 2023 zur Bezahlung von Forderungen in Höhe von CHF 3'878.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 1996 und CHF 1'960.40 aufgefordert (Betreibung Nr. F._____). A._____ erhob am 10. November 2023 Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 30. April 2024 ersuchte die B._____ AG das Regionalgericht Plessur, ihr in der betreffenden Betreibung für die genannten Forderungen und neu auch für die Zahlungsbefehlskosten in der Höhe von CHF 73.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A._____. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2024 beantragte A._____ sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die Replik der B._____ AG folgte am 17. Juli 2024. A._____ reichte keine Duplik ein.
C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 21. Oktober 2024 erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur Folgendes:
1. Im Verfahren B._____ AG gegen A._____ mit der Betreibung-Nr. F._____ des Betreibungsamtes Plessur wird für den Betrag von CHF 3'878.50 nebst Zins zu 5 % seit 01.10.1996 sowie CHF 1'960.40 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei der B._____ AG unter Regresserteilung auf A._____ erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung]
D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die B._____ AG reichte trotz entsprechender Aufforderung keine Beschwerdeantwort ein.
E. Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 450.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
F. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsgerichts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren KSK 24 95 ist auf diesen Zeitpunkt hin auf das Obergericht des Kantons Graubünden übergegangen (vgl. Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.000]) und wird von diesem unter der Referenz SBK 24 95 geführt.
1. Prozessuales
1.1. Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO die Beschwerde zulässig. Nach Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) ist das Obergericht die Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Obergerichts ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zuständig (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010])). Da kein Anwendungsfall von Art. 7 Abs. 3 EGzZPO vorliegt, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGzZPO).
1.2. Die Rechtsmittelfrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 21. Oktober 2024 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts am 31. Oktober 2024 übergebene Beschwerde erfolgte fristgerecht (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.3. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
1.3.1 Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.).
1.3.2. Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (statt vieler Urteil des Kantonsgericht Graubünden ZK2 22 51 vom 26. Februar 2023 E. 1.5; KSK 2023 15 vom 21. März 2023 E. 2.2).
2. Zustellung der Duplik
2.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. August 2024 Frist zur Duplik angesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben nicht entgegengenommen und es sei deshalb durch die Post retourniert worden. Gemäss der Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gelte die eingeschriebene Post jedoch am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch als zugestellt, da bereits ein Prozessrechtsverhältnis bestehe, das Verfahren bereits hängig gewesen sei und der Beschwerdeführer mit einer Zustellung habe rechnen müssen (act. B.1 E. 11).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, der angefochtene Entscheid spreche von einer Zustellung einer Duplik an ihn. Er habe sich aber in diesem Zeitraum aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten. Er habe weder einen Abholungsschein noch diesbezüglich Informationen erhalten. Es stehe ausser Frage, dass es sich um ein laufendes Verfahren handle. Er sei verwundert, da er bis zu diesem Entscheid keine Post erhalten habe. Er habe denn bisher auch auf jegliche Post des Gerichts reagiert (act. A.1).
2.3. Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt die gerichtliche Zustellung in Art. 136 ff. ZPO. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Holt der Adressat die eingeschriebene Sendung nicht innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist ab, behilft sich die Zivilprozessordnung somit mit einer Fiktion: Der Adressat wird so behandelt, wie wenn er die Sendung am letzten Tag der Frist abgeholt hätte (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion; BGE 143 III 15 E. 4.1; 138 III 225 E. 3.1). Die Zustellfiktion tritt bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch ein (Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 138 N. 7).
Nach allgemeinen Grundsätzen muss jede Partei grundsätzlich während eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen, es sei denn, der letzte Kontakt mit dem Gericht liege längere Zeit, etwa ein Jahr, zurück. Erst mit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 mit Hinweisen).
Nach konstanter Rechtsprechung muss, wer Partei eines Verfahrens ist, im Fall seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren (BGE 141 II 429 E. 3.1).
2.4. Mit Verfügung vom 2. August 2024 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Duplik bis zum 23. August 2024 an (RG-act. IV.4). Die Verfügung ging per Einschreiben an die Adresse des Beschwerdeführers in E._____. Wie die Post auf dem Couvert vermerkt hat, wurde die Sendung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und deshalb an das Regionalgericht retourniert (RG-act. V/3).
2.5 Zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zur Einreichung einer Duplik war dem Beschwerdeführer die Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens bekannt. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 30. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 per Einschreiben zusammen mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt (RG-act. IV/1). Am 20. Juni 2024 überbrachte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme der Vorinstanz persönlich (RG-act. I/2). Der Beschwerdeführer musste folglich mit der Zustellung weiterer gerichtlicher Akte rechnen. Dass die Vorinstanz die Zustellung der Aufforderung zur Einreichung einer Duplik gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO angenommen hat, ist somit nicht zu beanstanden.
2.6. Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei damals aus beruflichen Gründen im Ausland gewesen, nichts. Die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift unabhängig davon, was der Grund der unterlassenen Entgegennahme der Sendung ist. Im vorliegenden summarischen Verfahren sind ausserdem keine Gerichtsferien nach Art. 145 ZPO anwendbar, worauf die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Übrigen bereits in der Aufforderung zur Stellungnahme explizit hinwies (RG-act. IV/1). Die Zustellung der Aufforderung zur Duplik erfolgte sodann erst am 2. August 2024 (RG-act. IV/4), also nach Ende der Betreibungsferien (vgl. Art. 56 SchKG). Die Abwesenheit vermag die Säumnis des Beschwerdeführers unter keinem Titel zu entschuldigen.
2.7 Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nie eine Abholungseinladung erhalten. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3). Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der blossen Behauptung, keinen Abholschein erhalten zu haben; Anhaltspunkte, dass der Post ein Fehler bei der Zustellung unterlaufen wäre, bringt er keine vor und solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage bleibt es folglich bei der Vermutung, dass die Post die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt hat und in der Folge die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zur Anwendung gelangt ist.
3. Forderungsbestand und Zustellnachweis
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, die Begründung seines "Einspruchs" inhaltlich nicht gewürdigt zu haben. Es sei nicht möglich, aus Tausenden von Kilometern Entfernung ein Konto zu eröffnen, ein Dispot zu erhalten, dies ohne eine Erwerbstätigkeit. Er bitte das Gericht, diese Punkte inhaltlich noch einmal zu prüfen. Er sei mit dieser Vorgehensweise seitens der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden, da diese nicht den Fakten entspreche (act. A.1).
3.2. In seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit der Beschwerdegegnerin nie in einem vertraglichen Verhältnis gestanden habe. Zudem seien die Unterlagen nicht von ihm unterzeichnet worden. Er habe nie an der Grazer Strasse 45 in Graz gewohnt; lediglich sein Zwillingsbruder sei an dieser Adresse wohnhaft gewesen. Das Schreiben des Amtsgerichts G._____ vom 20. März 2007 habe er im 2022 das erste Mal gesehen. Ebenso habe er den Entscheid des Amtsgerichts G._____ vom 14. Januar 1997 im 2022 zum ersten Mal gesehen, dieser sei ihm nie übergeben worden. Die Unterschriften in den Beilagen würden nicht von ihm stammen. Während der Zeit, in der anscheinend diese Forderung entstanden sei, habe er in Südafrika gelebt. Er sei an sämtlichen Wohnsitzen korrekt angemeldet gewesen, da dies der Meldepflicht unterliegen würde und er stets in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Er stehe für eine Schriftprobe zur Verfügung; diese würde aufzeigen, dass die Dokumente keinesfalls von ihm stammten (RG-act. I/2). Der Beschwerdeführer bestritt demnach zum einen den Bestand der Forderung (kein Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin) und zum anderen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vollstreckung des Säumnisurteils (keine Zustellung des zu vollstreckenden Urteils).
3.3. Die Vorinstanz hielt im Rechtsöffnungsentscheid fest, die Beschwerdegegnerin verlange die definitive Rechtsöffnung gestützt auf das Versäumnisurteil des Amtsgerichts G._____ vom 14. Januar 1997 sowie auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts G._____ im betreffenden Verfahren vom 7. Februar 1997. Es handle sich um ein Rechtsöffnungsgesuch, in welchem die Vollstreckbarkeit des genannten ausländischen Entscheids zu beurteilen sei. Nachdem die zur Vollstreckung vorgelegten Entscheide aus Deutschland und aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des revidierten Lugano-Übereinkommens stammen würden, richte sich die Frage nach der Vollstreckbarkeit nach dem aLugÜ 1988 (Art. 63 revLugÜ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Beim Entscheid des Amtsgerichts G._____ vom 14. Januar 1997 handle es sich um einen Säumnisentscheid. Der vorgelegte Kostenfestsetzungsbeschluss beruhe darauf und sei damit ebenfalls als Säumnisentscheid zu qualifizieren. Die Vollstreckbarerklärung von Säumnisentscheiden sei nur möglich, wenn die gesuchstellende Partei durch Vorlage einer den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 2 aLugÜ genügenden Urkunde die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nachweise. Dies sei vorliegend durch die Beschwerdegegnerin nachgewiesen worden und somit würden keine Zweifel an der damaligen Zustellung bestehen. Damit liege ein in der Schweiz vollstreckbarer Entscheid und folglich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, weshalb definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Für Zinsforderungen werde Rechtsöffnung erteilt, wenn der Verzug durch Mahnung oder Verfalltagsgeschäft durch Urkunden belegt sei. Sei der Schuldner nicht schon in Verzug, könnten Verzugszinsen ab Zustellung des Zahlungsbefehls verlangt werden. Vorliegend sei im Versäumnisurteil bereits der Zinssatz sowie der Zinsbeginn festgehalten worden (Sollzinsen 11.75%), weshalb für die Zinsen von 5% seit 1. Oktober 1996 ebenfalls Rechtsöffnung zu erteilen sei (act. B.1 E. 14).
3.4. Im vorliegenden Fall findet das alte Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (aLugÜ; AS 1991 2436) Anwendung. Das aLugÜ wurde durch das gleichnamige Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) revidiert. Die revidierte Fassung trat für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft. Da der ausländische Entscheid, deren Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz verlangt wird, vor dem Inkrafttreten des revidierten LugÜ für die Schweiz erlassen wurde, gelangt dieses gemäss Art. 63 LugÜ auf die vorliegende Streitsache noch nicht zur Anwendung, sondern es gelten weiterhin die Bestimmungen des aLugÜ (Urteil des Bundesgerichts 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1; Dasser/Frey, Übergangsrechtliche Stolpersteine des revidierten Lugano-Übereinkommens, Jusletter 11. April 2011, Rz. 15 f.; vgl. auch Domej, in: Lugano Übereinkommen, Kommentar, Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, Art. 63 N. 11).
3.5. Nach Art. 34 Abs. 3 aLugÜ darf bei der Vollstreckung die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Was der Beschwerdeführer gegen den Bestand der Forderungen geltend gemacht hat, die das Amtsgericht G._____ in seinem Versäumnisurteil vom 14. Januar 1997 festgestellt hat, kann somit im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zum Vornherein nicht berücksichtigt werden.
3.6. Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, er habe das Versäumnisurteil vom 14. Januar 1997 zum ersten Mal im Jahr 2022 gesehen, ist Folgendes festzuhalten:
3.6.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 aLugÜ ist für die Stellung des Vollstreckungsantrags das Recht des Vollstreckungsstaats massgebend. Gemäss Art. 33 Abs. 3 aLugÜ sind dem Antrag die in den Art. 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen. So denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar und dass sie zugestellt worden ist. Gemäss Art. 46 aLugÜ hat ferner die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Ziff. 1) sowie – bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung – die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist (Ziff. 2). Art. 48 Abs. 1 aLugÜ statuiert sodann Folgendes: Werden die in Art. 46 Ziff. 2 und in Art. 47 Ziff. 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
3.6.2. Die Vorinstanz nahm Bezug auf Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ und hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nachgewiesen habe. Mit welcher Urkunde die Beschwerdegegnerin diesen Beweis erbracht hatte, geht aus dem angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid nicht hervor. Dies ist insoweit kritikwürdig, als die Vorinstanz nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Rechtsöffnungsgesuch und unter Bezugnahme auf das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Formblatt gemäss Anhang V des revidierten LugÜ die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Juli 2024 aufforderte, sich innert Frist zu erklären, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beschwerdeführer persönlich oder wem das Schriftstück zugestellt worden sei oder ob der Beschwerdeführer das Schriftstück nicht abgeholt habe (RG-act. IV/3). Offensichtlich hielt die Vorinstanz, obschon die Beschwerdegegnerin das Formblatt gemäss Anhang V des revidierten LugÜ eingereicht hatte, eine weitere Klärung für erforderlich, ob das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem säumigen Beschwerdeführer zugestellt worden war. Es wäre vor diesem Hintergrund zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz in ihrem Rechtsöffnungsentscheid konkrete Hinweise gibt, weshalb sie im späteren Verlauf, nachdem die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss am 17. Juli 2024 Stellung genommen hatte, doch zum Schluss kam, der Zustellnachweis nach Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ sei erbracht.
3.6.3. In der Eingabe vom 17. Juli 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, das Schriftstück sei nicht wie im Formblatt gemäss Anhang V festgehalten am 9. Dezember 1996 zugestellt, sondern erst am 17. Dezember 1996 in den Briefkasten des Beschwerdeführers in H._____ eingeworfen worden. Zum Beleg reichte sie unter anderem eine Postzustellungsurkunde vom 17. Dezember 1996 ins Recht, die bestätigt, dass eine Sendung mit der Geschäftsnummer des damaligen Gerichtsverfahrens (5 C 2686/96) am 17. Dezember 1996 "– wie bei gewöhnlichen Briefen üblich – in den Hausbriefkasten eingelegt" worden war (RG-act. II/2/1). Diese Urkunde weist somit nach, dass ein Schriftstück betreffend das damalige Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht G._____ am 17. Dezember 1996 in den Briefkasten des Beschwerdeführers an seiner Adresse in H._____ eingelegt worden war. Da der Beschwerdeführer daraufhin bis am 31. Dezember 1996 keine Verteidigungsanzeige einreichte und sich somit nicht auf das Verfahren einliess, fällte das Amtsgericht G._____ am 14. Januar 1997 das Versäumnisurteil (RG-act. II/1/2).
3.6.4. Die in Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ verlangte Vorlage der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, soll die Nachprüfung der Gewährung des rechtlichen Gehörs ermöglichen und ist daher diesem Zweck entsprechend auszulegen. Demnach muss die vorgelegte Urkunde dem Gericht des Vollstreckungsstaates erlauben, die Ordnungsmässigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes zu überprüfen. Diese Ordnungsmässigkeit richtet sich bei nicht grenzüberschreitenden Zustellungen unter Vorbehalt des Ordre public ausschliesslich nach dem Recht des Urteilsstaates. Danach bestimmt sich namentlich, wie die Zustellungsurkunde auszusehen hat. Zumindest die Tatsache der Zustellung muss sich jedoch direkt daraus ergeben (BGE 138 III 82 E. 3.5.1). Da das zu vollstreckende Urteil durch ein deutsches Gericht gefällt und an die Adresse des Beschwerdeführers in Deutschland zugestellt wurde, ist die Ordnungsmässigkeit der damaligen Zustellung folglich nach deutschem Recht zu beurteilen.
3.6.5. Nach deutschem Zivilprozessrecht erfolgt die Ausführung der Zustellung nach den §§ 177 bis 181 der ZPO/D (§ 176 Abs. 2 ZPO/D). § 177 ZPO/D sieht vor, dass das Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden kann, an dem sie angetroffen wird. § 179 ZPO/D regelt sodann die Zustellung bei verweigerter Annahme. § 178 ZPO/D seinerseits normiert die Ersatzzustellung in der Wohnung (Abs. 1 Nr. 1), in Geschäftsräumen (Abs. 1 Nr. 2) und Einrichtungen (Abs. 1 Nr. 3). Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann nach § 180 ZPO/D das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Nach Abs. 2 der Bestimmung gilt mit der Einlegung das Schriftstück als zugestellt. Gemäss Abs. 3 vermerkt der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
3.6.6. Auf der Postzustellungsurkunde vom 17. Dezember 1996 hat der Postbedienstete zunächst vermerkt, dass er versucht hat, die Sendung in der Wohnung des in der Anschrift bezeichneten Empfängers zuzustellen. Daraufhin hat er auf der Urkunde notiert, dass er weder den Empfänger oder Vertretungsberechtigten noch einen zu seiner Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einen im Dienst der Familie stehenden Erwachsenen angetroffen hat. Auch eine Übergabe an den Hauswirt/Vermieter sei nicht möglich. Er habe unter der Anschrift des Empfängers die schriftliche Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung – wie bei gewöhnlichen Briefen üblich – in den Hausbriefkasten eingelegt (RG-act. II/2/1 Ziff. 7.1 und 8.1). Aus der Postzustellungsurkunde ergibt sich demnach, dass der Postbedienstete entsprechend den §§ 177 ff. ZPO/D vorgegangen ist und die Zustellung der Aufforderung, dem Gericht bis am 31. Dezember 1996 eine Verteidigungsanzeige einzureichen (vgl. § 331 Abs. 3 i.V.m. § 276 Abs. 1 und 2 ZPO/D), schliesslich nach § 180 ZPO/D vorgenommen hat. Mit der Postzustellurkunde vom 17. Dezember 1996 hat die Beschwerdegegnerin den Zustellnachweis nach Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ somit erbracht.
4. Fazit
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit der Duplik säumig. Seine Einwände gegen den Forderungsbestand können im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Ausserdem ist die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nachgewiesen. Der Rechtsöffnungsenscheid der Vorinstanz erweist sich als im Ergebnis richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Prozesskosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den verursachten Aufwand und das Streitinteresse ist die Spruchgebühr auf CHF 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin erübrigt sich, weil sie sich nicht vernehmen liess.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 450.00 verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]