als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BesetzungCavegn, Vorsitz
ParteienA._____
Beschwerdeführerin
GegenstandPfändung
Anfechtungsobj. Pfändungsurkunde Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 16. Juni 2025
In Erwägung,
dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (nachfolgend Betreibungamt Maloja) in der Pfändung Nr. B._____ gegen A._____ am 16. Juni 2025 die Pfändung vollzog und die Pfändungsurkunde ausstellte,
dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 26. Juni 2025 (Poststempel 28. Juni 2025) sowie 2. Juli 2025 (Poststempel 3. Juli 2025) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, es sei die Pfändung aufzuheben und das Existenzminimum neu festzulegen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2025 (Poststempel 24. Juli 2025) den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]),
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]