Entscheid vom 15. Dezember 2025
mitgeteilt am 16. Dezember 2025
Referenz SBK 25 81
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitz
ParteienA._____ Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
GegenstandRechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart vom 25. August 2025, Einzelrichterin, mitgeteilt am 25. August 2025 (Proz. Nr. 335-2025-40)
Sachverhalt und Erwägungen
1. Mit Eingabe vom 15. September 2025 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Landquart vom 25. August 2025. In der gleichen Eingabe stellte der Beschwerdeführer Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Prozesskostenvorschuss. Das Obergericht wies diese Gesuche mit Verfügung vom 18. September 2025 ab. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2025 nicht ein (vgl. Urteil 4A_495/2025 vom 12. November 2025).
2. Am 10. November 2025 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 21. November 2025, um den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 750.00 zu leisten. Da innert der angesetzten Frist beim Obergericht kein Kostenvorschuss einging, setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2025 eine Nachfrist bis zum 5. Dezember 2025 an, um den Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu leisten. Auch innert der angesetzten Nachfrist ging beim Obergericht kein Kostenvorschuss ein. Dies hat das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
3. An diesem Ergebnis vermag die *«Stellungnahme zur Verfügung vom 24. November 2025 betreffend Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses (CHF 750.–)»,*die der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2025 und damit am letzten Tag der Nachfrist für den Kostenvorschuss einreichte, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ersucht darin um Erstreckung der Frist «mindestens» bis 7. Januar 2026, ohne einen zureichenden Grund i.S.v. Art. 144 Abs. 2 ZPO darzulegen. So macht er zunächst die «fehlende Zuordenbarkeit des betroffenen Verfahrens» geltend. Nachdem es der Beschwerdeführer selber war, der das Beschwerdeverfahren mit Beschwerdeschrift vom 15. September 2025 und unter Beilage des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids einleitete, und das Obergericht dieses Beschwerdeverfahren in seinen Schreiben und Aufforderungen von Beginn weg jeweils mit der Referenz SBK 25 81 kennzeichnete, musste für den Beschwerdeführer auch in der Nachfristansetzung vom 24. November 2025 ohne Weiteres klar sein, um welches Beschwerdeverfahren es sich handelt. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, der Kostenvorschuss sei seiner Ehefrau aufzuerlegen und es sei – eventualiter – ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Rechtsmittelverfahren wird der Kostenvorschuss jeweils von der rechtsmittelklagenden Partei eingefordert, hier also vom Beschwerdeführer; von der rechtsmittelbeklagten Partei darf für die mutmasslichen Gerichtskosten kein Kostenvorschuss verlangt werden (vgl. Art. 98 ZPO). Über die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Prozesskostenvorschuss wurde im Übrigen bereits rechtskräftig entschieden (Verfügung vom 18. September 2025 und Urteil des Bundesgerichts 4A_495/2025 vom 12. November 2025). Sodann verlangt der Beschwerdeführer eine «formelle Bestätigung, dass sämtliche gesetzlich vorgesehenen Interessenbindungen, Nebentätigkeiten, wirtschaftlichen Verflechtungen des entscheidenden Richters vollständig deklariert sind und das entsprechende Transparenzregister aktuell geführt wird». Das öffentlich zugängliche Interessenbindungsregister des Obergerichts (vgl. Art. 32 Abs. 3 GOG; abrufbar unter <https://www.justiz-gr.ch/fileadmin/dateien/Obergericht/Interessensbindungen/Interessensbindungen_ OG_Register_18062025.pdf>) wird laufend aktualisiert, und ausserdem hätte der Vorsitzende einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offengelegt und er wäre von sich aus in den Ausstand getreten, wenn er den Grund als gegeben erachtet hätte (vgl. Art. 48 ZPO). Schliesslich begründet der Beschwerdeführer das Fristerstreckungsgesuch damit, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei. Abgesehen davon, dass er die gesundheitlichen Einschränkungen nicht konkret benennt und auch nicht belegt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwar in der Lage ist, ausführliche Rechtsschriften mit zahlreichen Anträgen zu produzieren und dem Gericht einzureichen, er zugleich aber an der Überweisung des Kostenvorschusses selbst innert einer Nachfrist gehindert sein soll. Die in der *«Stellungnahme»*vom 5. Dezember 2025 vorgebrachten Anträge und Gründe sind allesamt offensichtlich haltlos und im Grunde genommen trölerisch, weshalb diese nicht weiter zu beachten sind (vgl. Art. 132 Abs. 3 ZPO).
4. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert (= CHF 11'200.00) und angesichts des entstandenen Aufwands mit CHF 600.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Da die Gegenpartei keine Umtriebe hatte, erübrigt es sich, ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehurung] 5. [Mitteilungen]