SBK 2026 55•Pfändung
SBK 2026 55Gr Supreme / Gr Supreme Schuldbetreibungs Und Konkurskammer18.05.2026
Zusammenfassung
Verfügung vom 18. Mai 2026
mitgeteilt am 18. Mai 2026
Referenz SBK 26 55
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitz
ParteienA._____ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lukas Pinggera SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65 / Postfach
7001 Chur
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter
Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls GR
GegenstandPfändung
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula vom 16. April 2026
In Erwägung,
dass in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula (nachfolgend: Betreibungsamt Albula) dem Schuldner A._____ am 16. April 2026 die Pfändungsurkunde ausgestellt wurde,
dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. April 2026 dagegen beim Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde erhob und deren Aufhebung sowie die Neufestsetzung des Existenzminimums unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, eventualiter die Rückweisung zur Neuberechnung an das Betreibungsamt, sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte,
dass die Gläubigerin B._____ (nachstehend: Beschwerdegegnerin) mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2026 gegenüber dem Obergericht den Rückzug der Beschwerde erklärte,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]),
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 – 19 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG),
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]