Ref.:Chur, 4. Februar 2003Schriftlich mitgeteilt am:
SF 02 26(mündlich eröffnet)
Urteil
Strafkammer
Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli, und Sutter-Ambühl, Aktuarin ad hoc Strässler.
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In der Strafsache
des D. G., Angeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16 / Brunnenhof, 7002 Chur,
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Dezember 2002
wegen versuchter Vergewaltigung, Raub etc.
in Anklagezustand versetzt,
hat sich ergeben:
A. D. G. wurde am Datum 1 in C. geboren und wuchs dort zusammen mit zwei älteren Schwestern bei seinen Eltern auf. In C. besuchte er auch sieben Jahre die Primar- und drei Jahre die Realschule. Nach der Schulentlassung im Jahr 2000 begann er bei der M. in C. eine Lehre als Bäcker/Konditor. Diese Lehre, in welcher er zuletzt Fr. 650.-- pro Monat verdiente, brach er allerdings infolge des Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Vorfalls im Mai 2002 ab. Im August 2002 trat er bei der Firma W. in C. eine neue Lehre als Maler an. Dabei verdient er zur Zeit Fr. 515.-- pro Monat. Gemäss den Angaben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für das Jahr 2000 verfügt D. G. weder über steuerbares Einkommen noch über Vermögen.
Im Schweizerischen Strafregister ist D. G. bis anhin nicht verzeichnet.
D. G. wurde am 7. März 2002 in C. festgenommen und am 11. März 2002 in Untersuchungshaft versetzt. Am 21. März 2002 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.
Vom 26. März bis 12. Juni 2002 befand sich D. G. auf der Psychotherapiestation der Klinik in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nachdem sich der Psychiater im Zusammenhang mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bereits am 13. März 2002 in einem Kurzgutachten zur Gefährlichkeit des Angeklagten geäussert hatte, beantwortete er in seinem umfassenden Gutachten vom 30. Mai 2002 die gestellten Fragen wie folgt:
1. Litt der Angeschuldigte zur Zeit der Tat aus psychiatrischer Sicht an einer Geisteskrankheit, an Schwachsinn oder einer schweren Störung des Bewusstseins, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB)? "Auf Grund der uns vorliegenden Untersuchungsergebnisse liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Herrn G. eineGeisteskrankheit, etwa im Rahmen einer Schizophrenie oder einer manisch-depressiven Psychose vorliegt. Ebenfalls liegen uns auf Grund der gutachterlichen Befunde sowie der uns zur Verfügung stehenden weiteren Unterlagen keinerlei Hinweise dafür vor, dass Herr G. zum Zeitpunkt der Taten an einer schweren Störung des Bewusstseins gelitten hat.* Schwachsinn**ist gleichfalls auszuschliessen.*
1. War der Angeschuldigte zur Zeit der Tat aus psychiatrischer Sicht in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja in welchem Grad (Art. 11 StGB). "(...) kommen wir zum Schluss, dass beim Expl.eine Störung der Persönlichkeit vorliegt. In den Untersuchungen fällt insbesondere eine Tendenz, Ärger in sich hineinzufressen, Minderwertigkeitsgefühle und wenig Selbstvertrauen auf. Er fühlt sich in der Stimmung von anderen abhängig, neigt zu Überempfindlichkeit und Verletzlichkeit und kann auf Grund seiner Sensibilität in Belastungssituationen aggressiv reagieren. Psychisch wirkt der Expl. etwas unreif, so dass bei ihmeine Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10:F60.3) vorliegt. Damit ist er in seinergeistigen Entwicklung beeinträchtigt. Uns liegen auf Grund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse keinerlei Hinweise dafür vor, dass Herr G. wegen seiner Persönlichkeit in der Einsicht in das Unrecht der Taten in irgendeiner Form beeinträchtigt gewesen wäre. Insbesondere liegt beim Expl. der volle intellektuelle Zugang zur Tat vor. Daneben liegen uns ebenfalls keinerlei Hinweise dafür vor, dass Herr G. auf Grund seiner Persönlichkeitsstörung in der Kontrolle seines Verhaltens in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen wäre, so dass die Fähigkeit zum Handeln gemäss der vorhandenen Einsicht ebenfalls nicht herabgesetzt war. Hier muss jedoch relativierend hinzugefügt werden, dass Herr G. zum Zeitpunkt der Tat am 3. März 2002 in unbekanntem Masse alkoholisiert war und deshalb mind. ein alkoholbedingter Kontrollverlust seiner aggressiven Impulse vorgelegen haben mag.
1. Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB?
Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt?
"Der Geisteszustand des Expl. erfordert eine ärtzlich-psychotherapeutische Behandlung, da diese, wenn auch nur auf längere Zeit, die einzige Möglichkeit darstellt, die doch vorhandene Störung der Persönlichkeit positiv zu beeinflussen. Eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt ist psychiatrischerseits nicht indiziert. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB stellt die adäquate Therapieform dar. Der sofortige Vollzug einer Strafe wäre mit einer ambulanten Behandlung vereinbar, keinesfalls jedoch würde der Therapieerfolg durch den Strafvollzug beeinträchtigt. Vielmehr bedarf es bei Persönlichkeitsstörungen für die Delinquenten der Erkenntnis, dass die Gesellschaft nicht bereit ist, ihre Verhaltensweise zu tolerieren."
1. Gefährdet der Angeschuldigte in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit, so dass er in einer Anstalt verwahrt werden muss, um ihn von weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)? "Der Angeschuldigte gefährdet die öffentliche Sicherheit nicht in derartiger Weise, dass er in einer Anstalt verwahrt werden müsste (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)."
"Herr G. gehört nicht zu derjenigen Gruppe junger Erwachsener, bei denen zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt notwendig und zweckmässig wäre (Art. 100 bis StGB)."
1. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte?
"Eine psychiatrische Behandlung ist notwendig und zweckmässig, so dass psychiatrischerseits empfohlen wird, Weisungen zu erteilen, sich einer ambulant-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Das heisst konkret, dass Herr G. nach**Austritt aus der Klinik eine ambulant-psychiatrische Behandlung mit wöchentlichen Gesprächen sowie eine vorübergehende tagesklinische Behandlung aufnehmen sollte. Die ambulant-psychiatrische Behandlung muss auch die Einnahme von antidepressiv-wirksamen Medikamenten (Serotoninaufnahmehemmer) beinhalten. Eine Schutzaufsicht erscheint psychiatrischerseits sinnvoll und notwendig, so dass diese angeordnet werden sollte."
1. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? "Eine Verbeiständung oder sogar Bevormundung sind zurzeit bei Herrn G. psychiatrischerseits nicht indiziert."
In einer Stellungnahme vom 1. Juli 2002 beurteilt der Gutachter die Frage des Alkoholeinflusses auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten wie folgt:
"1.... Die Tatsache, dass der Angeschuldigte sehr genaue Angaben bzgl. Zeitpunkt, Art und Menge des Alkoholkonsums machen kann, und die Tatsache, dass er bei seiner Tat kommunikationsfähig war und gezielt vorgehen konnte, sind wenig vereinbar mit einem Vorliegen einer mehr als höchstens leichten Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit.
In einer Ergänzung zu dieser Stellungnahme am 12. November 2002, welche auf einer neuen Berechnung des Blutalkoholwertes zum Tatzeitpunkt beruhte, hielt der Gutachter fest:
".....Angesichts der hier von Ihnen übermittelten Blutalkoholkonzentrationen kann davon ausgegangen werden, dass Herr G. in seiner Fähigkeit, gemäss vorhandener Einsicht zu handeln, in höchstens mittelgradigem Masse eingeschränkt gewesen ist, so dass von einer höchstens mittelgradigen Einschränkung seiner Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden kann."
B. Mit Verfügung des Staatsanwaltes vom 4. Dezember 2002 wurde D. G. angeklagt wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, versuchter Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 StGB, falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff.1 Abs. 1 StGB, groben Unfugs gemäss Art. 31 StPO sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
Der Anklageschrift gleichen Datums liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"1. Am Samstagmorgen, 2. März 2002, ging D. G. zusammen mit einer seiner Schwestern und seinem Vater in B. snowboarden. Auf der Piste traf er dann seinen Kollegen S., mit dem er in der Folge, zwischen 12.00 Uhr und 17.00 Uhr in der Snow-Bar auf der Alp CD. und im Bergrestaurant B. ca. 8 -10 kleine Flaschen Bier à 0.33 l, zwei Wodkas a 2 cl. sowie ein Glas Champagner konsumiert haben will. Am Abend besuchte der Angeklagte mit seinem Vater im Hallenstadion ein Eishockeyspiel des EHC C.. Während dieses Spiels konsumierte er noch einmal ca. 1.2 l Bier. Anschliessend hielt sich der Angeklagte schliesslich in der Altstadt auf, wo er im V. und im X. insgesamt 4 kleine Bier à 0.3 l und - zusammen mit seinem Kollegen Y. - zwei sog. Powerdrinks (0.1 l Wodka, 0.9 l Cola) konsumierte.
Um ca. 01.30 trat er zu Fuss den Heimweg in Richtung U.-Strasse an. Da er eine aufkommende Übelkeit verspürte, setzte er sich an der Z.-Strasse bei der Bahnunterführung auf einen Stützpfeiler. Als nach ca. 2-3 Minuten die sich ebenfalls auf dem Heimweg befindende L. an ihm vorbeilief, folgte er ihr umgehend. Bei der Kreuzung Z.-Strasse/F.-Weg holte er sie ein, hielt ihr mit einer Hand von hinten den Mund zu und drückte sie auf den Boden, so dass sie ihre Brille verlor. Obwohl sich das Opfer nun mit einem Pfefferspray zur Wehr zu setzen versuchte, zwang sie der Angeklagte zur Herausgabe von zwei Zehnernoten. Nachdem L. ihre Brille wieder gefunden hatte und sich alleine auf den weiteren Heimweg machen wollte, zog D. G. sie gegen ihren Willen eng an sich und begann, ihr an die Brüste zu greifen. Als sich das Opfer zu wehren begann, versetzte der Angeklagte ihr mit der rechten Hand ca. drei schwere Fausthiebe auf ihre rechte Gesichtshälfte. L. fiel dadurch zu Boden, worauf ihr D. G. die Hosen öffnete und anfing, mit der rechten Hand zwischen ihre Beine zu greifen und an der Schamlippe zu reiben. Während des ganzen Vorfalls wehrte sich das Opfer sowohl mit den ihr zur Verfügung stehenden Körperkräften als auch mit Schreien. Diese Abwehrversuche veranlassten den Angeklagten, seinem Opfer noch einmal zwei schwere Fausthiebe zu verabreichen.
Gemäss seinen eigenen Aussagen wollte D. G. nach dem umschriebenen Überfall mit L. - und gegen deren Willen - den Geschlechtsverkehr vollziehen. Bevor es aber dazu kam, liess der Angeklagte von seinem Opfer ab, da er sich von einem Anwohner gestört fühlte.
Akten: act. 3.4, 4.14, Dossier 14
L. zog sich bei diesem Vorfall eine Risswunde am Hinterkopf links, mehrere Gesichts- und Schädelhämatome sowie eine oberflächliche Verletzung von 4 cm Länge zwischen der grossen und der kleinen Schamlippe rechts zu.
Akten: act. 14.13, 14.16
Am 26. Juli 2002 verlangte N. für L. in einer Adhäsionsklage Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'346.50 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. März 2002.
Akten: act. 1.13
2. In der Zeit zwischen dem 17. August 2001 und dem 28. Februar 2002 verursachte D. G. in insgesamt sechs Fällen zum Nachteil von verschiedenen Geschädigten einen Sachschaden von insgesamt ca. Fr. 3'490.--.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Vorfälle:
2.1
Delikt:
Sachbeschädigung
Zeit:
Zwischen dem 17.8.01, 17.30 Uhr und dem 10.9.01, 7.00 Uhr
Ort:
Ort A
Geschädigte:
Geschädigte A, vertreten durch: J.
Sachschaden:
ca. CHF 1'200.--
Vorgehen:
D. G. demontierte, entfernte und beschädigte mehrere Baustellenlampen, Kabel und Stecker in der Strassenunterführung an der Z.-Strasse, Höhe Bahngeleise.
Bemerkungen:
J. stellte am 10.9.01 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung.
Akten:
act. 4.11 - 4.13, Dossier 5
2.2
Delikt:
Sachbeschädigung
Zeit:
10.12.01, 20.30 Uhr - 21.45 Uhr
Ort:
Ort B
Geschädigte:
Geschädigte B
Sachschaden:
Ca. CHF 300.--
Vorgehen:
D. G. zerriss oder zerschnitt in der Damengarderobe der Ort B die Kleider der Geschädigten.
Bemerkungen:
Geschädigte B stellte am 10.12.01 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung.
Akten:
Act. 4.10, 4.13. Dossier 7
2.3
Delikt:
geringfügige Sachbeschädigung
Zeit:
10.12.01, 20.30 Uhr - 21.45 Uhr
Ort:
C., Ort B, Damengarderobe
Geschädigte:
Geschädigte C
Sachschaden:
ca. CHF 190.--
Vorgehen:
D. G. zerriss oder zerschnitt in der Damengarderobe der Ort B die Kleider der Geschädigten.
Bemerkungen:
Geschädigte C stellte am 10.12.01 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung.
Akten:
Act. 4.10, 4.13, Dossier 8
2.4
Delikt:
Geringfügige Sachbeschädigung
Zeit:
10.12.01, 20.30 Uhr - 21.45 Uhr
Ort:
Ort B
Geschädigte:
Geschädigte D
Sachschaden:
ca. CHF 200.--
Vorgehen:
D. G. zerriss oder zerschnitt in der Damengarderobe der Ort B die Kleider der Geschädigten.
Bemerkungen:
Geschädigte D stellte am 10.12.01 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung.
Akten:
act. 4.10, 4.13, Dossier 9
2.5
Delikt:
Sachbeschädigung
Zeit:
27.2.02, 18.30 Uhr - 28.2.02, 10.45 Uhr
Ort:
C., Z.-Strasse 9, Parkplatz
Geschädigte:
Geschädigte E
Sachschaden:
ca. CHF 1'500.--
Vorgehen:
Mit einem 5 kg schweren Stein schlug D. G. die Heckscheibe des Personenwagens der Geschädigten ein.
Bemerkungen:
Geschädigte E stellte am 28.2.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung
Akten:
act. 4.11, 4.13, Dossier 11
2.6
Delikt:
geringfügige Sachbeschädigung
Zeit:
28.2.02, 2.33 Uhr
Ort:
C., Z.-Strasse 15
Geschädigte:
Geschädigte F, vertreten durch: O.
Sachschaden:
ca. CHF 100.--
Vorgehen:
Mit einem Stein schlug D. G. die in die Eingangstüre des Mehrfamilienhauses eingebaute Scheibe ein.
Bemerkungen:
O. stellte am 4.3.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung. Auf einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs verzichtete O. am 8.4.02.
Akten:
act. 4.9, 4.13, Dossier 12
3.1. Am 10. Dezember 2001, zwischen 19.00 Uhr und ca. 20.00 Uhr, entwendete D. G. zum Nachteil von Geschädigte G in Chur ein in der Damengarderobe der Ort B deponiertes Portemonnaie mit Bargeld im Gesamtwert von ca. CHF 111.--.
Geschädigte G stellte am 10. Dezember 2001 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls.
Akten: 4.10, 4.13, Dossier 6
3.2. Am 17. Februar 2002, um ca. 19.05 Uhr, packte D. G. Geschädigte H auf dem Trottoir der P-Strasse in C., von hinten am Kopf und entriss ihr die umgehängte Handtasche. Anschliessend flüchtete er zu Fuss. Der Gesamtwert der Handtasche (inkl. Inhalt) belief sich auf ca. CHF 662.--.
Geschädigte H stellte am 17. Februar 2002 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls und Tätlichkeiten.
Akten: 4.7, 4.13, Dossier 10
4. Am 28. Februar 2002, um ca. 2.15 Uhr, läutete D. G. zuerst an der Eingangstüre des Mehrfamilienhauses an der Z.-Strasse 15 in C. und in der Folge, nachdem er sich durch Einschlagen des Türfensters Zugang zum Treppenhaus verschafft hatte, auch vor der Wohnungstüre der in diesem Haus wohnenden Geschädigte I.. Gemäss seinen eigenen Aussagen wollte er schauen, ob die Bewohnerin „hübsch“ sei. Durch die nächtliche Ruhestörung fühlte sich Geschädigte I. in Angst und Schrecken versetzt.
Geschädigte I. stellte am 11. März 2002 Strafantrag gegen D. G. wegen Drohung etc.
Akten: act. 4.11, 4.13, Dossier 13
5. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2002 beschuldigte D. G. Geschädigter J fälschlicherweise, am 10. Dezember 2001 gemeinsam mit ihm in der Damengarderobe der Ort B in C. einen Diebstahl und eine Sachbeschädigung begangen zu haben. Gemäss seinen eigenen Aussagen wollte er dadurch von sich "ablenken".
Akten: act. 4.8, 4.10, 4.13, Dossier 16
6. Seit ungefähr dem 1. Juli 2001 bis ungefähr am 15. Januar 2002 konsumierte der Angeklagte zwischen 50 und 70g Marihuana, das er zuvor von einem ihm nicht näher bekannten Schweizer Staatsbürger aus Ort X. für total ca. CHF 150.-- - 200.-- gekauft hatte. Gelegentlich konnte er auch bei Kollegen eine unbestimmte Menge Marihuana mitrauchen.
Akten: act. 4.9, 4.13, Dossier 15
C. An der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht waren der Angeklagte mit seinem Vater sowie sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. Martin Suenderhauf, anwesend. Die Anklage wurde mündlich durch den a.o. Staatsanwalt lic.iur. Corsin Capaul vertreten. Das Opfer wurde von N. von der Opferhilfe-Beratungsstelle vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwendungen erhoben. Der Verteidiger gab verschiedene Urkunden, namentlich einen Kurzbericht betreffend die Psychotherapie seines Klienten von Dr. H. von den Psychiatrischen Diensten Graubünden vom 31. Januar 2003, Korrespondenz mit dem Vertreter des Opfers betreffend die aussergerichtliche Regelung der Ansprüche der Geschädigten sowie eine Bestätigung der Psychologin K. betreffend die Behandlung der Mutter des Angeklagten, E. G., zu den Akten. Der Angeklagte bestätigte im wesentlichen den ihm vorgeworfenen Sachverhalt.
Der a.o. Staatsanwalt, lic.iur. Corsin Capaul stellte und begründete folgende Anträge:
In Ergänzung der schriftlich begründeten Adhäsionsklage schilderte N. von der Opferhilfe-Beratungsstelle die erste Begegnung mit L. nach dem Vorfall vom 3. März 2002. Sie sei ihm fragil und zerbrechtlich vorgekommen, als sie mit ihrem zerschlagenen Gesicht zu einem Erstgespräch erschienen sei. Sie sei mitten in der Ausbildung zur Sekundarlehrerin gestanden und habe zwischen C. und T. gependelt. Sie sei voller Fragen gewesen, Fragen nach dem Täter, aber auch hinsichtlich ihrer Ausbildung und der Lebensgestaltung nach diesem einschneidenden Erlebnis. Bis im Sommer 2002 habe sie eine ambulante Psychotherapie bei Q. gemacht. Die Bewältigung des Alltags sei so erträglich geworden. Eine Begegnung vor der Hauptverhandlung habe ihm gezeigt, dass L. noch nicht in der Lage sei, sich mit dem Geschehenen zu konfrontieren. So habe sie auch nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen wollen.
Der Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. Martin Suenderhauf beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei eine psychiatrische Oberexpertise einzuholen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und zur Frage der Vereinbarkeit einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB mit dem sofortigen Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe. Zudem seien Y., D., A. und I. zum Alkohlkonsum des Angeklagten am 2./3. März 2002 als Zeugen zu befragen.
In materieller Hinsicht stellte und begründete der Verteidiger folgende Anträge:
Subeventualiter sei die Strafsache zur Ergänzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
In seinem Plädoyer, welches er auch schriftlich zu den Akten gab, beantragte Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf die Einvernahme weiterer Zeugen zum Alkoholkonsum des Angeklagten für den Fall, dass nicht auf die Trinkangaben des Angeklagten abgestellt würde. Zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten habe sich der psychiatrische Experte widersprüchlich geäussert. Einerseits habe er eine Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert, welche dazu führe, dass der Angeklagte in Belastungssituationen irritiert, unangemessen und aggresiv reagiere, was insbesondere bei alkoholbedingtem Kontrollverlust zu erwarten sei. Andererseits gelange er zum Schluss, dass keinerlei Hinweise dafür vorlägen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung in der Kontrolle seines Verhaltens in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, weshalb dringend eine Oberexpertise durchgeführt werden müsse, soweit nicht zugunsten des Angeklagten von einer mindestens mittel- bis schwergradigen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werde.
Die von der Anklage vorgenommenen rechtlichen Qualifikationen wurden mit geringfügigen Abweichungen, auf welche nachstehend näher eingegangen wird, anerkannt. Bezüglich der Strafzumessung wies der Verteidiger insbesondere darauf hin, dass hinsichtlich der Vermögensdelikte von einem relativ geringen Delikts- und Schadensbetrag auszugehen sei. Dem von der abstrakten Strafdrohung her schwersten Delikt, der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB liege kein gravierender Sachverhalt zugrunde. Die Beweggründe für die vordergründig schwer begreifliche, scheinbar sinnlose Gewaltanwendung seien in der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zu suchen. Die qualitative und quantitative Zunahme von Delikten des Angeklagten im August 2001 wiederspiegle seine persönlichkeitsbedingte Unfähigkeit im Umgang mit Belastungs- und Frustrationssituationen. Erst die gezielte Psychotherapie in der Klinik nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe dem Angeklagten drastisch vor Augen führen können, dass es so nicht weitergehen könne. Bei der Täterkomponente unterstrich der Verteidiger hinsichtlich des Vorlebens die für den Angeklagten wenig positive Schul- und Lehrzeit. Welche Bedeutung der Familiensituation zukomme, lasse auch das Gutachten offen. Bei den persönlichen Verhältnissen sei insbesondere beim schwersten Delikt zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Zustand schwerer bzw. erheblicher Alkoholisierung und möglicherweise auch unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden sei. Kombiniere man dies mit der Persönlichkeitsstörung, rechtfertige sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um ca. 70-75%. Strafmildernd im Sinne von Art. 64 al. 9 StGB sei die Jugendlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen, strafmindernd sei zu werten, dass der Angeklagte teilweise unter der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechtes delinquiert habe. Gleich zu beurteilen sei das Geständnis und die Tatsache, dass der Angeklagte die Untersuchung in keiner Weise erschwert habe. Indem er sich von sich aus einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen habe und heute noch unterziehe, zeige er tätige Reue. Er habe sich auch um eine Schadensregulierung bemüht, was jedoch vom Opfer abgelehnt worden sei. Betont wurde weiter die besondere Strafempfindlichkeit des jungen Täters. Ein Strafvollzug würde die Einbettung ins soziale Netz und die Therapieerfolge gefährden. Der Verteidiger beantragte daher eine Gefängnisstrafe von 18 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Für den Fall, dass das Gericht eine Strafe aussprechen würde, welche einen bedingten Vollzug bereits aus objektiven Gründen nicht zulassen würde, beantragte Rechtsanwalt lic.iur. Martin Suenderhauf die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB, den Aufschub der Strafe zugunsten einer Massnahme sowie die Erteilung von Weisungen und die Anordnung einer Schutzaufsicht. Bezüglich der Adhäsionsklage habe er sich intensiv, aber vergeblich um eine aussergerichtliche Einigung bemüht. Dies sei jedoch an der fehlenden Verhandlungsbereitschaft des Opfers gescheitert. Grundsätzlich sei der Angeklagte bereit, für den Schaden aufzukommen. Auf die Adhäsionsklage könne aber einerseits deswegen nicht eingetreten werden, weil der Vertreter des Opfers weder über einen Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte verfüge noch ein Gesuch nach Art. 23 Abs. 3 ZPO eingereicht habe. Die Klage sei auch deshalb ad separatum zu verweisen, weil der geltend gemachte Schaden nicht ausreichend substantiiert worden sei. Der Anspruch auf eine Genugtuung wurde grundsätzlich anerkannt, wobei die Verteidigung einen Betrag von Fr. 8'000.-- als angemessen erachtete.
In seiner Replik ging der a.o. Staatsanwalt lic.iur. Corsin Capaul insbesondere auf den Antrag der Verteidigung auf Anordnung einer Oberexpertise ein. Er hielt fest, dass die Begutachtung von Jugendlichen besonders schwierig sei, da deren Persönlichkeit noch nicht gefestigt sei. Im konkreten Fall habe der Gutachter umsichtige Arbeit geleistet. An vier Tagen seien Explorationen durchgeführt worden, zudem seien weitere Gespräche und Tests ausgewertet worden. Als Ergebnis liege ein gründliches Gutachten mit einer überzeugenden Aussage vor. Zu Recht halte der Psychiater fest, dass eine gesicherte Korrelation zwischen Blutalkoholwert und dem Grad der Zurechnungsfähigkeit nicht existiere. Massgebend abzustellen sei vielmehr auf das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat. Das Gericht sei aufgrund der Akten durchaus in der Lage, eine vom Gutachten abweichende Meinung zu begründen, sollte dies erforderlich sei. Dasselbe gelte für die Frage des Strafaufschubs, welche im Ermessen des Gerichtes liege. Der Vertreter der Anklage widersetzte sich daher dem Antrag auf Anordnung einer Oberexpertise.
N. widersprach dem von der Verteidigung vorgebrachten Vorwurf der möglichen Interessenkollision, welche dadurch entstehe, dass Mitarbeiter des Kantonalen Sozialamtes einerseits Opfer vertreten und andererseits Entscheide betreffend Entschädigungen und Genugtuungen nach OHG fällen würden. Die erste Aufgabe obliege der OH-Beratungsstelle, die zweite der davon getrennten Opferhilfe-Fachstelle. Wohl verfüge er nicht über ein Anwaltspatent. Er habe aber ein besonderes Vertrauensverhälntis zum Opfer aufgebaut. L. habe nicht zusätzlich anwaltliche Hilfe beanspruchen wollen. Sollte dies erforderlich sein, ersuche er um Zulassung als Vertreter von L..
Der Verteidiger wies im Rahmen seiner Replik nochmals auf die Widersprüche im Gutachten hin. Was den Strafaufschub betreffe, gehe aus dem Bericht des behandelnden Psychologen zwischen den Zeilen deutlich hervor, dass dieser der Auffassung sei, der Strafvollzug würde den Therapieerfolg gefährden. Er habe sich aber nicht in Widerspruch zum Gutachten seines Chefs stellen können, der vom Gegenteil ausgehe. Die Problematik der Vertretung des Opfers stelle sich immer wieder. Das Gesetz sehe zwingend die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt vor. Eine Ausnahmebewilligung im konkreten Fall könne er akzeptieren, wenn auch ein Grundsatzentscheid zu dieser Frage wünschenswert wäre.
In seinem Schlusswort entschuldigte sich der Angeklagte für das Geschehene. Er wisse, dass er die Konsequenzen für sein Verhalten, das nicht korrekt gewesen sei, tragen müsse. Er wünsche sich sehr, die begonnene Lehre beenden zu können.
Auf die weiteren Ausführungen des Staatsanwaltes und des Verteidigers wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Die Strafkammer zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 190 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Unter Gewalt fällt in erster Linie Brachialgewalt wie Schlagen und Festhalten (Philipp Maier, Basler Kommentar, StGB II, Basel, 2003, N. 5 zu Art. 190 StGB). Die Schwelle des Versuchs wird mit dem Beginn des Einsatzes des Nötigungsmittels überschritten. Wenn ein Täter zuerst versucht, sein Opfer zu küssen und ihm an die Brüste greift, anschliessend sich bemüht, den Gurt und die Hose des Opfers zu öffnen, so darf aus diesen und weiteren Umständen geschlossen werden, dass der Täter die Absicht hatte, das Opfer zum Beischlaf zu zwingen (Maier, a.a.O., N. 11 zu Art. 190 StGB mit Hinweisen). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 21 Abs. 1 StGB).
Wer vorsätzlich einen Menschen am Körper und an der Gesundheit schädigt ohne dass die in Art. 122 StGB umschriebenen Merkmale einer schweren Körperverletzung erfüllt sind, wird gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Gefängnis bestraft. Vom Tatbestand der schweren Körperverletzung unterscheidet sich die einfache Körperverletzung dadurch, dass keine Lebensgefahr besteht, kein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht wird und Körper und Gesundheit auch nicht auf eine andere Weise schwer geschädigt werden. Von einer blossen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB grenzt sich die einfache Körperverletzung dadurch ab, dass eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Andreas Roth, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2003, N. 4 zu Art. 123 StGB).
Des Raubes macht sich schuldig und wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
b) D. G. ist überführt und geständig, L. in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2002 von hinten gepackt und auf den Boden gedrückt zu haben, wobei er ihr den Mund zuhielt. Sie verlor dabei ihre Brille. Obwohl sich das Opfer mit einem Pfefferspray zur Wehr setzte, zwang sie der Angeklagte unter Anwendung von Gewalt zur Herausgabe von zwei Zehnernoten. Damit erfüllte er, wie auch die Verteidigung anerkennt, objektiv und subjektiv den Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und wird gestützt auf diese Bestimmung schuldig gesprochen.
c) Nachdem L. ihre Brille wieder gefunden hatte und sich alleine auf den Heimweg machen wollte, zog D. G. sie gegen ihren Willen eng an sich und begann, ihr an die Brüste zu greifen. Als sich das Opfer zu wehren begann, versetzte der Angeklagte ihr mit der rechten Hand ca. drei schwere Fausthiebe auf ihre rechte Gesichtshälfte. L. fiel dadurch zu Boden, worauf ihr D. G. die Hosen öffnete und anfing, mit der rechten Hand zwischen ihre Beine zu greifen und an der Schamlippe zu reiben. Während des ganzen Vorfalles wehrte sich das Opfer sowohl mit den ihm zur Verfügung stehenden Körperkräften als auch mit Schreien. Diese Abwehrversuche veranlassten den Angeklagten, seinem Opfer nochmals zwei schwere Fausthiebe zu verabreichen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. März 2002 (act. 14.11) sagte D. G. aus, er habe die ihm nicht bekannte Frau wegen des Geldes und wegen seines Sexualtriebes überfallen. Er sei froh, dass er sich von einem Mann beobachtet gefühlt habe, ansonsten es vermutlich auch gegen den Willen der Frau zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Er habe beabsichtigt, die Frau zu vergewaltigen. Er habe ein erigiertes Glied, aber keinen Samenerguss gehabt. Seine Aussagen bestätigte er in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 8. März 2002 (act. 3.4). D. G. gesteht damit ein, dass er L. mit körperlicher Gewalt zum Beischlaf nötigen wollte. Zur Vollendung der begonnenen Tat kam es nur deswegen nicht, weil er sich von einem Anwohner beobachtet fühlte und daher von seinem Opfer abliess. Er wird daher wegen unvollendeten Versuchs der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB verurteilt.
d) Gemäss Arztbericht vom 21. März 2002 (act. 14.13,) zog sich L. beim Überfall eine Risswunde am Hinterkopf, mehrere Gesichts- und Schädelhämatome (vgl. auch Fotoblatt act. 14.2, S.2 und 3) sowie eine oberflächliche Schamlippenverletzung zu. Die Frage nach einem bleibenden psychischen Nachteil konnte kurz nach dem Vorfall nicht beantwortet werden. Diese zum Teil überaus schmerzhaften Verletzungen sind zweifellos als Gesundheitsschädigung gemäss Art. 123 StGB und nicht bloss als Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB zu qualifizieren. Wer sein Opfer so brutal wiederholt mit Fäusten traktiert, wie dies D. G. getan hat, sieht die Möglichkeit von zumindest einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt (Andreas Roth, a.a.O., N. 30 zu Art. 123 StGB mit Hinweisen), so dass auch der subjektive Tatbestand des Art. 123 StGB erfüllt ist.
In der Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob eine einfache Körperverletzung vom Tatbestand der (versuchten) Vergewaltigung konsumiert wird. Ein Teil der Lehre geht hiervon aus (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., T. 2003, S. 432; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, S. 171, Jenny, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Bd ., Art. 187-200, Art. 213-230 StGB, Bern 1997, N. 50 zu Art. 189 StGB, Philipp Maier, Basler Kommentar, a.a.O., N. 19 zu Art. 190 StGB und N. 55 zu Art. 189 StGB). Die Rechtsprechung hat sich teilweise für echte Konkurrenz ausgesprochen (ZBJV 130 1994, S. 571, PKG 1948 Nr. 13, BJM 1961 S. 15). Das Kantonsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die einfache Körperverletzung, nur weil sie ein typisches Begleitdelikt der Vergewaltigung darstellt, durch diese konsumiert werden soll. Das geschützte Rechtsgut ist nicht das gleiche. Während es bei der Vergewaltigung um die sexuelle Integrität, namentlich die sexuelle Selbstbestimmung der Frau geht, schützt Art. 123 StGB generell die körperliche und geistige Unversehrtheit des Menschen (ZBJV 130 1994 S. 571). Der Begriff der Anwendung von Gewalt in Art. 190 Abs. 1 StGB schliesst denn auch noch keineswegs eine Körperverletzung in sich (PKG 1948 Nr. 13). Der Täter hat sich daher für beide Delikte zu verantworten, wenn er bei einer Vergewaltigung das Opfer so verletzt, dass nicht mehr bloss von geringfügigen Kratzern oder Schürfungen gesprochen werden kann (Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2000 in Sachen P.R.V., SF 00 17, Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Juni 1996 in Sachen C.G., SF 15/96; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., T. 1997, N. 13 zu Art. 190 StGB). Dies trifft hier wie ausgeführt zu. Da auch ein rechtsgültiger Strafantrag gestellt wurde (act. 14.14), ist D. G. in echter Konkurrenz zu Art. 190 StGB auch wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB zu verurteilen.
2. a) Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden hat das Bundesgericht auf Fr. 300.-- festgelegt, und zwar einheitlich für die ganze Schweiz und unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers (BGE 121 IV 261; 123 IV 113, 119 E. 3d; Philippe Weissenberger, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2003, N. 19 zu Art. 172ter StGB). Subjektiv muss sich die Absicht des Täters von Anfang an auf den Wert der Sache bzw. auf die Höhe des Schadens erstrecken (Weissenberger, a.a.O. N. 25 zu Art. 172ter StGB mit Hinweisen).
b) D. G. ist geständig, in der Zeit zwischen dem 17. August 2001 und dem 28. Februar 2002 in insgesamt sechs Fällen mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich fremde Sachen zum Nachteil von verschiedenen Personen beschädigt zu haben. Beim Vorfall vom 10. Dezember 2001 in der Damengarderobe der Ort B zum Nachteil von Geschädigte B (Ziff. 2.2 der Anklage), zerschnitt der Angeklagte eine Damenhose, einen Pullover, einen Body und einen BH. Der Deliktsbetrag wurde von der Polizei auf ungefähr 300.-- festgelegt. Zu Gunsten des Angeklagten geht das Gericht in diesem Fall davon aus, dass die Grenze für den geringen Vermögenswert nicht überschritten wurde. Gleichzeitig zerstörte D. G. Kleider von Geschädigte C im Wert von ca. 190.-- (Ziff. 2.3 der Anklageschrift) und von Geschädigte D im Wert von ca. Fr. 200.-- (Ziff. 2.4 der Anklageschrift). Am 28. Februar 2002 schlug der Angeklagte mit einem Stein die in die Eingangstüre eingebaute Scheibe im Haus an der Z.-Strasse 15 ein, der Sachschaden betrug ca. Fr. 100.-- (Ziff. 2.6 der Anklageschrift). Gültige Strafanträge liegen in diesen vier Fällen vor, weshalb D. G. der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wird.
c) Am 27. Februar 2002 schlug D. G. mit einem 5 kg schweren Stein mutwillig die Heckscheibe des Personenwagens von Geschädigte E ein und verursachte dabei einen Sachschaden von ca. Fr. 1'500.--. Er beging dabei unbestrittenermassen eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt Ziff. 2.5). Um eine solche und nicht um eine geringfügige Sachbeschädigung handelte es sich auch beim Sachverhalt gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift. Der Bauführer der Geschädigte A, J., gab bei Anzeigeerstattung am 10. September 2001 an, dass er jeden Montagmorgen seit dem Stadtfest vom 17. - 19. August 2001 habe feststellen müssen, dass diverse Baustellenlampen entfernt oder beschädigt worden seien. Insgesamt wurden zehn Baustellenlampen entfernt, fünf weitere sowie Stecker und Elektrokabel beschädigt (Polizeirapport vom 28.9.2001, act. 5.1). Selbst wenn man nun mit dem Verteidiger zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass nicht alle Sachbeschädigungen dem Angeklagten angelastet werden können, steht aufgrund der Aussagen von D. G. doch fest, dass er im Herbst 2001 bei dieser Baustelle einige Baustellenlampen demontiert und herausgerissen hat. Die Lampen habe er dann weggeworfen oder beschädigt (Polizeiliche Einvernahmen vom 14. und vom 18. März 2002, act. 4.11, S. 3; act. 4.12, S. 2; Untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 19. März 2002, act. 4.13, S. 1). Hat D. G. zugegebenermassen mehrere Lampen zerstört, beläuft sich der Deliktsbetrag über Fr. 300.--. Von einer geringfügigen Sachbeschädigung kann nicht mehr gesprochen werden, auch wenn der Angeklagte nicht den gesamten Sachschaden von ca. 1'200.-- zu vertreten hat.
Während Geschädigte E am 28. Februar 2002 für den Vorfall vom 27. Februar 2002 unbestrittenermassen rechtsgültig Strafantrag gestellt hat, zweifelt die Verteidigung an der Gültigkeit des vom Bauführer der Geschädigte A, J., am 10. September 2001 gestellten Strafantrages für die Beschädigung der Baustellenlampen.
Nach Art. 28 Abs. 1 StGB kann, wenn eine Tat nur auf Antrag strafbar ist, jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach der Rechtsprechung ist der Antrag gültig erhoben, wenn der Berechtigte innert der in Art. 29 StGB vorgesehenen Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vorgeschriebenen Form seinen unbedingten Willen bekundet, der Täter sei strafrechtlich zu verfolgen. Es bestimmt sich somit nach kantonalem Recht, welche formellen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn das Antragsrecht von einem Vertreter ausgeübt wird. Bei einer Sachbeschädigung ist zum Strafantrag berechtigt der Eigentümer sowie jeder an der Sache sonstwie Berechtigte, dessen Berechtigung in einem Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht und dessen schutzwürdige Interessen durch die Sachbeschädigung beeinträchtigt wurden (BGE 118 IV 209 zu Art. 145 aStGB, , BGE 121 IV 258, 260 E. 2b; Weissenberger, a.a.O., N. 31 zu Art. 144 StGB und N. 40 zu Art. 172ter StGB). Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist höchstpersönlicher Natur und unübertragbar. Aus der höchstpersönlichen Natur des Antragsrechts folgt aber nicht, dass dieses nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung). Dabei genügt auch die Erteilung einer generellen Vollmacht. Es kann somit einem bevollmächtigten Vertreter die Befugnis eingeräumt werden, die Willenserklärung abzugeben. Fraglich ist, ob eine Vollmacht genügt, die dem Vertreter die Entscheidung überlässt, ob er einen Strafantrag erheben will (Vertretung im Willen). Dies ist nach der Rechtsprechung dort zu bejahen, wo die Verletzung materieller Rechtsgüter nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung (z.B. beim Hausfriedensbruch). In solchen Fällen ist die Vertretung durch eine generelle Ermächtigung zulässig. Der Antrag ist somit auch dann gültig, wenn er sich auf eine vom Geschädigten vor der Tat erteilte Vollmacht stützt. Insbesondere darf die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung in der Regel angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (BGE 122 IV 207 ff., 209, E. 3 c mit zahlreichen Hinweisen; BGE 118 IV 167).
Geschädigte im Anklagepunkt Ziff. 2.1 ist die Geschädigte A, eine als Aktiengesellschaft ausgestaltete Bauunternehmung. Der Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass ein Organ der Gesellschaft einen gültigen Strafantrag gestellt hätte. Der Anzeigeerstatter und Antragsteller, J., ist Bauführer der Geschädigten A. Aus dem Protokoll der Polizei (act. 5.1) ergibt sich, dass zusammen mit ihm Sofortmassnahmen zur Verhinderung weiterer Beschädigungen geprüft wurden. Der Offerte der AB. an die Geschädigte A (act. 5.2) ist weiter zu entnehmen, dass J. für den Ersatz der zerstörten Lampen zuständig war. War er in seiner Funktion als Bauleiter der Geschädigte A für die Sicherung der Baustelle verantwortlich und wurde durch die Sachbeschädigung Material zerstört, das in seinem Verantwortungsbereich liegt, ist davon auszugehen, dass er sich auf eine generelle Ermächtigung seiner Arbeitgeberin berufen kann, welche auch das Stellen von Strafanträgen in Fällen wie dem vorliegenden umfasst. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch in diesem Punkt von einem gültigen Strafantrag auszugehen.
D. G. hat sich somit in zwei Fällen (Anklageschrift Ziff. 2.1 und 2.5) der Sachbeschädigung schuldig gemacht und wird demnach wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB bestraft.
3. a) Wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Mit Haft oder Busse wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (Art. 126 Abs. 1 StGB).
b) D. G. hat zugegeben, am 17. Februar 2002 um ca. 19 Uhr eine Frau, Geschädigte H, auf dem Trottoir der P-Strasse in Chur, Höhe Haus 17, von hinten mit dem linken Arm um den Hals gepackt zu haben. Mit der rechten Hand packte er ihre Handtasche und behändigte diese nach kurzem Reissen. Anschliessend flüchtete er zu Fuss. Der Gesamtwert der Handtasche inkl. Inhalt belief sich auf ca. Fr. 662.--, wobei der Geschädigten ein Teil des Deliktsguts wieder zurückerstattet werden konnte (vgl. act. 10.2, 10.5 und 10.6). Als Motiv für die Tat gab D. G. an, er habe kein Geld mehr gehabt. Da er in der Stadt noch etwas habe trinken wollen, habe er zu Geld kommen müssen (act. 4.7, S. 2). Indem der Angeklagte Handtasche und Geld von Geschädigte H entriss und aneignete, um sich selbst zu bereichern, erfüllte er sowohl objektiv als auch subjektiv den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Geschädigte H wurde gemäss ihren eigenen Angaben nicht verletzt (act. 10.1, S. 3). Dadurch, dass D. G. sein Opfer von hinten am Kopf packte, überschritt er aber das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer physischen Einwirkung auf einen Menschen und machte sich der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Geschädigte H stellte am 17. Februar 2002 Strafantrag wegen Diebstahls und wegen Tätlichkeit.
c) Der Angeklagte ist weiter überführt und geständig, am 10. Dezember 2001 zwischen 19.00 und 20.00 Uhr zum Nachteil von Geschädigte G in Chur ein in der Damengarderobe der Ort B deponiertes Portemonnaie mit Bargeld im Wert von ca. 111.-- entwendet zu haben. Auch in diesem Fall machte er sich des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. Ein Strafantrag von Geschädigte G vom 10. Dezember 2001 liegt vor.
d) D. G. wird demnach für die Sachverhalte gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 der Anklageschrift des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
4. a) Nach Art. 180 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Tathandlung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Schrecken ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während Angst ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Tatmittel der schweren Drohung an einem objektiven Massstab zu messen. Nur diejenige Drohung ist schwer, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (Vera Delnon/Bernhard Rüdi, Basler Kommentar, StGB II, a.a.O., NN. 12 und 18 ff. zu Art. 180 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt ist. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Bedrohende muss sich bewusst sein oder billigend in Kauf nehmen, dass seine Drohung das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 30 und 32 zu Art. 180 StGB). Groben Unfug im Sinne von Art. 31 StPO begeht, wer einen Dritten aus Bosheit oder Mutwillen in grober Weise stört oder belästigt, ohne dass damit ein unter schwerere Strafe gestellter Tatbestand erfüllt ist. Bestraft wird der Täter mit Haft oder Busse. Die Bestimmung geht den unter schwerere Strafe gestellten, in der Regel antragsabhängigen Tatbeständen, namentlich der Drohung nach Art. 180 StGB, nach, ist aber nicht Antragsdelikt. Den Tatbestand erfüllt nicht jede verbale Drohung, sondern nur die in grober Weise und aus Bosheit oder Mutwillen erfolgte Störung. Mutwillen setzt dabei lediglich voraus, dass jemand aus einer momentanen Stimmung heraus etwas ausgefallen, herausfordernd oder ohne Skrupel handelt. Es ist rücksichtsloses Handeln oder Handeln aus Übermut, Trotz etc., um eine momentane Laune zu befriedigen (Willy Padrutt, Kommentar zur StPO GR, 2. Aufl., Chur 1996, N. 20 zu Art. 31 StPO, S. 11).
b) D. G. läutete in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 2002 um ca. 2.15 Uhr zuerst an der Eingangstüre des Mehrfamilienhauses an der Z.-Strasse 15 in Chur. Als sich die in diesem Haus wohnhafte Geschädigte I. weigerte, herunterzukommen, schlug er das Türfenster ein und verschaffte sich so Zugang zum Treppenhaus und gelangte vor die Wohnungstüre von Geschädigte I., wo er erneut klingelte. In der Einvernahme vom 12. März 2002 (act. 4.9, S. 2f.) gab der Angeklagte zu Protokoll, ihm sei aufgefallen, dass auf dem Briefkastenschild "Geschädigte I." stehe. Er habe angenommen, dass dort nur eine Frau allein wohne. Er habe etwa fünf bis sechs Mal aus Blödsinn geklingelt. Er habe die Frau nerven wollen. Am 14. März 2002 (act. 4.11, S. 4) gab er an, er habe geklingelt, um zu schauen, ob die Frau hübsch sei. Wenn sie geöffnet hätte und auch hübsch gewesen wäre, hätte er für nichts garantieren können. Er sei den ganzen Abend schon "spitz" gewesen und habe sich deshalb in das Haus bzw. bis zur Wohnung von Frau Geschädigte I. begeben. Mit der Staatsanwaltschaft qualifiziert die Strafkammer das gesamte Verhalten von D. G. in dieser Nacht als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und nicht bloss als groben Unfug gemäss Art. 31 StPO. Die Aufforderung des Angeklagten, Geschädigte I. möge herunterkommen und schauen, wer vor der Türe stehe, ist zusammen mit dem übrigen Verhalten, nämlich dem ständigen Läuten an der Haustüre, dem Einschlagen des Türfensters an der Eingangstüre, dem Betreten des Hauses und dem Läuten an der Wohnungstüre durchaus geeignet, zur nächtlichen Zeit eine allein wohnende Frau in Angst und Schrecken zu versetzen. Geschädigte I. hatte denn auch grosse Angst, benachrichtigte die Polizei und begab sich auf den Balkon, um auf die Polizei zu warten (act. 13.4, S. 2). D. G. selbst gab zu, er habe die Frau nerven und ihr auch Angst einjagen wollen (act. 4.9, S. 3). Er wird wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB verurteilt. Ein entsprechender Strafantrag der Geschädigten liegt vor (act. 13.6).
5.a) Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wird nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.
b) In der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2002 (act. 4.8) beschuldigte D. G. Geschädigter J, gemeinsam mit ihm am 10. Dezember 2001 in der Damengarderobe der Ort B in Chur einen Diebstahl und eine Sachbeschädigung begangen zu haben. Während der Einvernahme vom 13. März 2002 wiederholte er die Anschuldigung zunächst (S. 2), gab dann nach Vorhalt der Aussagen von Geschädigter J aber zu, diesen fälschlicherweise beschuldigt zu haben (S. 3f.). Er habe von sich selbst ablenken wollen und habe versucht, ihm die Sache anzulasten. Die falsche Anschuldigung tue ihm leid (S. 5). Vor dem Untersuchungsrichter (Einvernahme vom 19. März 2002, act. 4.13, S. 4) sagte er aus, er sei sich der Konsequenzen der falschen Anschuldigung zunächst nicht bewusst gewesen, nachher dann aber schon. Indem er seinen Kollegen gegenüber den Untersuchungsbehörden des Diebstahls und der Sachbeschädigung bezichtigte obwohl er genau wusste, dass dieser unschuldig war, bewirkte er, dass Geschädigter J von der Polizei befragt wurde und nahm zumindest in Kauf, dass gegen diesen eine Strafverfolgung eingeleitet würde. Damit erfüllte er sowohl objektiv als auch subjektiv den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und wird gestützt auf diese Bestimmung verurteilt.
6. a) Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 BetmG begeht, wird nach Art. 19a Ziffer 1 BetmG mit Haft oder mit Busse bestraft.
b) Anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2002 gab D. G. zu, in der Zeit zwischen Juli 2001 und Mitte Januar 2002 zwischen 50 und 70 g Marihuana, das er zuvor von einem ihm nicht näher bekannten Schweizer Staatsbürger aus Ort X. für total etwa Fr. 150.-- - 200.-- gekauft hatte, konsumiert zu haben. Gelegentlich habe er im gleichen Zeitraum auch bei Kollegen eine unbestimmte Menge Marihuana mitrauchen können. Damit machte er sich unbestrittenermassen wegen Betäubungsmittelkonsums strafbar. Er wird wegen mehrfacher Widerhandlung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen.
7. D. G. wurde am Datum 1 geboren. Zum Zeitpunkt der Sachbeschädigung zum Nachteil der Geschädigte A zwischen dem 17. August 2001 und dem 10. September 2001 (Ziff. 2.1 der Anklageschrift) hatte er das 18. Altersjahr noch nicht erreicht. Alle übrigen Delikte, für welche ihn die Strafkammer schuldig gesprochen hat, verübte er nach dem 18. Geburtstag. Machte er sich teils vor und teils nach dem 18. Altersjahr strafbar, so ist grundsätzlich das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar (Art. 89 StGB; Art. 1 Abs. 2 Satz 1 VStGB 1). Ist der Verurteilte zu bestrafen, ist Art. 68 Ziff. 1 StGB sinngemäss anwendbar. Die Strafdrohung für die vor dem zurückgelegten 18. Altersjahr begangene Tat bestimmt sich nach Art. 95 StGB und gilt in jedem Fall als leichter als die Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht (Art. 1 Abs. 3 VStGB1).
8. a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff; BGE 127 IV 101 ff. : vgl. zu den einzelnen Strafzumessungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, NN. 49 ff; NN 51 ff. zu den Tatkomponenten, NN 72 ff. zu den Täterkomponenten).
b) Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem in Art. 68 StGB umschriebenen Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Das höchste Mass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. An das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist das Gericht gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt dabei jene, welche gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt. Massgebend für die Bestimmung der schwersten Tat ist in erster Linie die Art der vorgesehenen Höchststrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Haft). Ist die Strafart für die verschiedenen Delikte identisch, bestimmt sich die schwerste Tat in zweiter Linie nach dem höchsten Strafmass. Schärfende und mildernde Umstände des Allgemeinen Teils, die zu Strafrahmenerweiterungen führen, namentlich etwa Versuchsformen oder die verminderte Zurechnungsfähigkeit, sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat nicht zu berücksichtigen (BGE 116 IV 304; Jürg Beat Ackermann, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N. 32 zu Art. 68 StGB mit weiteren Hinweisen; vgl. BGE 127 IV 101 ff., 104).
c) Ist einer oder sind mehrere der im Gesetz besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt (Art. 64-Art. 68 StGB), so sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor. Das Gericht ist bei ihrem Vorliegen nicht mehr an den für das betreffende Delikt geltenden Strafrahmen gebunden. Strafschärfungs- und Strafminderungsgründe sind aber immer zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe, die das Gericht von Amtes wegen mindestens straferhöhend bzw. strafmindernd berücksichtigen muss. Wenn also Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe zusammenfallen, können sie sich einerseits kompensieren, und es ist andererseits der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen des zu beurteilenden Delikts nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 116 IV 300, 302; Wiprächtiger, a.a.O., N. 8f. zu Art. 65 StGB).
d) Bei der Begründung des Urteils muss das Sachgericht die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. Dasselbe gilt für die im Gesetz genannten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe. Das Gericht ist grundsätzlich aber nicht verpflichtet, im Urteil in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Es muss auch nicht eine "Einsatzstrafe" beziffern, die bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt worden wäre. Es kommt allein darauf an, dass die gefundene Strafe insgesamt, das heisst unter gesamthafter Berücksichtigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe, im Ergebnis vertretbar ist (vgl. BGE 121 IV 49).
9. a) Die höchste abstrakte Strafdrohung sieht das Gesetz bei den von D. G. begangenen Straftaten für die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB vor. Grundlage für die Strafzumessung bildet also der dort vorgesehene Strafrahmen von 3 Tagen Gefängnis bis zu 20 Jahren Zuchthaus.
b) Ausgehend von den Tatkomponenten ergibt sich, dass das Verschulden von D. G. gesamthaft betrachtet äusserst schwer wiegt. In der Zeit zwischen August 2001 und dem 3. März 2002 wandte er immer wieder ohne äusseren Grund Gewalt an, welche sich zunächst mehrmals gegen Sachen richtete. Danach schreckte er auch vor Gewalt gegenüber Personen nicht zurück, indem er zunächst einen Entreissdiebstahl an Geschädigte H beging. Die Gewaltserie gipfelte im Überfall auf L. in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2002, wo er sein Opfer beraubte, zu vergewaltigen versuchte und verletzte. Die falsche Anschuldigung gegenüber Geschädigter J am 11. März 2002, deren Strafrahmen Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet, fällt im Vergleich dazu vom Verschulden her deutlich weniger ins Gewicht. Wohl erschwert jede falsche Anschuldigung die rationelle Strafrechtspflege. Hinzu kommt, dass die Persönlichkeit des zu Unrecht Angeschuldigten verletzt wird. Im konkreten Fall widerrief D. G. die falsche Anschuldigung nach anfänglichem Bestreiten aber immerhin in einer frühen Phase. Zudem lässt sich nur schwer nachvollziehen, was er damit bewirken wollte, zumal er sich mit der behaupteten Mitwirkung selbst in keiner Weise entlasten konnte. Die Vorgehensweise des Verurteilten zum Nachteil von L. muss dagegen als verwerflich bezeichnet werden. Jeder gewaltsame Angriff auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer Frau stellt ein schweres Verbrechen dar. Dies hat die Gesetzgebung mit strengen Strafdrohungen auf diesem Gebiet auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Täter überraschend und brutal in die körperliche und seelische Integrität des noch jungen, ihm körperlich weit unterlegenen Opfers eingegriffen hat. Die Studentin L. befand sich nach Mitternacht nichts Böses ahnend auf dem Heimweg, als sie vom Verurteilten gepackt, zu Boden gedrückt und gezwungen wurde, ihm Geld herauszugeben. Der Verurteilte liess es aber nicht beim Raub bewenden, sondern versuchte, sein Opfer zu vergewaltigen. Als L. Widerstand leistete, traktierte er sie mehrmals brutal mit Fausthieben. Die Verletzungsbilder (act. 14.2) geben lediglich einen Eindruck der körperlichen Misshandlung. Ob es L. je gelingen wird, den Angriff auf die psychische und sexuelle Integrität zu verarbeiten, kann heute noch nicht beurteilt werden.
Beim Tatbestand der Vergewaltigung ist es beim unvollendeten Versuch geblieben. Dies kann dem Verurteilten strafmildernd zu gut gehalten werden (Art. 21 Abs. 1 StGB). Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es die Strafe im Sinne des Art. 65 StGB mildern bzw. den gesetzlichen Strafrahmen nach unten erweitern will oder ob es den Versuch im Sinne von Art. 63 StGB strafmindernd berücksichtigt. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt insbesondere von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 ff., 55 zu Art. 22 Abs. 1 StGB; Wiprächtiger, a.a.O., N. 5 zu Art. 65 StGB). Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass es weniger dem Verhalten des Verurteilten als vielmehr der erfolgreichen Abwehr seines Opfers und der vermeintlichen Störung durch einen Nachbarn zu verdanken ist, dass das Delikt nicht vollendet werden konnte. Ob die Tat Langzeitfolgen nach sich ziehen wird, steht heute noch nicht fest. Wie der Vertreter des Opfers anlässlich der Hauptverhandlung aber ausführte, war L. nach der Tat auf eine ambulante Psychotherapie angewiesen, um den Alltag bewältigen zu können. Sie sei heute noch nicht in der Lage, sich mit dem Geschehenen zu konfrontieren. Damit kann jedenfalls gesagt werden, dass die versuchte Tat das Leben des Opfers danach auf einen Schlag erheblich verändert hat, die Tatfolgen also keinesfalls als leicht bezeichnet werden können. Unter diesen Umständen ist der Versuch in Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft nur in bescheidenem Mass strafmildernd zu berücksichtigen.
Strafschärfend fällt das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und teilweise die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Hinsichtlich der verschiedenen strafbaren Handlungen kann mit der Staatsanwaltschaft festgehalten werden, dass mit dem Raub, dem Vergewaltigungsversuch und der falschen Anschuldigung drei gravierende Tatbestände vorliegen, von denen jeder für sich aufgrund seiner Schwere die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts begründet. Neben diesen Tatbeständen mit hohen abstrakten Strafdrohungen (Falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB Zuchthaus oder Gefängnis, Raub gemäss Art. 140 StGB Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten; Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB Zuchthaus bis zu 10 Jahren) beging der Verurteilte eine Reihe weiterer Straftaten, welche unterschiedlich zu werten sind. Erheblich schärfend ins Gewicht fällt dabei insbesondere der heimtückische Entreissdiebstahl zum Nachteil von Geschädigte H, welche der Verurteilte am 17. Februar 2002, also nur rund zwei Wochen vor den Übergriffen auf L., verübte. Hier wurde D. G. bereits ein erstes Mal gegenüber einer Person gewalttätig, wenn auch nicht in ausgeprägter Form. Nicht leicht wiegt auch die Drohung gegenüber Geschädigte I., welche er mitten in der Nacht grundlos in Angst und Schrecken versetzte. Bei den Vermögensdelikten kommt erschwerend hinzu, dass D. G. mehrfach delinquierte. Auf der anderen Seite ist bezüglich des Ausmasses des verschuldeten strafrechtlichen Erfolges immerhin zu berücksichtigen, dass von einem relativ geringen Delikts- und Schadensbetrag auszugehen ist. Eine Tat, die Sachbeschädigung zum Nachteil der Geschädigten A, beging D. G. noch vor dem zurückgelegten Altersjahr, weshalb nach Art. 1 VStGB 1 vorzugehen ist (vgl. oben E.7). Allerdings fällt dieser Umstand vorliegend kaum ins Gewicht, da es sich bei dieser Straftat einzig um eine Sachbeschädigung mit einem nicht allzu hohen Sachschaden handelt.
c) Betrachtet man die Täterkomponenten, ergibt sich bezüglich des Vorlebens von D. G. aus der Familienanamnese des Gutachtens der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 30. Mai 2002 (act. 2.12), dass er eine gute Kindheit erlebt hat. Wie er vor Schranken ausführte, wohnt er nach wie vor bei seinen Eltern zu Hause, wo es ihm jetzt wieder gut gehe. Strafmindernd kann die für den Verurteilten schwierige Schulzeit berücksichtigt werden, wo er verbaler Ausgrenzung, Provokation und Schlägereien ausgesetzt war (vgl. BGE 121 IV 202; 204). In gleicher Weise zu gewichten sind die Vorstrafenlosigkeit und der bis zum Beginn der vorliegend zu beurteilenden Deliktsserie gute Leumund.
Bei den persönlichen Verhältnissen ist zu berücksichtigen, dass der Chefarzt der Psychiatrischen Dienste Graubünden in seinem Gutachten vom 30. Mai 2002 auf Grund der Vorgeschichte, der erhobenen Befunde und der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen, insbesondere der Ergebnisse der stationären Behandlung auf der Psychotherapiestation und der testpsychologischen Untersuchungen zum Schluss kommt, dass bei D. G. eine Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.3) vorliegt und er damit in seiner geistigen Entwicklung beeinträchtigt sei. In den Untersuchungen würden insbesondere eine Tendenz, Ärger in sich hineinzufressen, Minderwertigkeitsgefühle und wenig Selbstvertrauen auffallen. D. G. fühle sich in der Stimmung von anderen abhängig, neige zu Überempfindlichkeit und Verletzlichkeit und könne auf Grund seiner Sensibilität in Belastungssituationen aggressiv reagieren. Er wirke psychisch etwas unreif (act. 2.12, S. 8). Der Facharzt hält aber fest, dass trotz dieser Persönlichkeitsstörung die Einsicht in das Unrecht der Taten (vom 3. März 2002) nicht beeinträchtigt gewesen sei. Insbesondere liege der volle intellektuelle Zugang zur Tat vor. Daneben gebe es keine Hinweise, dass der Explorand auf Grund seiner Persönlichkeitsstörung in der Kontrolle seines Verhaltens in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen wäre, so dass die Fähigkeit zum Handeln gemäss der vorhandenen Einsicht nicht herabgesetzt gewesen sei.
Während die attestierte Persönlichkeitsstörung nach der Auffassung des Psychiaters also nicht zu einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 StGB führt, wies er bereits im Gutachten vom 30. Mai 2002 relativierend darauf hin, dass die Alkoholisierung in unbekanntem Mass zum Zeitpunkt der Taten am 3. März 2002 zu einem alkoholbedingten Kontrollverlust der aggressiven Impulse geführt habe. In der Ergänzung vom 1. Juli 2002 hielt er fest, dass sich die rückgerechnete Tatzeit-Blutalkoholmenge nicht auf einen objektiven Befund einer Blutprobe, sondern auf subjektive Angaben des Angeschuldigten stütze. In der wissenschaftlich forensischen Psychiatrie gebe es keine Untersuchungsmöglichkeiten, mit deren Hilfe man bei einem Täter aufgrund eines bestimmten Tatzeit-Blutalkoholwertes auf das genaue Mass der Zurechnungsfähigkeitseinschränkung schliessen könne. Es gebe höchstens pauschale Erfahrungswerte, wobei einmaliger oder wiederholter Konsum und damit Adaptation berücksichtigt werden müssten. Eine gesicherte Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und dem Grad der Zurechnungsfähigkeit gebe es nicht (act. 14.22). Dies bekräftigte der Facharzt nochmals in seinem Schreiben vom 12. November 2002 (act. 2.17) und hielt fest, dass D. G. zur Tatzeit sicherlich nicht zum ersten Mal eine grössere Menge Alkohol konsumiert habe, so dass man davon ausgehen müsse, dass auf Grund der Adaptation die Einschränkung, gemäss Einsicht zu handeln, nicht so stark gewesen sein müsse. Diese Beurteilung findet eine Stütze in der Eigenanamnese von D. G. (act. 2.12, S. 3) wo er gegenüber dem Psychiater angegeben hatte, dass er nicht regelmässig trinke, wenn er trinke, aber richtig. Am Wochenende während des Ausgangs sei er meistens betrunken. Aufgrund der gesamthaften Beurteilung im Gutachten vom 30. Mai 2002, unter Berücksichtigung der Adaptation und in Kenntnis der vom Institut für Rechtsmedizin errechneten Blutalkoholkonzentrationen gelangte der Psychiater zum Schluss, dass bei den Straftaten zum Nachteil von L. von einer höchstens mittelgradigen Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen sei. Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen hatte in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2002 (act. 14.24) die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt aufgrund der unterschiedlichen Angaben von D. G. anlässlich der polizeilichen Einvernahme, anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme und unter zusätzlicher Berücksichtigung der vom Zeugen S. gemachten Angaben berechnet. Im für den Verurteilten günstigsten Fall (Angaben D. G. gemäss untersuchungsricherlicher Einvernahme vom 1. Oktober 2002, act. 4.14, und Angaben S. vom 16. Oktober 2002, act. 4.18) hatte der Facharzt für Rechtsmedizin eine mittlere Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat um 2.00 Uhr von 2.58 Gewichtspromille errechnet. Die Strafkammer geht zugunsten des Angeklagten von diesem Wert aus. Eine zusätzliche Befragung der Zeugen I., Y., D. und A. zum Alkoholkonsum von D. G., welche die Verteidigung für den Fall, dass nicht von den Angaben des Verurteilten und S. ausgegangen würde, beantragt hatte, erübrigt somit.
Anders als die Verteidigung sieht die Strafkammer aber auch keinen Grund, ein Obergutachten anzuordnen. Eine solche Oberexpertise wäre dann anzuordnen, wenn das Gericht wesentliche Punkte des Gutachtens in Zweifel ziehen müsste (vgl. BGE 118 Ia 144 ff., 146). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Das vom Chefarzt der Psychiatrischen Klinik abgegebene Gutachten samt seinen Ergänzungen ist gründlich und in den Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das Gutachten vom 30. Mai 2002 basiert auf den Strafakten, den Krankenakten aus dem Jahr 2002, dem psychiatrischen Vorgutachten vom 13. März 2002, dem Ergebnis von vier Explorationen im Sennhof und in der Klinik und auf weiteren körperlichen, neurologischen und testpsychologischen Untersuchungen. Die später vom Institut für Rechtsmedizin aufgrund der Angaben des Verurteilten und des Zeugen ermittelte wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Taten zum Nachteil von L. wurde berücksichtigt, wobei der Gutachter zu Recht mit Nachdruck darauf hinwies, dass es in der forensischen Psychiatrie eine gesicherte Korrelation zwischen dem Blutalkoholwert und dem Grad der Zurechnungsunfähigkeit nicht gibt (so auch Bommer/Dittmann, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, NN. 9f. zu Art. 11 StGB mit Hinweisen). Auch das Bundesgericht stellte unter Hinweis auf Expertenmeinungen wiederholt fest, dass der Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit keine vorrangige Bedeutung zukomme. Sie biete lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht somit im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Der Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungssatz zugrunde. Konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit haben daher prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten (Entscheid des Kassationshofes vom 7. Mai 2002, 6S.17/2002/pai; BGE 122 IV 49ff.). Im konkreten Fall ergaben die Berechnungen des IRM St. Gallen aufgrund der nachträglichen Angaben des Verurteilten vor dem Untersuchungsrichter eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1.77 Promille. In Anwendung der Faustregel wäre bei diesem Wert noch keine alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Erst bei der zusätzlichen Berücksichtigung der Angaben des Zeugen S. gelangt man auf eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2.58 Promille. Wenn nun der Gutachter in Kenntnis der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und in Kenntnis der Berechnungen zugunsten des Angeklagten von einer alkoholbedingten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in höchstens mittlerem Grad ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden und deckt sich dies mit den Angaben der Beteiligten zum Vorfall in der fraglichen Nacht. Zwar mag es zutreffen, dass D. G. auf dem Heimweg nicht zuletzt auch wegen der genossenen Alkoholmenge Übelkeit verspürte (wörtlich führte er dazu in der polizeilichen Einvernahme aus "ich setzte mich linksseitig zwischen zwei Stützpfeiler auf eine Eisenstange, da mir ein wenig schlecht war. Erbrechen musste ich aber nicht... " (act. 14.11, S. 2). Das übrige Verhalten von D. G. beim anschliessenden Raub, der versuchten Vergewaltigung und Körperverletzung zum Nachteil von L. sprechen aber zumindest gegen eine starke Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit. Entgegen der Darstellung der Verteidigung sind die Angaben des Angeklagten zu seinem Trinkverhalten präzis. Wohl machten die Zeugen im Nachhinein zusätzliche Angaben. D. G. erinnerte sich an den Einvernahmen aber immerhin recht genau, was er in welchen Lokalen der Reihe nach getrunken hatte. Bei der Schilderung des Tathergangs fehlen einzelne Details, welche dem Opfer besonders in Erinnerung geblieben sind, wie etwa das gemeinsame Suchen nach der Brille. D. G. erinnert sich aber an alle Elemente der Tat und an den Ablauf, nämlich an den Raub, gegen den sich das Opfer mit einem Pfefferspray zur Wehr zu setzen versuchte und bei dem er zwei Zehnernoten aus dem Hosensack der Frau erbeutete, an die Fausthiebe, welche er austeilte, als sich das Opfer weiter wehrte, daran, dass er zunächst an ihre Brüste griff und ihr anschliessend die Hosen öffnete, an weitere Fausthiebe, als sie zu schreien begann (act. 14.11 und act. 4.14 zu den Getränken). Aus den Schilderungen des Täters wissen wir auch, dass er, als er sich beobachtet fühlte, geistesgegenwärtig laut rief : "Kumm mit Schwöschter, miar gönd hei". Dieses Verhalten spricht gegen eine starke Beeinträchtigung des Bewusstseins. D. G. selbst sagte anlässlich der Einvernahme durch den Haftrichter am 11. März 2002 (act. 3.9 S. 2) aus, er habe an jenem Abend das Gefühl gehabt, mittelstark betrunken gewesen zu sein. Er habe sich schon so betrunken, dass er keine Erinnerung an die Geschehnisse mehr gehabt habe. Am besagten Abend sei dies nicht der Fall gewesen. In der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2002 (act. 4.9, S. 4) gab er an, am 3. März 2002 sei er etwas mehr angetrunken gewesen als am 28. Februar 2002, als er die Drohung gegenüber Geschädigte I. beging und wo er angab, er habe noch genau gewusst, was er tat, er habe damals tagsüber auch nicht viel gegessen. Aber er habe schon noch gewusst, was er mache. Auch in seiner eigenen Wahrnehmung war damit zwar die Hemmschwelle durch den Alkohol etwas kleiner. Von einer schweren Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geht D. G. selbst aber nicht aus. Beim Opfer hinterliess ihr Peiniger ebenfalls keine besonderen Feststellungen hinsichtlich der Alkoholisierung, es stellte nicht einmal Alkoholgeruch fest. Zwar schien L. das Verhalten des Täters seltsam, indem er sie einerseits mit Fäusten traktierte, ihr andererseits aber auch half, nach der Brille zu suchen. Sie hatte aber auch das Gefühl, dass er sich sein Verhalten vorher zurecht gelegt hatte (act. 14.12). Auf diese konkreten Umstände stellte auch der Gutachter ab, indem er in seinem Ergänzungsbericht vom 1. Juli 2002 darauf hinwies, dass die Tatsache, wonach der Angeschuldigte sehr genaue Angaben bezüglich Zeitpunkt, Art und Menge des Alkoholkonsums machen könne und die Tatsache, wonach er bei seiner Tat kommunikationsfähig gewesen sei und gezielt habe vorgehen können, wenig vereinbar seien mit einer mehr als höchstens leichten Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit. (act. 14.22). Wenn der Gutachter in Kenntnis der nachträglich berechneten Blutalkoholkonzentration schliesslich von einer mittelgradigen Zurechnungsunfähigkeit für die Haupttat ausgeht, kommt er dem Verurteilten entgegen.
Die Strafkammer geht in Anlehnung an die Ausführungen des Gutachters und unter Berücksichtigung der erwähnten Akten von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grad für die Straftaten zum Nachteil von L. aus. Vor der Drohung gegenüber Geschädigte I. konsumierte D. G. eigenen Angaben zufolge (act. 4.9, S. 4) vier bis fünf kleine Biere. Er sagte aus, er sei noch in einem guten körperlichen Zustand gewesen und habe genau gewusst, was er mache. Die Hemmschwelle sei halt vermutlich durch den Alkohol schon kleiner gewesen. Zugunsten des Angeklagten berücksichtigt die Strafkammer in diesem Anklagepunkt eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit. Dagegen ist bei allen anderen Straftaten von der vollen Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass D. G. weitere Straftaten unter Einfluss von Drogen oder Alkohol gemacht hat, gibt es nicht. Zwar ist es richtig, dass der Angeschuldigte dazu nicht in jedem einzelnen Fall ausdrücklich befragt wurde. Gab er aber in zwei Fällen an, dass Alkohol eine Rolle gespielt hatte, hätte er dies auch angegeben, wenn dies bei anderen Delikten so gewesen wäre. Die im psychiatrischen Gutachten attestierte Persönlichkeitsstörung führt gemäss dem Facharzt nicht zu einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Immerhin kann das jugendliche Alter des Verurteilten im Sinne von Art. 64 al 9 StGB strafmildernd gewichtet werden. Nach Massgabe dieser Bestimmung ist die Strafe zu mildern, wenn der Täter im Alter von 18 bis 20 Jahren noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten besass. Mit diesem Strafmilderungsgrund wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen im Vergleich zu anderen erwachsenen Straftätern neben einem bestimmten intellektuellen Entwicklungsstand auch einen gewissen sittlichen Reifegrad voraussetzt. Dass D. G. die Sachbeschädigung zum Nachteil der Geschädigte A vor dem zurückgelegten Altersjahr beging, ist, wenn auch nur in bescheidenem Umfang, strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. oben E.7, E. 9b)). In gleichem Sinne ist das Geständnis zu werten. Die Einsicht und die Reue, welche insbesondere auch dadurch zum Ausdruck kamen, dass sich D. G. zunächst einer stationären und dann einer ambulanten psychiatrischen Behandlung unterzog, können zwar nicht im Sinne des Strafmilderungsgrundes der tätigen Reue nach Art. 64 StGB berücksichtigt werden. Die Anwendung des Strafmilderungsgrundes würde eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren verlangen, welche er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Es braucht also zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und Ersatz des Schadens (Wiprächtiger, a.a.O., N. 26 zu Art. 64 StGB). Dass sich D. G. zwar freiwillig, aber unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens psychiatrisch behandeln liess und dass er sich vergeblich darum bemühte, mit L. eine aussergerichtliche Einigung zu finden, reicht für die Annahme des Strafmilderungsgrundes nicht aus. Dieses positive Verhalten nach der Tat ist aber immerhin strafmindernd zu werten.
Betrachtet man diese Strafzumessungsgründe in ihrer Gesamtheit, wird klar, dass die von der Verteidigung beantragte Strafe von 18 Monaten Gefängnis offensichtlich zu niedrig ist. Für die verschuldensmässig am schwersten wiegenden Straftaten zum Nachteil von L. allein ist eine Strafe von drei Jahren Zuchthaus angemessen. Berücksichtigt man die verminderte Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grad bei diesen Taten mildernd mit einer Reduktion um 50%, so gelangt man bereits zu einer Strafe von 18 Monaten Gefängnis (BGE 123 IV 51 ff.; BGE 118 IV 5; vgl. zum Quantifizierungsproblem Bommer/Dittmann, Basler Kommentar, StGB I, a.a.O., N. 20 zu Art. 11 StGB mit Hinweisen, Trechsel, a.a.O., N. 6 zu Art. 11 StGB). Hinzu kommen im vorliegenden Fall die zahlreichen anderen oben im einzelnen aufgeführten Straftaten, für welche die Strafkammer insgesamt eine Strafe von zwölf Monaten Gefängnis als richtig erachtet. Den Strafschärfungsgründen, nämlich dem Zusammentreffen mehrerer Straftaten und der teilweise mehrfachen Tagbegehung stehen die weiteren Strafmilderungsgründe, namentlich der Versuch bei der Vergewaltigung, die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit bei der Drohung sowie das jugendliche Alter und die oben einzeln erwähnten diversen Strafminderungsgründe gegenüber. Nach der Gewichtung der Strafkammer kompensieren die Schärfungsgründe die genannten Strafmilderungs- und die Strafminderungsgründe. Im Ergebnis erscheint so die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von 30 Monaten Gefängnis angemessen. Weil D. G. die Untersuchungshaft durch sein Verhalten nach der Tat weder herbeigeführt noch verlängert hat, um den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen, ist ihm die Untersuchungshaft von 15 Tagen gestützt auf Art. 69 StGB in Verbindung mit Art. 110 Ziff. 7 StGB anzurechnen (BGE 117 IV 404f.). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges fällt angesichts des Strafmasses bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
10. a) der Psychiater gelangt in seinem Gutachten vom 30. Mai 2002 (act. 2.12, S. 9) zum Schluss, dass D. G. eine ambulante ärztlich-psychotherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB benötigt, um die vorhandene Störung der Persönlichkeit positiv zu beeinflussen. Eine ambulante Behandlung stelle die adäquate Therapieform dar. Der Anordnung einer solchen Behandlung steht nichts im Wege, zumal der Verurteilte zu einer solchen Behandlung bereit ist. Er hat die Behandlung auf freiwilliger Basis bereits im stationären Rahmen auf der offenen Psychotherapiestation der Psychiatrischen Klinik begonnen und hat die Behandlung nach seinem Austritt ambulant fortgesetzt (vgl. act. 2.15, Verlaufsbericht med.pract. XY. vom 11. November 2002; Bericht Dr. H. vom 31. Januar 2003).
b) Gemäss Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung einstweilen aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Das Gericht kann in diesem Fall entsprechend Art. 41 Ziff. 2 StGB Weisungen erteilen und wenn nötig eine Schutzaufsicht anordnen. Die ambulante Therapie geht dem Strafvollzug vor, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindert oder vermindert würden. Der Aufschub ist auch bei einer längeren Strafe möglich, wobei die Interessen der Spezialprävention und jene der Generalprävention im Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind. Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet, sie lässt dem Gericht einen weiten Ermessensspielraum (120 IV 3 ff.; BGE 116 IV 101) .
In seinem Gutachten vom 30. Mai 2002 (act. 2.12, S. 9) gelangt der Facharzt zum Schluss, dass der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar sei. Zur Begründung führt er einzig sehr verallgemeinernd aus, bei Persönlichkeitsstörungen bedürfe es für Delinquenten der Erkenntnis, dass die Gesellschaft nicht bereit sei, ihre Verhaltensweise zu tolerieren. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verneint der Psychiater. In seinem aktuellen Kurzbericht zur Psychotherapie vom 31. Januar 2003 hält Psychologe Dr. H. demgegenüber fest, dass unter therapeutischen Gesichtspunkten ein Aufschub der allfälligen Haft auf eine Zeit nach dem Lehrabschluss zu befürworten sei. Er beschreibt den Inhalt der bisherigen Besprechungen, nämlich die im August 2002 begonnene Lehre als Maler, Schule und Arbeit, die Beziehung zu den Eltern, Freizeit und sportliche Betätigung. Bisher sehe es so aus, das D. G. seine Lehre ernst nehme. Schulische Leistungen seien ihm wichtig und er arbeite dafür. Die Fortführung der Lehre sei für seine weitere Lebensgestaltung von grossem Vorteil. Wenn die Lehre abgebrochen werden müsste, sei die Situation allenfalls wieder neu zu beurteilen. In der Therapie seien bisher die Verstärkung positiver Verhaltensweisen und die Festigung sichernder Lebensstrukturen im Vordergrund gewesen. Die Hintergründe der Straftaten, antisoziales Verhalten, Aggression und Sexualität seien erst in Ansätzen besprochen worden.
D. G. wurde mit 30 Monaten Gefängnis bestraft. Die Delikte, welche dieser Strafe zugrunde liegen, namentlich die Straftaten zum Nachteil von L., wiegen schwer. Auf der anderen Seite gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um die erste Verurteilung handelt. D. G. ist am Datum 1 geboren, ist also noch sehr jung. Er wohnt bei seinen Eltern, die Beziehung zu ihnen hat sich nach Spannungen nach der Tat beruhigt. Dies erwähnte er selbst anlässlich der Hauptverhandlung, es geht aber auch aus dem Bericht des Psychotherapeuten hervor. Bereits während der Behandlung in der Psychiatrischen Klinik organisierte sich D. G. nach dem Verlust der bisherigen Lehrstelle zwei Praktika. Nachdem er im Juni 2002 mit deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause hatte entlassen werden können (act. 2.15), begann er im August 2002 eine Lehre als Maler, welche ihm nach Angaben der Schutzaufsicht gut gefällt (Aktennotiz vom 22.11.02; act. 2.18). Im neuen Lehrbetrieb vermochte sich D. G. zu integrieren. Der Psychotherapeut bestätigte Ende Januar 2003, dass sein Klient die Lehre, welche für ihn wichtig sei, ernst nehme; schulische Leistungen seien ihm wichtig und er arbeite dafür. D. G. lebt derzeit also in stabilen Verhältnissen. Er hat sich von sich aus zunächst stationär und anschliessend ambulant in psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung begeben. Bis zur Berichterstattung Ende Januar 2003 erschien er regelmässig zu den wöchentlichen Therapiesitzungen. Er hat damit bewiesen, dass er willens ist, das Geschehene zu verarbeiten. Der psychiatrische Gutachter verneint eine Gefährdung Dritter. Auch der Psychotherapeut, der sich dazu nicht explizit äussert, vermochte offenbar keine entsprechenden Anzeichen zu erkennen. Aufgrund dieser konkreten Umstände gelangt die Strafkammer zum Schluss, dass die begründete Aussicht besteht, dass mit Fortführung der bereits begonnenen Psychotherapie weiteren Gewaltausbrüchen und anderen Straftaten wirksam vorgebeugt werden kann. Müsste D. G. den Strafvollzug sofort antreten, müsste er erneut eine Lehre, welche er diesmal erfolgversprechend begonnen hat, abbrechen und stünde er bei seiner Entlassung wohl ohne Ausbildung da. Die Beziehung zu den Eltern, welche ihn trotz des Vorgefallenen weiter tragen, würde zusätzlichen Belastungen ausgesetzt. Bei einem Aufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt würde der knapp zwanzigjährige Täter zudem mit Herausforderungen konfrontiert, welche er wohl nur schwer verarbeiten könnte. Während die Fortsetzung der ambulanten Massnahme somit gute Resozialisierungschancen bietet, steht für die Strafkammer fest, dass diese durch den Vollzug der Freiheitsstrafe zumindest vermindert würden. Die Strafe wird daher entsprechend dem Antrag der Verteidigung gestützt auf Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. Es wird eine Schutzaufsicht angeordnet (Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 47 StGB).
Der vorsorgliche Antrag der Verteidigung, zur Frage der Vereinbarkeit von Strafvollzug und ambulanter Massnahme ein Obergutachten bzw. eine Ergänzung des Gutachtens durch den Psychiater einzuholen, entfällt bei diesem Ergebnis.
11. a) Am 26. Juli 2002 reichte L., vertreten durch N., dipl. Sozialarbeiter HFS, Opferhilfeberatungsstelle in Chur, eine Adhäsionsklage ein mit dem Antrag, D. G. unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, L. Schadenersatz von Fr. 1'396.50 und eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. März 2002 zu bezahlen, unter Kosten und Entschädigungspflicht zu Lasten des Verurteilten. Die Verteidigung beantragt, nicht auf die Klage einzutreten beziehungsweise sie ad separatum zu verweisen, da der Vertreter der Adhäsionsklägerin nicht über einen Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte verfüge und damit nicht postulationsfähig sei.
b) Die Adhäsionsklägerin kann einen Rechtsvertreter bestellen, der die entsprechenden Anforderungen der Zivilprozessordnung erfüllen muss (Art. 129 Abs. 1 StPO). Ausserhalb der einzelrichterlichen Zuständigkeit sieht Art. 23 ZPO vor, dass die Rechtsvertretung Personen vorbehalten ist, welche im Besitze eines Fähigkeitsausweises für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind. Nach Art. 23 Abs. 3 ZPO kann der Gerichtspräsident Personen ohne Anwaltspatent im Einzelfall zur Vertretung vor Gerichtsbehörden zulassen, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, die Person also handlungsfähig ist, in bürgerlichen Ehren und Rechten steht und einen guten Leumund geniesst.
Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Opferhilfe-Beratungsstelle Opfer gestützt auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vor Gericht vertreten können oder ob die Beschränkung auf Vertretung durch patentierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäss den oben erwähnten kantonalen Gesetzesbestimmungen zur Anwendung gelangt. N. hat anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer mündlich das Gesuch um Zulassung gemäss Art. 23 Abs. 3 ZPO gestellt. Er begründete das Gesuch damit, dass L. nach den schwerwiegenden Übergriffen im Rahmen der Opferhilfeberatung Vertrauen zu ihm gewonnen habe und den ausdrücklichen Wunsch gehabt habe, nicht auch noch zu einer Rechtsanwältin geschickt zu werden. Diese Begründung vermag zu überzeugen. Dass N. die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 4 ZPO erfüllt, dürfte unbestritten sein. Entsprechend erscheint es gerechtfertigt, ihn im vorliegenden Fall zur Vertretung von L. zuzulassen.
c) Hinzu kommt, dass das Verbot des überspitzten Formalismus dem Gericht untersagt, formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe anzuwenden oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen zu stellen und damit Bürgerinnen und Bürgern den Rechtsweg in unzulässiger Weise zu versperren. Die Verfahrensvorschriften des Zivilprozess-, Strafprozess- und Verwaltungsrechtes haben der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Dabei steht nicht jede prozessuale Formstrenge im Widerspruch mit Art. 29 Abs. 1 BV, sondern nur solche, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert.
Nach der auf den 15. Februar 1992 in Kraft gesetzten Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 OG hat das Bundesgericht einer Partei, die eine nicht unterzeichnete oder eine von einem nicht zugelassenen Vertreter unterzeichnete Rechtsschrift eingereicht hat, eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Das Bundesgericht hat in BGE 120 IV 413 entschieden und im unveröffentlichten Entscheid 2P.278/1999 vom 17. April 2000 bestätigt, dass eine solche Nachfristansetzung der Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden, allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes ist, der auch im kantonalen Verfahren Geltung hat. Entsprechend hat das Bundesgericht mit Urteil 1P.11/2002 eine staatsrechtliche Beschwerde gegen ein Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 26. Juni 2001 (SF 01 12) gutgeheissen, in welchem auf eine nicht unterzeichnete Adhäsionsklage nicht eingetreten worden war.
Nach Art. 130 StPO kann die Geschädigte ihre zivile Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Die Adhäsionsklage von L. vom 26. Juli 2002 wäre somit zweifellos gültig und von der Strafkammer des Kantonsgerichts zu beurteilen, wenn sie (auch) von ihr selbst unterzeichnet wäre. Hätte das Gericht die Vertretung des Opfers durch den Mitarbeiter der Opferhilfeberatungsstelle ablehnen wollen, hätte es beziehungsweise der Untersuchungsrichter die Eingabe nach dem Eingang prüfen und der Adhäsionsklägerin Gelegenheit geben müssen, den formellen Mangel zu beheben. Sie hätte die Klage in eigenem Namen einreichen oder aber eine patentierte Rechtsanwältin mit ihrer Vertretung betrauen können. Würde auf die Klage mangels Postulationsfähigkeit des Vertreters nicht eingetreten, ohne dass eine Frist zur Verbesserung der Rechtsschrift angesetzt worden wäre, würde das Kantonsgericht gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung überspitzt formalistisch entscheiden. Auch aus diesem Grund ist auf die Adhäsionsklage von L. einzutreten.
12. Nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG kann ein Opfer im Sinne des OHG seine Zivilansprüche im Strafverfahren geltend machen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 OHG entscheidet das Strafgericht über die Zivilansprüche des Opfers, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Zivilansprüche stellen unter anderem Schadenersatzansprüche nach Art. 41 OR oder Genugtuungsansprüche nach Art. 47 und 49 OR dar.
13. a) Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz von Schaden verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Voraussetzung für die Haftung sind folglich ein Schaden, die Widerrechtlichkeit der Handlung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Schaden sowie ein Verschulden, wobei selbst eine leichte Fahrlässigkeit genügen kann (Roland Brehm, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41-61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, NN 32 ff. zu Art. 41 OR). Nach Art. 42 Abs. 1 OR hat den Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz beansprucht. Der nicht zahlenmässig nachweisbare Schaden ist nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auch die übrigen Voraussetzungen der Haftung hat der oder die Geschädigte zu beweisen.
b) Der Verteidiger stellt zu Recht nicht in Abrede, dass D. G. für den Schaden, welchen er L. bei seinen zweifellos widerrechtlichen Übergriffen in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2002 verursacht hat, grundsätzlich aufzukommen hat. Er anerkennt denn auch die geltend gemachten Kosten für die Reinigung der Kleider in der Höhe von Fr. 60.-- sowie Telefonspesen von pauschal Fr. 50.-- (S. 24 f. des Plädoyers). Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass die übrigen Schadenspositionen, nämlich die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung im Betrag von Fr. 838.-- sowie die Fahrkosten von total Fr. 448.50.-- , nicht ausreichend substantiiert worden seien.
Dass L. nach dem brutalen Überfall von D. G. nicht nur körperliche Schäden davontrug, sondern auch psychisch derart beeinträchtigt war, dass eine psychotherapeutische Behandlung angezeigt war, liegt auf der Hand und wurde von N. anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt. Er betreute das Opfer am Tag nach der Tat auf der Opferhilfeberatungsstelle. Die Notwendigkeit psychotherapeutischer Behandlung wird denn auch von der Verteidigung grundsätzlich bejaht. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters von D. G. ist diese Schadensposition aber auch betragsmässig ausreichend nachgewiesen. Bei den Akten liegt die Rechnung der Psychologin und Psychotherapeutin FSP Q., welche für sieben Sitzungen zwischen dem 8. März 2002 und dem 26. April 2002 zu Fr. 132.-- total Fr. 924.-- verlangt. Am 16. Mai 2002 und am 27. Juni 2002 fanden zwei Sitzungen bei der Psychologin BVP/IKP und Psychotherapeutin FSP Psychologin 2 statt, welche hierfür Fr. 264.-- verrechnete (Rechnung vom 4. Juli 2002). Die Behandlungsdaten lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass es bei den Sitzungen um die Bewältigung des Vorfalles vom 3. März 2002 ging. Die Gesamtkosten der Behandlung im Betrag von Fr. 1'188.-- sind mit diesen Rechnungen belegt. Allein weil der Nachweis dafür fehlt, dass die Krankenkasse hiervon einen Anteil von Fr. 350.-- übernommen hat, welche sich die Geschädigte anrechen lässt, kann nicht von einer ungenügenden Substantiierung gesprochen werden. Die Schadenersatzforderung von Fr. 838.-- für psychotherapeutische Behandlung wird daher gutgeheissen.
Aus den Akten geht hervor, dass L. zum Tatzeitpunkt ein Studium in T. absolvierte. Aus den bereits erwähnten Rechnungen der beiden Psychotherapeutinnen ist weiter ersichtlich, dass das Opfer in der Zeit zwischen dem 8. März und dem 26. April 2002 praktisch wöchentlich eine Therapiestunde in C. hatte, ebenso am 16. Mai und am 27. Juni 2002. Damit steht fest, dass L. in der Zeit zwischen März und Juni 2002 bedingt durch die Straftaten des D. G. zusätzlich zwischen C. und T. pendeln musste und entsprechende Kosten entstanden. Nach dem nächtlichen Überfall war ihr, wie sie zu Recht geltend macht, nicht zuzumuten, weiterhin ihr Gleis-7-Abonnement der SBB zu benützen, welches sie lediglich berechtigte, nach 19.00 Uhr mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen. Angesichts dieser nachgewiesenen Umstände sind ihr die Kosten für ein Junior GA während zwei Monaten im Betrag von Fr. 400.-- sowie Kosten für die bei den Akten liegenden einzelnen Billette im Gesamtbetrag von Fr. 48.50 entsprechend ihrem Antrag zu ersetzen, auch wenn der Betrag nicht lückenlos belegt ist.
D. G. wird demnach verpflichtet, L. Schadenersatz von insgesamt Fr. 1'396.50 zu bezahlen. Schadenszinsen wurden nicht verlangt und können daher nicht zugesprochen werden.
14. Die Adhäsionsklägerin verlangt die Einräumung eines Nachklagerechtes. Sie macht geltend, die Spätfolgen der Straftaten seien noch nicht abschätzbar. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde sie zur Verarbeitung der massiven Eingriffe in ihre körperliche, psychische und sexuelle Integrität weiterhin auf psychotherapeutische Begleitung angewiesen sein. D. G. müsse daher für allfällige Nachfolgeschäden finanziell aufkommen.
a) Das Strafgericht kann die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatze nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (Art. 9 Abs. 3 OHG). Was genau unter dem Ausdruck "dem Grundsatz nach" zu verstehen ist, ist in den Gesetzesmaterialien nicht umschrieben. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es aber, die Zivilansprüche des Opfers soweit als möglich adhäsionsweise zu beurteilen und dem Opfer den Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Das Strafgericht kann daher auch im Grundsatz über die Haftung eines Verurteilten gegenüber dem Opfer entscheiden. Ein Urteil dem Grundsatze nach stellt nichts anderes dar als ein Feststellungsurteil über die Haftung. Auch das Strafgericht hat indessen bei Vorliegen eines Feststellungsbegehrens vorerst dessen Zulässigkeit zu prüfen und eine Klage auf Feststellung eines dem eidgenössischen Recht unterstehenden Rechtsverhältnisses nur zuzulassen, wenn die Klägerin an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber erheblich sein (BGE 114 II 255; Gomm/Steiner/Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 15f. zu Art. 9 OHG). Gerade bei Verletzungen psychischer Natur können Verletzungen im Zeitpunkt des Strafprozesses noch lange nicht überblickbar sein. Es kann daher - auch im ordentlichen Zivilprozess - ohne weiteres ein Interesse des Opfers daran bestehen, nicht nur fällige Leistungen einzuklagen, sondern das den Ansprüchen zugrunde liegende Rechtsverhältnis für deren künftige Abwicklung feststellen zu lassen (vgl. BGE 114 II 256; 97 II 375, Brehm, a.a.O., N. 149 zu Art. 46 OR mit Hinweisen). Ist die grundsätzliche Leistungspflicht gerichtlich festgelegt, muss die Geschädigte einzig noch auf Beweissicherung und Verjährung achten (Brehm, a.a.O., N. 15 zu Art. 46 OR).
b) Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung der Verletzten unter anderem Anspruch auf Ersatz der Kosten. Vorliegend ist festzuhalten, dass allfällige durch den Raub, die versuchte Vergewaltigung und die Körperverletzung hervorgerufene Beeinträchtigungen widerrechtlich erfolgt sind. Ebenso wurden sie durch die Begehung der Straftaten von D. G. klarerweise verschuldet. Werden die psychischen Beeinträchtigungen künftig zu einem Schaden führen, etwa zur Notwendigkeit einer Psychotherapie, so sind die Voraussetzungen für die Haftung von D. G. gemäss Art. 46 OR erfüllt, sofern der Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den widerrechtlichen Handlungen steht. Da die Möglichkeit künftiger Schäden, wie sie die Klägerin geltend macht, durchaus vorhanden ist, ist ein Interesse von L. an der sofortigen Feststellung der grundsätzlichen Haftung von D. G. für durch dessen Handlungen entstehende Schäden zusätzlich zur Beurteilung des heute bereits bezifferbaren Schadens ohne weiteres gegeben. Die Adhäsionsklage wird daher auch in diesem Punkt gutgeheissen und es wird festgestellt, dass D. G. für die Folgen aus dem Ereignis vom 3. März 2002 (versuchte Vergewaltigung, Raub, einfache Körperverletzung) gegenüber L. vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist.
15. a) L. fordert schliesslich die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- oder nach richterlichem Ermessen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. März 2002. Die Verteidigung anerkennt, dass dem Grundsatze nach eine Genugtuung geschuldet ist. Sie weist aber darauf hin, dass für die Bemessung der Genugtuung sehr wenig Anhaltspunkte vorhanden sind und erachtet angesichts der bekannten Umstände eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- als angemessen.
b) Nach Art. 47 OR kann der Richter bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Genugtuung zusprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und psychischen Schmerz geschaffen wird. Weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, müssen die besonderen Umstände in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 16 zu Art. 47 OR). Als Verletzung im Sinne von Art. 47 OR gilt nicht nur eine Beeinträchtigung der körperlichen, sondern auch der seelischen Integrität. Eine Störung des psychischen Gleichgewichts bildet auch ohne gleichzeitige physische Verletzung eine Körperverletzung (Brehm, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 OR mit Hinweisen). Die Beeinträchtigung des Wohlbefindens muss aber erheblich sein und die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine gewisse Schwere erreichen. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind die Widerrechtlichkeit, die bei einer Straftat immer gegeben ist, sowie das Mass des Verschuldens des Täters (Brehm, a.a.O., N. 17. f. zu Art. 47 OR).
c) Die Bemessung der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und der Verletzten ab (BGE 112 II 131). Je intensiver die immaterielle Unbill auf die Anspruchstellerin eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder, a.a.O., N. 20f. zu Art. 47 OR). Dabei hat das Gericht speziell Wert auf die Situation der Einzelnen zu legen und dennoch für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten zu lassen. Einschlägige Präjudizien können daher als Richtschnur oder Ausgangspunkt für einen Vergleich mit einem neuen Fall dienen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Aufl., T. 1996, I/100f.). Schliesslich sei erwähnt, dass für die Bemessung der Genugtuung die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen/Vermögen) der Berechtigten zwar massgebend sein können. Allerdings ergibt sich aber aus der Natur des Genugtuungsanspruches, dass er ein Wohlbefinden nach einem erlittenen Schmerz erwirken soll (BGE 121 III 255, 125 II 554 ff.). Die finanzielle Situation des Haftpflichtigen ist nicht zu berücksichtigen. Allein entscheidend ist, ob aus der Sicht des Opfers eine Genugtuungssumme angebracht ist und wie hoch sie sein soll, um den notwendigen Ausgleich zu bewirken. Mit der Frage der Zahlungsfähigkeit des Schädigers hat sich nicht das Gericht zu befassen, sondern die Geschädigte und allenfalls die Vollstreckungsinstanz (Brehm, a.a.O., N. 86 zu Art. 47 OR).
d) D. G. hat L. am 3. März 2002 beraubt, hat versucht, sie zu vergewaltigen und hat sie massiv mit Faustschlägen traktiert. Durch das Begehen dieser Straftaten hat er dem Opfer unbestrittenermassen widerrechtlich derart schwere physische und psychische Verletzungen zugefügt, dass es in seinem Wohlbefinden ganz erheblich beeinträchtigt war. Ihn trifft ein (schweres) Verschulden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind damit gegeben.
e) Für die Bemessung des Genugtuungsanspruches ist in erster Linie die Schwere, die Intensität und die Dauer der Verletzung sowie das Mass des Verschuldens des Täters und des Opfers massgebend. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Täter spät nachts überraschend und brutal in die körperliche und seelische Integrität des zwar nicht mehr jugendlichen, aber doch jungen, nämlich 24-jährigen, ihm körperlich weit unterlegenen Opfers eingegriffen hat. Die Studentin befand sich nach Mitternacht nichts Böses ahnend auf dem Heimweg, als sie vom Verurteilten gepackt, zu Boden gedrückt und gezwungen wurde, ihm Geld herauszugeben. Der Verurteilte liess es aber nicht beim Raub bewenden, sondern versuchte, sein Opfer zu vergewaltigen. Als L. Widerstand leistete, traktierte er sie mehrmals brutal mit Fausthieben. Die Verletzungsbilder (act. 14.2) zeigen eindrücklich das Ausmass der körperlichen Misshandlung. Die mit der Adhäsionsklage eingereichten Rechnungen der Psychologinnen zeigen, dass das Opfer während mehrerer Wochen, sogar Monaten, auf psychologische Betreuung angewiesen war, um den Alltag wieder bewältigen zu können. Zwar trifft es zu, dass die Konsultationen im Mai 2002 abnahmen und eine letzte Sitzung im Juni 2002 belegt ist. Die Akten lassen keinen genauen Rückschluss auf den seitherigen Verlauf und den Gesundheitszustand des Opfers zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zu. Erfahrungsgemäss bedeutet der Abbruch der Therapie indessen nicht, dass das Ereignis bereits verarbeitet ist. Gerade bei Angriffen auf die sexuelle Integrität kommt es häufig vor, dass das Opfer erst viel später wieder von den erlebten Übergriffen eingeholt wird. N. von der Opferhilfeberatungsstelle erwähnte anlässlich der Hautpverhandlung denn auch, dass ihm eine Begegnung mit L. kurz vorher gezeigt habe, dass sie noch nicht in der Lage sei, sich mit dem Geschehenen zu konfrontieren. Damit ist erstellt, dass D. G. L. ganz erhebliche körperliche, vor allem aber auch seelische Schmerzen zugefügt hat. Sein Verschulden wiegt schwer. Demgegenüber trägt das Opfer keinerlei Verschulden am Geschehenen. Die Genugtuungssummen betragen in der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen mit steigender Tendenz Fr. 10'000.--. Diesen Betrag sprach etwa das Kantonsgericht Wallis 1994 einer Frau zu, welche brutal mit Schlägen und Drohungen vergewaltigt worden war. Ein Dauerschaden war nicht nachgewiesen, da das Opfer kein Arztzeugnis vorgelegt hatte und zu Zeugenaussagen nicht bereit war (Hütte/Ducksch, a.a.O. Tabelle X 1989-94, Nr. 15). Fr. 10'000.-- erhielt auch eine Frau, die im Aufenthaltsraum eines Personalhauses von einem Arbeitskollegen vergewaltigt worden war. Das Opfer habe sich in einem gewissen Sinn naiv verhalten (Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle X/9 1998- Nr. 21, Urteil OGer Bern vom 8.7.98). Angesichts dieser Rechtsprechung erweist sich die von L. verlangte Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- als angemessen. Wohl blieb es - wenn auch nur durch Zufall - bei einer versuchten Vergewaltigung, was grundsätzlich genugtuungsmindernd zu berücksichtigen ist. Im gleichen Sinn zu werten ist auch die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters infolge des konsumierten Alkohols. Auf der anderen Seite kommt aber hinzu, dass der Täter sein Opfer vor dem Vergewaltigungsversuch beraubte. Genugtuungserhöhend wirken sich auch die massiven Schläge ins Gesicht des Opfers aus. Die Einkommensverhältnisse des Täters spielen demgegenüber keine Rolle. Für eine Reduktion der Genugtuungssumme auf Fr. 8'000.-- entsprechend dem Antrag der Verteidigung besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung.
Zur klagbaren Genugtuungsforderung gehört ein Schadenszins. Dieser ist mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig (BGE 81 II 512 ff.; Brehm, a.a.O., N. 87 ff. zu Art. 47 OR mit Hinweis auf N. 97 zu Art. 41 OR). Da die Straftaten gegenüber L. in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2002 verübt wurden, ist die Genugtuung ab dem 3. März 2002 mit 5% zu verzinsen. Damit ist die Adhäsionsklage der L. auch in diesem Punkt gutzuheissen. D. G. wird verpflichtet, L. eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 3. März 2002 zu bezahlen.
L. wurde nicht anwaltlich, sondern durch einen Mitarbeiter der Opferhilfe-Beratungsstelle vertreten. Die Leistungen der Beratungsstelle sind nach Art. 3 Abs. 4 OHG unentgeltlich, so dass L. keine aussergerichtlichen Kosten entstanden sind, welche der Täter nach Art. 122 Abs. 2 ZPO zu entschädigen hätte.
16. Die Kosten der Strafuntersuchung und des Gerichtsverfahrens gehen bei diesem Ausgang gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten, der auch die Kosten der ambulanten psychiatrischen Behandlung zu tragen hat. Die Kosten der Untersuchungshaft sowie jene eines allfälligen Strafvollzuges trägt demgegenüber der Kanton Graubünden (Art. 188 StPO).
Demnach erkennt die Strafkammer:
1. D. G. ist schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB, der Drohung gemäss Art. 180 StGB, der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.a) Dafür wird er mit 30 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 15 Tagen.
1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten einer ambulanten psychiatrischen Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB aufgeschoben.
3. D. G. wird unter Schutzaufsicht gestellt.
4.a)D. G. wird verpflichtet, L. Schadenersatz von Fr. 1'396.50 zu bezahlen.
1. Es wird weiter festgestellt, dass D. G. für die Folgen aus dem Ereignis vom 3. März 2002 (versuchte Vergewaltigung, Raub, einfache Körperverletzung) gegenüber L. vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist.
2. D. G. wird verpflichtet, L. eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 3. März 2002 zu bezahlen.
1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
den Untersuchungskosten
der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 7'256.25
der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 total somit Fr. 10'256.25
gehen zu Lasten des Verurteilten, der auch die Kosten der ambulanten psychiatrischen Behandlung zu tragen hat. Die Kosten der Untersuchungshaft sowie jene eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden.
1. Gegen dieses Urteil kann, sofern die Verletzung eidgenössischen Rechtes behauptet werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
7. Mitteilung an:
____________
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün**** den
Der Vizepräsident