Ref.:Chur, 15. Mai 2017Schriftlich mitgeteilt am:
SK1 16 20[nicht mündlich eröffnet]02. August 2017
(Mit Urteil 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Urteil
I. Strafkammer
Vorsitz Brunner
Richter Michael Dürst und Meisser
Aktuar Pers
In der strafrechtlichen Angelegenheit
der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,
sowie
des X._____, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart,
gegen
das Urteil des Bezirksgericht Plessur vom 17. Februar 2016, mitgeteilt am 2. Mai 2016,
betreffend Brandstiftung etc.,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. X._____ wurde am _____ 1992 in O.1_____ als drittes Kind von A._____ und AA._____ geboren. Am _____ 1996 wurde die Ehe der Eltern gerichtlich geschieden und A._____ das alleinige Sorgerecht für die Kinder zugesprochen. Sie zog in der Folge ohne ihre Kinder nach O.2_____. Daraufhin entzog ihr die Vormundschaftsbehörde des Kreises O.1_____ mit Beschluss vom 22. Mai 1996 die elterliche Obhut über ihre Kinder, platzierte diese bei der Grossmutter mütterlicherseits, B._____, und ernannte diese gleichzeitig zur Beiständin der Kinder. Am 2. Oktober 2001 wurde das beistandschaftliche Mandat von B._____ auf C._____ von der Amtsvormundschaft O.1_____ übertragen. Mit Beschluss vom 24. August 2010 hob die Vormundschaftsbehörde des Kreises O.1_____ die für X._____ angeordnete Beistandschaft unter Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung von C._____ auf und entliess diesen als Beistand von X._____. Gleichzeitig entmündigte sie X._____ und errichtete für ihn eine Vormundschaft auf eigenes Begehren (Art. 372 StGB). Zum Vormund wurde sein bisheriger Beistand, C._____, ernannt.
Nachdem X._____ in O.1_____ während knapp fünf Jahren die Kleinklasse der Primarschule besucht hatte, musste er sich im März 2004 wegen Verhaltensauffälligkeiten und Konzentrationsproblemen in psychiatrische Behandlung begeben. Wegen anhaltender verschiedener Halluzinationen und Verfolgungsideen wurde er daraufhin im Kinderspital in O.1_____ hospitalisiert. Nach zwei Einschulungsversuchen in der Sonderschule im Therapiehaus Fürstenwald in O.1_____ musste er sich jeweils einer stationären psychiatrischen Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik D._____ unterziehen. Anschliessend wurde er in der Psychiatrischen Klinik E._____ in O.1_____ untergebracht, bevor er sich vom 20. Juli 2006 an während zehn Monaten auf einem Jugendschiff der pädagogischen Institution „F._____“ im Mittelmeer aufhielt. Nachdem dieser Aufenthalt abgebrochen werden musste, wurde X._____ vorübergehend in die Psychiatrische Klinik E._____ eingewiesen. Anschliessend wurde er in der pädagogischen Institution „G._____“ untergebracht. Wegen akutem psychotischem Geschehen wurde er anschliessend wieder in die Psychiatrische Klinik E._____ zurückversetzt. Es folgten Platzierungsversuche im Kinder- und Jugendwohnheim „H._____“ in O.3_____ und im April 2009 in der Sozialpädagogisch-Psychiatrischen Modellstation I._____ in O.6_____. Da X._____ den dortigen Mindestanforderungen nicht genügte, wurde er auf Empfehlung der Modellstation I._____ mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises O.1_____ vom 8. September 2009 am 17. September 2009 per fürsorgerischem Freiheitsentzug zur weiteren Behandlung ins Psychiatriezentrum J._____ eingewiesen, wo er sich bis zum 5. Januar 2010 aufhielt. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 8. Januar 2010 wurde X._____ gestützt auf Art. 9 und 10 JStG zur Beobachtung und gerichtsärztlichen Untersuchung in die geschlossene Abteilung der Psychiatrischen Klinik E._____ eingewiesen. Nach wiederholten Entweichungen und der Verübung von Vermögensdelikten wurde X._____ mit Entscheid des Haftrichters vom 2. September 2010 in Untersuchungshaft gesetzt. Die Suche nach einer für X._____ geeigneten Institution verlief in der Folge erfolglos. Am 27. Oktober 2010 wurde X._____ schliesslich aus der Untersuchungshaft entlassen und gleichentags mittels vorsorglicher Verfügung bei der Stiftung K._____ bzw. bei deren Partnerfamilie L._____ in O.4_____ untergebracht. Da er von dort mehrmals entwichen ist, wurde er am 18. November 2010 erneut in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 ordnete das Bezirksgericht Plessur die Sicherheitshaft in der JVA M._____ in O.1_____ an, welche mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 aufrechterhalten wurde. Am 10. Januar 2011 wurde X._____ vorübergehend in das Gefängnis N._____ nach O.5_____ verlegt. Aufgrund selbstgefährdender Drohungen musste X._____ aber bereits am 14. Januar 2011 in die Psychiatrische Universitätsklinik O.5_____ versetzt werden, wo er sich bis zum 24. Januar 2011 aufhielt. Nach einer kurzfristigen Rückversetzung ins Gefängnis N._____ musste X._____ am 25. Januar 2011 erneut in die Psychiatrische Universitätsklinik O.5_____ verlegt werden. Am 10. Februar 2011 wurde er wieder in die Kantonale Psychiatrische Klinik E._____ nach O.1_____ zurückverlegt. Am 15. Februar 2011 entwich er ein erstes Mal, wurde aber gleichentags von seiner Grossmutter wieder auf die Station zurückgebracht. In der Nacht vom 26./27. Februar 2011 erfolgte gemeinsam mit einem Mitpatienten eine zweite Entweichung. X._____ meldete sich in der gleichen Nacht wieder zurück und wurde in der Folge notfallmässig auf die geschlossene Station P._____ der Klinik Q._____ verlegt. Am 9. März 2011 wurde er in die JVA M._____ nach O.1_____ versetzt. Die gegenüber X._____ angeordnete Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG wurde alsdann per 14. März 2011 aufgehoben, worauf er gleichentags als Erwachsener festgenommen und nachfolgend gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. März 2011 in Untersuchungshaft versetzt wurde. Am 9. September 2011 wurde er in der JVA M._____ in O.1_____ in den vorzeitigen Massnahmenvollzug versetzt. Am 2. Dezember 2011 wurde X._____ vom Bezirksgericht Plessur wegen Raubes mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 179 Tagen. Zudem ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 61 StGB an. Nachdem für X._____ mehrere Absagen eingegangen waren, konnte er am 14. Februar 2012 in das Massnahmenzentrum R._____ versetzt werden. Bereits in der Nacht vom 14. auf den 15. Februar 2012 musste er zur Krisenintervention in die Kantonale Psychiatrische Klinik in S._____ verlegt werden. Nach mehreren Entweichungen war das Massnahmenzentrum R._____ nicht mehr bereit, X._____ aufzunehmen, weshalb er am 23. März 2012 in die JVA M._____ zurückverlegt wurde. Am 16. April 2012 verfügte das Amt für Justizvollzug Graubünden die Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme. Mit selbständigem nachträglichem Entscheid vom 17. April 2012 ordnete das Bezirksgericht Plessur den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten an. Zufolge Verbüssung der Strafe wurde X._____ auf freien Fuss gesetzt.
Am 7. September 2012 trat X._____ eine vom Untersuchungsamt Altstätten ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten im Gefängnis O.7_____ an. Bereits am 8. September 2012 musste er im Rahmen einer Krisenintervention in die Kantonale Psychiatrische Klinik T._____ eingewiesen werden. Von dort flüchtete er am 10. September 2012 unter Gebrauch eines Messers. Am 11. September 2012 wurde er wieder festgenommen und in die Strafanstalt U._____ versetzt. Am 12. September 2012 musste er notfallmässig in die Kantonale Psychiatrische Klinik R._____ eingewiesen werden. Anschliessend wurde er am 21. September 2012 ins Regionalgefängnis R._____ verlegt, von wo er wiederum zweimal in die Kantonale Psychiatrische Klinik R._____ versetzt werden musste. Im Anschluss an den Strafvollzug im Kanton K.1_____ wurde X._____ am 5. Dezember 2012 in Untersuchungshaft in die JVA M._____ versetzt und danach in den vorzeitigen Massnahmenvollzug in die Klinik Q._____, Station P._____, verlegt. Nachdem X._____ mehrfach den Wunsch geäussert hatte, die Therapie abzubrechen, wurde er vom 12. März 2013 bis 2. April 2013 vorübergehend in die JVA M._____ versetzt. Am 3. Mai 2013 bedrohte X._____ in der Klinik Q._____, Station P._____, einen Psychiatriepfleger mit einem Messer, woraufhin am 4. Mai 2013 die Versetzung in die JVA M._____ erfolgte. Daraufhin wurde am 7. Mai 2013 auf Antrag von X._____ der vorzeitige Massnahmenvollzug aufgehoben. Vom 7. Mai 2013 bis zum 22. August 2013 befand sich X._____ in der Justizvollzugsanstalt M._____ im vorzeitigen Strafvollzug. Nach Vorliegen des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 22. August 2013 wurde gestützt auf die Empfehlung im forensisch-psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 22. April 2013 unter anderem ein Gesuch um Aufnahme von X._____ ins Zentrum für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) O.5_____ in J._____u gestellt, wohin er am 17. Dezember 2013 verlegt wurde. Aufgrund mehrerer Vorfälle sowie auf Antrag von X._____ wurde der stationäre Massnahmenvollzug am 21. Februar 2014 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben. Mit selbständigem nachträglichem Entscheid vom 17. April 2014 ordnete das Bezirksgericht Plessur den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft an. Zufolge Verbüssung der Strafe wurde X._____ auf freien Fuss gesetzt.
B. Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ mit fünf Eintragungen verzeichnet: Am 29. Juli 2009 wurde er von der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden wegen mehrfachen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch zu einem bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Am 21. Dezember 2010 widerrief der Bezirksgerichtsausschuss Plessur den bedingten Vollzug und ordnete wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Nötigung sowie einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG an. Am 2. Dezember 2011 wurde X._____ wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer stationären Massnahme für junge Erwachsene verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten der therapeutischen Behandlung aufgeschoben. Mit selbständigem nachträglichem Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 17. April 2012 wurde der Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten angeordnet. Zufolge Verbüssung der Strafe wurde X._____ auf freien Fuss gesetzt. Am 31. Juli 2012 wurde X._____ mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, verurteilt. Letztmals wurde X._____ am 22. August 2013 wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Mit selbständigem nachträglichen Entscheid vom 17. April 2014 ordnete das Bezirksgericht Plessur den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten an. Zufolge Verbüssung der Strafe wurde X._____ auf freien Fuss gesetzt.
C. Am 5. August 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Mit Verfügung vom 8. August 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft Graubünden die Ausdehnung der Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB an. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti zum amtlichen Verteidiger von X._____ ernannt.
D. Am 8. August 2014 wurde X._____ von der Kantonspolizei K.2_____ festgenommen. Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Anordnung der Untersuchungshaft, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons K.2_____ mit Entscheid desselben Tages bis längstens am 7. November 2014 angeordnet wurde.
E. Am 4. September 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft Graubünden die Ausdehnung der Strafuntersuchung wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB an und am 21. April 2015 wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB.
F. In der Parteimitteilung vom 8. Mai 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ den Abschluss der Untersuchung an und stellte ihm aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht.
G. Am 11. September 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Bezirksgericht Plessur Anklage gegen X._____. Der Anklageschrift vom 11. September 2015 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"1.1 Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB und Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB
Der Beschuldigte zündete am 3. September 2014, ca. 17.20 Uhr, mit einem Feuerzeug eine auf der unteren Matratze liegende Bettdecke des Kajütenbettes in seiner alleine bewohnten Zelle Nr. 30 in der Justizvollzugsanstalt M._____ in O.1_____ an. Zudem legte er noch Toilettenpapier und ein Badetuch in die Flammen. Ob der Beschuldigte noch Gegenstände im Bereich des Lavabos / Garderobenschranks anzündete oder vom ersten Brandherd entnahm und dort deponierte, konnte nicht geklärt werden. Die Flammen breiteten sich schnell aus und er wäre nicht mehr in der Lage gewesen, das Feuer aus eigener Kraft zu löschen. Gemäss seinen Angaben wollte sich der Beschuldigte durch den Brand das Leben nehmen. Er schloss zuvor absichtlich sein Zellenfenster. Als der Rauch dichter wurde, bekam er Angst und meldete via Gegensprechanlage den Brand und drückte den Alarm. Um 17.29 Uhr benachrichtigte die Zentrale des M._____s die Polizei und die Feuerwehr. Der Gefängnisaufseher U._____ begab sich umgehend mit dem Arbeitskollegen T._____ zur betroffenen Zelle. Sie öffneten die Klappe der Zellentüre und stellten das Feuer auf dem Bett fest. In der Folge warfen sie einen sogenannten "Flammguard" durch die Klappe und schlossen diese wieder, um den Wasserschlauch zu holen. Als U._____ mit dem Wasserschlauch löschen wollte, hatte sich die ganze Zelle mit dichtem Rauch gefüllt und er konnte nichts mehr erkennen. Deshalb zog er sich zurück und behändigte den Notfallschlüssel. Er ging zur Zelle, öffnete diese und kroch hinein. U._____ zog den Beschuldigten heraus und brachte diesen in Sicherheit. Ausserdem evakuierte er die übrigen Insassen des U-Haft-Traktes. Dabei erlitt U._____ Verletzungen (leichtgradige Kohlenmonoxidvergiftung, psychische Belastung und Hyperventilation), welche einen halbtägigen Aufenthalt im Kantonsspital nach sich zogen. Der Beschuldigte erlitt eine leichtgradige Kohlenmonoxidvergiftung. Beim Eintreffen der Feuerwehr um ca. 17.40 Uhr war kein offenes Feuer mehr ersichtlich. Die Bettdecke glimmte noch leicht und musste - wie andere Gegenstände auch - bewässert werden. Am Mobiliar entstand zum Nachteil des Hochbauamtes K.2_____ Sachschaden in der Höhe von rund CHF 10'000.00 (Matratze, Bettwäsche, Handtücher und Garderobenschrank beschädigt). Der Sachschaden am Gebäude zum Nachteil des Hochbauamtes K.2_____ beträgt rund CHF 20'000.00 (Zelle Nr. 30 durch Hitzeeinfluss und Rauch beschädigt, Zellen Nr. 29, 31, 32, Vorraum und Korridor durch Rauch beschädigt). Leib und Leben von U._____ sowie der Insassen der Zellen Nr. 29, 31 und 32 waren in naher Gefahr. Diese Umstände waren dem Beschuldigten bewusst. Gemäss seinen Angaben hatte er die Schnauze voll und er beabsichtigte, durch das Feuerlegen andere Personen zu verletzen. U._____ stellte Strafantrag wegen Körperverletzung. Das Hochbauamt K.2_____ stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung.
Akten**Dossier 10, Schlusseinvernahme act. 1/11
1.2 Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB und geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB
Der Beschuldigte betrat am 2. Juli 2014, ca. 12.40 Uhr, zusammen mit V._____ (separates Verfahren) das Verkaufsgeschäft U._____ an der _____strasse 28 in O.1_____ mit der Absicht, gemeinsam darin Diebstähle zu begehen. Der Beschuldigte entnahm aus einem Kühlschrank einen Energie-Drink im Wert von CHF 0.85 und steckte diesen in die Tasche von V._____. Bei der Schmuckauslage behändigte er einen Ring im Wert von CHF 12.90 und steckte diesen in seine rechte Jackentasche. V._____ behändigte ebenfalls diverse Gegenstände und steckte diese in die mitgeführte Tasche. Sie liefen in der Folge an der Kasse vorbei, ohne die Gegenstände zu bezahlen, um sich auf diese Weise einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Genossenschaft U./O.8_____ Ostschweiz stellte Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls.
Akten**Dossier 7, Schlusseinvernahme act. 1/11
1.3 Diebstahlversuch gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB
Der Beschuldigte drückte zusammen mit W._____ in der Zeit zwischen 23. Juli 2014, 18.15 Uhr, und 24. Juli 2014, 07.40 Uhr, zwei Klappfenster bei der A.B._____/K.2_____ an der _____strasse 29 in O.1_____ auf, um dadurch in das Gebäude zu gelangen und dort Geld zu entwenden. Dies gelang jedoch nicht, weil hinter den beiden**Fenstern Regale standen. Durch das Aufdrücken entstand Sachschaden in der Höhe von CHF 500.00. Die A.B._____/K.2_____ stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung.
Akten**Dossier 8, Schlusseinvernahme act. 1/11
1.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB
Der Beschuldigte befand sich seit dem 31. Juli 2014 per fürsorgerischer Unterbringung in der Klinik E._____ an der _____strasse 220 in O.1_____. Am 7. August 2014, ca. 22.00 Uhr, verlangte er ein Gespräch im Raucherzimmer der geschlossenen Notfallstation mit dem diensthabenden Arzt C.D._____. Anlässlich dieses Gesprächs forderte er, aus der Klinik entlassen zu werden, ansonsten er jemanden umbringen werde. Dabei zeigte er C.D._____ ein Buttermesser mit einer Gesamtlänge von 21 cm, welches er zuvor aus dem Speisesaal oder aus der Küche entwendet hatte. C.D._____ sah das Messer nur kurz und ging davon aus, dass es sich um ein gefährliches Klappmesser handeln würde. Das Gespräch wurde auf Vorschlag von C.D._____ in dessen Büro fortgesetzt. Dort befanden sich ebenfalls die beiden Pflegerinnen E.F._____ und G.H._____. Auch diesen beiden Frauen gegenüber forderte der Beschuldigte, ihn aus der Klink zu entlassen, ansonsten er Patienten oder Personal verletzen würde. Zudem drohte er, ein Blutbad anzurichten oder Geiseln zu nehmen. Er erzählte ausserdem von einem früheren Vorfall in einer Klink, bei dem er zusammen mit einem Kollegen mit Gewalt einer Angestellten den Schlüssel abgenommen hatte und anschliessend flüchtete. Der Beschuldigte verbot den anwesenden Personen, die Notfallknöpfe an ihren Telefonen zu betätigen. G.H._____ hatte Angst und fürchtete sich davor, dass der Beschuldigte ausrasten und mit den Drohungen ernst machen könnte. Auch E.F._____ hatte Angst und befürchtete, dass er jeden Moment durchstarten und jemandem von ihnen etwas antun würde. Um Schlimmeres zu verhindern, ging G.H._____ durch die offenstehende Türe in den Garten und öffnete dort mit ihrem Schlüssel die Metalltüre nach draussen. Daraufhin ging der Beschuldigte durch diese Türe und verschwand von der Klinik. Er ging nach Haldenstein zum Bahnhof, wo er das Buttermesser in einem Abfalleimer entsorgte. Anschliessend begab er sich in die Stadt O.1_____, wo er kurze Zeit später von der Polizei festgenommen werden konnte. C.D._____, E.F._____ und G.H._____ stellten Strafantrag wegen Drohung.
Akten**Dossier 9, Schlusseinvernahme act. 1/11"
H. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 beauftragte die Staatsanwaltschaft K.2_____ Dr. med. S._____, Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Begutachtungen GmbH, mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über X._____.
I. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 bewilligte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Gesuch von X._____, ihm den vorzeitigen Strafantritt zu gewähren, und ordnete mit Wirkung ab 7. November 2014 die Versetzung in den vorzeitigen Vollzug an.
J. In seinem Gutachten vom 23. Dezember 2014 führte Dr. med. S._____ in Beantwortung der ihm gestellten Fragen unter anderem aus, dass der Explorand zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten an einer hebephrenen Schizophrenie ICD-10 F.20.1, einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ICD-10 F.60.2 sowie einer Polytoxikomanie ICD-10 F19.2 gelitten habe, wobei das Ausmass der hebephrenen Schizophrenie und der dissozialen Persönlichkeitsstörung als schwer zu bezeichnen sei, das der Abhängigkeit als mittelgradig. Zudem sei unbehandelt mit einer grossen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es erneut zu Drohungen und Gewalt gegen Dritte kommen werde und auch weitere Brandstiftungen erwartet werden könnten. Grundsätzlich könne sowohl die hebephrene Schizophrenie als auch die dissoziale Persönlichkeitsstörung behandelt werden. Das Problem im Falle des Exploranden sei, dass es bereits verschiedenste Behandlungsversuche gegeben habe, die allesamt gescheitert seien, weil man schlussendlich nicht lange genug in dem jeweiligen Setting habe behandeln können. Mit einer entsprechenden Behandlung liesse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten grundsätzlich reduzieren. Wenn überhaupt sei nur eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ausreichend in der Lage, das Rückfallrisiko relevant zu vermindern. Bei erneutem Scheitern der Massnahme empfehle er, die Umwandlung in eine Verwahrung nach Art. 64 StGB zu erwägen und nicht die Massnahme wegen Erfolglosigkeit aufzuheben.
K. Am 4. Februar 2015 gelangte die Staatsanwaltschaft Graubünden erneut an Dr. med. S._____ und teilte ihm mit, dass es offenbar am 10. Januar 2015 zu einem weiteren Vorfall im M._____ gekommen sei. X._____ hätte versucht, die Bettdecke und den Vorhang in Brand zu setzen. Er hätte sich frühzeitig via Gegensprechanlage gemeldet, worauf der Vollzugsangestellte zur Zelle geeilt sei und X._____ zur Löschung des Feuers hätte bewegen können. Gleichzeitig ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden Dr. med. S._____ um die Beantwortung der Fragen, ob der erneute Vorfall vom 10. Januar 2015 etwas an seiner Einschätzung ändere sowie ob andere Möglichkeiten für die praktische Durchführbarkeit der Massnahme bestünden. In seinem Schreiben vom 10. Februar 2015 führte Dr. med. S._____ unter anderem aus, der erneute Vorfall zeige leider deutlich, dass ein vom Exploranden geäussertes Einsehen in die Notwendigkeit der Veränderung und dann auch Durchhalten in der Bemühung an sich etwas zu verändern und mit Problemen anders umzugehen als mit "bewährten" Mustern, nur von sehr kurzer Dauer sei. Daher müsse aufgrund der Vorgeschichte und der neueren Entwicklung zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass der Explorand doch nicht – wie im Gutachten vom 23. Dezember 2014 angenommen – therapiefähig sei. Ein erneuter Versuch, ihn in einer Einrichtung zu platzieren, müsse daher als zum Scheitern verurteilt bewertet werden.
L. Am 12. November 2015 liess X._____ beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug einreichen, in welchem er beantragte, dass er umgehend vorzeitig in eine stationäre Behandlung in einer geeigneten Einrichtung überführt werde bzw. ihm der vorzeitige stationäre Massnahmenantritt zu gewähren sei. Weiter beantragte er, dass das Amt für Justizvollzug Graubünden zu verpflichten sei, für ihn umgehend eine geeignete stationäre Einrichtung zur Behandlung seiner psychischen Störungen zu finden.
Mit Verfügung vom 30. November 2015 wies das Bezirksgericht Plessur das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Beschluss vom 28. Januar 2016 abgewiesen (SK2 15 42).
M. Am 17. Dezember 2015 stellte X._____ beim Bezirksgericht Plessur folgende Beweisanträge:
"1. Es sei durch einen unabhängigen Sachverständigen ein forensisch-psychiatrisches Obergutachten einholen zu lassen.
2. Die Justizvollzugsanstalt M._____ sei zu verpflichten, dem Bezirksgericht Plessur die internen Weisungen in Sachen Verhalten der Justizvollzugsbeamten oder dergleichen bei einem Zellenbrand zukommen zu lassen.
3. Es sei von einem Brandermittler oder einem "Feuerspezialisten" ein Bericht einholen zu lassen, welche Auswirkungen der Einwurf des Flameguards/Löschbombe in die Zelle Nr. 30 der Justizvollzugsanstalt M._____ hatte oder ob nicht andere Sofortmassnahmen angezeigt gewesen wären."
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 wies das Bezirksgericht Plessur die Anträge 1 und 3 ab. Dem Antrag 2 wurde insofern stattgegeben, als das Amt für Justizvollzug Graubünden zur Herausgabe der entsprechenden Unterlagen aufgefordert wurde. Am 5. Januar 2016 kam das Amt für Justizvollzug Graubünden dieser Aufforderung nach und reichte die Dienstanweisung Nr. 10 "Krisenintervention" sowie das Notfall- und Sicherheitskonzept, Teilbereich 02 Brandfall ein.
N. Die Hauptverhandlung, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 9. Dezember 2015 vorgeladen wurde, fand am 17. Februar 2016 statt. Anlässlich dieser stellten die Parteien folgende Anträge:
"Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden:
- des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB,
- des Diebstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Dafür sei er mit 40 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, verbunden mit einer Busse von CHF 100.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
3. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 64 Abs.1 StGB zu verwahren.
4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden.
Anträge Beschuldigter:
P. Gegen das am 17. Februar 2016 gefällte und gleichentags mündlich eröffnete sowie am 19. Februar 2016 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 23. Februar 2016 (Datum des Poststempels) Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Plessur den Parteien das begründete Urteil am 2. Mai 2016 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt:
"1. Die Beweisanträge von X._____ [Obergutachten, Brandschutzermittlerbericht] werden abgewiesen.
der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB,
des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB,
des Diebstahlversuches gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. 3.a) Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von CHF 100.00 bestraft.
b) An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 91 Tagen anzurechnen.
c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 1 Tag. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
4. Es wird eine stationäre therapeutische Behandlung i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.
5. Von der Anerkennung der Zivilklage des Kantons Graubünden gegen X._____ über CHF 23'254.95 wird Vormerk genommen. Die Zivilklage kann folglich abgeschrieben werden.
6.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 20'615.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 12'615.00, Gerichtsgebühren CHF 8'000.00) gehen zu Lasten von X._____.
b) Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft von CHF 18'662.00 sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X._____ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen.
c) X._____ schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich:
BusseCHF 100.00
VerfahrenskostenCHF 20'615.00
TotalCHF 20'715.00
Bussen und Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
7.a) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 11'901.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
b) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 11'901.60 geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8.a) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen dieses Urteil am 22. Februar 2016 (Poststempel 23. Februar 2016) beim Bezirksgericht Plessur die strafrechtliche Berufung angemeldet hat.
b) (Rechtsmittelbelehrung).
9. (Mitteilung)."
Q. Mit Berufungserklärung vom 20. Mai 2016, dem Kantonsgericht von Graubünden überbracht am 23. Mai 2016, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Anträge:
"1. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei bezüglich des Schuldspruchs wegen versuchter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aufzuheben.
Im Übrigen wird das Urteil im Schuldpunkt nicht angefochten
X._____ sei schuldig zu sprechen:
- der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB und der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB,
- des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB,
- des Diebstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Ziffer 3 und 4 des angefochtenen [Urteils] seien aufzuheben.
3. X._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer Busse von Fr. 100.--, ersatzweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. X._____ sei im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu verwahren.
5. Kostenfolge sei die gesetzliche."
Ferner beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden, Dr. med. S._____ sei gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StPO als Zeuge einzuvernehmen und bei der Justizvollzugsanstalt M._____ sei ein Führungsbericht über X._____ einzuholen, der sich zu allfälligen Disziplinarmassnahmen und sonstigen, ihn betreffenden Vorkommnissen in der Justizvollzugsanstalt M._____ äussere.
R. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 (Datum des Poststempels: 7. Juni 2016) liess X._____ Anschlussberufung mit folgendem Rechtsbegehren erheben:
"1. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur vom 17. Februar 2016 sei bezüglich des Schuldspruches der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aufzuheben und X._____ sei der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Die übrigen Schuldpunkte seien aufrecht zu erhalten.
2. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 17. Februar 2016 sei aufzuheben und X._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, zu bestrafen.
Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Prozessuale Anträge (inkl. Beweisanträge)
T. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 22. Juni 2016 wurde Dr. med. S._____ zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen, die Justizvollzugsanstalt M._____ um einen Führungsbericht über X._____ ersucht und das Amt für Justizvollzug Graubünden angewiesen, bis zur Beurteilung der Berufung für X._____ keinen Therapieplatz im Sinne von Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils zu suchen. Der Vollzugsbericht des Amtes für Justizvollzug Graubünden wurde dem Kantonsgericht von Graubünden innert Frist am 15. August 2016 überbracht.
U. Am 29. August 2016 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren der stellvertretende Erste Staatsanwalt lic. iur. T._____ sowie X._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti. Der Vorsitzende eröffnete die Hauptverhandlung um 09.00 Uhr. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Nachgang zur Einvernahme von X._____ als beschuldigte Person und der Befragung von Dr. med. S._____ als Sachverständiger wurde dem Verteidiger von X._____ im Rahmen der Bereinigung des Beweisverfahrens die Gelegenheit eingeräumt, die Beweisanträge gemäss Anschlussberufung vom 6. Juni 2016, an welchen nach wie vor festgehalten wurde, zu begründen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte deren Abweisung. Nachdem die Verhandlung unterbrochen worden war und sich das Kantonsgericht zur Beratung über die gestellten Beweisanträge zurückgezogen hatte, wurde der folgende Beschluss gefällt:
"1. Der Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Berichts in Bezug auf die Auswirkungen der eingesetzten Löschbombe wird abgewiesen.
2. Der Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Obergutachtens betreffend die Therapiefähigkeit von X._____ wird gutgeheissen und die Anfertigung eines solchen unter Einbezug des Gutachtens von Dr. med. S._____ vom 23. Dezember 2014 sowie seines Ergänzungsschreibens vom 10. Februar 2015 angeordnet. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wird angewiesen, die zu diesem Zweck notwendige Begutachtung von X._____ so rasch wie möglich zu veranlassen und das Obergutachten anschliessend dem Kantonsgericht von Graubünden zukommen zu lassen.
3. Gleichzeitig ist abzuklären, ob für X._____ unter Berücksichtigung der anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen von Dr. med. S._____ in der Schweiz eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht, welche tatsächlich bereit ist, ihn aufzunehmen und zu therapieren.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung)."
Das Kantonsgericht von Graubünden führte in seiner am 6. September 2016 mitgeteilten Begründung aus, aufgrund der Aussagen von X._____ stehe fest, dass bereits vor dem Einsatz der Löschbombe eine grosse Rauchentwicklung vorhanden gewesen sei, weshalb er letztlich auch den Alarmknopf betätigt und Hilfe angefordert habe. Die allenfalls durch die Löschbombe verursachte zusätzliche Rauchentwicklung sei unter diesen Umständen nicht mehr relevant gewesen, weshalb der betreffende Beweisantrag abzulehnen sei. Hinsichtlich des Antrags um Einholung eines Obergutachtens erachtete das Kantonsgericht von Graubünden die Aktenlage für nicht ausreichend, um die Frage der Therapierbarkeit von X._____ abschliessend beurteilen zu können. Weder das Ergänzungsschreiben von Dr. med. S._____ vom 10. Februar 2015 noch seine Aussagen anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung böten nach Auffassung des Gerichts eine hinreichende Grundlage, um eine Frage dieser Grössenordnung (Verwahrung), welche für den Betroffenen einen massiven Eingriff bedeuten würde, mit der letzten Gewissheit beurteilen zu können. Demzufolge sei in Bezug auf die Therapierbarkeit von X._____ eine Oberexpertise durch einen unabhängigen Sachverständigen notwendig. Sobald das angeordnete Obergutachten eingegangen sei, werde das Kantonsgericht von Graubünden zu einer neuen Hauptverhandlung vorladen.
V. Das Psychiatrische Obergutachten von Dr. med. I./J._____, Psychiatrisches Zentrum O.9_____, datiert vom 14. Februar 2017 und wurde dem Kantonsgericht von der Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2017 ausgehändigt.
W. Am 15. Mai 2017 wurde die mündliche Berufungsverhandlung, zu welcher mit Verfügung vom 24. März 2017 vorgeladen worden war, vor dem Kantonsgericht von Graubünden fortgesetzt. Zugegen waren erneut der stellvertretende Erste Staatsanwalt lic. iur. T._____ sowie X._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti. Der Vorsitzende erklärte das Beweisverfahren mit der Einholung des Obergutachtens und den eingereichten Abklärungen der Staatsanwaltschaft Graubünden betreffend Einrichtungen, die bereit wären, X._____ zwecks therapeutischer Behandlung bei sich aufzunehmen, für abgeschlossen. In der Folge nahmen der Staatsanwalt und der Verteidiger in ihren Plädoyers zu der Berufung bzw. zu der Anschlussberufung Stellung. Dabei hielten sowohl der Staatsanwalt als auch der Verteidiger an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 20. Mai 2016 bzw. Anschlussberufung vom 6. Juni 2016 fest. In der Folge machten beide von ihrem Recht auf Replik bzw. Duplik Gebrauch. Nachdem dem Anschlussberufungskläger das letzte Wort erteilt worden war, wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb ihnen das Urteilsdispositiv Tags darauf zugesendet wurde (Art. 84 Abs. 2 StPO).
X. Auf die Ergebnisse der persönlichen Befragung von X._____ und Dr. med. S._____ durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung, auf den Inhalt des eingeholten Obergutachtens sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Gemäss Art. 400 Abs. 2 StPO übermittelt die Verfahrensleitung den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung. Diese können innert 20 Tagen seit Empfang derselben Nichteintreten beantragen oder Abschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 StPO).
1.2. Gegen das am 17. Februar 2016 mündlich eröffnete und am 19. Februar 2016 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur (das per 1. Januar 2017 als Folge der mit der Gebietsreform zusammenhängenden Neustrukturierung der Bündner Justiz vom Regionalgericht Plessur abgelöst wurde) meldete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. Februar 2016 die Berufung an (act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 2. Mai 2016 reichte sie alsdann fristgerecht am 23. Mai 2016 ihre Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten.
1.3. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 30. Mai 2016 wurde X._____ unter Zustellung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO aufgefordert (act. D.2), worauf dieser mit Eingabe vom 6. Juni 2016, der Post am 7. Juni 2016 übergeben, innert Frist Anschlussberufung erhob (act. A.3). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auch auf die Anschlussberufung einzutreten.
2. In seiner Anschlussberufung vom 6. Juni 2016 (act. A.3) stellte der Anschlussberufungskläger den Antrag um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti als amtlichen Verteidiger (Ziffer 3 der Rechtsbegehren). Eine amtliche Verteidigung ist unter anderem anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO entspricht weitgehend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage, wann ein Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung besteht, und konkretisiert damit den Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 132 StPO; vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1179 f.). Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Ruckstuhl, a.a.O., N 23 zu Art. 132 StPO mit Hinweisen). Aus den Akten geht hervor, dass sich der Anschlussberufungskläger seit dem 8. August 2014 in Untersuchungshaft befand und mit Wirkung ab dem 7. November 2014 auf eigenen Antrag in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt wurde. Bis zum heutigen Zeitpunkt befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt M._____ in O.1_____ (vgl. Akten StA, Dossier 5). Angesichts dessen, dass sich der Anschlussberufungskläger bereits seit längerer Zeit in Haft befindet, hat die Mittellosigkeit vorliegend als erstellt zu gelten (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., N 31 zu Art. 132 StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegendenfalls augenscheinlich der Fall. Zum einen handelt es sich nicht um einen in Art. 132 Abs. 3 StPO definierten Bagatellfall, da die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten beantragte und die Vorinstanz eine solche von 32 Monaten aussprach. Zum anderen kommt hinzu, dass überdies in mehrfacher Hinsicht ein Anwendungsfall notwendiger Verteidigung vorliegt. Dies deshalb, weil die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage dauerte (vgl. Akten StA, Dossier 5; Art. 130 lit. a StPO), dem Anschlussberufungskläger eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO), er wegen seines geistigen Zustands seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO) und die Staatsanwaltschaft überdies sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren persönlich aufgetreten ist (Art. 130 lit. d StPO). Nach dem Gesagten steht daher fest, dass der Anspruch des Anschlussberufungsklägers auf amtliche Verteidigung zu bejahen ist. Entsprechend wurde dem diesbezüglichen Antrag mit Schreiben des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 8. Juni 2016 (act. D.3) stattgegeben und Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren eingesetzt.
3. Über die Beweisanträge gemäss Ziff. 4 und 5 der Anschlussberufung vom 6. Juni 2017 wurde im Beschluss des Kantonsgerichts vom 29. August 2016 befunden (act. F.7). Dabei wurde dem Antrag um Einholung eines forensisch-psychiatrischen Obergutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen entsprochen, während der Antrag um Einholung eines Berichts betreffend Auswirkungen des Einwurfs der Löschbombe abgewiesen wurde. Dieser Beschluss blieb seitens der Parteien unangefochten, weshalb auf die entsprechenden Begründungen verwiesen werden kann.
4. Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen, infolgedessen eine Rückweisung nicht erforderlich ist.
5. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84 = Pra 2012 Nr. 105). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
6. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen.
Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993).
7. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des Diebstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 100.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, bestraft. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben. Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Staatsanwaltschaft Graubünden, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei bezüglich des Schuldspruchs wegen versuchter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei der (vollendeten) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen wird das Urteil im Schuldpunkt nicht angefochten. Alsdann wird beantragt, die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag, zu bestrafen. Ferner sei in Aufhebung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen und der Berufungsbeklagte sei stattdessen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu verwahren. Demgegenüber stellt X._____ mit seiner Anschlussberufung den Antrag, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei bezüglich des Schuldspruchs der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aufzuheben und er sei der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, derweil die übrigen Schuldpunkte aufrechtzuerhalten seien. Zudem wird die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils beantragt und die Aussprechung einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verlangt.
Nicht angefochten und somit nicht Gegenstand des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens sind die übrigen Schuldsprüche wegen der im Zusammenhang mit der Brandstiftung erfolgten Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls, des Diebstahlsversuchs und der Sachbeschädigung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der Anschlussberufungskläger beantragte denn auch ausdrücklich die Aufrechterhaltung der übrigen Schuldpunkte. Diese Schuldsprüche bleiben deshalb unverändert bestehen.
8. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Berufungsbeklagten unter Ziff. 1.1 der Anklageschrift vor, sich der vollendeten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren vertritt der Anschlussberufungskläger demgegenüber die Auffassung, er habe lediglich den Grundtatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt.
8.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird wegen Brandstiftung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB). Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 221 Abs. 3 StGB).
Der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden. Eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass der Täter im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Es genügt mithin nicht, dass er im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer aber mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr. Die bei den konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht. Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung und damit die konkrete Gefahr können indessen mehr oder weniger gross bzw. nahe sein. Welche Anforderungen an die Nähe der bei einem konkreten Gefährdungsdelikt erforderlichen Gefahr zu stellen sind, hängt auch von der Strafandrohung ab. Angesichts der vergleichsweise hohen Strafandrohung von drei bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe in Art. 221 Abs. 2 StGB ist für diesen Tatbestand eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil Art. 221 Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung keine Gemeingefahr voraussetzt und schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann.
Die Verurteilung wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat setzt voraus, dass durch die vom Täter mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, so wie sie sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten Sinne konkret gefährdet worden sind und der Täter diese Gefährdung gekannt und gewollt hat. Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, bloss eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1; BGE 123 IV 128 E. 2.a S. 130 f., je mit weiteren Hinweisen).
8.2. Vorab ist festzuhalten, dass der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift ermittelte äussere Sachverhalt seitens des Anschlussberufungsklägers nicht bestritten wird. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2014 an, er habe zum Tatzeitpunkt nicht mehr leben und sich umbringen wollen. Er habe absichtlich das Zellenfenster geschlossen und mit seinem Feuerzeug die Bettdecke angezündet, welche auf dem unteren Bett gelegen habe. Dann habe er ca. einen Meter Toilettenpapier und ein Badetuch in die Flammen geworfen, damit es besser brenne. Als mit der Zeit dann auch das Kissen und die Matratze zu brennen begonnen hätten, habe er grosse Angst und Paranoia bekommen, weshalb er zur Gegensprechanlage gegangen sei und den Alarm gedrückt habe. Danach seien zwei Wärter gekommen, hätten die Klappe geöffnet und eine Art Löschbombe in seine Zelle geworfen. Dadurch sei der Rauch seiner Ansicht nach noch viel intensiver geworden und er habe keine Luft mehr bekommen. Er habe sich zum Fenster begeben und dieses geöffnet. Einige Zeit später sei dann ein Wärter in die Zelle gekommen, habe ihn gepackt und nach draussen gebracht. Im Spital sei dann eine Rauchvergiftung festgestellt worden. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, die Flammen irgendwie zu löschen, da sich diese sehr schnell ausgebreitet hätten und es innert kürzester Zeit sehr stark gebrannt habe (Akten StA, act. 10.14 S. 2, 3 und 5). Den bei der polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2014 dargestellten Schilderungen des Gefängnisaufsehers U._____ ist sodann zu entnehmen, dass er und sein Kollege T._____ nach Erhalt der Meldung über den Brand nach oben in den 3. Stock gerannt seien, wo er sofort die Klappe der Zellentüre geöffnet habe. Er habe dann im unteren Bett 30-50 cm hohe Flammen erkennen können. Er habe seinem Kollegen gesagt, er solle sofort den mitgebrachten "Flammguard" hineinwerfen, was dieser auch getan habe. Er selbst sei dann wieder nach unten in die Zentrale gerannt, wo er seine Kollegin angewiesen habe, ein Grossaufgebot auszulösen. Danach habe er den Löschschlauch aus dem 2. OG über die Treppe ins 3. OG gezogen. Nachdem er seinem Kollegen den Auftrag gegeben habe, die Klappe zu öffnen, habe er durch den hinausströmenden schwarzen Rauch innert Sekundenbruchteilen nichts mehr sehen können. Er sei dann zurückgegangen und habe den Schlauch ins Treppenhaus gezogen. In dieser Zeit habe sich der ganze Gang mit beissendem Rauch gefüllt. Anschliessend habe er die Zellentüre aufgeschlossen, sein Shirt vor Mund und Nase gezogen und angefangen, durch den dicken Rauch in die Zelle hineinzukriechen, wobei er sich nur durch Tasten habe orientieren können. Ungefähr auf der Höhe des Garderobenschranks habe er seinen Arm ausgestreckt und den Anschlussberufungskläger spüren können, woraufhin er nach ihm gegriffen und ihn hinausgezogen habe (Akten StA, act. 10.15 S. 2).
Nach den vorangegangenen Aussagen ist im vorliegenden Fall erstellt, dass der Anschlussberufungskläger eine Feuersbrunst im Sinne des Gesetzes verursachte bzw. einen Brand legte, der eine Intensität und Ausdehnung erreichte, aufgrund derer dieser von ihm selbst nicht mehr gelöscht werden konnte (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 35 f.; Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 221 StGB; Bruno Roelli/Petra Fleischanderl, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 221 StGB). Ebenfalls unbestritten und vom Anschlussberufungskläger anerkannt ist, dass als Folge dieser Brandlegung zum Nachteil des Kantons Graubünden ein Gesamtschaden in Höhe von CHF 23'254.95 entstanden ist (vgl. Akten BG Plessur, act. 63 und 66). Der Verteidiger führte im Rahmen seines Plädoyers denn auch aus, dass der Grundtatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt sei, nachdem der Anschlussberufungskläger am fraglichen Tag einen Zellenbrand verursacht und es sich dabei zweifelsohne um eine Feuersbrunst gehandelt habe (vgl. Plädoyer RA Scarpatetti vom 15. Mai 2017, act. D.21 S. 3). Darauf braucht mithin nicht mehr näher eingegangen zu werden. Zu prüfen bleibt somit, ob der Anschlussberufungskläger darüber hinaus den qualifizierten Tatbestand im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB erfüllt hat
8.3. Während die Verteidigung lediglich den Grundtatbestand als erfüllt betrachtet, vertritt die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf BGE 105 IV 127 die Auffassung, der Berufungsbeklagte habe sich der vollendeten qualifizierten Brandstiftung schuldig gemacht. Zur Begründung wird vorgebracht, dass für die anderen Anstaltsinsassen sowie für U._____ bereits in der starken Rauchentwicklung eine nahe Gefahr für Leib und Leben gelegen habe, zumal wenn berücksichtigt werde, dass der bei solchen Bränden entwickelte Rauch das für die Gesundheit des Menschen giftige Kohlenmonoxid enthalte. Damit sei der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB erfüllt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Gefährdung des eingreifenden Gefängniswärters U._____ bei der Beurteilung des objektiven Tatbestands von Art. 221 Abs. 2 StGB entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft von vornherein ausser Betracht fällt. Zwar setzt die betreffende Bestimmung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Gemeingefahr voraus und kann schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein (vgl. E. 8.1). Allerdings wird von der herrschenden Lehre gefordert, dass es sich bei dem konkret gefährdeten Einzelnen um einen oder mehrere vom Zufall ausgewählte Repräsentanten der Allgemeinheit handelt (Repräsentationstheorie). Es genügt daher nach diesen Lehrmeinungen nicht, wenn Helfer und insbesondere Angehörige der eingreifenden Feuerwehr in Gefahr für Leib und Leben geraten (Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 38 f.; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil: Straftaten gegen Allgemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 28 N 19; Trechsel/ Fingerhuth, a.a.O., N 2 zu Vor Art. 221 StGB; Roelli/ Fleischanderl, a.a.O., N 17 zu Art. 221 StGB). Folgt man dieser nach Meinung des Kantonsgerichts von Graubünden begründeten Auffassung, so hat die bei U._____ als Folge der vom Berufungsbeklagten verursachten Feuersbrunst eingetretene leichtgradige Kohlenmonoxidvergiftung bei der Prüfung des objektiven Tatbestands unberücksichtigt zu bleiben, weil dieser – ähnlich einem Feuerwehrmann – mit der Löschung des Brandes und der Evakuierung der Insassen seiner dienstlichen Pflicht als Gefängnisaufseher nachgekommen ist. Dies reicht nach der hier vertretenen Repräsentationstheorie für die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 221 Abs. 2 StGB nicht aus.
8.3.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ist der Ansicht, dass auch die weiteren Insassen in den Zellen Nr. 29, 31 und 32 naturgemäss in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen seien und keine Möglichkeit gehabt hätten, dem Feuer und dem Rauch auszuweichen. Leib und Leben dieser Insassen seien in naher Gefahr gewesen, auch wenn bei diesen Personen keine eigentliche gesundheitliche Schädigung eingetreten sei. Zum Zeitpunkt, als diese Personen gerettet worden seien, habe ein derart starker Rauch geherrscht, dass es gemäss Aussagen von U._____ nur mit Hilfe der starken Helmlampe eines Mitglieds des Atemschutzes möglich gewesen sei, die Türen der Zellen Nr. 29, 31 und 32 zu öffnen. Brandtote fielen in der Regel nicht den Flammen, sondern den giftigen Rauchgasen zum Opfer, die während der Schwelbrandphase entstünden. Die geruchlosen Gase enthielten Kohlenstoffmonoxid und Kohlenstoffdioxid, wobei schon wenige Lungenfüllungen Kohlenstoffmonoxid tödlich sein könnten. Der Umstand, dass die Konzeption des M._____ nach Ansicht der Vorinstanz eine Ausbreitung von Feuer kaum zulasse, möge zwar zutreffen, sei aber nicht entscheidend und ändere nichts am Vorhandensein der Gefahr. Ursache der sich konkretisierten Gefahr sei vorliegend nicht in erster Linie das Feuer gewesen, sondern auch und gerade die dadurch erfolgte Rauchentwicklung. Und dass eine solche vorgeherrscht habe und zudem enorm gewesen sei, stehe ausser Frage.
8.3.2. Dem hält der Anschlussberufungskläger entgegen, dass notorischerweise kaum eine wirkliche Gefahr für andere Personen herbeigeführt werden könne, wenn jemand in seiner eigenen Zelle einen Brandherd setze und danach diesen Brand selber melde. Dies insbesondere dann nicht, wenn der Brand nicht in der Nacht, sondern kurz nach 17.00 Uhr entfacht werde. Natürlich gehe mit einem Brand auch eine gewisse Rauchentwicklung einher, allerdings könne dies – wenn überhaupt – nur zu leichten Vergiftungen führen. Bezeichnenderweise seien die anderen Insassen denn auch völlig unversehrt geblieben. Somit habe keine konkrete, sondern höchstens eine abstrakte Gefährdung vorgelegen. Zudem sei ein Gefängnis nicht mit Holztüren, sondern mit Stahltüren versehen und aus massivem Beton gebaut, weshalb der Rauch fast unmöglich in andere Zellen dringen könne, was auch vorliegend nicht geschehen sei. Angesichts des Mindeststrafmasses von Art. 221 Abs. 2 StGB seien sehr strenge Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Verletzung der geschützten Rechtsgüter und damit an die konkrete Gefahr zu stellen. Vorliegend sei der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB nicht erfüllt.
8.3.3. Aufgrund der Gesamtaktenlage sowie insbesondere aufgrund der Aussagen des Gefängnisaufsehers U._____ ist für das Kantonsgericht erstellt, dass für die übrigen, in den Nachbarszellen untergebrachten Insassen keine tatsächliche konkrete Gefährdung durch das vom Anschlussberufungskläger verursachte Feuer bestand. Der Schilderung von U._____ zufolge konnten sowohl die beiden männlichen Insassen in den Zellen Nr. 29 und 31 als auch die weibliche Insassin in der Zelle Nr. 32 ohne nennenswerte Probleme gerettet und via Treppenhaus in Sicherheit gebracht werden (vgl. Akten StA, act. 10.15 S. 3). Weder lassen sich den Akten Hinweise auf eine tatsächliche konkrete Gefährdung der benachbarten Insassen entnehmen noch sind Verletzungen welcher Art auch immer dokumentiert. Vielmehr konnten diese mehr oder weniger unaufgeregt aus ihren Zellen ins Treppenhaus und anschliessend ins Freie begleitet werden. Allesamt blieben sie unverletzt. Ob eine nahe Gefahr für Leib und Leben dieser Insassen hätte entstehen können, wenn das Feuer nicht so rasch unter Kontrolle gebracht worden wäre und die Rettung dieser Insassen nicht so glimpflich ausgegangen wäre, ist für den vorliegenden Fall nicht massgebend und spielt für die Beurteilung der Frage, ob der qualifizierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB erfüllt ist, keine Rolle (vgl. E. 8.1). Nach dem Gesagten steht für das Kantonsgericht von Graubünden fest, dass im konkreten Fall der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist.
8.3.4. Daran vermag auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft Graubünden auf BGE 105 IV 127 nichts zu ändern, der ebenfalls eine Brandstiftung in der Justizvollzugsanstalt M._____ zum Gegenstand hatte. Das Bundesgericht bestätigte darin das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, welches den Täter wegen vollendeter qualifizierter Brandstiftung schuldig sprach. Der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich aber in wesentlichen Punkten vom vorliegend zu beurteilenden Fall. Zum einen legte der damalige Täter in der Nacht Feuer, mithin also zu einer Zeit, in der die übrigen Anstaltsinsassen schliefen und den Rauch unbemerkt hätten einatmen können. Zum anderen verbarrikadierte er seine Zellentür mit Kleiderschrank, Bettgestell, Stuhl, Matratze und sämtlichem Bettzeug und erschwerte dadurch das Löschen des Feuers zusätzlich. Im vorliegenden Fall wurde das Feuer um etwa 17.20 Uhr gelegt und damit zu einer Zeit, in der wohl alle Anstaltsinsassen wach waren. Es bestand für diese mithin keine Gefahr eines unbemerkten Einatmens von giftigem Rauch. Zudem wurde die Zellentür vom Anschlussberufungskläger nicht verbarrikadiert, infolgedessen auch die Rettung nicht erschwert wurde. Und schliesslich konnte das Feuer innert kürzester Zeit unter Kontrolle gebracht werden, nachdem der Anschlussberufungskläger den Brand selbst gemeldet hatte. Aus den genannten Gründen wurde im vorliegenden Fall keine tatsächliche konkrete Gefahr geschaffen wie dies in der dem BGE 105 IV 127 zugrundeliegenden Konstellation der Fall war.
8.4. Möglich bleibt somit bloss noch eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung, sofern der subjektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anschlussberufungskläger im Sinne des direkten Vorsatzes um die geforderte Gefährdung von Leib und Leben anderer wusste und diese auch wollte (vgl. E. 8.1). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2014 gab der Anschlussberufungskläger auf die Frage, aus welchem Grund er das Feuer gelegt habe, zur Antwort, er habe Stimmen gehört und habe nicht mehr leben wollen. Auf die Nachfrage, ob er sich damit das Leben habe nehmen wollen, antwortete er: "Ja, das ist richtig. Ich wollte mich umbringen." Ebenso, dass er einfach keine Lust mehr gehabt habe zu leben. Ergänzend wollte sein Verteidiger wissen, ob er zum Zeitpunkt, als er das Feuer gelegt habe, auch noch andere Personen habe verletzen wollen, woraufhin der Anschlussberufungskläger wörtlich zu Protokoll gab: "Ja, ich wollte dies, wenn ich ehrlich bin. Ich hatte die Schnauze total voll" (Akten StA, act. 10.14 S. 3 ff.). Demgegenüber gab der Anschlussberufungskläger im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 21. April 2015 an, er habe niemanden verletzen wollen. Angesprochen auf seine vorangehend zitierte erste Aussage vor der Polizei, antwortete er, dass damals eine andere Situation gewesen sei und die Leute von der Fahndung ihn unter Druck gesetzt hätten, nachdem Rechtsanwalt Scarpatetti gegangen sei. Nachdem der einvernehmende Staatsanwalt ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sein Verteidiger bei der betreffenden Frage anwesend gewesen sei, führte der Anschlussberufungskläger aus, dass er vor der Einvernahme, als sein Anwalt noch nicht anwesend gewesen sei, mit den Beamten allein gewesen sei und sie ihn dabei unter Druck gesetzt hätten. Mit unter Druck setzen meine er, dass sie immer hätten austüfteln wollen, weshalb er dies gemacht habe etc. (Akten StA, act. 1.11 S. 4). Vor der Vorinstanz beteuerte er erneut, dass er mit dem Brand wirklich niemanden habe gefährden wollen und einfach nicht nachgedacht habe, was da passieren könne (Akten BG Plessur, act. 51 S. 3), und auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung nannte er als Hauptmotiv für die Brandlegung, dass er sehr verzweifelt gewesen sei und sich habe umbringen wollen; er habe aber niemanden verletzen bzw. töten wollen (act. F.4 S. 3; F.9 S. 3). Nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden gebührt der „Aussage der ersten Stunde“ vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit, da diese zeitnah zum Geschehen erfolgt und weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet ist als eine Aussage, welche erst Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 45 E. 2.a S. 47, wonach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). Aus diesem Grund ist auch vorliegend auf die erste Aussage des Anschlussberufungsklägers abzustellen, woraus hervorgeht, dass er auch andere Menschen verletzen wollte, weil er die "Schnauze voll" hatte. Die nachträglich getätigten Aussagen unter Verweis auf eine angebliche Druckausübung seitens der Polizisten sind nicht glaubwürdig und demzufolge als reine Schutzbehauptungen zu werten. Es besteht nicht der geringste Hinweis darauf, dass der Anschlussberufungskläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme unter Druck gesetzt wurde, weder vor noch nach dem Eintreffen seines Verteidigers. Hinzu kommt, dass der entscheidenden Antwort nicht eine Frage eines Polizeibeamten vorausging, sondern eine seines eigenen Verteidigers. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die zahlreichen nachträglichen Beteuerungen des Anschlussberufungsklägers, wonach er mit seiner Handlung niemanden habe verletzen bzw. gar töten wollen, in erster Linie aus prozesstaktischen Gründen erfolgten, um einer drohenden Verwahrung bereits auf der Tatbestandsstufe entgehen zu können (da der Grundtatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB einzig einen Sachschaden oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr verlangt, wäre eine Verwahrung von vornherein ausgeschlossen, weil es diesfalls an der in Art. 64 Abs. 1 StGB geforderten schweren physischen, psychischen oder sexuellen Beeinträchtigung einer anderen Person fehlt). Demzufolge kann der Anschlussberufungskläger aus der vermeintlichen Druckausübung durch die Polizei nichts zu seinen Gunsten herleiten. Im Übrigen ist auf folgendes hinzuweisen: Während der Täter beim direkten Vorsatz ersten Grades den Erfolg will oder in Kauf nimmt und diesen als sicher voraussieht, ist direkter Vorsatz zweiten Grades bereits gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist. Der Gefährdungsvorsatz liegt somit vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass er die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung) strafbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Für die Bejahung des subjektiven Vorsatzes ist somit nicht erforderlich, dass es dem Anschlussberufungskläger in erster Linie darum ging, andere Menschen zu verletzen. Vielmehr ist ausreichend, dass er diesen möglichen Erfolg zur Erreichung des eigentlichen Ziels – nämlich sich selbst umzubringen – in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Dass dem im vorliegenden Fall so war, ist aufgrund der ersten Aussage des Anschlussberufungsklägers hinreichend erstellt, wollte er seinen eigenen Worten zufolge dadurch doch auch andere Menschen verletzen. Es war demzufolge nicht bloss so, dass ihm dieser potentielle Erfolg gleichgültig oder sogar unerwünscht gewesen wäre; vielmehr entschied er sich dafür, diesen ebenfalls herbeiführen zu wollen. Wenn schon nicht mit Vorsatz ersten Grades, so handelte der Anschlussberufungskläger jedenfalls ohne Zweifel mit Vorsatz zweiten Grades, was für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt. Nach dem Gesagten wusste der Anschlussberufungskläger um die mögliche Gefahr von Leib und Leben anderer Menschen und wollte eine solche Gefahr auch. Damit hat er den Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB in subjektiver Hinsicht erfüllt.
8.5. Da der Anschlussberufungskläger lediglich den subjektiven, nicht aber den objektiven Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB erfüllt hat, stellt sich die Frage, ob er sich der versuchten Brandstiftung schuldig gemacht hat. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f., je mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht in BGE 123 IV 128 entschieden hat, ist bei der qualifizierten Brandstiftung eine versuchte Tatbegehung möglich, wenn niemand konkret gefährdet wurde und bloss die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (BGE 123 IV 128 E. 2.b S. 131). Genau eine solche Konstellation ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall gegeben. Folglich hat sich der Anschlussberufungskläger der versuchten Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor. Der Gutachter Dr. med. S._____ ging in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2014 in Bezug auf die Brandstiftung davon aus, dass sich der Anschlussberufungskläger grundsätzlich der Unrechtmässigkeit seines Tuns bewusst gewesen sei. Er habe gewusst, dass er mit dem Feuerlegen sowohl sich selbst als auch andere schädigen könne. Aufgrund seiner eingeschränkten Empathiefähigkeit und vor allem seiner hebephrenen Anteile sei er jedoch nur vermindert fähig gewesen, gemäss dieser Einsicht zu handeln. Hierbei habe es sich aber aus gutachterlicher Sicht nur um eine geringfügige Einschränkung der Einsichtsfähigkeit gehandelt. Eine höhere Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sei aus gutachterlicher Sicht nicht ersichtlich, selbst wenn man davon ausgehe, dass er tatsächlich imperative Stimmen gehört habe (Akten StA, act. 4.9 S. 43). Daraus geht nun aber klar hervor, dass dem Anschlussberufungskläger trotz einer attestierten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit (Akten StA, act. 4.9. S. 44 und 47) durchaus bewusst war, dass er mit dem Feuerlegen nicht nur sich selbst, sondern auch andere schädigen kann. Dass er dies in der damaligen Situation auch wollte, wurde bereits dargelegt; mit dieser Frage brauchte sich der Gutachter nicht auseinanderzusetzen. Seine Aufgabe bestand einzig darin, zu beurteilen, ob der Anschlussberufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Diesbezüglich ist das Gutachten wie gesehen hinreichend klar ausgefallen und der vom Verteidiger geltend gemachte Widerspruch vermag sich dem Gericht nicht zu erschliessen. Denn mangelnde Gefühle gegenüber anderen bzw. eine mangelnde Empathiefähigkeit schliessen die Schuldfähigkeit nicht per se aus. Gemäss Duden wird unter Empathie die Bereitschaft und Fähigkeit verstanden, sich in die Einstellungen anderer Menschen einzufühlen (http://www.duden.de/ rechtschreibung/Empathie). Inwiefern diese Eigenschaft Voraussetzung sein soll, um wissentlich und willentlich andere Menschen einer Gefahr auszusetzen, ist weder nachvollziehbar noch wird dies vom Verteidiger schlüssig dargelegt.
8.6. Nach den vorangegangenen Ausführungen ist festzuhalten, dass sich der Anschlussberufungskläger der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Diesbezüglich sind somit sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abzuweisen. Wie bereits erwähnt, bleiben die nicht angefochtenen und vom Anschlussberufungskläger ausdrücklich anerkannten Schuldsprüche wegen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, Diebstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB unverändert bestehen.
9. Das Bezirksgericht Plessur bestrafte den Berufungsbeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt mit ihrer Berufung aufgrund der ihrer Ansicht nach vollendeten qualifizierten Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten sowie eine Busse von CHF 100.00, während der Anschlussberufungskläger die Aussprechung einer Freiheitsstrafe von lediglich 28 Monaten und einer Busse von CHF 100.00 fordert, weil seiner Meinung nach bloss der Grundtatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt sein soll. Beide Auffassungen treffen wie gesehen nicht zu.
9.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 117 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Das Verschulden soll die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB).
Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58). Das Gericht muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist beziehungsweise auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen beziehungsweise von geringer Bedeutung sind (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.1).
9.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat (sog. Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen (sog. Asperationsprinzip; vgl. dazu BGE 132 IV 102 E. 8.1 S. 104). Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2c/bb S. 304). Methodisch ist bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten gegebenenfalls zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4 und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.4.4; vgl. ferner auch Jürg-Beat Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 113 zu Art. 49 StGB). Art. 49 Abs. 1 StGB greift aber nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Für die Anwendung von Art. 49 StGB genügt es also nicht, auf die abstrakt angedrohten, gleichartigen Strafen abzustellen. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen. Sieht das Gericht im konkreten Fall zum Beispiel für eine Tat eine Geldstrafe (obwohl die entsprechende Norm abstrakt auch Freiheitsstrafe androht) und für die andere eine Freiheitsstrafe vor, kommen die Regeln von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht (vgl. Ackermann, a.a.O., N 87, 89 und 90 zu Art 49 StGB). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen, kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine einzige Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafart ausfällen. Hält es dagegen im einen Fall eine Freiheitsstrafe, im anderen eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (vgl. Ackermann, a.a.O., N 92 zu Art. 49 StGB).
9.3. Der Anschlussberufungskläger ist vorliegend wegen Verbrechen (Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, jeweils in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB), Vergehen (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB, jeweils in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB) und einer Übertretung (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und Art. 103 StGB) zu bestrafen. Dabei erweist sich die Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bis maximal 20 Jahren (vgl. Art. 40 StGB) als schwerstes Delikt, weshalb hierfür in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Unter Einbezug der übrigen Delikte ist diese Einsatzstrafe alsdann zu schärfen, wobei sich in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die Gesamtstrafe ein mögliches Höchstmass von 20 Jahren ergibt. Infolge des gesetzlichen Strafmilderungsrundes des Versuchs ist der Strafrahmen der Einsatzstrafe von drei bis zu 20 Jahren nach unten offen.
9.3.1. Vorliegend ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Der Anschlussberufungskläger legte in einer geschlossenen Zelle ein Feuer, welches nach kurzer Zeit eine derartige Intensität aufwies, dass er den Brand nicht mehr selbst zu löschen imstande war. Dadurch brachte er nicht nur sich selbst in Gefahr, sondern schaffte zudem eine Gefährdung für die benachbarten Insassen, welche den Flammen und insbesondere dem aufkommenden Rauch schutzlos ausgeliefert gewesen wären, wenn der Brand nicht so schnell unter Kontrolle gebracht worden wäre und sie nicht unverletzt hätten evakuiert werden können. Obschon der Anschlussberufungskläger durch die Brandlegung eigener Aussage zufolge in erster Linie sich selbst umbringen wollte, scheute er dennoch nicht davor zurück, damit auch andere Menschen und namentlich die benachbarten Insassen zu verletzen oder gar zu töten. Zur Begründung für sein Handeln brachte er vor, er habe "die Schnauze voll gehabt". Dies lässt auf eine nicht unerhebliche Rücksichtlosigkeit gegenüber dem Leben anderer und folglich auf eine verwerfliche Gesinnung schliessen. Dieser Umstand und die Tatsache, dass der Anschlussberufungskläger bereits mehrfach vorbestraft ist, zeigen deutlich, dass von ihm eine recht hohe kriminelle Energie ausgeht, welche nur teilweise auf seine ausgewiesene psychische Erkrankung zurückgeführt werden kann. Ihm wird denn auch eine sehr hohe Aggressionsbereitschaft attestiert (vgl. Akten StA, act. 4.9 S. 32). Der Gutachter Dr. med. S._____ führte in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2014 aus, in Bezug auf die Brandstiftung könne davon ausgegangen werden, dass der Anschlussberufungskläger sich in der Justizvollzugsanstalt erneut unwohl gefühlt habe, was zu Stress geführt habe. Ob er in den Tagen zuvor tatsächlich bereits Stimmen gehört habe, sei schwer nachzuweisen, grundsätzlich aber möglich. Auch habe er einmal angegeben, dass er Suizidgedanken gehabt und den Brand deswegen gelegt habe. Ein weiterer Erklärungsversich könnte darin liegen, dass er die Stimmen gehört habe, das nicht mehr ausgehalten habe und deswegen einen Suizidversuch habe unternehmen wollen. Dafür würde sprechen, dass er sich durch das Feuerlegen doch massiv selber gefährdet habe und er nicht wie zu früheren Zeitpunkten versucht habe, mittels Selbstverletzungen und entsprechenden Suiziddrohungen zum Beispiel eine Verlegung in ein Krankenhaus oder eine Klinik zu erzwingen. Weiter könne aus gutachterlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass sich der Anschlussberufungskläger grundsätzlich seines Tuns bewusst gewesen sei. Er habe gewusst, dass er mit dem Feuerlegen sowohl sich selbst als auch andere schädigen könne. Aufgrund seiner eingeschränkten Empathiefähigkeit und vor allem seiner hebephrenen Anteile sei er jedoch nur vermindert fähig gewesen, gemäss dieser Einsicht zu handeln. Hierbei habe es sich aus gutachterlicher Sicht aber nur um eine geringfügige Einschränkung der Einsichtsfähigkeit gehandelt. Der Anschlussberufungskläger habe berichtet, dass er bereits vorgängig immer wieder den Impuls gehabt habe, Feuer zu legen, diesen aber habe beherrschen können. An diesem Tag sei es ihm wie zu viel geworden und er habe dem Impuls dann nachgegeben. Eine höhere Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sei aus gutachterlicher Sicht nicht ersichtlich, selbst wenn man davon ausgehe, dass er tatsächlich imperative Stimmen gehört habe. Zusammenfassend könne in Bezug auf den Vorwurf der Brandstiftung somit eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit festgestellt werden (vgl. Akten StA, act. 4.9 S. 43 f.). Gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen ist beim Anschlussberufungskläger hinsichtlich der Brandstiftung von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, welche sich leicht strafmildernd auswirkt (Art. 19 Abs. 2 StGB). Mit Bezug auf die vorangegangenen Ausführungen zur Tatkomponente und unter Berücksichtigung dessen, dass das Verschulden des Anschlussberufungsklägers als mittelschwer bezeichnet werden muss, bildet Ausgangspunkt der zu verhängenden Freiheitsstrafe eine solche von zwei Jahren. Unabhängig von der Tatkomponente ist der Versuch zu gewichten, welcher ebenfalls eine Strafmilderung zur Folge haben kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Wie gesehen wurde der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall deshalb nicht erfüllt, weil es an der erforderlichen nahen Gefahr für Leib und Leben anderer fehlte. Eine solche hätte jedoch durchaus entstehen können, wenn das Feuer nicht so schnell unter Kontrolle gebracht worden wäre und die übrigen Anstaltsinsassen nicht unverletzt hätten in Sicherheit gebracht werden können. Da sich hierfür die beiden Gefängnisaufseher U._____ und V._____ verantwortlich zeichneten, ist der mangelnde Erfolgseintritt auf äussere Umstände zurückzuführen. Der Anschlussberufungskläger leistete zwar ebenfalls seinen Beitrag zur Vermeidung des Erfolgseintritts, indem er relativ zügig den Alarmknopf betätigte; indessen scheint dabei nicht der Schutz Dritter, sondern vielmehr das eigene Wohlbefinden im Vordergrund gestanden zu haben. Schliesslich ist aber auch zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall tatsächlich niemand konkret gefährdet wurde. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen sind sodann die persönlichen Umstände des Anschlussberufungsklägers, welcher wahrlich keine einfache Kindheit/Jugend erlebt und nach der Trennung seiner Eltern einen Grossteil seines Lebens praktisch durchgängig in wechselnden psychiatrischen Kliniken oder Haftanstalten verbracht hat (vgl. Sachverhalt lit. A). Ebenfalls leicht strafmindernd wirkt sich das Geständnis des Anschlussberufungsklägers aus, welcher sich seit seiner Festnahme äusserst kooperativ zeigte. Straferhöhend fallen demgegenüber der schwer angeschlagene Leumund und die zahlreichen Vorstrafen (vgl. Sachverhalt lit. B) ins Gewicht. Weitere Strafschärfungs-, Strafmilderungs- und Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungskriterien rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe von zwei Jahren auf insgesamt 20 Monate. Eine Einsatzstrafe in dieser Höhe erscheint dem Verschulden des Berufungsbeklagten als angemessen.
9.3.2. Was die Strafzumessung im Zusammenhang mit den übrigen, nicht angefochtenen und vom Berufungsbeklagten ausdrücklich anerkannten Schuldsprüchen anbelangt, so kann diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 8.d.bb-8.d.ff S. 36 ff.) verwiesen werden (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S. 246 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.5.1 und 4.5.2 sowie 6B_443/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.3.3). Darin erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe wegen der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB um zwei Monate Freiheitsstrafe, wegen des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB um 15 Tage Freiheitsstrafe, wegen des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB um zwei Monate Freiheitsstrafe, wegen der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB um 15 Tage Freiheitsstrafe und wegen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB um weitere sieben Monate Freiheitsstrafe. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind in Anbetracht der vorliegenden Umstände nicht zu beanstanden und werden auch seitens der Verteidigung mit keinem Wort gerügt. Die mit Anschlussberufung beantragte Reduktion der Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe auf 28 Monate Freiheitsstrafe wird denn auch einzig mit einer Herabsetzung der Einsatzstrafe um vier Monate begründet, weil nach Auffassung des Anschlussberufungsklägers der Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung nicht erfüllt sein soll (vgl. Plädoyer RA Scarpatetti vom 15. Mai 2017, act. D.21 S. 9). Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft Graubünden, welche gegen die vorinstanzliche Strafzumessung im Rahmen der übrigen Delikte ebenfalls keinerlei Einwände erhebt und lediglich für eine Erhöhung der Einsatzstrafe um acht Monate plädiert (vgl. Plädoyer StA Riedi vom 15. Mai 2017, act. D.20 S. 8). Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe insgesamt um 12 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
9.3.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) resultiert daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten.
9.4. Im vorliegenden Fall kommt weder die Ausfällung einer bedingten noch einer teilbedingten Strafe in Betracht. Auch diesbezüglich kann wieder vollumfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angefochtenes Urteil E. 8.e und 8.f S. 39 f.).
9.5. Der Anschlussberufungskläger befand sich seit dem 8. August 2014 in Untersuchungshaft und wurde mit Wirkung ab dem 7. November 2014 auf eigenen Antrag in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (Akten StA, Dossier 5). In Anwendung von Art. 51 StGB ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 91 Tagen sowie die Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs von Amtes wegen an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 14, N 28 und N 30 zu Art. 51 StGB).
9.6. Schliesslich erweisen sich auch die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der ausgesprochenen Busse in Höhe von CHF 100.00 sowie der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse für die Begehung des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB als zutreffend, sodass gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auch in diesem Punkt vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil E. 8.h S. 40 f.).
10. Während die Verteidigung für einen Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB plädiert, beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden die Verwahrung des Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB.
10.1. Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (Art. 64 Abs. 1 StGB), und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Die Verwahrung setzt als Anlasstat eine in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebene so genannte Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat (Auffangtatbestand oder Generalklausel) voraus. Sie ist nach dem weiteren Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter eine "Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte". Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet das Kriterium der schweren Beeinträchtigung sowohl auf die Katalogtaten als auch auf die Straftaten nach der Generalklausel Anwendung (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3 S. 61).
Dass wie im konkreten Fall lediglich der Versuch einer Anlasstat vorliegt, steht der Anordnung einer Verwahrung bei übrigen gegebenen Voraussetzungen nicht entgegen (Marianne Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 30 zu Art. 64 StGB; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 187). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach erforderlich ist, dass der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Mit der versuchten qualifizierten Brandstiftung liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 64 Abs.1 StGB vor. Gestützt auf die eigenen Aussagen des Anschlussberufungsklägers ist ebenfalls erstellt, dass er durch die Brandlegung auch andere Menschen verletzen (vgl. E. 8.4) und diese mithin in deren physischer Integrität schwer beeinträchtigen wollte. Im schlimmsten Fall hätte die Feuersbrunst zu gravierenden Verletzungen oder gar zum Tod anderer Menschen führen können. In einem ersten Schritt kann somit festgehalten werden, dass die in Art. 64 Abs. 1 StGB für die Anordnung der Verwahrung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verteidigers, wonach weder eine konkrete Gefahr für Dritte bestanden habe noch jemand effektiv gravierend verletzt worden sei, sind – wie bereits erwähnt – irrelevant. Schlicht falsch ist schliesslich seine Auffassung, dass durch den zur Diskussion stehenden Zellenbrand unmöglich jemand habe konkret gefährdet oder verletzt werden können (vgl. Plädoyer RA Scarpatetti vom 15. Mai 2017, act. D.21 S. 10 ff.), lässt sich doch nur schwer voraussagen, welche Konsequenzen das gelegte Feuer und insbesondere die daraus entstandene Rauchentwicklung für Drittpersonen hätte haben können, wenn das Feuer nicht so rasch gelöscht und die Mitinsassen nicht so zügig evakuiert worden wären. Dass eine Gefährdung Dritter in einem Fall wie dem vorliegenden per se ausgeschlossen sein soll, kann jedenfalls nicht gesagt werden.
Daran ändern auch die vom Verteidiger aufgeführten Bundesgerichtsentscheide nichts. Im ersten Fall ging es um einen mehrfach wegen Notzuchtsdelikten vorbestraften Täter, welcher gut zwei Monate nach der Gewährung von Vollzugslockerungen erneut an zwei Frauen sexuelle Handlungen vornahm, nachdem er diese durch heimliche Beimischung einer hypnotisierenden oder schlafinduzierenden Substanz widerstandsunfähig gemacht hatte. Das Gericht sprach ihn der mehrfachen sexuellen Nötigung und der einfachen Körperverletzung schuldig und ordnete die lebenslängliche Verwahrung an. Auf Beschwerde des Täters hin verneinte das Bundesgericht die besonders schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen und sexuellen Integrität im Wesentlichen damit, dass, da die beiden Opfer zufolge der Wirkung des ihnen vom Täter verabreichten Schlafmittels betäubt gewesen seien, sie nicht bewusst miterlebt hätten, was der Täter ihnen im Einzelnen angetan habe, und sie dies auch heute noch nicht wüssten (BGE 141 IV 423 E. 4.3.4 S. 435 f.). Ob dieser Entscheid für den Verteidiger nachvollziehbar ist, ist vorliegend nicht von Belang. Massgeblich ist einzig, dass das Kantonsgericht von Graubünden im konkreten Fall – dies im Gegensatz zum vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid – zum Schluss kommt, dass der Anschlussberufungskläger durch die Brandlegung auch andere Menschen in ihrer physischen Integrität beeinträchtigen wollte, währenddem eine derartige schwere Beeinträchtigung im anderen Fall vom Bundesgericht verneint wurde. Darin unterscheiden sich die beiden Fälle. Dem zweiten vom Verteidiger zitierten Bundesgerichtsentscheid liegt der Sachverhalt zugrunde, in welchem der Täter im Altarbereich einer Kathedrale grossflächig rund 20 Liter Benzin ausgoss und dieses von Hand entzündete, woraufhin aufgrund des Feuers und der damit einhergehenden Rauchentwicklung ein Sachschaden in Millionenhöhe entstand. Verletzt wurde niemand. Das Bundesgericht schützte die Auffassung der Vorinstanz, welche die Voraussetzungen einer nachträglichen Verwahrung verneinte und führte aus, der Täter habe gemäss der insoweit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz lediglich eine abstrakte Gefahr für die körperliche Integrität Dritter geschaffen und sich überlegt, wie er seine Taten umsetzen könne, ohne Drittpersonen zu verletzen. Aufgrund der konkreten Tatbegehung sei ihm auch kein entsprechender Vorsatz nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.2.1). Im Gegensatz zum Anschlussberufungskläger wollte dieser Täter den Ausführungen des Bundesgerichts zufolge eben gerade keine Drittpersonen verletzen und überlegte sich sogar, wie sich dies vermeiden liess, wohingegen der Anschlussberufungskläger auch die Verletzung Dritter herbeiführen wollte. Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt wesentlich vom vorliegenden, so dass auch dieser Entscheid des Bundesgerichts für den konkreten Fall nicht einschlägig ist und dem Anschlussberufungskläger nicht weiterhilft.
10.2. Für die Verwahrung eines gefährlichen psychisch gestörten Täters wird des Weiteren dessen Untherapierbarkeit vorausgesetzt. Der Behandlungsprognose kommt elementare Bedeutung zu. So können Täter, bei denen langfristig Heilungschancen bestehen, von denen aber kurz- oder mittelfristig im Vollzug oder ausserhalb der Anstalt eine erhebliche Gefahr ausgeht, nicht verwahrt werden. Bei derartigen Tätern ist vielmehr nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu verfahren und eine in gesichertem Rahmen zu vollziehende stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen. Die Verwahrung ist "ultima ratio". Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit des Täters auf andere Weise behoben werden kann. Sie ist unzulässig, wenn eine Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB Erfolg verspricht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB besteht. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Ob ein Straftäter behandelbar ist oder nicht, lässt sich in aller Regel erst zuverlässig entscheiden, wenn ein entsprechender Versuch mit adäquaten Mitteln unternommen wurde und gescheitert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.5). Zudem muss eine hohe Rückfallgefahr bestehen bzw. vom Täter eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehen. Relevant sind hierbei einzig schwerwiegende Straftaten, gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität, wie aus der Formulierung «Delikte dieser Art» unzweifelhaft zu entnehmen ist. Es besteht also eine Kongruenz zwischen Anlasstaten und den allfälligen künftigen Straftaten. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind ausserordentlich hohe Anforderungen an die Annahme einer Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr zu stellen (Heer, a.a.O., N 46 ff. zu Art. 64 StGB).
Das Gericht hat bei seinem Entscheid zwingend auf eine sachverständige Begutachtung abzustellen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2015 vom 14. September 2015 E. 2.3). Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (Urteile des Bundesgerichts 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016 E. 2.2.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.3 und 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.2, je mit weiteren Hinweisen).
10.3.1.Dr. med. S._____ attestierte dem Anschlussberufungskläger in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2014 (Akten StA, act. 4.9) eine hebephrene Schizophrenie, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie ein Abhängigkeitssyndrom (psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch; S. 41 f.). Zur Frage der Rückfallgefahr verwies der Experte auf den Umstand, dass der Anschlussberufungskläger zuvor bereits dreimal begutachtet worden sei und in allen drei Gutachten eine hohe Rückfallgefahr genannt worden sei, welche sich jeweils auch wieder bestätigt habe. Der Verlauf sei aus gutachterlicher Sicht derart eindeutig, dass die hohe Rückfallgefahr, die vom Anschlussberufungskläger ausgehe, ersichtlich sein dürfte. Diese hänge mit seinen drei genannten Diagnosen zusammen, in erster Linie jedoch mit der hebephrenen Schizophrenie und der dissozialen Persönlichkeitsstörung; der Suchtmittelmissbrauch führe aber mittelfristig ebenfalls zu einer erhöhten Rückfallgefahr. Der Anschlussberufungskläger habe im Laufe der Jahre gelernt, dass er mittels Androhung von Gewalt alleine, direkter Gewaltanwendung, aber auch Suiziddrohungen erreichen könne, was er im Moment gerade möchte. Dabei nehme er unbesehen in Kauf, andere Personen zu schädigen, wie dies im Falle der Brandstiftung der Fall gewesen sei, oder zu traumatisieren. Ohne adäquate Therapie müsse aus heutiger Sicht die Gefahr, dass es zu erneuten Tätlichkeiten oder schwerwiegenden Übergriffen kommen werde, als sehr hoch bezeichnet werden. Die Analyse der Anlasstat zeige, dass es sich bei dem Delikt der Drohung und der Brandstiftung grundsätzlich um schon häufig vom Anschlussberufungskläger begangene Delikte handle und beide eine grundsätzlich hohe Rückfallwahrscheinlichkeit hätten. Die bisherige Kriminalitätsentwicklung sei sehr ungünstig; in der Vorgeschichte seien viele gewalttätige Delikte bekannt. Die Persönlichkeit bzw. die vorhandene psychische Störung sei ebenfalls ungünstig. Die soziale Kompetenz sei praktisch nicht vorhanden und das spezifische Konfliktverhalten sei durch eine geringe Frustrationstoleranz und Impulsivität gekennzeichnet. Der Anschlussberufungskläger habe in ähnlichen Situationen früher schon genau gleich gehandelt. Die allgemeinen Therapiemöglichkeiten seien zwar vorhanden, die realen Therapiemöglichkeiten seien jedoch eher ungünstig, weil er schon verschiedenste Institutionen erfolglos durchlaufen habe. Die Therapiebereitschaft sei zum jetzigen Zeitpunkt vordergründig gegeben, inwieweit eine solche dauerhaft aufrechterhalten werden könne, sei jedoch fraglich. Die Gesamtbeurteilung in Bezug auf das Rückfallrisiko sei aus gutachterlicher Sicht somit als sehr ungünstig zu bezeichnen und es seien schwerwiegende Delikte gegen die körperliche und physische Integrität anderer zu erwarten (S. 44 f.). Der Gutachter erklärte alsdann, dass auch weitere Brandstiftungen zu erwarten seien, wobei vor allem Institutionen betroffen seien, in denen der Anschlussberufungskläger zwangsweise untergebracht sei. Dies um seinen Willen durchzusetzen (S. 47). Die Frage der Therapiefähigkeit des Anschlussberufungsklägers liess sich Dr. med. S._____ zufolge zum damaligen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen, weil er noch nie wirklich längere Zeit und dauerhaft an einem Ort habe bleiben können. Er sei zumindest ansatzweise bereit, sich mit seiner Problematik auseinanderzusetzen. Schwierig seien jedoch dessen geringes Durchhaltevermögen und die derzeit praktisch nicht vorhandene Introspektionsfähigkeit. Insoweit bräuchte er tatsächlich erst einen längerfristigen Aufbau der Behandlungsmotivation, der Krankheitseinsicht und der Einsicht in die Notwendigkeit einer langfristigen Behandlung, bevor dann im eigentlichen Sinne deliktorientiert gearbeitet werden könnte. Er benötige auch eine weitere Optimierung der Medikation. Aus gutachterlicher Sicht sei es schlussendlich eine normative Frage, ob das Gericht noch einmal bereit sei, beim Anschlussberufungskläger eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen oder ob aufgrund des bisherigen Verlaufs dessen Untherapierbarkeit als gegeben erachtet werde und deswegen eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB ausgesprochen werde. Letztlich empfahl der Experte noch einmal eine konsequente stationäre Massnahme in einem geeigneten Zentrum. Sollte sich dann im Verlauf zeigen, dass er tatsächlich nicht in der Lage sei, sich an Abmachungen zu halten und in der Therapie mitzuarbeiten, sodass Veränderungen möglich würden, würde er vergleichsweise niederschwellig eine Umwandlung nach Art. 64 StGB erwägen (S. 45 f., 48 und 49).
10.3.2.Nachdem der Anschlussberufungskläger am 10. Januar 2015 erneut versucht hatte, die Bettdecke und den Vorhang in seiner Zelle in Brand zu setzen, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden Dr. med. S._____ mit Schreiben vom 4. Februar 2015 um Beantwortung der Fragen, ob der erneute Vorfall etwas an seiner Einschätzung ändere und ob andere Möglichkeiten für die praktische Durchführbarkeit der Massnahme bestünden (Akten StA, act. 4.13). In seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Februar 2015 hielt Dr. med. S._____ fest, der erneute Vorfall zeige leider sehr deutlich, dass ein vom Anschlussberufungskläger geäussertes Einsehen in die Notwendigkeit der Veränderung und dann auch Durchhalten in der Bemühung, an sich etwas zu verändern, und mit Problemen anders umzugehen als mit "bewährten" Mitteln, nur von sehr kurzer Dauer sei. Daher müsse aufgrund der Vorgeschichte und der neueren Entwicklung zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass der Anschlussberufungskläger doch nicht – wie im Gutachten vom 23. Dezember 2014 angenommen – therapiefähig sei. Ein erneuter Versuch, ihn in einer Einrichtung zu platzieren, müsse daher als zum Scheitern verurteilt bewertet werden. Es wäre für den Anschlussberufungskläger aber auch für die Behörde nur ein erneuter frustraner Versuch, der sich nicht durchhalten lassen würde. Seine Einschätzung im Gutachten vom 23. Dezember 2014 (Frage 5.3.2) habe sich schneller bestätigt, als eventuell zu erwarten gewesen sei (Akten StA, act. 4.14). Anlässlich der richterlichen Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 29. August 2016 (act. F.5) hielt Dr. med. S._____ bezüglich der psychischen Störung, der Schuldfähigkeit und der Rückfallgefahr an seinem Gutachten vom 23. Dezember 2014 fest und bestätigte die darin gemachten Einschätzungen (S. 1). Gleiches gilt für die im Ergänzungsgutachten vom 10. Februar 2015 attestierte fehlende Therapiefähigkeit des Anschlussberufungsklägers. Auch daran hielt der Gutachter fest und führte zu diesem Punkt aus, dass der Anschlussberufungskläger jetzt zwar durchaus so denke und eine Therapie möchte, dies aber – auch krankheitsbedingt – nicht von Dauer sei. Wenn ihm etwas nicht mehr passe, komme es relativ schnell zu einem Meinungswechsel. Er erachtete sodann die Voraussetzungen für eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB als erfüllt (S. 2).
10.3.3 Im gerichtlich angeordneten Obergutachten vom 14. Februar 2017 (act. E.13) zog Dr. med. I./J._____, leitender Arzt des Psychiatrischen Zentrums O.9_____, die beim Anschlussberufungskläger zuvor diagnostizierte hebephrene Schizophrenie zwar in Zweifel, erachtete aber eine Anfälligkeit für psychotische Dekompensationen für zweifelsfrei vorhanden. Ob der Störungsverlauf des Anschlussberufungsklägers zu irgendeinem Zeitpunkt wirklich das Vollbild einer hebephrenen Schizophrenie zeigen werde, müsse seiner Auffassung nach abgewartet werden, weil es sich dabei um eine ausgesprochen chronisch verlaufende Schizophrenieform handle (S. 24). Der Gutachter attestierte dem Anschlussberufungskläger schliesslich eine leichte Intelligenzminderung bei dissozialer Persönlichkeitsstörung mit psychotischen Episoden unklarer Genese, eine Nikotinabhängigkeit sowie einen anamnestisch schädlichen Gebrauch von Dextrometorphan, Kokain und Cannabis (S. 29). Insgesamt zeichnete der Experte in Bezug auf den Anschlussberufungskläger ein prognostisch düsteres Bild, nachdem dieser nicht nur über Jahre hinweg in verschiedenen Deliktkategorien auffällig geworden sei, sondern tendenziell sogar eine gewisse Progredienz zeige, indem trotz etlicher Behandlungsmassnahmen weiterhin gefährliche Delikte zustande gekommen seien (S. 30 f.). Ebenso ging er von einem hohen Rückfallrisiko aus (S. 36). Der Anschlussberufungskläger werde mit Blick auf seine bisherige Verlaufskurve auf sehr lange Zeit sichernde und bessernde Massnahmen benötigen, wenn man seinen kriminel._____lenten Lebensstil ernsthaft stoppen wolle. Eine Therapierbarkeit auf absehbare Zeit müsse somit massiv in Zweifel gezogen werden. Da er aber weiterhin der Förderung seiner Persönlichkeitsentwicklung bedürfe, werde sein künftiges Regime auf jeden Fall Aspekte der konsequenten Sicherung, aber auch der Sonderbehandlung bei multipler Behinderung einschliessen müssen. An dieser Perspektive könne die Wahl der StGB-Artikelnummer kaum etwas ändern. Der Sicherungs- und Betreuungsbedarf stehe somit auf unabsehbare Zeit fest und müsse erbracht werden, wenn es nicht ständig zu weiteren Irritationen kommen soll. Eine ordentliche Verwahrung, welche bei genügenden Entwicklungsanstrengungen des Anschlussberufungsklägers und einwandfreier Bewährung abgeändert und/oder auch wieder einmal bedingt aufgehoben werden könnte, wäre einstweilen vermutlich die realistischere Entscheidung. Die Alternative wäre eine Massnahme nach Art. 59 StGB, welche aller Voraussicht nach auf unbestimmte Zeit verlängert werden müsste und welche die Gefahr mit sich brächte, dass ein zu wenig robustes Milieu erneut zum Schauplatz von Delikten werden könnte. Eine ambulante Behandlung auf freier Basis gemäss Art. 63 StGB falle mangels genügender Wirkungsstärke ohnehin ausser Betracht (S. 38 f.). Schliesslich nahm der Experte noch auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten von Dr. med. S._____ Bezug und kam zum Schluss, dass der Stand der Erkenntnisse auch mit Blick auf die zwischenzeitliche Nicht-Bewährung, wie es bei der Verfassung des Ergänzungsschreibens geherrscht habe, als adäquater beurteilt werden könne, dies umso mehr, als der Anschlussberufungskläger auch nach der Einreichung des Gutachtens vom 23. Dezember 2014 selbst unter Sicherheitsbedingungen noch eine eindrückliche Probe seiner Gefährlichkeit geliefert habe. Damit habe er sein sich schon lange abzeichnendes, schwer deviantes Verhaltensmuster fortgesetzt, welches bisher mit keinen pädagogischen und/oder therapeutischen Mitteln habe korrigiert werden können. Dabei sei jedoch anzumerken, dass der Vorgutachter bereits in der Expertise vom 23. Dezember 2014 die Therapierbarkeit des Anschlussberufungsklägers nicht postuliert habe. Vielmehr habe er es "als eine normative" Frage deklariert, ob nochmals eine Massnahme nach Art. 59 StGB oder doch schon eine Verwahrung ausgesprochen werden soll. Auch habe er bereits damals in Aussicht gestellt, dass im Falle eines Therapieversagens "niederschwellig" eine Umwandlung in eine Massnahme gemäss Art. 64 StGB erfolgen müsste. Wie der Anschlussberufungskläger dann bereits am 10. Januar 2015 (keine drei Wochen nach Gutachtenabgabe!) mit einer Brandlegung rückfällig geworden sei, habe der Vorgutachter seine prognostische Einschätzung korrekterweise nach unten korrigiert und auch die Therapierbarkeit konsequenterweise noch pessimistischer eingeschätzt, so dass für ihn die Sicherungsverwahrung nun alles in allem als die angemessenere Massnahmeform erschienen sei. In dieser Hinsicht seien zwischen der abschliessenden Einschätzung von Dr. med. S._____ und seinem aktuellen Gutachten keine signifikanten Differenzen mehr festzustellen, wenn davon abgesehen werde, dass er die genaue Natur der bekannten psychotischen Episoden nicht mit derselben Eindeutigkeit als "hebephrene Schizophrenie" klassifizieren könne (S. 39 f.).
10.4. Gestützt auf die im Recht liegenden Gutachten sind einerseits die in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB statuierte anhaltende oder langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere, mit der die Anlasstat in Zusammenhang steht, und andererseits das geforderte Rückfallrisiko hinreichend erstellt. Ersteres wird denn auch von Seiten der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Bestritten wird hingegen das Vorliegen einer hohen Rückfallgefahr bzw. einer vom Anschlussberufungskläger ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Anschlussberufungskläger in Freiheit noch nie einen Brand gelegt habe und dies erstmals im M._____ geschehen sei. Weitere Brandstiftungen könnten somit nicht erwartet werden. Eine allfällige Rückfallgefahr bestehe somit nur in Institutionen; wolle man also auf Nummer sicher gehen, so müsste man den Anschlussberufungskläger einfach frei lassen. Zutreffend ist zwar, dass der Anschlussberufungskläger in Freiheit noch nie einen Brand gelegt hat; zumindest ist Derartiges nicht aktenkundig. Dieser Fakt dürfte mitunter aber auch darauf zurückzuführen sein, dass der Anschlussberufungskläger seit seinem 12. Lebensjahr seine Zeit mehrheitlich in verschiedenen Institutionen verbracht hat. Daraus kann er mithin nichts zu seinen Gunsten herleiten. Als aktenwidrig erweist sich hingegen die Behauptung, dass er erstmals im M._____ Feuer gelegt habe. Wie dem Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 5. Juli 2007 zu entnehmen ist, zündete der Anschlussberufungskläger am 30. Juni 2007 bereits einmal mit einem Feuerzeug sein Kissen an, und dies während er fixiert war. Auch hier entstand ein Sachschaden (der Vorfall wird erwähnt im Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden vom 16. Juli 2010, Akten StA, act. 4.1 S. 23). Aus welchem Grund weitere Brandstiftungen nicht zu erwarten sind, erschliesst sich dem Gericht nicht und wird auch vom Verteidiger nicht plausibel dargelegt. Fakt ist jedenfalls, dass der Anschlussberufungskläger aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten bereits dreimal ein Feuer gelegt hat, wobei es ihm in erster Linie jeweils darum ging, seine Verlegung in eine andere Institution herbeizuführen. So gehen denn auch die Gutachter beim Anschlussberufungskläger von einem hohen Rückfallrisiko aus. Dr. med. I./J._____ gelangte zu dieser Schlussfolgerung zwar lediglich im Rahmen einer Gesamtbewertung, ohne sich konkret mit der Rückfallgefahr hinsichtlich der Brandstiftung auseinanderzusetzen, schloss sich insgesamt jedoch mit Ausnahme der Diagnose der hebephrenen Schizophrenie dem Gutachten von Dr. med. S._____ an (act. E.13 S. 36 und S. 40). Letzterer äusserte sich diesbezüglich dahingehend, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit auch weitere Brandstiftungen erwartet werden könnten, vor allen Dingen in Institutionen, in denen der Anschlussberufungskläger zwangsweise untergebracht sei, und zwar um seinen Willen durchzusetzen (Akten StA, act. 4.9 S. 47). Eine hohe Rückfallgefahr kann aufgrund der konkreten Aktenlage aber auch nicht ernsthaft angezweifelt werden, zumal der Anschlussberufungskläger gerade einmal drei Wochen nach der Begutachtung durch Dr. med. S._____ ein weiteres Mal den Versuch unternahm, die Bettdecke und den Vorhang in seiner Zelle in Brand zu setzen. Hinzu kommt, dass der Anschlussberufungskläger anlässlich seiner Begutachtung durch Dr. med. S._____ selbst angab, dass er nicht sagen könne, ob er die Zelle noch einmal anzünden werde (Akten StA, act. 4.9 S. 28), was er wenig später denn auch tatsächlich getan hat. In Übereinstimmung mit den beiden Gutachtern ist beim Anschlussberufungskläger von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Dass schliesslich dem Vorbringen des Verteidigers, wonach man seinen Mandanten einfach frei lassen müsste, um auf Nummer sicher zu gehen, kein Erfolg beschieden sein kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Diese Argumentation kann unter den gegebenen Umständen auch kaum als ernsthaft bezeichnet werden.
10.5. Zu prüfen ist somit noch die Frage, ob die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB erfolgversprechend ist.
10.5.1.Die Staatsanwaltschaft Graubünden hält dafür, dass die Therapieunfähigkeit des Berufungsbeklagten durch zwei unabhängige Gutachter festgestellt worden sei. Diesen Einschätzungen schliesse sie sich an. Auch wenn der Berufungsbeklagte zurzeit wiederum sage, dass er eine Therapie wolle, sei dies nichts anderes als der Versuch, aus der aktuellen Umgebung auszubrechen; mit Motivation habe dies nichts zu tun. Den sich in den Akten befindlichen Verfügungen und Stellungnahmen des Vollzugs-und Bewährungsdienstes lasse sich mit aller Deutlichkeit entnehmen, dass der Berufungsbeklagte seit 2004 mit wenigen Unterbrüchen von Institution zu Institution gewandert sei. In sämtlichen erwähnten Massnahmeeinrichtungen und Psychiatrien sei er kurz- oder mittelfristig selbstverschuldet wieder zur Verfügung gestellt worden, weil er entwichen sei, mit Suizid gedroht oder Gewalt und Drohung gegen das Personal eingesetzt habe.
10.5.2.Der Anschlussberufungskläger anerkennt, dass er den Abbruch der letzten stationären Massnahme und früherer Therapien selbst verschuldete. Fakt sei aber auch, dass der letzte Abbruch im Zusammenhang mit dem Ablauf der verhängten Freiheitsstrafe gestanden habe, weil kein Druck mehr vorhanden gewesen sei. Er sei aber gewillter denn je, eine Therapie durchzuziehen. Nachdem er erstmals mit der Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen habe, verhalte sich die Ausgangslage neu ganz anders und somit seien auch die Erfolgsaussichten einer längerfristigen Therapie markant gestiegen.
10.5.3.Das Kantonsgericht von Graubünden gelangt gestützt auf die vorliegenden Gutachten zum Schluss, dass eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB im konkreten Fall keinen Erfolg verspricht, weshalb gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB die Verwahrung anzuordnen ist. Dem Gutachten vom 23. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass Dr. med. S._____ die Therapiefähigkeit des Anschlussberufungsklägers bereits zum damaligen Zeitpunkt stark in Zweifel zog und es schlussendlich als eine normative Frage bezeichnete, ob das Gericht noch einmal bereit sei, bei ihm eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen oder ob aufgrund des bisherigen Verlaufs die Untherapierbarkeit als gegeben erachtet werde und deswegen die Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB ausgesprochen werde. Er empfahl dann eine konsequente stationäre Massnahme und für den Fall des Scheiterns derselben eine Umwandlung in eine Verwahrung (Akten StA, act. 4.9. S. 46). In seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Februar 2015 sah der Experte als Folge des erneuten Vorfalls allem Anschein nach auch die letzten Zweifel ausgeräumt und ging davon aus, dass der Anschlussberufungskläger doch nicht therapiefähig sei. Ein erneuter Versuch, ihn in einer Einrichtung zu platzieren, müsse daher als zum Scheitern beurteilt werden (Akten StA, act. 4.14 S. 1). Diese Einschätzung bestätigte er ausdrücklich auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. act. F.5 S. 2). Dr. med. I./J._____ schloss sich dieser Auffassung im Ergebnis an. So hielt er in Bezug auf die Therapierbarkeit fest, diese bestehe nicht nur darin, dass der Explorand von seinem allgemeinen Funktionsniveau den Anforderungen einer ins Auge gefassten Institution genüge. Im forensisch-psychiatrischen Kontext bedeute Therapierbarkeit auch, dass das Ausgangsrisiko eines Exploranden innerhalb nützlicher Frist auf ein Mass reduziert werden könne, welches mit einer Freilassung vereinbar wäre. Hier seien beim Anschlussberufungskläger gemäss Gutachter deutliche Fragezeichen zu setzen. Erschwerend falle zunächst einmal ins Gewicht, dass er seit rund zwölf Jahren psychiatrisch, psychotherapeutisch und pädagogisch behandelt werde, er aber gleichwohl auch in jüngster Vergangenheit noch Delikte von erheblicher Schwere begangen habe. Bis dato müsse also von einem klaren Therapie-Misserfolg gesprochen werden. Mit der Aufwand-Wirkungskurve von Psychotherapie verhalte es sich folgendermassen: Die markanten Fortschritte würden gewöhnlich in der Startphase erzielt, danach verflache die Kurve, welche den Therapieerfolg darstelle, kontinuierlich. Dies bedeute, dass bei anhaltender Therapie die Nutzeffekte immer kleiner und schliesslich fast unmessbar würden. So betrachtet müsse gesagt werden, dass sich der Anschlussberufungskläger bereits im Flachbereich seiner Wirkungskurve befinde, so dass es voraussichtlich sehr lange dauern würde, bis das immer noch hohe Restrisiko signifikant abgesenkt werden könnte. Bei einem Vorlauf von zwölf Jahren der Erfolglosigkeit könnte aus heutiger Sicht vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sich beispielweise in fünf Jahren etwas Wesentliches ändern würde. Auch würde die genannte Gesetzmässigkeit einschliessen, dass auch in zehn Jahren noch nicht einmal derselbe Nutzeffekt erzielt werden könnte wie in den vergangenen zwölf Jahren. Der Anschlussberufungskläger erfülle einen grossen Teil der prognostisch ungünstigen Kriterien, so dass er auch von seinem Persönlichkeitsprofil nicht als aussichtsreicher Therapiekandidat betrachtet werden könne. Zumindest bestehe aufgrund der kriteriengestützten Beurteilung wenig Aussicht, dass er sich bei seiner schlechten sozialen Konditionierbarkeit in eine Richtung entwickeln könnte, welche in absehbarer Zeit eine markante Risikoverbesserung in Richtung Unbedenklichkeit ergeben könnte. Abschliessend zog der Experte eine Therapierbarkeit des Anschlussberufungsklägers auf absehbare Zeit massiv in Zweifel und bezeichnete eine ordentliche Verwahrung, welche bei genügenden Entwicklungsanstrengungen des Anschlussberufungsklägers und einwandfreier Bewährung abgeändert und/oder auch wieder einmal bedingt aufgehoben werden könnte, einstweilen als die realistischere Entscheidung (act. E.13 S. 37 ff.).
10.5.4 Das Kantonsgericht folgt – wie erwähnt – den gutachterlichen Schlussfolgerungen. Eine Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als erfolgversprechend, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB besteht. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend namentlich gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I./J._____ klar nicht gegeben, führte er doch aus, bei einem Vorlauf von zwölf Jahren der Erfolglosigkeit könnte aus heutiger Sicht vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sich beispielweise in fünf Jahren etwas Wesentliches ändern würde bzw. es bestehe wenig Aussicht, dass er sich bei seiner schlechten sozialen Konditionierbarkeit in eine Richtung entwickeln könnte, welche in absehbarer Zeit eine markante Risikoverbesserung in Richtung Unbedenklichkeit ergeben könnte. Darüber hinaus würde die genannte Gesetzmässigkeit einschliessen, dass auch in zehn Jahren noch nicht einmal derselbe Nutzeffekt erzielt werden könnte wie in den vergangenen zwölf Jahren. Demzufolge kann eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht als erfolgversprechend bezeichnet werden. Aufgrund der gesamten Aktenlage bestehen für das Kantonsgericht keine triftigen Gründe, um von dieser Expertenmeinung, welche im Ergebnis auch von Dr. med. S._____ bestätigt wird, abzuweichen. Es ist hinreichend belegt und vom Anschlussberufungskläger zudem auch eingestanden, dass in den letzten Jahren bereits zahlreiche Therapieversuche in die Wege geleitet wurden, welche allesamt auf Veranlassung des Anschlussberufungsklägers abgebrochen werden mussten, sei dies weil er entwich, mittels Androhung von Suizid oder Drohungen gegenüber dem Personal seine Verlegung in eine andere Institution provozierte oder schlicht und ergreifend das Interesse und die Motivation für die Weiterführung der jeweiligen Therapie verlor. Dass der angebliche Therapiewille des Anschlussberufungsklägers nun auf einmal dauerhaft vorhanden sein soll, ist mit Blick auf die langjährige Vorgeschichte nicht glaubhaft, sondern scheint vielmehr mit der drohenden Verwahrung in Zusammenhang zu stehen. Zumindest konnte sich das Gericht des Eindrucks nicht erwehren, dass die mehrfach geäusserten Beteuerungen des Anschlussberufungsklägers, wonach er nun unbedingt eine Therapie machen wolle (act. F.4), primär unter dem Gesichtspunkt der drohenden Verwahrung getätigt wurden. Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit den Ausführungen der beiden Gutachter. So führte Dr. med. S._____ in seinem Gutachten aus, der Anschlussberufungskläger habe Schwierigkeiten in der Beibehaltung von Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt würden, und er habe einen recht berechnenden Anteil in Bezug darauf, was für ihn jetzt besser sei (Stichwort: Abbruch der Massnahme, weil die ausgesprochene Gefängnisstrafe schon erreicht sei [Akten StA, act. 4.9 S. 41]). Etwas weiter noch geht Dr. med. Albert Knecht, welcher dem Anschlussberufungskläger trotz seiner bescheidenen Schulintelligenz eine recht stark ausgeprägte sog. machiavellistische Intelligenz bescheinigt. Dabei handle es sich um eine "sozialmanipulative Kompetenz", die insbesondere in der Konfrontation mit dem Rechtssystem gerne ausgespielt werde, um dadurch Vorteile zu erlangen. In dieser Hinsicht sei der Anschlussberufungskläger trotz seiner eklatanten Bildungsdefizite sicher nicht zu unterschätzen. Seine wiederholten Versuche anlässlich dieser Untersuchung, auf eine Behandlungsmassnahme hinzuwirken, während er früher therapeutische Ansätze keineswegs mit Kooperation belohnt und sogar wiederholt Gewalt und Drohung eingesetzt habe, um aus den entsprechenden Settings herauszukommen, müssten stutzig machen (act. E.13 S. 25). Daran ändert nichts, dass in keiner der Expertisen abschliessend von einer Untherapierbarkeit des Anschlussberufungsklägers die Rede ist. Zumindest Dr. med. S._____ liess durchblicken, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs die Untherapierbarkeit des Anschlussberufungsklägers durchaus auch als gegeben erachtet werden könne (vgl. Akten StA, act. 4.9 S. 46). Letztlich setzt die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB wie gesehen aber lediglich voraus, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, mithin eine langfristige Nichttherapierbarkeit im Urteilszeitpunkt ausgewiesen ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9). Eine derartige langfristige Nichttherapierbarkeit ist aufgrund der im Recht liegenden Gutachten im vorliegenden Fall beim Anschlussberufungskläger klar gegeben. Angesicht dessen erweist sich auch die Befürchtung der Staatsanwaltschaft, wonach bei erneuter Anordnung einer stationären Massnahme die Gefahr besteht, in ein paar Monaten wieder gleich weit zu sein, als durchaus begründet. Immerhin wurde die letzte stationäre Massnahme vom Anschlussberufungskläger allein deshalb abgebrochen, weil die Strafe auslief und der Druck wegfiel. Diese Möglichkeit besteht auch vorliegend, da zwangsläufig irgendwann der Zeitpunkt kommt, in welchem die Strafe ausläuft. Aufgrund der Gesamtumstände ist das Kantonsgericht nach dem Gesagten klar der Auffassung, dass beim Anschlussberufungskläger die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, weshalb in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB die Verwahrung anzuordnen ist.
10.5.5.Der Verweis des Verteidigers auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 ändert daran nichts, zumal jener Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Das Bundesgericht zweifelte darin bereits an, ob die gutachterlichen Einschätzungen überhaupt genügend aktuell sind, weil der Beschwerdeführer bei der Begutachtung 19 ½-jährig und bei der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils bereits 24-jährig war. Hinzu kam, dass die Fachleute, die den Beschwerdeführer während zwei Jahren betreuten, dessen Therapiefähigkeit gänzlich anders einschätzten als der Sachverständige in seinem Gutachten. Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass, obschon einem Therapeuten nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie einem amtlichen oder gerichtlichen Gutachter zukomme, die Therapieberichte dennoch geeignet seien, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft sei. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz – so das Bundesgericht weiter – die Schlüssigkeit des Gutachtens zumindest eingehend prüfen, wenn nicht gar anzweifeln müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1230 vom 20. April 2015 E. 2.4.1 f.). Eine derartige Konstellation liegt im vorliegenden Fall klar nicht vor. Das Obergutachten von Dr. med. I./J._____ vom 14. Februar 2017 ist zweifelsohne aktuell. Des Weiteren halten beide Experten übereinstimmend dafür, dass eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB beim Anschlussberufungskläger nicht erfolgversprechend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, weshalb sich im vorliegenden Fall auch keine Widersprüche zwischen den im Recht liegenden Expertenmeinungen ergeben, aufgrund welcher die Schlüssigkeit des einen oder des anderen Gutachtens in Zweifel gezogen werden müsste.
Ebenfalls unbehelflich ist das Vorbringen des Verteidigers, wonach Dr. med. S._____ mit der hebephrenen Schizophrenie und der dissozialen Persönlichkeitsstörung im Gegensatz zu den Vorgutachtern neue Diagnosen gestellt haben soll, welche bis anhin noch nie behandelt worden seien. Dr. med. S._____ bezeichnete diesen Einwand auf Ergänzungsfrage des Verteidigers hin bereits an der mündlichen Verhandlung als unzutreffend. Er führte sodann aus, dass dies schon mehrfach behandelt worden sei. Auch die hebephrene Schizophrenie sei schon einmal diskutiert worden und somit nicht völlig neu. Was die dissoziale Persönlichkeitsstörung anbelange, so habe man vorher von einer kombinierten bzw. einer instabilen Persönlichkeitsstörung gesprochen, die Therapie sei aber eine ähnliche, nämlich die Auseinandersetzung mit sich selbst. Das sei schon mehrfach probiert worden, bisher erfolglos. Nachdem der Verteidiger festgestellt hatte, dass der Experte von einer ähnlichen und nicht von einer gleichen Therapie gesprochen hatte, erläuterte Ersterer, dass die Therapie natürlich nicht identisch, schlussendlich aber die gleiche sei. Ob man jetzt von instabil oder dissozial spreche bzw. welche Dinge man vorausschiebe, sei in der klinischen Behandlung der Erkrankung sekundär (vgl. act. F.5 S. 4 f.). Es besteht für das Gericht kein Grund, an diesen gutachterlichen Ausführungen, welche nach dem ausdrücklichen Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens gemäss Art. 307 StGB abgegeben wurden, zu zweifeln.
10.5.6.Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer stationären Massnahme die Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung hinzukommt, da die Eignung der Institution für den Betroffenen massgeblich zum Erfolg oder Scheitern der Massnahme beiträgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_625/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.2.1). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass von zehn angefragten Einrichtungen deren neun eine Aufnahme des Anschlussberufungsklägers ablehnten (Akten StA, act. 1a.20-22; act. E.5-11). Einzig die Psychiatrische Universitätsklinik O.5_____ teilte mit, dass sich der Anschlussberufungskläger seit dem 25. Februar 2016 auf ihrer Warteliste befinde, aufgrund des hohen Aufnahmedrucks für Zürcher Patienten allerdings mit sehr langen Wartezeiten zu rechnen sei (act. E.9). Die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB kann somit auch unter dem Aspekt der Verfügbarkeit einer geeigneten Institution nicht als erfolgversprechend bezeichnet werden.
10.6. Nach dem Gesagten ist die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden insofern gutzuheissen, als anstelle der von der Vorinstanz angeordneten stationären therapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wird. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass auch Verwahrte Anspruch auf die notwendige psychiatrische Betreuung haben (Marianne Heer/Elmar Habermeyer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 130 zu Art. 64 StGB). Zu diesem Zweck prüft die zuständige Behörde, vor Antritt der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB), was vorliegend zweifellos der Fall sein dürfte. Ferner besteht die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus der Verwahrung, sobald zu erwarten ist, dass der Täter sich in Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB). In dieselbe Richtung äusserte sich auch Dr. med. I./J._____, indem er eine ordentliche Verwahrung, welche bei genügenden Entwicklungsanstrengungen des Anschlussberufungsklägers und einwandfreier Bewährung abgeändert und/oder auch wieder einmal bedingt aufgehoben werden könnte, einstweilen als die realistischere Entscheidung bezeichnete (vgl. act. E.13 S. 38 f.). Mit anderen Worten ist für den Anschlussberufungskläger durch die Anordnung der Verwahrung nichts versperrt. Die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bleibt mithin weiterhin möglich.
11. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die unbestrittenen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Anerkennung der Zivilklage des Kantons Graubünden gegen den Anschlussberufungskläger über den Betrag von CHF 23'254.95 verwiesen werden. Die Zivilklage kann folglich abgeschrieben werden (angefochtenes Urteil E. 11 S. 51 f.).
12.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 erster Satz StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind unter anderem namentlich Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Da es mit dem vorliegenden Urteil bei der Verurteilung des Anschlussberufungsklägers bleibt, hat er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 20'615.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 12'615.00, Gerichtsgebühren CHF 8'000.00) sowie die im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren zusätzlich entstandenen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 14'212.50 (Kosten Obergutachten CHF 13'912.50 [act. E.4], Barauslagen CHF 300.00 [act. E.12]) zu tragen. Ausgenommen von der Kostentragungspflicht der beschuldigten Person sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Mit Verfügung vom 8. August 2014 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zum amtlichen Verteidiger des Anschlussberufungsklägers ernannt (Akten StA, act. 2.1). Mit Honorarnote vom 16. Februar 2016 machte er einen Aufwand von 51 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 geltend (Akten BG Plessur, act. 54). Letzterer entspricht dem in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) vorgesehenen Honoraransatz für die amtliche Verteidigung und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand auch in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Zuzüglich Spesen und Barauslagen von CHF 620.00 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 865.60 wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren antragsgemäss auf CHF 11'685.60 festgesetzt. Für den Schriftenwechsel im Zusammenhang mit der Zivilforderung des Kantons Graubünden machte er sodann eine zusätzliche Entschädigung von CHF 216.00 geltend (Akten BG Plessur, act. 66), womit insgesamt ein entschädigungspflichtiger Aufwand von CHF 11'901.60 resultiert. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., N 1 zu Art. 135 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 135 StPO) und wird aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Anschlussberufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12.2 Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft von CHF 18'662.00 (vgl. Akten BG Plessur, act. 2) sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 380 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Justizvollzugsgesetzes [JVG; BR 350.500]). Der Anschlussberufungskläger hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen.
12.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach den vorangegangenen Ausführungen vermochte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung in Bezug auf die beantragte Anordnung der Verwahrung durchzudringen, während ihrer Berufung hinsichtlich der geforderten Verurteilung wegen vollendeter qualifizierter Brandstiftung kein Erfolg beschieden war. Damit hat die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren rund zur Hälfte obsiegt. Die Anschlussberufung hingegen ist vollumfänglich abzuweisen, infolgedessen der Anschlussberufungskläger mit seinem Rechtsmittel vollständig unterlegen ist. Angesichts dieser Konstellation rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens, welche auf CHF 5'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), zu 1/4 (CHF 1'250.00) dem Kanton Graubünden und zu 3/4 (CHF 3'750.00) dem Anschlussberufungskläger aufzuerlegen.
12.4 Mit Schreiben des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 8. Juni 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti auch für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO als amtlicher Verteidiger des Anschlussberufungsklägers bestellt (act. D.3). In der anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 15. Mai 2017 eingereichten Honorarnote machte Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti einen Aufwand von 33.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 geltend (act. D.22); der Stundenansatz ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 HV rechtens. Und auch der übrige Zeitaufwand erscheint in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der Tragweite des gesamten Verfahrens für seinen Mandanten als angemessen. Zuzüglich Spesen und Barauslagen von CHF 273.90 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 553.90 beträgt die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger somit insgesamt CHF 7'477.80. Diese Kosten werden dem Ausgang des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens entsprechend zu 1/4 (CHF 1'869.45) dem Kanton Graubünden und zu 3/4 (CHF 5'608.35) dem Anschlussberufungskläger auferlegt. Sie gehen vorerst aber in der gesamten Höhe von CHF 7'477.80 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X._____ erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm hierfür auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 5'608.35 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17. Februar 2016 wird aufgehoben.
2. Die Anschlussberufung von X._____ wird abgewiesen.
3. X._____ ist schuldig:
der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB,
des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB,
des Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. 4.a) Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von CHF 100.00 bestraft.
b) An die Freiheitsstrafe sind die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 91 Tagen sowie die Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs anzurechnen.
c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt einen Tag. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
5. X._____ wird im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB verwahrt.
6. Von der Anerkennung der Zivilklage des Kantons Graubünden gegen X._____ über den Betrag von CHF 23'254.95 wird Vormerk genommen. Die Zivilklage kann folglich abgeschrieben werden.
7.a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 20'615.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 12'615.00, Gerichtsgebühren CHF 8'000.00) gehen zu Lasten von X._____.
b) Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft von CHF 18'662.00 sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X._____ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen.
c) X._____ schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich:
BusseCHF 100.00
VerfahrenskostenCHF20'615.00
TotalCHF20'715.00
Bussen und Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
8.a) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 11'901.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) entschädigt.
b) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 11'901.60 geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Die im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren zusätzlich entstandenen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 14'212.50 (Kosten Obergutachten CHF 13'912.50, Barauslagen CHF 300.00) gehen zu Lasten von X._____.
10. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'750.00 (3/4) zu Lasten von X._____ und im Umfang von CHF 1'250.00 (1/4) zu Lasten des Kantons Graubünden.
11.a) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren wird auf CHF 7'477.80 (inkl. Spesen und MWSt) festgesetzt und geht im Betrage von CHF 5'608.35 (3/4) zu Lasten von X._____ und im Betrage von CHF 1'869.45 (1/4) zu Lasten des Kantons Graubünden.
b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 7'477.80 gehen vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X._____ erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm hierfür auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 5'608.35 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten.
1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
1. Mitteilung an: