SK1 2017 57•versuchte räuberische Erpressung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
SK1 2017 57Gr Supreme27.12.2017
Zusammenfassung
Ref.:Chur, 27. Dezember 2017Schriftlich mitgeteilt am:
SK1 17 5727. Dezember 2017
Verfügung
I. Strafkammer
Vorsitz Pedrotti
In der strafrechtlichen Berufung
der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin,
gegen
das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 12. September 2017, mitgeteilt am 11. Dezember 2017, in Sachen der Berufungsklägerin und der X._____AG, Privatklägerin, gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7000 Chur,
betreffend versuchte räuberische Erpressung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
wird festgestellt und in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 27. September 2017 (Poststempel) gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO schriftlich Berufung anmeldete,
dass das Regionalgericht Plessur nach der Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils am 11. Dezember 2017 die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht übermittelte (Art. 399 Abs. 2 StPO),
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Kenntnisnahme des begründeten Urteils mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 dem Berufungsgericht mitteilte, auf die Einreichung einer Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zu verzichten,
dass das Verfahren somit in sinngemässer Anwendung von Art. 9 Abs. 2 GOG und Art. 11 Abs. 2 KGV einzelrichterlich erledigt werden kann,
dass keine Kosten erhoben werden und auch keine Entschädigungen zugesprochen werden, da bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine Stellungnahmen eingeholt werden mussten,
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: