Urteil vom 28. September 2023
Referenz SK1 22 52
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Richter, Vorsitzende
Hubert und Nydegger
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser
Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
B._____ Privatkläger
Gegenstand Nötigung etc.
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula vom 17.05.2022, mitgeteilt am 14.09.2022 (Proz. Nr. 515-2021-9)
Mitteilung 21. Dezember 2023
A. Das Regionalgericht Albula sprach A._____ (fortan Beschuldigter) am 17. Mai 2022 der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 350.00, mit ersatzweiser Freiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Das Regionalgericht verzichtete darauf, den bedingten Vollzug der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juni 2019 zu widerrufen, verlängerte jedoch die Probezeit um ein Jahr. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen regelte das Regionalgericht ausgangsgemäss (4/5 zulasten des Beschuldigten; 1/5 zulasten des Kantons).
B. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 2. Juni 2022 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 4. Oktober 2022.
C. Die Staatsanwaltschaft erhob am 11. Oktober 2022 Anschlussberufung.
D. B._____ (Beschuldigter im Verfahren SK1 22 53 und Privatkläger im vorliegenden Verfahren; fortan Privatkläger) wurde vom Regionalgericht Albula am 17. Mai 2022 wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 und Abs. 2 StGB verurteilt. Dagegen erklärte er am 30. September 2022 Berufung. Am 1. September 2023 zog er die Berufung zurück. Der Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen.
E. Die Berufungsverhandlung fand am 26. September 2023 in Anwesenheit aller Parteien statt.
F. Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils (Schuldspruch wegen Nötigung, Strafe, Verlängerung Probezeit und Kosten- und Entschädigungsfolge) und einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Die Anschlussberufung sei abzuweisen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
G. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils (Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung). Der Beschuldigte sei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie einer Busse von CHF 350.00 – wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung 5 Tage betragen soll – zu bestrafen. Der Beschuldigte sei zur Tragung sämtlicher Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen und ihm sei keine Entschädigung auszurichten. Kostenfolge für das Berufungsverfahren sei die gesetzliche.
H. Der Privatkläger stellt keine Anträge.
1. Prozessuales
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung und Anschlussberufung ist einzutreten.
2. Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 29. September 2021 was folgt vor:
Am Abend des 4. September 2019 beabsichtigte B._____ in C._____, Gemeindegebiet D._____, auf die Jagd zu gehen. Um 18.15 Uhr bezog er südlich des Jagdbanngebiets __ auf einer Höhe von 2145 m.ü.M. einen Jagdposten in einem Erdloch. Kurz nachdem er sich eingerichtet hatte, kam der Jäger A._____ dazu. Dieser wies B._____ wiederholt lautstark an, den Tiefstand umgehend zu verlassen, zumal es sich um seinen Ansitz handle, ansonsten er ihn den Hang hinunterwerfe. Nachdem B._____ sich weigerte, wurde A._____ immer lauter und aggressiver und schlug dem von ihm in Angst und Schrecken versetzten B._____ dessen Mobiltelefon aus der Hand und verletzte ihn dabei. Während der folgenden verbalen Auseindandersetzung griff A._____ nach dem Gewehr von B._____ am Rande des Erdlochs und legte es ausserhalb dessen Reichweite auf den Boden. Danach nahm er noch dessen Jacke und Mütze und warf diese den Abhang hinunter, in der Absicht B._____ zur Freigabe des von diesem besetzten Ansitzes zu nötigen. Nach weiterem verbalem Geplänkel gab A._____ B._____ schliesslich das Gewehr, die Jacke und die Mütze auf dessen Anweisung zurück. Bei der Auseinandersetzung fügte A._____ seinem Kontrahenten B._____ eine Verletzung am linken Ringfinger zu, als er ihm sein Mobiltelefon aus der Hand schlug bzw. die Jacke wegwarf und B._____ nach dieser griff. Mit seinem ausgeprägten Drohverhalten und den Handgreiflichkeiten nahm A._____ zumindest in Kauf, B._____ in Angst und Schrecken zu versetzen, zu verletzen und zum Verlassen des Ansitzes zu bewegen, was dieser schliesslich auch tat.
Am darauffolgenden Tag suchte B._____ die Arztpraxis im Gesundheitszentrum E._____ auf, wo der Ehering aufgeschnitten werden musste. F._____ stellte bei ihm eine starke Schwellung und Prellung am Ringfinger links mit Blutstauung fest. Wegen der Verletzungen bzw. bestehender Schmerzen erfolgten im Sommer 2020 noch weitere medizinische Konsultationen, zuletzt am 15. Juni 2020 im Kantonsspital Chur.
3.1. Unbestrittener Sachverhalt
Der äussere Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als der Beschuldigte und der Privatkläger am fraglichen Tag am fraglichen Ort auf der Jagd aneinandergerieten. Der Privatkläger sass bereits im als Jagdsitz dienenden Erdloch, als der Beschuldigte hinzukam. Sie stritten darüber, wer den Tiefstand für die Jagd benutzen durfte. Der Beschuldigte gab zu, laut geworden zu sein. Ferner ist gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten erstellt, dass er die Kappe und die Jacke des Privatklägers den Abhang bzw. die Böschung hinunterwarf. Zugegeben hat der Beschuldigte auch, dass er das Gewehr des Privatklägers genommen hatte und weggelegt hatte. Einig gehen der Beschuldigte und der Privatkläger darüber, dass der Privatkläger die Szene mit seinem Handy filmte. Weiter stimmen die Aussagen überein, dass der Privatkläger den Beschuldigten – nach einer Diskussion von gewisser Dauer – aufforderte, seine Sachen zurückzuholen, dann werde er verschwinden und ihm (dem Beschuldigten) den Platz überlassen, was denn auch so geschah. Schliesslich kann der letzte Absatz der Anklage (Aufsuchen des Arztes; Verletzungsbild des Fingers und Ehering-Aufschneiden beim Privatkläger) grundsätzlich als erstellt erachtet werden.
Strittig ist insbesondere, ob und wie der Beschuldigte den Privatkläger körperlich anging und ob der Beschuldigte dem Privatkläger androhte, ihn den Hang hinunterzuwerfen. Unklar ist auch, inwieweit das Verhalten des Beschuldigten den Privatkläger veranlasste, den Tiefstand schlussendlich zu verlassen.
3.2. Beweismittel und Verwertbarkeit
Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen des Privatklägers, die Zeugenaussagen verschiedener Jäger und die medizinischen Unterlagen betreffend die Verletzungen des Privatklägers im Recht.
Darüber hinaus befinden sich die Videoaufnahmen des Privatklägers bei den Akten. Der Privatkläger hat die Berufung im gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen unbefugter Aufnahme von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 und 2 StGB) zurückgezogen; der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz ist damit in Rechtskraft erwachsen. In Anbetracht dessen ist daher grundsätzlich von der Unverwertbarkeit der Aufnahmen auszugehen. Der Verteidiger des Beschuldigten weist indes zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich unverwertbare Beweise zur Entlastung eines Beschuldigten beigezogen werden können (act. H.3 Ziff. III.6). Beweisverwertungsverbote sind grundsätzlich nur Belastungsverbote, nicht auch Entlastungsgebote (KGer GR SK2 21 21 v. 30.8.2021 E. 8 m.w.H.). Das Vorgehen gestaltet sich daher wie folgt: Zunächst ist der rechtserhebliche Sachverhalt ohne die unverwertbaren Aufnahmen zu erstellen. Kommt das Gericht zum Schluss, ein Schuldspruch kann aufgrund der vorhandenen, verwertbaren Beweismittel erfolgen, sind die (zulasten des Beschuldigten unverwertbaren) Videoaufnahmen und Transkriptionen beizuziehen und auf mögliche Entlastung des Beschuldigten hin zu überprüfen.
3.3. Zu erstellender Sachverhalt
3.3.1. Verletzung des Privatklägers
Der Privatkläger beklagte eine Verletzung am linken Ringfinger. Der Beschuldigte bestritt, den Privatkläger angerührt zu haben (StA act. 5.5, Antwort auf Frage 7). Er habe ihn höchstens beim Wegwerfen der Jacke und der Klappe leicht berührt oder gestreift, dies aber unwissentlich (StA act. 5.6, Antwort auf Frage 8). Eine Berührung musste auch stattgefunden haben, als der Beschuldigte zum Privatkläger in das Erdloch stieg, zumal dieses als zu eng für zwei Personen beschrieben wurde (RG act. 5, Antwort auf Frage 9; act. H.2, passim). Einzig einer der als Zeugen einvernommenen Jäger will eine "Ohrfeige" gesehen haben (StA act. 6.7, Antwort auf Frage 4). Hierbei ist fraglich, ob die wahrgenommene Bewegung tatsächlich eine Ohrfeige war, zumal der Privatkläger selbst nichts von einem Schlag gegen seinen Kopf geäussert hatte. Der Privatkläger erklärte diese vom Zeugen beobachtete Bewegung mit dem Aus-der-Hand-Schlagen des Handys (StA act. 7.1, Antwort auf Frage 4, Anmerkung zur Aussage des Zeugen G._____). Selbst dieser Schlag lässt sich indes nicht mit der Verletzung am linken Ringfinger des Privatklägers in Einklang bringen: Er selbst sagte, er habe sein Handy in der rechten Hand gehalten (StA act. 5.4, Antwort auf Frage 5). Unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei erstellt werden kann (act. E.1, E. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. betreffend Standpunkt Anschlussberufung auch nachstehend E. 4).
3.3.2. Drohung
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dem Privatkläger damit gedroht zu haben, ihn den Hang hinunterzuwerfen. Diesbezüglich widersprechen sich die Aussagen der Beteiligten. Die Zeugenaussagen vermögen nichts zur Klärung beizutragen.
Die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht stützen die Anklage bzw. den Schuldspruch auf die Aussagen des Privatklägers. Dieser sagte bei der Polizei am 5. September 2019 aus, der Beschuldigte habe völlig ausser sich geschrien, er werde ihn (den Privatkläger) die Böschung hinunterwerfen (StA act. 5.4, Antwort auf Frage 3; auch schon auf Frage 2). Er ergänzte, dass die Worte ihn einzig verunsichert hätten, weil der Beschuldigte derart aufbrausend gewesen sei. Deshalb habe er es mit der Angst zu tun bekommen (StA act. 5.4, Antworten auf Fragen 2, 3 und 4). Dieser Zusatz stützt die Glaubhaftigkeit der Aussage. Auf der anderen Seite wiederholte er den Wortlaut der Drohung vor der Staatsanwaltschaft nicht; er äusserte nur, dass der Beschuldigte ihn verbal angegriffen habe (StA act. 7.1, Antwort auf Frage 9). Vor Regionalgericht gab er zwar an, er habe sich an Leib und Leben bedroht gefühlt, führt dies aber auf die Positionen zurück: Er habe Angst gehabt, weil der Beschuldigte vor ihm stand und er (der Privatkläger) im Loch sass. Hätte der Beschuldigte mit seinem Bein ausgeschlagen oder so, wäre er flachgelegen (RG act. 5 [SK1 22 53], Antwort auf Frage 1). Dies wirft die Frage auf, ob denn die konkrete (verbale) Drohung tatsächlich so geäussert wurde, wie der Privatkläger schilderte. Die Aussagen des Privatklägers sind auch ansonsten nicht widerspruchsfrei: Der Beschuldigte soll dem Privatkläger das Handy aus der rechten Hand geschlagen haben (StA act. 5.4, Antwort auf Frage 5). Die Verletzung, die möglicherweise auf diesen Schlag zurückgeführt werden soll, ist aber an der linken Hand (s. vorstehende E. 2.4.1). Es erklärt sich auch nicht, wie der Privatkläger eine zweite Aufnahme machen konnte, wenn ihm das Handy aus der Hand geschlagen worden war (vgl. act. H.3 Rz. 4 S. 5).
Der genannte Ausruf passt zwar zum Gesamtkontext und auch zur Grundstimmung, in welcher der Beschuldigte sich befand. Er hat aber durchgängig abgestritten, sich entsprechend geäussert zu haben (vgl. StA act. 5.5, Antworten auf Fragen 1 ff.). Er gab indes von sich aus an, er habe dem Privatkläger das Gewehr weggenommen und aus seiner Reichweite gelegt, sei dann laut geworden und habe seine (des Privatklägers) Jacke und Kappe gepackt und den Abhang hinuntergeworfen (StA act. 5.5, Antwort auf Frage 1). Er beschönigte sein Verhalten nicht, abgesehen davon, dass er behauptete, er habe den Privatkläger "höflich gebeten" (StA act. 5.5, Antwort auf Frage 1) und dann "einfach gewartet", "bis er geht" (StA act. 5.5, Antwort auf Frage 12). Letztere Bemerkungen vermögen nicht zu überzeugen in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte von Beginn an, d.h. bereits bei seiner Ankunft beim Jagdsitz, wütend war (act. H.2, Antwort auf Frage 20). Der Beschuldigte war offenbar bereits aufgebracht, als er die Jäger bei der Hütte fragte, ob dies jemand von ihnen sei, der auf seinem Platz sei (StA act. 6.7, Antwort auf Frage 3). Auch entschuldigte sich der Beschuldigte am Ende des Jagdtages noch bei besagten Jägern für sein Verhalten ihnen gegenüber (StA act. 5.5, Antwort auf Frage 14; act. H.2, Antwort auf Frage 21).
Zur Frage, ob der Beschuldigte dem Privatkläger damit gedroht habe, ihn den Hang hinabzuwerfen, vermögen im Ergebnis weder die Aussagen des Privatklägers noch diejenigen des Beschuldigten zu überzeugen. In Anwendung des Grundsatzes *"in dubio pro reo"*ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Äusserung so nicht getätigt hat (Art. 10 Abs. 3 StPO).
3.3.3. Auftreten des Beschuldigten
Das Wegwerfen von Kappe und Jacke durch den Beschuldigten ist, wie erwähnt, unstrittig und erstellt. Betreffend die Wegnahme des Gewehrs ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dieses lediglich weggelegt und nicht weggeworfen hat; dies fand denn auch so Eingang in die Anklage.
Der Beschuldigte äusserte, er habe sich durch das Verhalten des Privatklägers provoziert gefühlt (act. H.2, Antwort auf Frage 20). Die Wahrscheinlichkeit einer gewissen Provokation durch den Privatkläger lässt sich nicht abstreiten, hatte er doch sein Handy bereits gezückt, als der Beschuldigte über die Wiese auf ihn zukam, und musste er dieses noch in der Hand haben, um die (Ton-)Aufnahmen zu machen (vgl. Fotoblatt, StA act. 5.8/2).
Der Beschuldigte berief sich auf ein "ungeschriebenes Gesetz" unter Jägern*,* wonach derjenige einen Sitz benutzen dürfe, der diesen errichtet habe (StA act. 5.5, Antwort auf Frage 14). Die befragten Jäger bestätigten dieses "Gesetz" (StA act. 6.5, Antwort auf Frage 6; StA act. 6.6, Antwort auf Frage 33).
Die Diskussion zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger war so laut, dass die beobachtenden Jäger dies von ihrem Standort aus (die geschätzten Distanzen reichen von 350 m bis 2 km Luftlinie [StA act. 6.4, Antwort auf Frage 10; StA act. 6.5, Antwort auf Frage 12; StA act. 6.6, Antwort auf Frage 13; StA act. 6.7, Antwort auf Frage 4; StA act. 7.2, Antwort auf Frage 4]) hören konnten, wenn auch nicht dem Wortlaut nach (StA act. 6.4, Antwort auf Frage 5; StA act. 6.5, Antworten auf Fragen 5 f.; StA act. 6.6, Antwort auf Frage 6; StA act. 6.7, Antwort auf Frage 4).
Zu beachten sind die Positionen des Privatklägers und des Beschuldigten während der Auseinandersetzung: Der Privatkläger sass in der Vertiefung und der Beschuldigte stand über ihm; offenbar stieg der Beschuldigte dann sogar noch zum Privatkläger in das enge Erdloch hinein (RG act. 5, Antwort auf Frage 6).
3.3.4. Verlassen des Postens
Der Privatkläger verliess letztlich unbestrittenermassen das Erdloch. Auf die Frage des Staatsanwaltes anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2021, weshalb er (der Privatkläger) sich schlussendlich veranlasst gesehen habe, die Geländevertiefung zu verlassen, antwortete er. "Mir ging es darum, meinen Sitz nicht um jeden Preis zu verteidigen. Jagd ist eine Freizeitbeschäftigung, der Erfolg steht nicht im Vordergrund. Nachdem die Diskussion […] erfolglos verlief, forderte ich ihn auf, mir das Gewehr und die Jacke zu bringen. Ich würde dann den Sitz freiwillig verlassen" (StA act. 7.1, Antwort auf Frage 10).
4. Einfache Körperverletzung
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung die Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer 1, ohne jedoch einen diesbezüglichen Schuldspruch zu verlangen. Sie weist darauf hin, dass die Anfechtung einzig zur Vermeidung einer Sperrwirkung (ne bis in idem) hinsichtlich dem ganzen zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt erfolgt (act. A.3).
Wie zuvor in E. 3.3.1 erwähnt, lässt sich die Handlung des Beschuldigten, die zur Verletzung des Privatklägers am linken Ringfinger geführt haben soll, nicht zweifelsfrei erstellen. Der Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung ist grundsätzlich zu bestätigen. Infolge des ganzen zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalts schlägt sich dieser Freispruch aber nicht im Dispositiv nieder.
5. Nötigung
5.1. Allgemeines
Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist nach der Rechtsprechung die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 m.w.H.; 106 IV 125 E. 2a; 108 IV 165 E. 3). Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind die Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel (BGer 6B_498/2007 v. 3.4.2008 E. 4.5.1, nicht publ. in BGE 134 IV 216).
5.2. Nötigungsmittel
Wie vorstehend dargetan, lässt sich mit der Vorinstanz eine Handgreiflichkeit seitens des Beschuldigten gegen den Privatkläger nicht erstellen, weshalb Gewalt (im Sinne einer physischen Einwirkung auf den Körper des Tatopfers) als Nötigungsmittel ausscheidet (act. E.1, E. 6; vorstehende E. 3.3.1).
Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGer 6B_719/2015 v. 4.5.2016 E. 2.1; BGE 120 IV 17). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt. Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen. Deren Intensität ist von Fall zu Fall und in der Regel nach objektiven Kriterien zu prüfen (BGer 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 3.3.1). Die Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils ist immer im Gesamtzusammenhang zu sehen. Es ist ein objektiver Massstab anzulegen. Grundsätzlich reichen nur Androhungen aus, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (BGE 122 IV 322 E. 1a; zum Ganzen: Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl., Basel 2019, N 25 ff. zu Art. 181 StGB).
Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Auftritt des Beschuldigten die erforderliche Intensität einer Nötigungshandlung erreichte. Die Vorinstanz erachtete das Nötigungsmittel als erfüllt (act. E.1 E. 7.9 f.). Die Staatsanwaltschaft schliesst sich dem an (act. H.4 Rz. 9). Der dem Beschuldigten angelastete Ausruf, er werde den Privatkläger den Hang hinunterwerfen, lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen (s. vorstehende E. 3.3.2). Die erforderliche Ernstlichkeit ist allein mit dem Wegwerfen von Kappe und Jacke nicht gegeben; auch nicht bezüglich des Gewehrs, das lediglich ausser Reichweite des Privatklägers weggelegt wurde. Ebenso wenig genügt das Wegwerfen der Kappe und der Jacke und das Weglegen des Gewehrs unter Mitberücksichtigung des allgemeinen aufgebrachten Verhaltens des Beschuldigten. Der Privatkläger ist kein besonders schutzbedürftiges Tatopfer(wie ein Kind oder eine ältere, gebrechliche Person beispielsweise), bei welchem der Massstab tiefer anzulegen wäre. Auch ist kein gezieltes Ausnützen von Schwächen des Privatklägers ersichtlich. Dem ist allerdings die Position des Beschuldigten gegenüberzustellen: Er stand zunächst über dem Privatkläger und stieg dann noch zu ihm in das sehr enge Erdloch hinab. Dass dadurch eine Bedrohung von ihm ausging, die auch eine besonnene Person verängstigt hätte, lässt sich nicht von der Hand weisen. Wenngleich sich keine verbale Drohung erstellen lässt (vorstehend E. 3.3.2), so ist das Gesamtverhalten des Beschuldigten bzw. sein Gesamtauftritt in der konkreten Situation als Drohverhalten zu qualifizieren. Der Beschuldigte war zudem wie bereits mehrfach erwähnt laut und aufbrausend. Mit seinem Auftritt setzte der Beschuldigte das Verlassen des Erdlochs durch den Privatkläger mit seinem nonverbalen Drohverhalten in einen direkten Zusammenhang. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich in einer Gesamtbetrachtung objektiv als geeignet, den Privatkläger zum gewünschten Verhalten – dem Verlassen des Jagdsitzes – zu motivieren, zumal der Beschuldigte den Privatkläger durch sein Gebaren verängstigte (vgl. RG act. 5 [SK1 22 53], Antwort auf Frage 1).
5.3. Kausalzusammenhang
Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Nötigung muss das "Bewirken eines bestimmten Verhaltens dieses Menschen" vorliegen. Das Opfer muss zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden. Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGer 6B_28/2021 v. 29.4.2021 E. 2.1).
In casu forderte der Privatkläger den Beschuldigten irgendwann auf, seine Sachen (des Privatklägers) zurückzuholen und dann werde er (der Privatkläger) gehen. Zwischen dem drohenden Verhalten des Beschuldigten und dem Weggang des Privatklägers hatte sich die Gesamtsituation beruhigt. Der Privatkläger verliess den Posten, nachdem der Beschuldigte ihm seine Sachen zurückgegeben hatte. Aufgrund dieses Ablaufs lässt sich nicht sagen, dass der Privatkläger durch das Verhalten des Beschuldigten in seiner Willensfreiheit derart beeinträchtigt war, dass er nicht anders konnte, als den Platz zu verlassen. Seine Äusserung vor der Staatsanwaltschaft deutet eher darauf hin, dass er den Sitz dann doch freiwillig verliess, weil er keine Lust mehr auf die Diskussion hatte (vgl. vorstehende E. 3.3.4). Damit mangelt es aber am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem Weggang des Privatklägers. Zu prüfen ist, ob eine versuchte Nötigung vorliegt.
5.4. Versuch
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und mit der Tatausführung begonnen hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3a; 120 IV 199 E. 3e). Subjektiv erfordert die Nötigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB). Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, somit auch auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten.
Der Beschuldigte war unbestrittenermassen erzürnt und agierte in Rage. Er fühlte sich provoziert und in seinem Anspruch auf den Jagdsitz verletzt. Sein Auftreten überschritt aber ein sozial adäquates Mass einer Wutreaktion: Durch sein bedrohliches Verhalten (Mütze und Jacke wegwerfen, Gewehr weglegen, über dem Privatkläger stehen und in das Erdloch hinabsteigen) nahm er in Kauf, den Privatkläger dazu zu bringen, den Sitz auch gegen dessen Willen zu verlassen. Damit handelte er eventualvorsätzlich. Wie vorstehend dargetan (E. 5.2), vermögen einzelne der "Druckmittel" des Beschuldigten für sich alleine genommen wohl noch keine Nötigung darzustellen. Aufgrund der Gesamtsituation überschritt der Beschuldigte die Schwelle zur versuchten Nötigung jedoch, indem er versuchte, den Privatkläger in dessen Handlungsfreiheit – im Erdloch zu verweilen – zu beschränken. Da sich nicht ausschliessen lässt, dass der Privatkläger den Jagdsitz schlussendlich freiwillig verliess (vorstehend E. 5.3), ist das Verhalten des Beschuldigten lediglich als Versuch zu werten.
5.5. Rechtswidrigkeit
Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGer 6B_355/2009 v. 11.6.2009 E. 3.1 m.H.a. BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b; 108 IV 165 E. 3, je m.w.H.). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung – entgegen den allgemeinen Grundsätzen – die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 454). Ob missbräuchliche oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der rechtlich geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen. Wenn derjenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann unter Umständen die Nötigung als Tatbestand ausscheiden.
Aufgrund des zuvor erwähnten *"ungeschriebenen Gesetzes"*unter Jägern erwartete der Beschuldigte, dass der Privatkläger den Tiefstand verlasse, wenn er kommt. Selbst wenn er sich diesbezüglich im Recht wähnte, stand jedoch sein Auftreten in keinem Verhältnis zu seinem Ziel, den Privatkläger zum Gehen zu bewegen. Durch sein übermässig drohendes Verhalten hat der Beschuldigte sich unzweifelhaft rechtswidrig verhalten.
5.6. Ergebnis
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
5.7. Videoaufnahmen
Wie zuvor ausgeführt, ist zu prüfen, ob die Videoaufnahmen (und die dazugehörigen Transkriptionen), die vom Privatkläger unrechtmässig erlangt wurden, der Entlastung des Beschuldigten dienen (E. 3.2 hievor; StA act. 5.2, 5.11 ff.). Die Sichtung der entsprechenden Akten ändert nichts am Resultat. Den Aufnahmen lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte aufgebracht war. Das abrupte Ende des ersten Videos deutet darauf hin, dass eine Berührung zwischen den Parteien in irgendeiner Form stattgefunden hat, sodass das Handy zu Boden fiel. Aus dem zweiten Video geht hervor, dass man sich nach anfänglicher Erhitzung relativ sachlich unterhalten konnte. Gegen Ende der Aufnahme äussert dann der Privatkläger in ruhigem Ton, der Beschuldigte solle ihm seine Sachen holen, dann gehe er. Diese Sequenz unterstreicht, dass – wie bereits zuvor festgestellt – sich der Kausalzusammenhang zwischen dem (nötigenden) Verhalten des Beschuldigten und dem Weggang des Privatklägers nicht erstellen lässt. Es bleibt daher beim Schuldspruch wegen versuchter Nötigung.
6. Grundsätze der Strafzumessung und Wahl der Strafart
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
Der Tatbestand der Nötigung sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 181 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den ordentlichen Strafrahmen zu über- oder unterschreiten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe liegen vor.
Es gibt vorliegend keine Gründe, die dafürsprechen würden, statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Art. 47 und Art. 41 StGB; BGE 147 IV 241 E. 3).
7. Konkrete Strafzumessung
7.1. Tatkomponenten
7.1.1.Tatschwere
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass diese leicht wiegt. Es liess sich keine körperliche Einwirkung des Beschuldigten auf den Privatkläger erstellen. Auch eine explizite Drohung mit einem konkreten Nachteil für den Privatkläger konnte nicht zweifelsfrei angenommen werden. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte sehr aufbrausend war und auch laut wurde – immerhin konnten die beobachtenden Jäger die Auseinandersetzung aus einiger Distanz auch hören. Dieses Verhalten wiegt jedoch nicht schwer, zumal sich zwei Personen mit ähnlicher Statur gegenüberstanden (auch wenn der Beschuldigte einige Jahre jünger ist als der Privatkläger). Der Privatkläger hätte ohne Weiteres seine Jacke und seine Kappe selbst holen können. Das Gewehr hat der Beschuldigte offenbar nur zur Seite gelegt und nicht geworfen.
Subjektiv ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Der aufgebrachte Gemütszustand des Beschuldigten ist zumindest bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar in Anbetracht der Ausgangslage, dass er sich in Bezug auf seinen Anspruch auf den Jagdsitz im Recht wähnte. Dass der Privatkläger den Beschuldigten provozieren wollte, mag zutreffen, lässt sich jedoch nicht hinreichend erstellen. Die subjektiven Tatkomponenten vermögen das objektive Tatverschulden jedenfalls zusätzlich zu reduzieren.
Insgesamt ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist entsprechend auf 30 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen.
7.1.2.Milderung wegen Versuchs
Wie vorstehend ausgeführt, ist das Delikt nicht vollendet. Der Beschuldigte wollte zwar, dass der Privatkläger den Tiefstand verlässt, und nahm mit seinem Verhalten auch in Kauf, dass der Privatkläger sich dazu genötigt fühlte, dennoch kann der Kausalzusammenhang nicht erstellt werden. Damit bleibt es bei der versuchten Nötigung. Aufgrund dessen ist die Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB um 10 Tagessätze, mithin auf 20 Tagessätze zu reduzieren.
7.2. Täterkomponenten
Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. E.1, Sachverhalt A). Daraus ergibt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes. Die Vorstrafe des Beschuldigten ist leicht straferhöhend zu gewichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juni 2019 wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 52 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG; StA act. 1.4 [Pr. VV.2018.1740]; act. D.9). Allerdings ist die Vorstrafe nicht einschlägig und im Bagatellbereich. Ebenso leicht straferhöhend zu gewichten ist die Delinquenz während laufender Probezeit. Insgesamt ergibt sich eine Erhöhung um 5 Tagessätze aufgrund der Vorstrafe und der Delinquenz während der Probezeit. Weitere tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis erhöht sich die Anzahl der auszufällenden Tagessätze auf insgesamt 25.
7.3. Höhe Tagessatz
Die Vorinstanz bezifferte die Tagessatzhöhe ausgehend von einem Jahreseinkommen von CHF 57'000.00 auf CHF 60.00. Gemäss der von Amtes wegen eingeholten Steuerfaktoren aus dem Jahr 2020 betrug das Jahreseinkommen des Beschuldigten CHF 100'122.00, dasjenige seiner Ehefrau CHF 56'856.00 (act. D.10). Abzüglich einer Pauschale von 30 % für Krankenkasse und Steuern und pauschalen Unterstützungsabzügen für die drei minderjährigen Kinder (15 % für das erste Kind, 12.5 % für das zweite Kind und 10 % für das dritte Kind) ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet CHF 120.00.
7.4. Vollzug und Verbindungsbusse
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Geldstrafe sind gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen.
Die Vorinstanz kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer (Verbindungs-)Busse in Höhe von CHF 350.00 (act. E.1, E. 16). Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als gegen den Beschuldigten vorliegend eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. Die Verbindungsbusse der Vorinstanz ist angesichts des Verschuldens etwas zu hoch ausgefallen. Die Geldstrafe ist aufgrund des höheren Tagessatzes nun höher als gemäss Urteil der Vorinstanz. Die Verbindungbusse soll nicht lediglich Symbolcharakter aufweisen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Daher ist sie vorliegend auf CHF 400.00 festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist auf 3 Tage zu beziffern (Art. 106 Abs. 2 StGB).
7.5. Widerruf und Verlängerung Probezeit
Mit Strafbefehl vom 17. Juni 2019 wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 120.00 ausgefällt. Die zweijährige Probezeit lief ab dem 17. Juni 2019. Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden während der Probezeit begangen (am 4. September 2019). Auf den Widerruf der bedingten Strafe ist zu verzichten, da nicht zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verübt. Unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ist die Probezeit indes um ein Jahr zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB: act. E.1, E. 13).
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1. Untersuchungsverfahren und erste Instanz
8.1.1.Kosten
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (act. E.1, E. 17a). Der Beschuldigte wurde für den angeklagten Lebenssachverhalt verurteilt (wenn auch nur wegen versuchter Nötigung). Bei diesem Verfahrensausgang trägt er nach dem Grundsatz der vollständigen Kostenauflage die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO; BGer 6B_491/2023 v. 7.8.2023 E. 3.3 m.w.H.; 6B_1145/2022 v. 13.10.2023 E. 3.2.2; act. H.4 S. 7 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich einzelne Aufwendungen der Strafuntersuchung nur auf die Körperverletzung bezogen hätten. Die Untersuchungskosten von CHF 3'040.00 sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 gehen deshalb vollumfänglich zulasten des Beschuldigten.
8.1.2.Entschädigung
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten.
8.2. Berufungsverfahren
8.2.1.Kosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger stellte keine Anträge, weshalb ihm auch keine Kosten aufzuerlegen sind.
Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Mit vorliegendem Urteil ist er der Nötigung schuldig zu sprechen, allerdings nur wegen versuchter Begehung. Die Strafe ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil von 30 Tagessätzen auf 25 Tagessätze zu reduzieren. Insgesamt kann von einer Obsiegensquote des Beschuldigten von einem Sechstel ausgegangen werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf CHF 4'000.00 festzusetzen (Art. 7 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). Diese gehen im Umfang von CHF 3'333.00 zulasten des Beschuldigten, den Restbetrag von CHF 667.00 trägt der Kanton Graubünden (Kantonsgericht).
8.2.2.Entschädigungen
Rechtsanwalt Marc G. Breitenmoser macht für die Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren einen Honoraranspruch von CHF 5'241.50 geltend (18.9 Stunden à CHF 250.00, zzgl. Spesen und MwSt.; act. G.1).
Ein Zeitaufwand von insgesamt 1.7 Stunden ist vor Erhalt des begründeten Urteils am 15. September 2022 angefallen. Diese Positionen gehören ins erstinstanzliche Verfahren und sind vorliegend zu streichen. Damit ergibt sich ein im Berufungsverfahren abzurechnender Aufwand von insgesamt 17.2 Stunden. Diese sind mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen (StA act. 1.5). Entsprechend der Obsiegensquote von einem Sechstel wird der Beschuldigte vom Kanton Graubünden (Kantonsgericht) für das Berufungsverfahren mit CHF 795.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
Demnach wird erkannt:
1. A._____ ist der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2.1. A._____ wird mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und einer Busse von CHF 400.00 bestraft.
2.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
2.3. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juni 2019 bedingt aufgeschobene Vollzug der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 120.00, entsprechend CHF 1'200.00, wird nicht widerrufen. Hingegen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
4. Die Untersuchungskosten von CHF 3'040.00 gehen zulasten von A._____.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 gehen zulasten von A._____.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'333.00 (5/6) zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 667.00 (1/6) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
7. A._____ wird für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) mit CHF 795.00 (1/6; inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
8. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
9. Mitteilung an: