Urteil vom 01. Mai 2024
Referenz SK1 22 60
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Michael Dürst und Richter-Baldassarre
Coray-Mosele, Aktuarin
Parteien A._____
Beschuldigte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Schlegel
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
B._____
Privatkläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett
Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart
C._____
Privatklägerin
Gegenstand mehrfaches Vergehen gegen das BetmG etc.
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 24.08.2022, mitgeteilt am 07.11.2022 (Proz. Nr. 515-2022-8)
Mitteilung 27. Mai 2024
A. Das Regionalgericht Landquart sprach A._____
des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG,
des Unterlassens der Meldepflicht im Hanfanbau gemäss Art. 36I Abs. 1 PolG in Verbindung mit Art. 36n PolG,
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG,
der unrechtmässigen Entziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 2 StGB,
der Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung gemäss Art. 42 lit. a NIV in Verbindung mit Art. 55 Ziff. 3 EleG,
der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,
der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB,
des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,
der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie
der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG
schuldig. Dafür bestrafte es A._____ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 450.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Weiter widerrief es die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 9. Oktober 2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Betreffend die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Barschaft von CHF 26'440.00 wurde die Einziehung angeordnet. Die Zivilklagen der Privatkläger wurden auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten vollumfänglich A._____ auferlegt.
B. Dagegen erhob A._____ (fortan Beschuldigte) Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung.
C. Die Berufungsverhandlung fand am 25. April 2024 statt. Anlässlich dieser beantragte die Beschuldigte, es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als sie im Anklagepunkt 1 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, im Anklagepunkt 3 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, im Anklagepunkt 6 der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie im Anklagepunkt 7 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, wegen Nichtabgabe von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen worden sei. Im Übrigen (Anklagepunkt 2 [Widerhandlung gegen die Meldepflicht bei Hanf-Anbau], 4a und b [unrechtmässige Entziehung von Energie und Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung] sowie 5 [mehrfache Sachbeschädigung]) sei sie freizusprechen. Sie sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und – unter Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 9. Oktober 2017 – mit einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie mit einer Busse von CHF 1'400.00 zu bestrafen. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel seien einzuziehen und im Übrigen seien alle anderen Gegenstände an die Beschuldigte herauszugeben, eventualiter seien die sonstigen Gegenstände zu verwerten und der Verwertungserlös an die Verfahrenskosten anzurechnen. Auf die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 26'440.00 sei zu verzichten und dieser sei zunächst zur Bezahlung der Geldstrafe und Busse einzusetzen und nachfolgend zur Begleichung der Verfahrenskosten. Die Kosten des Strafverfahrens seien im Umfang der Freisprüche sowie des Aufwands für die erste Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht am 12. Januar 2022 auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gleichfalls im Umfang der Freisprüche vollständig und im Übrigen unter dem Vorbehalt der Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien in vollem Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 17 Monaten, wobei diese im Umfang von acht Monaten zu vollziehen und die restliche Teilstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben sei, und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 – eventuell angepasst an die aktuellen finanziellen Verhältnisse. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Glarus vom 9. Oktober 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entspricht CHF 3'600.00, sei zu verzichten, hingegen sei die Probezeit von vier Jahren um ein Jahr zu verlängern. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge.
D. Nach Beratung wurden den Parteien das Urteil am 1. Mai 2024 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.
1. Eintreten
1.1. Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 24. August 2022 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung der Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten.
1.2. Mit Schreiben vom 16. April 2024 reichte die Privatklägerin C._____ eine Entschädigungsforderung ein, worin sie beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr CHF 4'489.45 zzgl. 5% Zins seit dem 14. Juli 2020 zu bezahlen, eventualiter eine Summe nach Ermessen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten (act. A.4). Die Privatklägerin C._____ erhob keine (fristgerechte) Berufung. Eine Geltendmachung ihrer Entschädigungsforderung im Rahmen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, wie sie ausführt, ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen und entsprechend nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft hat zudem ihre Anschlussberufung explizit auf den Strafpunkt beschränkt (act. A.3; act. H.1 S. 2; act. H.4 S. 2). Die Abweisung der Zivilklage der Privatklägerin C._____ ist mangels fristgerechter Berufung in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 2). Auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerin C._____ vom 16. April 2024 ist im Ergebnis nicht einzutreten.
2. Rechtskraft / Umfang der Berufung
Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_896/2020 v. 7.10.2020 E. 3; 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3; 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Vorliegend sind die Schuldsprüche betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, die Verweisung der Zivilklagen des Privatklägers B._____ und der Privatklägerin C._____ auf den Zivilweg sowie die Abweisung einer ausseramtlichen Entschädigung für die Vertretung der Adhäsionskläger nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO).
3. Meldepflicht Hanfanbau (Anklagesachverhalt Ziffer 2)
3.1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, vom Winter 2019/2020 an bis am 16. Juli 2020 in der 5.5-Zimmerwohnung an der H._____strasse 17 in D._____, Gemeindegebiet E._____, mindestens 375 Hanfpflanzen angebaut zu haben. Der entsprechenden kantonalen Meldepflicht gemäss Art. 36I Abs. 1 PolG in Verbindung mit Art. 36n PolG sei sie nicht nachgekommen (StA act. 1.50).
3.2. Die Verteidigung moniert, diese Vorschriften seien bundesrechtswidrig. Art. 38l Abs. 1 PolG verstosse – zumindest soweit er Cannabis im Sinne des BetmG betreffe – gegen den in Art. 49 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts und sei daher nichtig, womit die Beschuldigte vom Vorwurf des Verstosses gegen die polizeirechtliche Vorschrift freizusprechen sei (act. H.3 Rz. 6 ff.).
3.3. Die Vorinstanz erwog, weder im Betäubungsmittelgesetz noch in der zugehörigen Betäubungsmittelverordnung werde die in Art. 36l Abs. 1 PolG enthaltene Meldepflicht geregelt. Ebenso wenig komme aus den betreffenden Erlassen zum Ausdruck, dass eine abschliessende Regelung in diesem Bereich vorliege. Somit liege diesbezüglich keine abschliessende Regelung vor. Gemäss Art. 335 Abs. 1 und 2 StGB bleibe den Kantonen die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung sei (act. E.1 E. 6.2.4).
3.4. Die Verteidigung hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht im BGE 138 I 435 mit dem Westschweizer Konkordat vom 29. Oktober 2010 über den Anbau und Handel von Hanf auseinandergesetzt hat, welches in Art. 7 ebenfalls eine Meldepflicht für den Anbau von Hanf vorsah. Das Bundesgericht eruierte, der Bund habe, vorbehältlich der durch die Gesetzgebung den Kantonen übertragenen Kompetenzen und der mit dem Vollzug des Bundesrechts verbundenen kantonalen Aufgaben, die agrarrechtlichen Aspekte betreffend die Verwendung von Hanf-Saatgut abschliessend geregelt (E. 3.3.3). Abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate des Wirkungstyps Cannabis fielen gemäss Art. 2 lit. a BetmG unter das Betäubungsmittelgesetz. In Anbetracht des dichten und zugleich ausführlichen Regelwerks, das der Bund namentlich im Bereich Konsum, Handel und Schutz gegen die unerwünschten und schädlichen Wirkungen der Betäubungsmittel geschaffen habe, und vorbehältlich der Kompetenzen, die das BetmG unter der Oberaufsicht des Bundes an die Kantone delegiert habe (vgl. Art. 29 Abs. 1 BetmG), könne festgestellt werden, dass der Bund auch den Bereich der Betäubungsmittel, zu denen der Hanf und seine Derivate gehörten, abschliessend geregelt habe (E. 3.4.6). Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die abschliessende Regelung einer Materie in der Bundesgesetzgebung nicht bedeute, dass einem Kanton jede Möglichkeit verwehrt sei, in diesem Bereich ebenfalls gesetzgeberisch tätig zu sein. Insbesondere könne eine kantonale Regelung im selben Bereich weiterbestehen, wenn sie ein anderes als das durch das abschliessende Bundesrecht angestrebte Ziel verfolge (E. 3.5.1). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Konkordat zwar den Bereich des Agrarhanfs regle, der über den Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung im engeren Sinne hinausgehe, dass es aber dennoch Voraussetzungen und Anforderungen aufstelle, deren Zweck und Wirkung darin bestehe, die schon vom Bundesrecht angestrebten gleichen Ziele der Vorbeugung und Kontrolle zu erreichen; dies geschehe mittels restriktiver Verwaltungsmassnahmen, die das Bundesrecht gerade nicht vorsehe. Damit verfolge das Westschweizer Konkordat einen Präventionszweck, der aufgrund der abschliessenden Regelung der Materie durch die eidgenössische Gesetzgebung ausschliesslich Sache des Bundesrechts sei, woraus sich ergebe, dass der Bereich nicht gleichzeitig einer interkantonalen Regelung mit anderem Inhalt unterstellt werden könne. Das Westschweizer Konkordat greife somit in die Kompetenzen ein, welche die Verfassung dem Bund übertragen und von denen dieser in vollem Umfang Gebrauch gemacht habe (E. 3.5.5).
3.5. Das Polizeigesetz des Kantons Graubünden (BR 613.000) sieht in Art. 36l eine Meldepflicht für Personen vor, die zehn oder mehr Hanfpflanzen anbauen. Weiter ist mit Art. 36n PolG die Sanktionierung von Widerhandlungen gegen die Meldepflicht gemäss Art. 36l PolG mit Busse bis zu CHF 10'000.00 vorgesehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht – wie ausgeführt – die Bundesgesetzgebung im Bereich Landwirtschaft und Betäubungsmittel betreffend den Hanf und seinen Derivaten als vollständig und abschliessend qualifiziert hat und aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts die Kantone in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, nicht zur Rechtssetzung befugt sind (vgl. auch Marianne Johanna Hilf, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 12 zu Art. 335 StGB). An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass Art. 36m PolG mit der Möglichkeit der Vernichtung der Hanfpflanzungen eine Massnahme vorsieht, die eine Doppelspurigkeit zur Einziehung gemäss Art. 69 StGB aufweist.
Die Staatsanwaltschaft führt aus, Art. 36l PolG konkretisiere Art. 18 Abs. 1 BetmG, gemäss welchem die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Personen, Anstalten und Institute den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen haben sowie die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen sind. Eine Konkretisierung von Art. 18 Abs. 1 BetmG kann nur in Betracht kommen, soweit es um Hanf und -derivate geht, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Gemäss Botschaft wurden die Bestimmungen über den Hanfanbau vom kantonalen Gesundheitsgesetz in die übertretungsstrafrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Polizeigesetzes überführt, weil sie nicht dem Gesundheitsschutz dienen würden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 4/2016-2017, Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, S. 136 f.). Zumal das Betäubungsmittelgesetz aber insbesondere den Schutz der Gesundheit zum Zweck hat (vgl. Art. 1 BetmG), können die Bestimmungen im Polizeigesetz betreffend Hanfanbau nur für Hanf gelten, den das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz von seinem materiellen Geltungsbereich ausgenommen hat. Angesichts dessen kann Art. 36l PolG konsequenterweise auch nicht Art. 18 Abs. 1 BetmG konkretisieren. Würde es sich dennoch um eine Konkretisierung handeln, würde dies wiederum in die abschliessende Bundesgesetzgebung eingreifen.
Darüber, was der Zweck bzw. das angestrebte Ziel der Meldepflicht im Hanfanbau ist, kann der Botschaft nichts entnommen werden. Neben der Einhaltung von betäubungs- und heilmittelrechtlichen kommt nur diejenige von landwirtschaftlichen Bestimmungen in Betracht. Es regelt damit – wie auch das genannte Westschweizer Konkordat – keinen anderen als den vom Bundesrecht bereits erfassten Aspekt und zielt nicht darauf ab, andere als bereits vom abschliessenden Bundesrecht verfolgte öffentliche Interessen zu schützen. Art. 36l PolG sieht wie das Westschweizer Konkordat mit der Meldepflicht eine verwaltungspolizeiliche Massnahme vor, welche die Umsetzung der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung sicherstellen will, in Bereichen, in denen der eidgenössische Gesetzgeber solche Massnahmen bewusst nicht als notwendig erachtet oder bereits seine eigene sowohl administrative wie auch strafrechtliche Regelung vorgesehen hat (vgl. namentlich Art. 8, 16 ff. und 19 ff. BetmG sowie Art 169 ff. und 172 ff. LwG; BGE 138 I 435 E. 3.5.3). Art. 36l PolG verstösst damit gegen den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts, womit die Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Meldepflicht im Hanfanbau gemäss Art. 36I Abs. 1 PolG in Verbindung mit Art. 36n PolG freizusprechen ist.
4. Strom (Anklagesachverhalt Ziffer 4)
4.1. Der Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, im Winter 2019/2020 in der damals von ihr gemieteten 5.5-Zimmerwohnung an der H._____strasse 17 in D._____ (Gemeindegebiet E._____) im Keller beim Stromtableau ein Stromkabel vor dem Stromzähler installiert zu haben. Dies habe sie mit dem Zweck getan, eine grössere Menge Elektrizität zu entwenden und damit Komponenten einer in der erwähnten Wohnung befindlichen Hanf-Indooranlage zu betreiben. Sie habe sich durch den Bezug von Strom vor dem Stromzähler der unrechtmässigen Entziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 2 StGB und durch das Installieren des Stromkabels vor dem Stromzähler der Übertretung der Niederspannungs-Installations-verordnung gemäss Art. 42 lit. a NIV in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 EleG schuldig gemacht (StA act. 1.50).
4.2. Die Beschuldigte machte keine Aussagen (StA act. 8.7 Frage 40; StA act. 8.16 Fragen 65 ff.) bzw. bestritt, dass das Kabel vor dem Stromzähler angeschlossen worden sei (StA act. 8.7 Fragen 37 und 41), und sagte aus, sie könne das nicht sagen, da sie es nicht selber gemacht habe und man das auch nicht sehe (act. H.2 Frage V.45). Sie habe das Stromkabel installiert, aber nicht vom Tableau weg (RG act. 5 S. 5 [515-2021-19]). Anlässlich der Hausdurchsuchung am 16. Juli 2020 stellte die Polizei ein oranges PURWIL-Stromkabel fest, welches von der Decke über dem Stromtableau zur Treppe führte, also nicht mehr am Stromtableau angeschlossen war (StA act. 9.1 S. 2; siehe auch Fotos StA act. 9.2). Der Privatkläger B._____, welcher der Beschuldigten die Wohnung vermietet hatte, reichte ein Foto ein, auf welchem das Kabel noch von oben in das Stromtableau führte (StA act. 9.2 S. 2), doch ist das Foto undatiert und darauf nicht ersichtlich, wo genau das Kabel im Stromtableau angeschlossen war. F._____, Fachperson Messtechnik, der das Stromtableau inspizierte, machte drei Klemmblöcke aus, an welchen das Kabel hätte angeschlossen sein können (StA act. 9.4). Davon sind zwei einem Elektrizitätszähler nachgelagert und somit gezählt, während eine Klemme den Zählern vorgelagert und damit ungezählt ist. Feststellen, an welcher Klemme der Anschluss installiert war, konnte er nicht, sondern er hielt lediglich fest, "am einfachsten" wäre der Anschluss an die ungezählte Klemme gewesen. Ein direkter Beweis, dass das Kabel an der ungezählten Klemme installiert war, liegt nicht vor. Die Vorinstanz zog als Indiz den gezählten Stromverbrauch heran. In den Akten befinden sich die halbjährlichen Stromabrechnungen bis Ende 2019 für die Wohnung der Beschuldigten im Erdgeschoss (StA act. 9.8). Für das zweite Halbjahr 2019 sind daraus Energiekosten von CHF 216.24 und damit von vergleichbarem Wert wie für das zweite Halbjahr 2018 und 2017 ersichtlich. Zumal die Beschuldigte die Indoor-Plantage ab dem Winter 2019/2020 bis ungefähr im Sommer 2020 betrieb, wären insbesondere die Zahlen für das erste Halbjahr 2020 von Relevanz. Entsprechende Abrechnungen finden sich indes nicht bei den Akten. Einzig der E-Mail von F._____ ist zu entnehmen, dass im relevanten Zeitraum "kein abnormal erhöhter Stromverbrauch auf den Zählern zu erkennen" gewesen sei (StA act. 9.4). Unklar bleibt, ob der erwähnte relevante Zeitraum auch das erste Halbjahr 2020 erfasst, womit einzig aufgrund der Aussage von F._____ in der erwähnten E-Mail nicht nachgewiesen ist, dass auf allen Zählern im Haus auch im ersten Halbjahr 2020 kein erhöhter Stromverbrauch auszumachen war. Ob und falls ja, wieviel Strom ungezählt bezogen wurde, konnte auch die Privatklägerin C._____, welche die Stromversorgung in D._____ gewährleistet, nicht feststellen, sodass sie für ihre Zivilklage die mutmassliche Menge über den Verbrauch und die geschätzte Einsatzzeit der angeschlossenen Gerätschaften, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt wurden, berechnen musste (StA act. 9.4; act. A.4). Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Indoor-Hanfplantage über ein Jahr lang betrieben wurde und daraus den Schluss zieht, dass es offensichtlich sei, dass der Stromverbrauch nicht über den Stromzähler gelaufen sei, geht sie über den Anklagesachverhalt aus, in welchem eine Betriebsdauer der Anlage vom Winter 2019/2020 bis Mitte Juli 2020 vorgeworfen wird (StA act. 25 Anklagesachverhalt-Ziffern 2 und 4). Anlässlich der Befragung vor dem Regionalgericht wie auch vor dem Kantonsgericht machte die Beschuldigte geltend, es gebe noch andere Möglichkeiten, Strom zu beziehen, als vom öffentlichen Stromnetz. Es gebe zum Beispiel Solarpaneele. Das Kabel habe sie gezogen, um vom Solarpaneel Strom zu beziehen (RG act. 5 S. 5 [515-2021-19]; act. H.2 Fragen V.48 und 50). Fachmännische Abklärungen, inwiefern ein Anschluss an Solarpaneelen möglich gewesen wäre und was für Hinweise für oder gegen einen solchen Anschluss vorliegen, sind keine aktenkundig. Dass für einen Betrieb mit alternativen Stromquellen keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind und das Kabel erwiesenermassen nicht an einem alternativen Stromanschluss installiert gewesen sei, kann damit – entgegen der Vorinstanz – nicht gesagt werden. Im Ergebnis lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht rechtsgenüglich erstellen, dass das Kabel für die Stromversorgung der Indoor-Hanfplantage so installiert war, dass der darüber bezogene Strom nicht von einem Zähler erfasst war, und der Strom auch nicht über eine alternative Stromquelle, also unrechtmässig bezogen wurde.
4.3. Dazu kommt, dass die Beschuldigte – wie erwähnt – bestritt, das Kabel selber angeschlossen zu haben. Sie habe das in Auftrag gegeben und sei nicht dabei gewesen, als es installiert worden sei (act. H.2 Fragen V.45 f.). Dass die Installation durch die Beschuldigte erfolgte, lässt sich aufgrund der Akten nicht nachweisen. Eine eventuelle Mittäterschaft oder Anstiftung ist vom Anklagesachverhalt nicht erfasst. Nicht nachweisen lässt sich zudem, dass sie von einer mutmasslichen Installation des Kabels vor dem Zähler bzw. an der ungezählten Klemme wusste und dies so auch wollte – sprich, mit dem geforderten Vorsatz handelte. Der in den Akten liegenden Kundenstatistik Energiebezug der Privatklägerin C._____ ist zu entnehmen, dass die Bezugsperioden halbjährlich abgerechnet werden (StA act. 9.8). Zumal die Beschuldigte die Indoor-Anlage ab Winter 2019/2020 bis spätestens kurz vor dem 16. Juli 2020, als die Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung das deinstallierte Kabel feststellte, betrieben hatte, hätte ihr erst nach Empfang der Stromrechnung für das erste Halbjahr 2020 auffallen müssen, dass der für die Anlage benötigte Strom nicht über ihren Stromanschluss abgerechnet wurde. Selbst wenn also ein Strombezug über die ungezählte Klemme durch Indizien erstellt werden könnte, wäre der Tatbestand der unrechtmässigen Entziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 2 StGB mangels nachweisbarem Vorsatz nicht erfüllt und die Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen.
4.4. Gemäss Art. 42 lit. a Niederspannungs-Installationsverordnung in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 Elektrizitätsgesetz wird mit Busse bestraft, wer Installationsarbeiten ohne die dafür notwendige Bewilligung ausführt. Wie dargelegt, kann nicht nachgewiesen werden, dass die Beschuldigte das Kabel an das Stromtableau anschloss. Welche andere Person die Installation vornahm, ist nicht erstellbar und damit auch nicht, ob die- oder derjenige über keine Installationsbewilligung verfügt – was im Übrigen nicht vom Anklagesachverhalt erfasst ist. Dass die Beschuldigte als Anstifterin gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB gehandelt hat, ist ebenfalls nicht vom Anklagesachverhalt erfasst. Entsprechend fällt auch aus diesen Gründen ein Schuldspruch gemäss Art. 42 lit. a Niederspannungs-Installations-verordnung in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 Elektrizitätsgesetz ausser Betracht und es ist die Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht Anwendung findet (SR 313.0; Art. 57 Abs. 1 EleG). Zumal vorliegend die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren betreffend Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung führte, stellt sich die Frage ihrer Zuständigkeit zur Durchführung der Untersuchung (vgl. Art. 20 Abs. 3 VStrR), welche aber angesichts des Ausgeführten offenbleiben kann.
5. Sachbeschädigung (Anklagesachverhalt Ziffer 5)
5.1. Der Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, in der Liegenschaft H._____strasse 17 in D._____ im Keller und Gang sowie in der Wohnung diverse Löcher für Stromkabel durch mehrere Wände gebohrt zu haben. Im Rahmen der vorstehend erwähnten Kabelinstallation im Keller habe sie zudem das Stromtableau beschädigt (StA act. 1.50).
5.2. Wie von der Vorinstanz korrekt beurteilt (act. E.1 E. 5.4), erweist sich die Einvernahme des Privatklägers B._____ vom 4. September 2020 (StA act. 10.4) mangels Gewährung des Konfrontationsrechts als nicht verwertbar. Entsprechend darf diese Einvernahme nicht zulasten der Beschuldigten verwendet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO), was auch ausschliesst, diese zur Auslegung des Strafantrags des Privatklägers B._____ beizuziehen. Angesichts dessen, dass – wie aufzuzeigen sein wird – ein Freispruch zu erfolgen hat, kann offenbleiben, ob der Strafantrag des Privatklägers B._____ vom 4. September 2020 betreffend "aller in Frage kommenden Straftatbestände des Vorfalls vom 31.08.2020 in D._____" (StA act. 10.3) rechtzeitig und genug konkret erfolgte, wie die Verteidigung moniert (act. H.3 Rz. 26).
5.3. Die Beschuldigte machte zuerst keine Aussagen zu diesen Vorwürfen (StA act. 10.7 Frage 62). Vor dem Regionalgericht führte sie aus, vom Privatkläger B._____, dem Vermieter der Wohnung, die Erlaubnis gehabt zu haben, die Löcher für das Stromkabel zu bohren (RG act. 5 S. 6 [515-2021-19]). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie an, sie habe die Wanddurchbrüche gemacht (act. H.2 Frage V.41). Das sei mit dem Privatkläger B._____ abgesprochen gewesen, aber sie habe diese nachher fachgerecht geschlossen (act. H.2 Frage V.58). Damit ist unbestritten, dass die Beschuldigte entsprechende Löcher durch mehrere Wände gebohrt hat, indes ist strittig, ob diese bei ihrem Auszug noch bestanden. Die in den Akten liegenden Fotos, welche die Wanddurchbrüche dokumentieren, sind allesamt undatiert (StA act. 10.2 S. 12). Gemäss dem Polizeirapport betreffend Sachbeschädigung vom 12. Mai 2021 (StA act. 10.1 S. 2) waren die Durchbrüche bei der Wohnungsabgabe zugespachtelt. Anlässlich der Wohnungsabgabe wurde ein ausführliches Abgabeprotokoll ausgefüllt und von der Beschuldigten wie auch vom Vermieter, dem Privatkläger B._____, unterzeichnet (StA act. 5.10). Bei Zimmer 1 wurden in Position 84 "gr. Flecken", "100% 1 5cm, 11cm 4", bei Zimmer 2 in Position 87, Wände, "Dübelloch", "100%, 34cm", vermerkt. Zudem wurde bei der Auflistung, für welche Positionen die Mieterin kostenpflichtig sei "84 grosse Dübellöcher (5 Stk. 5-11cm)" – von Flecken wie in Position 84 war keine Rede mehr – und "87 Dübelloch Durchmesser 34cm" festgehalten. Flecken oder Dübellöcher sind jedoch keine Wanddurchbrüche, um Kabel durch die Wand hindurchzuziehen. Ein Dübelloch, d.h. ein Bohrloch in der Wand, in welchem ein Dübel zur Befestigung von Schrauben angebracht wurde, mit einem Durchmesser von 34cm (!), wie bei Zimmer 2 vermerkt, ist schlicht unvorstellbar. Auf den vom Vermieter eingereichten Fotos ist aber auch ersichtlich, dass die Wanddurchbrüche keinesfalls einen Durchmesser von 34cm aufwiesen. Auf den Fotos sind zwei Wanddurchbrüche vom einen Zimmer in den Gang und ein Durchbruch von einem zweiten Zimmer in den Gang sowie ein Durchbruch vom Treppenhaus in den Gang dokumentiert (StA act. 10.2 S. 12 ff.). Im Abgabeprotokoll wurde hingegen in Bezug auf den Korridor kein entsprechender Mangel festgehalten und im Zimmer 1 fünf "Flecken" oder "Dübellöcher" vermerkt. Damit spricht auch die Anzahl gegen die Annahme, dass es sich bei diesen um einen oder zwei Wanddurchbrüche für das Kabel handelt. In der Mängelrüge vom 1. September 2020 ist bezüglich den Positionen 84 und 87 "Dübelloch Verputzschaden" vermerkt (StA act. 10.6). Ein Wanddurchbruch verursacht aber – anders als Löcher durch Dübel – nicht nur einen Verputzschaden. In der Schlussabrechnung vom 5. Juni 2021 (StA act. 10.10) sind für die Positionen 84 und 87 "Ausbesserung und Malerarbeiten" aufgeführt. Auch dies spricht wiederum für Dübellöcher bzw. Flecken, müssten doch Wanddurchbrüche geschlossen und nicht nur ausgebessert werden. Dass die Beschuldigte, welche gelernte Maurerin ist (act. H.2 Frage V.56), die Wanddurchbrüche vor der Wohnungsabgabe fachgerecht geschlossen hat, wie sie behauptet (act. H.2 Frage V.58), kann aufgrund der Aktenlage daher nicht als unglaubhaft qualifiziert werden. Der Nachweis eines Schadens gemäss Anklage in Form von Wanddurchbrüchen (Flecken und Dübellöcher sind nicht von der Anklage erfasst) ist nicht erbracht, womit die Beschuldigte vom diesbezüglichen Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen ist.
5.4. Was den Vorwurf der Beschädigung des Stromtableaus anbelangt, bestritt die Beschuldigte, dieses beschädigt zu haben (RG act. 5 S. 6 [515-2021-19]). Sie gestand lediglich ein, jemanden mit der Installation des Kabels an das Stromtableau beauftragt zu haben (act. H.2 Frage V.39). Inwiefern eine Beschädigung des Stromtableaus bestand, ist – darauf verweist die Verteidigung zu Recht (act. H.3 Rz. 20) – völlig unklar. Eine Manipulation am Stromtableau ist weder konkret beschrieben noch ist eine solche aktenmässig belegt. Dass die Beschuldigte entgegen ihren Aussagen das Stromtableau beschädigt hat, kann aufgrund der Akten nicht erstellt werden. Soweit die Vorinstanz von einer Mittäterschaft oder Anstiftung der Beschuldigten ausgeht, ist eine solche vom Anklagesachverhalt nicht erfasst. Im Ergebnis ist die Beschuldigte auch vom Vorwurf der Sachbeschädigung hinsichtlich des Stromtableaus freizusprechen.
6. Strafzumessung
6.1. Grundlagen
Hinsichtlich der Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 7; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.1).
6.2. Strafart
6.2.1. Sowohl beim mehrfachen Vergehen gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG als auch beim Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und bei der Nichtabgabe des Fahrausweises gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG handelt es sich um mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrte Vergehen. Entsprechend muss für diese Straftatbestände die Strafart festgelegt werden.
6.2.2. Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Wenn sowohl eine Geld- wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (BGer 6B_1153/2021 v. 29.3.2023 E. 2.3.3 m.w.H.).
6.2.3. Hinweise, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, ergeben sich vorliegend nicht. Die Beschuldigte ist arbeitstätig (act. H.2 Fragen IV.1, 5 und 13; vgl. auch E. 6.9). Ebenso ist nicht ersichtlich, dass eine Notwendigkeit der Verhängung einer Freiheits- statt einer Geldstrafe besteht, um die Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Wie aufzuzeigen sein wird, rechtfertigt sich indes angesichts der Tatschwere für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, weil die verschuldensangemessene Sanktion über dem Maximum von 180 Tagessätzen Geldstrafe liegt (Art. 34 Abs. 1 StGB) – die Strafart wurde denn auch weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft moniert (act. H.3 Rz. 42; act. H.4 Rz. 4.1) –, während für die SVG-Delikte eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erscheint. Der Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vor, womit einzig eine Geldstrafe in Frage kommt. Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie die SVG-Übertretung gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sehen als Sanktion Busse vor.
6.3. Freiheitsstrafe für das mehrfache Vergehen gegen das BetmG
6.3.1. Sowohl die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft kritisieren die vor-instanzliche Strafzumessungsmethodik nicht (vgl. act. H.3 Rz. 38 ff.; act. H.4 Rz. 4). Damit besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen.
6.3.2. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte rund 13.5kg Cannabis verkaufte, am 16. Juli 2020 noch rund 1kg Cannabis sowie 87.9gr Haschisch besass und damit insgesamt 14.5kg Cannabis anbaute. Warum die Verteidigung von 10kg ausgeht, begründet sie nicht (act. H.3 Rz. 39). Angesichts der Rechtskraft des Schuldspruchs ist nicht vom erstellten Sachverhalt abzuweichen. Vorliegend handelt es sich nicht um eine unbedeutende Menge, indes wird Cannabis zu den "weichen" Drogen gezählt. Insgesamt tätigte die Beschuldigte zudem 19 Verkäufe. Ihre deliktische Tätigkeit erstreckte sich gemäss erstelltem Sachverhalt von Anfang 2019 bis im Sommer 2020 und damit – entgegen der Verteidigung (act. H.3 Rz. 40) – auf eineinhalb Jahre. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Beschuldigte die gesamte Herstellung sowie auch den Verkauf in Eigenregie organisierte und durchführte und sich dies verschuldenserhöhend auswirkt. Ebenso berücksichtigte sie korrekterweise verschuldenserhöhend, dass die Beschuldigte nur in geringem Ausmass Eigenkonsum eingestand und damit nicht als abhängig gelten kann. Zumal die Beschuldigte im Jahr 2020 gemäss Auskunft der SVA Graubünden vom 9. Februar 2021 (StA act. 8.5) keine Einkünfte erzielte, ging die Vorinstanz begründet davon aus, dass die Beschuldigte die Indoor-Hanfplantage zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts betrieb. So führte sie denn auch aus, davon gelebt zu haben, in den Ferien gewesen zu sein bzw. das Geld "verfressen und gelebt" zu haben (RG act. 5 S. 4 [5015-2021-19]). Der Betrieb zur Erzielung eines namhaften Beitrags an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus. Insgesamt rechtfertigt sich vorliegend aufgrund des objektiven Tatverschuldens in Berücksichtigung des Spektrums der Tatvarianten eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
6.3.3. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sie verfügte über die Entscheidungsfreiheit und hat sich trotzdem entschieden, statt mit einer legalen Tätigkeit ein Einkommen zu generieren, ihren Lebensunterhalt mit dem Anbau und Verkauf von Cannabis zu finanzieren. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive nicht zu relativieren.
6.3.4. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten fallen strafzumessungsneutral aus. Bereits im Jahr 2013 hat sich die Beschuldigte der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht (StA act. 2.3) und weist damit eine einschlägige Vorstrafe auf, was sich straferhöhend auswirkt. Ebenso verhält es sich mit der Delinquenz während laufender Probezeit. Indes ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass sie – wenn auch erst vor Vorinstanz – in Bezug auf die Vorwürfe des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in weiten Teilen den Anklagesachverhalt eingestanden hat (vgl. RG act. 5 S. 3 ff. [515-2021-19]; RG act. 13 S. 2 f. [515-2022-8]). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.
6.3.5. Im Ergebnis ist die Beschuldigte für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
6.4. Widerruf
6.4.1. Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2017 (StA act. 2.4) wurde die Beschuldigte wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und Verletzung von Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bestraft.
6.4.2. Begeht die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
6.4.3. Ungeachtet dem drohenden Vollzug der Geldstrafe delinquierte die Beschuldigte während laufender Probezeit – wie aus dem vorliegenden Verfahren hervorgeht – mehrfach und zeigte sich damit unbeeindruckt. Insbesondere sind unter den während der Probezeit verübten Taten wiederum Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, hinsichtlich welcher die Beschuldigte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. So wurde sie bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2013 (StA act. 2.2) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 7. Oktober 2013 (StA act. 2.3) u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz bestraft. Unter diesen Umständen stellt nicht nur die Staatsanwaltschaft (act. H.4 Rz. 7), sondern auch die Verteidigung (act. H.3 Rz. 62) der Beschuldigten diesbezüglich zu Recht eine eigentliche Schlechtprognose, womit die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 9. Oktober 2017 zu widerrufen ist, was auch die Verteidigung beantragt (act. H.3 Rz. 62). Zumal es sich um eine gleichartige Strafe wie die für die SVG-Widerhandlungen und die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung auszusprechende Geldstrafe handelt, ist in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Wie ausgeführt, wurde die Beschuldigte mit dem Strafbefehl vom 9. Oktober 2017 wegen verschiedener Taten bestraft. Zumal dem Strafbefehl nicht entnommen werden kann, wie sich die Strafe von 120 Tagessätzen zusammensetzt (vgl. StA act. 2.4 S. 5), wird von dieser als "Einsatzstrafe" ausgegangen.
6.5. Fahren ohne Fahrerlaubnis
6.5.1. Die "Einsatzstrafe" aus dem Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 9. Oktober 2017 (StA act. 2.4) ist in Anwendung des Asperationsprinzips wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, für welche ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen.
6.5.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte anlässlich der Polizeikontrolle vom 18. Mai 2020 einen Fahrausweis vorzeigte, welcher ihr mit Wirkung ab dem 19. Februar 2020 entzogen worden ist (StA act. 7.4), und sie damit vorgab, im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz zu vermerken, denn die Beschuldigte wusste, dass sie keinen gültigen Fahrausweis besass, hat sie doch die entsprechende Verfügung des Strassenverkehrsamtes erhalten (vgl. StA act. 7.4-6). Insgesamt ist das Gesamtverschulden aber noch als eher leicht zu qualifizieren.
6.5.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2013 (StA act. 2.2) wie auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 7. Oktober 2013 (StA act. 2.3) des Ausführens von Lernfahrten ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 9. Oktober 2017 (StA act. 2.4) des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldiggesprochen wurde. Sie ist damit mehrfach einschlägig vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz gegen das Doppelverwertungsverbot verstösst, wenn sie die Vorstrafen sowohl bei der subjektiven Tatschwere wie auch bei der Täterkomponente erhöhend berücksichtigt (vgl. act. E.1 E. 7.9 und 7.10). Im Übrigen schlägt sich die Delinquenz während laufender Probezeit straferhöhend nieder.
6.5.4. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt das Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Erhöhung der *"Einsatzstrafe"*im Umfang von 30 Tagessätzen.
6.6. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung
6.6.1. Eine zweite Erhöhung erfährt die *"Einsatzstrafe"*wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die Beschuldigte hinderte vorliegend die Beamten zwar mit verschiedenen Handlungen und damit mehreren Einzelakten an der Hausdurchsuchung vom 16. Juli 2020, doch erscheinen diese aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtungsweise als einheitliches Geschehen, welches auf demselben Willensentschluss beruhte (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGer 6B_368/2020 v. 24.11.2021 E. 1.3.4). Insofern liegt keine mehrfache Tatbegehung vor. Der Schuldspruch betreffend mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung erwuchs indes in Rechtskraft (vgl. E. 2). Ein Eingriff in die Dispositionsfreiheit auf der Grundlage von Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorliegend indes nicht in Betracht, handelt es sich doch nicht um eine qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 m.H.; BGer 6B_676/2022 v. 27.12.2022 E. 1.3.2.). Da zudem weder die Verteidigung (act. H.3 Rz. 47 ff.) noch die Staatsanwaltschaft (act. H.4 Rz. 5) die Methodik der Vorinstanz monieren, wonach eine Strafe für die mehrfache Begehung festgelegt wurde (vgl. act. E.1 E. 7.12), ist auch ohne Korrektur des Schuldspruchs eine Strafe festzulegen.
6.6.2. Die Staatsanwaltschaft erblickt im vorliegenden Fall aussergewöhnliche Umstände, welche bei mehrfacher Tatbegehung gestützt auf Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB erlauben würde, den Strafrahmen zu überschreiten (act. H.4 Rz. 5). Wie ausgeführt, liegt eine Handlungseinheit vor, womit auch das Hinausgehen über den gesetzlichen Strafrahmen auf der Grundlage von Art. 49 Abs. 1 StGB entfällt. Wie sich zeigen wird, sind vorliegend zudem keine Umstände ersichtlich, die sich als so aussergewöhnlich erweisen, dass die angedrohte Höchststrafe von 30 Tagessätzen im vorliegenden Fall als zu milde erscheinen würde (vgl. Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 82 f.) und eine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens nach oben gerechtfertigt wäre. Insofern ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bestimmen.
6.6.3. Was das objektive Tatverschulden anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Hausdurchsuchung und damit die Amtshandlung hinderte, indem sie die Türe erst zur vereinbarten Zeit öffnete und diese später kurzzeitig wieder schloss, provokativ im Weg stand, sich entgegen der Anweisung nicht auf einen Stuhl setzte, sich dem Anlegen der Handfesseln widersetzte, mit den Kleidern unter die Dusche stand, die Wohnung verliess und sich der Rückführung widersetzte sowie die Polizisten zu treten versuchte. Die Staatsanwaltschaft erblickt darin – wie ausgeführt – eine Behinderung der Polizeiarbeit in aussergewöhnlicher Art und Weise (act. H.4 Rz. 5). Abgesehen vom Duschen mit den Kleidern erscheinen die Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Hinderung einer Hausdurchsuchung zwar nicht als aussergewöhnlich, aber insgesamt kann die objektive Tatschwere als überdurchschnittlich bzw. eher schwer bezeichnet werden.
6.6.4. In subjektiver Hinsicht schlägt die vorsätzliche Begehung zu Buche. Die Verteidigung weist darauf hin, dass bei der Beschuldigten die Diagnose des Asperger-Syndroms (F84.5 gemäss ICD-10) vorliege (act. H.3 Rz. 47). Dr. med. G._____ führte dazu aus, die Beschuldigte zeige ein eigensinniges Verhalten, welches sie in der sozialen Kommunikation einschränke (StA act. 3.5). Angesichts dessen wird die objektive Tatschwere durch die subjektive leicht relativiert, womit das Gesamtverschulden im oberen Drittel anzusiedeln ist.
6.6.5. Hinsichtlich der Täterkomponente fällt in Bezug auf die Hinderung einer Amtshandlung die Tatbegehung während laufender Probezeit straferhöhend ins Gewicht.
6.6.6. Isoliert betrachtet, rechtfertigt sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöht sich die *"Einsatzstrafe"*um 15 Tagessätze.
6.7. Nichtabgabe des Fahrausweises trotz Aufforderung
6.7.1. Die *"Einsatzstrafe"*ist weiter wegen Nichtabgabe des Fahrausweises trotz Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG angemessen zu erhöhen.
6.7.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass die Beschuldigte nicht nur den Fahrausweis trotz der Aufforderung vom 19. März 2020 (StA act. 7.4) nicht abgab, sondern gegenüber dem Strassenverkehrsamt wahrheitswidrig geltend machte, den Fahrausweis an der Fasnacht verloren zu haben (StA act. 7.6) und sie mit dieser Lüge eine gewisse kriminelle Energie offenbarte. In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz zu vermerken. Das Gesamtverschulden ist dennoch als eher leicht zu qualifizieren.
6.7.3. Im Zusammenhang mit der Täterkomponente wirkt sich die Begehung während laufender Probezeit straferhöhend aus.
6.7.4. Isoliert betrachtet erscheint daher eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt die Nichtabgabe des Fahrausweises trotz Aufforderung zu einer Erhöhung der *"Einsatzstrafe"*im Umfang von 10 Tagessätzen.
6.8. Fazit Geldstrafe
Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu bestrafen.
6.9. Höhe Tagessatz
Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, bis Herbst 2024 in einem Pensum von 60%, danach wieder 40% zu arbeiten und mit Letzterem ein Einkommen von brutto CHF 3'700.00 zu erzielen (act. H.6 Fragen IV.5 und 13). Ausgehend von einem Einkommen von CHF 3'700.00 brutto bzw. mit einem Abzug von 15% von CHF 3'145.00 netto sowie einem Pauschalabzug von 20%, womit ein Einkommen von CHF 2'516.00 vorliegt, wovon Unterstützungsabzüge von 15% für das erste und von 12.5% für das zweite Kind vorzunehmen sind, resultiert ein Tagessatz in der Höhe von CHF 60.00.
6.10. Vollzug der Strafe
6.10.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (Stefan Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB, JStGB, Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 6 ff. zu Art. 42 StGB).
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.10.2. Die formelle Voraussetzung des bedingten Vollzugs ist mit der vorliegend ausgefällten Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe und 175 Tagessätzen Geldstrafe erfüllt. Wie im Zusammenhang mit dem Widerruf erwähnt (vgl. E. 6.4), kann der Beschuldigten hinsichtlich der Delikte, welche zu einer Geldstrafe führen, keine günstige Prognose gestellt werden. Wie ausgeführt, wurde sie bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2013 (StA act. 2.2) sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 7. Oktober 2013 (StA act. 2.3) und vom 9. Oktober 2017 (StA act. 2.4) insbesondere wegen SVG-Widerhandlungen schuldig gesprochen. Die Geldstrafe ist somit zu vollziehen.
Hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 12 Monaten wäre auch die formelle Voraussetzung des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB erfüllt. Im Bereich von Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren bildet unter Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips der bedingte Strafvollzug die Regel, der teilbedingte die Ausnahme. Art. 43 StGB ist nur anwendbar, "wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird", d.h. wenn im Bereich einer höchst ungewissen Prognose die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (Stefan Heimgartner, a.a.O., N 3 zu Art. 43 StGB). Vorliegend besteht bereits durch die unbedingt ausgesprochene Geldstrafe von 175 Tagessätzen eine Warnwirkung, womit es – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (act. E.1 E. 8.1) – aus spezialpräventiver Sicht nicht erforderlich erscheint, einen Teil der Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen (vgl. auch BGer 6B_501/2022 v. 16.11.2022 E. 4.1). Indes rechtfertigt sich eine Probezeit von fünf Jahren.
6.11. Mehrfache Übertretung BetmG und SVG
6.11.1. Sowohl die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wie auch die Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes sehen als Strafrahmen Busse vor.
6.11.2. Auch hinsichtlich der Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG monierte weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung die unzutreffende Methodik der Vorinstanz, welche eine Busse festlegte (act. E.1 E. 7.16). Die Beschuldigte konsumierte Cannabis in unbestimmter Häufigkeit und Menge mit Vorsatz. Das Tatverschulden muss damit in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht als leicht qualifiziert werden. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich infolgedessen eine Busse von CHF 250.00.
6.11.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wird das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung gemäss Anhang zur Ordnungsbussenverordnung Ziffer 311 (OBV; SR 314.11) mit einer Busse von CHF 100.00 geahndet (act. E.1 E. 7.16).
6.11.4. Entgegen dem Antrag der Verteidigung (act. H.3 Rz. 56) und der Staatsanwaltschaft (act. H.4 Rz. 8) ist von einer Verbindungsbusse im Zusammenhang mit der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe abzusehen. Nicht nur handelt es sich um eine Kann-Vorschrift (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB), sondern wird einem allfälligen Bedürfnis nach einer spürbaren Strafe bereits mit der unbedingten Geldstrafe entsprochen.
6.11.5. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Beschuldigte mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.
6.11.6. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Abs. 5 verweist für den Vollzug auf die Art. 35 und 36 StGB. Letzterer sieht eine Umwandlungsformel von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe für einen Tagessatz vor. Angesichts der Höhe des Tagessatzes von CHF 60.00 ist die Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend auf fünf Tage festzulegen.
6.12. Fazit
Insgesamt ist die Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie einer Busse von CHF 300.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu bestrafen.
7. Beschlagnahmte Gegenstände
7.1. Die Beschuldigte beantragt, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel seien einzuziehen und im Übrigen seien alle anderen Gegenstände an sie herauszugeben, eventualiter zu verwerten und der Verwertungserlös an die Verfahrenskosten anzurechnen (act. H.3 S. 3).
7.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn diese wahrscheinlich ist, falls die Gegenstände nicht eingezogen werden (Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 13 zu Art. 69 StGB).
7.3. Nicht strittig ist die Einziehung aller beschlagnahmten Marihuana-Erzeugnisse, Haschisch und Hanfblüten (vgl. StA act. 6.12). Was den beschlagnahmten Führerausweis betrifft, wurde die Beschuldigte bereits mit Verfügung vom 19. März 2020 aufgefordert, diesen unverzüglich dem Strassenverkehrsamt abzugeben (StA act. 7.4). Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Nichtabgabe des Ausweises ist zudem in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 2). Die Herausgabe des Führerausweises entfällt damit.
7.4. Des Weiteren wurden folgende Gegenstände beschlagnahmt: drei Elektroverteilerschränke, ein Sicherungskasten, diverse Elektrokabel, ein Klima-Steuergerät, zehn Lüfter / Ventilatoren, Lüftungsrohr-Aussenabdeckung, Lüftungsrohre, Lüftungsschläuche, vier Lüftungsmotoren, Lüftungssteuerung, Filter, vier Kohlefilter, ein Heizlüfter, zwei Entfeuchter, ein Thermometer, ein Pollinator, zwei Ph-Messgeräte, Vakuumierbeutel, Beutel mit Aufschrift "Swiss Weed", Kehrrichtsäcke, vier Fässer, Trocknungsnetze mit Aufhängung, Netze, ein Zelt, Zeltblachen, Zeltstangen und Zubehör, acht Lampen mit 1000 Watt Leistung, drei Dünger-Kanister, 747 Pflanzentöpfe, 13 Aufzucht-Platten sowie eine Kunststoffbox mit Marihuana-Geruch. Es ist offensichtlich, dass diese Gegenstände dem Anbau von Cannabis gedient haben. Ein Deliktskonnex liegt vor. Die Verteidigung bringt vor, bei den sichergestellten Gegenständen, insbesondere den Lampen, Lüftern, Steuerungsgeräte und Stromkabel, handle es sich um Gärtner- bzw. Haushaltsbedarf, welche auch für legale Zwecke, beispielsweise für den Anbau von THC-armem sogenanntem CBD-Hanf, eingesetzt werden könnten und die Beschuldigte diese an geeignete Interessenten verkaufen könne (act. H.3 Rz. 68). Eine legale Verwendung der eingezogenen Gegenstände ist zwar möglich, doch kann die Gefahr, dass diese wiederum für illegale Zwecke, mithin insbesondere für den illegalen Anbau von Hanf, eingesetzt werden, nicht abgesprochen werden. Dass von diesen Gegenständen eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung ausgeht, ist daher nicht unwahrscheinlich, womit sie einzuziehen sind.
8. Einziehung Bargeld
8.1. Die Beschuldigte beantragt, auf die Einziehung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2021 beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 26'440.00 sei zu verzichten (act. H.3 S. 3).
8.2. Die Beschuldigte machte stets geltend, beim sichergestellten Bargeld handle es sich teilweise um Erspartes (StA act. 8.7 Frage 53; StA act. 8.16 Frage 49; RG act. 5 S. 4 [515-2021-19]; act. H.2 Frage V.15). Vielleicht ein kleiner Teil stamme vom Verkauf des Cannabis (act. H.2 Frage V.15). Vor dem Regionalgericht wie auch vor dem Berufungsgericht gab sie an, sie habe in der Bauleitung gearbeitet und "relativ gut verdient". Zudem habe sie ihren Töff verkauft (RG act. 5 S. 4 [515-2021-19]) sowie einen Biedermeiertisch und das Sofa (act. H.2 Fragen V.10, 15 und 17). Die Staatsanwaltschaft argumentiert, die Beschuldigte hätte während der Zeit, als sie in D._____ gewohnt habe, ein Einkommen aus Anstellungen von CHF 25'000.00 erwirtschaftet, während sie nur schon einen Mietaufwand von rund CHF 36'000.00 gehabt habe. Die Beschuldigte hätte sonst auch noch Geld für die Aufwendungen des Lebens gebraucht. Darum stelle das eingezogene Bargeld Einkünfte aus dem deliktischen Drogenhandel dar (act. H.1 S. 5). Über die Beschuldigte wurde am 20. Juni 2019 der Konkurs eröffnet (StA act. 8.2). Dies bewirkt, dass alle hängigen Betreibungen aufgehoben werden und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden können (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Mit der Konkurseröffnung werden auch die laufenden Einkommenspfändungen hinfällig (Heiner Wohlfart/Caroline Meyer Honegger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 206 SchKG). Mithin trifft es zu, wenn die Beschuldigte ausführte, sie habe ab dem Konkurs wieder über ihren ganzen Lohn verfügen und, was übrigblieb, zu Seite legen können (act. H.2 Frage V.22). Gemäss Auskunft der SVA Graubünden hatte die Beschuldigte von Juni bis September 2019 eine Anstellung bei der Firma I._____, womit sie ein Einkommen von CHF 3'958.00 monatlich und insgesamt CHF 15'835.00 erwirtschaftete (StA act. 8.5; vgl. auch StA act. 8.16 Frage 54). Sie verfügte damit nach der Konkurseröffnung über legale Einkünfte. Dass sie diese zumindest teilweise – wie auch den Erlös aus einem allfälligen Verkauf des Töffs und des Biedermeiertisches – sparte, wie sie geltend machte, um ihre Schulden abzuzahlen (act. H.2 Frage V.13), und stattdessen den Lebensunterhalt aus anderen Quellen, z.B. dem Erlös aus dem Cannabisverkauf, deckte, lässt sich nicht widerlegen. So führte sie denn auch, wie angemerkt, aus, sie habe von dem Geld aus dem Drogenhandel gelebt, sei in den Ferien gewesen, mithin habe sie das Geld "verfressen und gelebt" (RG act. 5 S. 4 [515-2021-19]). Auch wenn es angesichts der finanziellen Gesamtsituation der Beschuldigten durchaus möglich erscheint, dass der beschlagnahmte Bargeldbetrag gesamthaft deliktischer Herkunft ist, lässt sich dies entgegen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich erstellen. Zugunsten der Beschuldigten ist entsprechend nicht von einer Deliktsverstrickung des Bargeldes auszugehen, womit eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB entfällt. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 26'440.00 ist in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO zur Kostendeckung zu verwenden (vgl. E. 9.5).
9. Kosten
9.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Unterlassens der Meldepflicht im Hanfanbau gemäss Art. 36l Abs. 1 PolG i.V.m. Art. 36n PolG, der unrechtmässigen Entziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 2 StGB, der Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung gemäss Art. 42 lit. a NIV i.V.m. Art. 55 Abs. 3 EleG und der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen, während sie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wurde.
9.2. Die Untersuchungskosten von insgesamt CHF 13'922.05 setzen sich aus der Untersuchungsgebühr von CHF 6'480.00 und den Auslagen von CHF 7'442.05 zusammen (RG act. 28 [515-2022-8]).
9.3.1. Betreffend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens moniert die Verteidigung zu Recht, dass die Kosten für die erste Hauptverhandlung, nach welcher aufgrund der Nichtgewährung von Verteidigungsrechten die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde (vgl. Beschluss des Regionalgerichts vom 12. Januar 2022), nicht der Beschuldigten auferlegt werden können (act. H.3 Rz. 75). Insofern sind von der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 6'500.00 CHF 1'000.00 für die erste Hauptverhandlung abzuziehen. Die restlichen CHF 5'500.00 sind anteilsmässig nach den Schuld- und Freisprüchen aufzuteilen. Diesbezüglich rechtfertigt sich die Überbindung der Kosten an die Beschuldigte zu drei Viertel. Somit sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 4'125.00 ([CHF 6'500.00-CHF 1'000.00]/4*3) der Beschuldigten und im Umfang von CHF 2'375.00 (CHF 4'125.00/3+CHF 1'000.00) dem Kanton Graubünden (Regionalgericht Landquart) aufzuerlegen.
9.3.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 17'572.20 sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von drei Viertel, wobei vom Gesamtbetrag zuerst die Kosten des Verteidigers für die erste Hauptverhandlung (Aufwand von sechs Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 zuzüglich CHF 77.00 Auslagen und 7.7% MwSt.) abzuziehen sind. Mithin ist die Beschuldigte rückerstattungspflichtig für den Betrag von CHF 12'147.65 ([CHF 17'572.20 – CHF 1'375.30]/4*3).
9.4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens anteilsmässig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Vorliegend wird die Gerichtsgebühr angesichts des durchschnittlichen Aufwandes auf CHF 4'000.00 festgesetzt.
9.4.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Stephan Schlegel, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von CHF 4'415.10 ein, wobei er einen zu entschädigenden Aufwand von 17 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 275.50 und 8.1% Mehrwertsteuer sowie Aufwand von 2.01 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 8.30 und 7.7% Mehrwertsteuer geltend machte (act. G.1). Für die Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwalt Stephan Schlegel geschätzt drei Stunden in Rechnung. In Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung von rund zwei Stunden und 30 Minuten ist dieser Aufwand um eine halbe Stunde zu kürzen. Der übrige in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Was die Auslagen betrifft, sind diese praxisgemäss im Umfang von 3% des Aufwandes zuzusprechen, wobei die Spesen für das Zugbillett von CHF 72.00 für die Berufungsverhandlung dazukommen. Rechtsanwalt Stephan Schlegel ist daher für das Berufungsverfahren mit CHF 4'198.10 (Honorar von CHF 402.00 zzgl. Spesenpauschale 3% von CHF 12.05 sowie 7.7% MwSt. von CHF 31.90 und Honorar von CHF 3'300.00 zzgl. Spesenpauschale 3% von CHF 99.00 und CHF 72.00 Zugbillett sowie 8.1% MwSt. von CHF 281.15) zu entschädigen.
9.4.3. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren lediglich marginal in Bezug auf die Strafzumessung und die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'198.10 (Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'198.10) vollumfänglich dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht) aufzuerlegen.
9.5. Wie ausgeführt, ist das eingezogene Bargeld von CHF 26'440.00 an die Verfahrenskosten anzurechnen. Die Untersuchungskosten von CHF 13'922.05 wie auch die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 4'125.00 werden damit vollumfänglich gedeckt. Der Restbetrag von CHF 8'392.95 ist an die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren anzurechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 24. August 2022 (Proz. Nr. 515-2022-8) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. A._____ ist schuldig:
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG,
- […]
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG,
- […]
- […]
- der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sowie
- des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG.
2. […]
3. […]
4. […]
5. […]
6. Die Zivilklage von B._____, Bergstrasse 19, D._____, wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Zivilklage der C._____, Bahnhofplatz 3A, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen.
8. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen für die Vertretung der Adhäsionskläger ausgerichtet.
9. […]
10. […]
11. […]
12. […]
13. [Rechtsmittel]
14. [Mitteilungen]
2. A._____ wird von den Vorwürfen des Unterlassens der Meldepflicht im Hanfanbau gemäss Art. 36I Abs. 1 PolG in Verbindung mit Art. 36n PolG, der unrechtmässigen Entziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 2 StGB, der Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung gemäss Art. 42 lit. a NIV in Verbindung mit Art. 55 Ziff. 3 EleG und der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen.
3.1. A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu je CHF 60.00, als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe des Strafbefehls vom 9. Oktober 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus (Dispositivziffer 3.4 dieses Urteils), und einer Busse von CHF 300.00.
3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
3.3. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
3.4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 9. Oktober 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen wird widerrufen.
4. Die gemäss Beschlagnahmebefehl vom 1. Juli 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen.
5. Das gemäss Beschlagnahmebefehl vom 1. Juli 2021 eingezogenen Bargeld von CHF 26'440.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten (einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung) verwendet (Dispositivziffer 10 dieses Urteils).
6. Auf die Anträge der C._____ vom 16. April 2024 betreffend Entschädigungsforderung wird nicht eingetreten.
7. Die Untersuchungskosten von CHF 13'922.05 (Untersuchungsgebühren von CHF 6'480.00, Auslagen von CHF 7'442.05) gehen zulasten von A._____.
8.1. Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'500.00 geht im Umfang von CHF 4'125.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'375.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Landquart).
8.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 17'572.20 für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 12'147.65.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'198.10 (Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'198.10) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
10. Das eingezogene Bargeld von CHF 26'440.00 wird im Umfang von CHF 13'922.05 an die Untersuchungskosten, im Umfang von CHF 4'125.00 an die erstinstanzliche Gerichtsgebühr und im Umfang von CHF 8'392.95 an die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren angerechnet.
11. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
12. Mitteilung an: