Ref.:Chur, 12. Februar 2018Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 17 2514. Februar 2018
Beschluss
II. Strafkammer
Vorsitz Pritzi
RichterInnen Hubert und Brunner
Aktuar Nydegger
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X.A._____, Beschwerdeführer, der X.B._____, Beschwerdeführerin, des X.C._____, Beschwerdeführer, der X.D._____, Beschwerdeführerin, des X.E._____, Beschwerdeführer, der X.F._____, Beschwerdeführerin, sowie des X.G._____, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld,
gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Juni 2017, mitgeteilt am 12. Juni 2017, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gregor Benisowitsch, Bahnhofstrasse 20, 8800 Thalwil,
betreffend fahrlässige Tötung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. Am 31. Januar 2015, um ca. 13.38 Uhr, ereignete sich am A._____, Gemeindegebiet O.1_____, am sogenannten B._____ ein Lawinenunfall, bei dem insgesamt fünf Personen den Tod fanden. Die Schneemassen erfassten acht Teilnehmer einer von einem Tourenleiter geführten neunköpfigen Skitourengruppe des C._____. Der voraus fahrende Gruppenleiter, D._____, wurde als einziger von der Lawine nicht erfasst. Die Gruppenmitglieder E._____, F._____ und G._____ konnten trotz sofort eingeleiteter Rettung nur noch tot aus den Schneemassen geborgen werden. H._____ und I._____ wurden in Spitäler nach O.2_____ und O.3_____ verbracht, wo sie ihren Verletzungen am 31. Januar 2015 bzw. am 1. Februar 2015 erlagen. J._____ und K._____ wurden beim Unfall verletzt. L._____ konnte von anderen Alpinisten unverletzt geborgen werden.
Die Unfalltour war Bestandteil des Tourenprogramms 2015 der C._____-Sektion _____ und clubintern zur (unentgeltlichen) Teilnahme ausgeschrieben. Gemäss Ausschreibung war für die als "wenig schwierig" ("WS") eingestufte Tour der ehrenamtlich tätige C._____-Tourenleiter D._____ verantwortlich. Alle schliesslich für die Unfalltour angemeldeten Personen waren C._____-Mitglieder und nahmen öfters an Skitouren teil. Verschiedene Gruppenmitglieder hatten auch entsprechende Kurse besucht. Den Tourenleiter kannten die Teilnehmenden vor dem 31. Januar 2015 grösstenteils nicht.
B. Am 2. Februar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle O.4_____ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), ein Strafverfahren gegen den Tourenleiter D._____ wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB etc. Im Zuge der Ermittlungen wurden namentlich der Beschuldigte, die überlebenden Teilnehmer der Skitourengruppe sowie weitere Personen, die sich am Unfalltag am A._____ auf einer Skitour befunden hatten, zur Sache befragt.
C. Am 1. Februar 2016 setzte die Staatsanwaltschaft Dr. sc. nat. ETH M._____, Leiter WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) in O.4_____ und Tourenleiter, sowie Dr. sc. ETH N._____, wissenschaftlicher Mitarbeiter am SLF und staatlich geprüfter Berg- und Skiführer IVBV, als Sachverständige ein. Gemäss Gutachterauftrag hatten sich die Sachverständigen insbesondere über die am Unfalltag herrschenden Wetter-, Schnee- und Lawinenverhältnisse, über die von D._____ für die Skitourengruppe gewählte Route und das Verhalten der Gruppe bzw. ihrer einzelnen Mitglieder im Gelände zu äussern.
D. Das Gutachten wurde per 26. Juli 2016 abgeschlossen und - gestützt auf eine Anschlussfrage der Staatsanwaltschaft und Eingaben der Parteien - am 18. April 2017 um einen Zusatz ergänzt. Dr. sc. nat. ETH M._____ hatte die Unfallörtlichkeiten im Auftrag und mit der Staatsanwaltschaft bereits am Unfalltag aufgesucht und vor Ort erste Erhebungen getätigt.
E. Mit Parteimitteilung vom 9. August 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung gegen D._____ abgeschlossen sei, und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht.
F. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017, mitgeteilt am 12. Juni 2017, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen D._____ wegen fahrlässiger Tötung ein. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen und D._____ erhielt eine Entschädigung in Höhe von CHF 37'035.75 (inkl. MWSt.) zugesprochen.
G. Dagegen erhoben X.A._____, X.B._____, X.C._____, X.D._____, X.E._____, X.F._____ sowie X.G._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Juni 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragten, was folgt:
"1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2017 aufzuheben.
2. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen angemessen ausserrechtlich zu entschädigen."
H. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
I. In seiner Stellungnahme 10. Juli 2017 beantragte D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), was folgt:
"1. Die Beschwerde der Privatklägerschaft vom 23. Juni 2017 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Den Beschwerdeführern/Privatklägern seien die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
3. Dem Beschuldigten D._____ sei unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführer/Privatkläger für die anwaltlichen Aufwendungen (gemäss nachfolgender Auflistung) seines Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten."
J. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzu-reichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.
1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wi-prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO).
1.3. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige einer Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.
1.4. Beim Beschwerdeführer X.A._____ handelt es sich um den Sohn von E._____ (vgl. StA act. 3.1), der beim Lawinenunglück am A._____ tödlich verunglückt ist. Bei der Beschwerdeführerin X.B._____ dürfte es sich gemäss der sich bei den Akten befindlichen Zivilstandsmeldung betreffend E._____ (vgl. StA act. 6.3) um dessen Ehefrau handeln. Beide sind Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB bzw. Art. 121 Abs. 1 StPO und - als Sohn bzw. Ehefrau des Verstorbenen - gleichermassen berechtigt, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 11 zu Art. 121 StPO).
Die Beschwerdeführer X.C._____ und X.D._____ sind die Eltern der verstorbenen I._____ (vgl. StA act. 3.14) und damit deren Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB bzw. Art. 121 Abs. 1 StPO, sodass sie ebenfalls berechtigt sind, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren.
Bei der Beschwerdeführerin X.F._____ handelt es sich um die Ehefrau des verstorbenen G._____; die Beschwerdeführer X.G._____ und X.E._____ sind die Söhne von G._____ (vgl. StA act. 3.19). Sie sind damit sämtlich als Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB bzw. Art. 121 Abs. 1 StPO zu betrachten und - als Söhne bzw. Ehefrau des Verstorbenen - gleichermassen berechtigt, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 11 zu Art. 121 StPO).
1.5. Die Beschwerdeführer machen geltend, als "Zivilklägerinnen und Zivilkläger" seien sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Beschwerde, S. 2). Dabei übersehen sie, dass eine Konstituierung als Privatklägerschaft lediglich im Zivilpunkt gerade nicht dazu berechtigt, die Einstellung eines Strafverfahrens mittels Beschwerde anzufechten (vgl. Erwägung 1.2). Die Beschwerdeführer haben sich indes allesamt rechtzeitig und formgültig als Privatklägerschaft nicht nur im Zivil-, sondern auch im Strafpunkt konstituiert (vgl. StA act. 3.8, 3.9, 3.16, 3.17, 3.18 und 3.19), sodass sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sind.
1.6. Da sich die vorliegende Beschwerde als frist- und formgerecht erweist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Strafverfolgung. Es stehe ein mehrfach in eklatanter Weise sorgfaltswidriges Verhalten des Beschwerdegegners zur Diskussion, womit die Strafverfolgung keinesfalls einzustellen sei. Auch bei Vorliegen allfälliger berechtigter Zweifel an der Strafbarkeit des Beschwerdegegners sei entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro duriore" die Angelegenheit an das urteilende Gericht zu überweisen (Beschwerde, S. 25 f.).
2.2. Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren mit der Begründung ein, weder dem Beschwerdegegner noch einer anderen Person könne ein sorgfaltswidriges Verhalten nachgewiesen werden. Für den Fall, dass sich eine Einzelbefahrung des Unfallhanges aufgedrängt haben sollte, würde es am hypothetischen Kausalzusammenhang fehlen. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners und/oder weiterer Personen wegen fahrlässiger Tötung falle entsprechend nicht in Betracht, weshalb die Strafuntersuchung unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse einzustellen sei (Einstellungsverfügung, E. 10).
2.3. Die Staatsanwaltschaft hält an der verfügten Einstellung des Strafverfahrens fest und beantragt im Beschwerdeverfahren die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG act. A.2). Der Beschwerdegegner beantragt ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdeführer (KG act. A.3).
2.4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1. m.w.H.).
Ein Fall von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2, mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt indes grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2.).
2.5. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen (mehrfacher) fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
2.6. Was den Ablauf der vom Beschwerdegegner geleiteten Skitour vom 31. Januar 2015 betrifft, kann vorläufig von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden:
2.6.1. Der Beschwerdegegner traf sich mit den Skitour-Teilnehmenden am fraglichen Tag um ca. 7.45 Uhr im Reha-Zentrum in O.1_____. Dort informierte er die Anwesenden über die Lawinensituation, die Aufstiegsroute und den vorbehaltenen Entschluss betreffend Abfahrtsroute. Nach einer Funktionskontrolle der Lawinenverschüttetensuchgeräte (LVS-Geräte) brach die neunköpfige Gruppe um ca. 9.00 Uhr zur Tour auf. Nach zwei Verpflegungspausen erreichte die Gruppe kurz nach 13.00 Uhr den Gipfel des A._____, wo sie einen kurzen Halt machte. Während des Aufstiegs stellte sich heraus, dass bereits mehrere Personen den Unfallhang befahren hatten.
2.6.2. Vom Gipfel fuhr der Beschwerdegegner mit seiner Gruppe zunächst über den Gipfelsüdhang zum Kreuzungspunkt mit der Aufstiegsspur (Koordinaten _____). Der Beschwerdegegner erklärte hierzu, er habe diese Abfahrt genutzt, um das fahrerische Können der Teilnehmenden zu überprüfen. Dabei habe er festgestellt, dass G._____ am sichersten auf den Skis gestanden sei. Am erwähnten Kreuzungspunkt entfernte sich der Beschwerdegegner kurzzeitig von der Gruppe, um den Unfallhang mit den vorhandenen Abfahrtsspuren einzusehen und - wie bereits wiederholt beim Aufstieg - mit dem Skistock den Schneewiderstand zu prüfen. Schliesslich beurteilte er es als vertretbar, den späteren Unfallhang in Richtung Alphütte B._____ zu befahren. Vor der Abfahrt erteilte er - wie die meisten Gruppenmitglieder im Nachhinein bestätigen konnten - folgende Anweisungen:
Alle hätten rechts seiner Spur zu fahren.
Zwischen allen Personen sei ein Abstand von mindestens je 10 bis 20 m einzuhalten.
An letzter Stelle habe G._____ als sicherster Skifahrer zu fahren. 2.6.3. In der Folge fuhr der Beschwerdegegner als Erster in den Unfallhang. Als Zweiter folgte K._____. Die Reihenfolge der weiteren Personen konnte nicht abschliessend geklärt werden. Dabei hielten zumindest J._____ und K._____ im Hang kurz an, wodurch es bei der Abfahrt auch zu Positionswechseln gekommen sein kann.
2.6.4. Beim Unfallhang handelt es sich um einen Hangbereich im orographisch rechten Teil des vom A._____ nach Osten abfallenden grossen Hanges. Dieser ist im oberen Teil leicht muldenförmig und wird orographisch links durch einen schwach ausgeprägten Rücken begrenzt, der den Unfallhang optisch vom grossen, sehr steilen Osthang des A._____ abgrenzt. Der Unfallhang ist rund 170 m hoch, nach Nordost ausgerichtet und die obere Hälfte ist der Hangneigungsklasse 30 bis 35 Grad zuzuordnen. Unterhalb ist der Hang flacher.
2.6.5. Als sich ein Teil der Gruppe noch im Unfallhang befand, löste sich dort eine primäre Lawine. Gemäss Aussagen von Zeugen löste sich kurze Zeit später im orographisch links angrenzenden, 35 bis 40 Grad steilen grossen Osthang eine zweite Lawine. Diese Schneemassen haben die - wohl zumindest teilweise schon von der Primärlawine erfassten - Gruppenmitglieder in Richtung Alp B._____ geschoben und bis zu 2.5 m tief verschüttet.
2.6.6. Der voraus fahrende Gruppenleiter, D._____, wurde als einziger von der Lawine nicht erfasst. Die Gruppenmitglieder E._____, F._____ und G._____ konnten trotz sofort eingeleiteter Rettung nur noch tot aus den Schneemassen geborgen werden. H._____ und I._____ wurden in Spitäler nach O.2_____ und O.3_____ verbracht, wo sie ihren Verletzungen am 31. Januar 2015 bzw. am 1. Februar 2015 erlagen. J._____ und K._____ wurden beim Unfall verletzt. L._____ konnte von anderen Alpinisten unverletzt geborgen werden.
Alle Gruppenmitglieder trugen zum Ereigniszeitpunkt korrekt eingeschaltete LVS-Geräte und führten Sondierstangen sowie Lawinenschaufeln mit.
2.6.7. Die Unfalltour war Bestandteil des Tourenprogramms 2015 der C._____-Sektion _____ und clubintern zur (unentgeltlichen) Teilnahme ausgeschrieben. Gemäss Ausschreibung war für die als "wenig schwierig" ("WS") eingestufte Tour der Beschwerdegegner als ehrenamtlich tätiger C._____-Tourenleiter verantwortlich. Alle schliesslich für die Unfalltour angemeldeten Personen waren C._____-Mitglieder und nahmen öfters an Skitouren teil. Verschiedene Gruppenmitglieder hatten auch entsprechende Kurse besucht. Den Tourenleiter kannten die Teilnehmenden vor dem 31. Januar 2015 grösstenteils nicht.
2.7. Bezüglich Wetter-, Temperatur und Windverhältnissen sowie hinsichtlich der Lawinensituation hielt das von der Staatsanwaltschaft Graubünden in Auftrag gegebene Gutachten (StA act. 8.35), was folgt, fest:
2.7.1. In der Woche vor dem 31. Januar 2015 steuerte ein Tiefdrucksystem mit Zentrum über Norwegen in einer nordwestlichen Höhenströmung polare Luftmassen nach Mitteleuropa. Dementsprechend war die Witterung im zu beurteilenden Gebiet geprägt von weitgehend bewölktem Himmel, leicht unterdurchschnittlichen Temperaturen und mehreren Schneefällen bis in tiefe Lagen. Nachdem es Anfangs der Woche schon intensive Niederschläge von bis zu 50 cm innerhalb von zwei Tagen am östlichen Alpennordhang und in Nordbünden gegeben hatte, setzte dort am Mittwoch Abend mit dem Eintreffen eines Frontensystems auf der Alpennordseite erneut Schneefall ein und der Wind blies in Gipfellagen meist mässig, teils stark aus westlichen und nordwestlichen Richtungen. Während die Neuschneesumme von drei Tagen (29. bis 31. Januar 2015) in O.5_____ 1610 m ü. M. (rund 10 km nördlich des A._____) 44 cm betrug, nahm sie nach Süden und Osten hin ab und betrug z.B. im rund 7 km südlich des A._____ gelegenen O.6_____ 1090 m ü. M. noch 23 cm. Die Gutachter schätzen, dass binnen dreier Tage bis zum Morgen des 31. Januar 2015 im zu beurteilenden Gebiet 20 bis 30 cm Schnee gefallen sei (Gutachten, S. 3). Am Unfalltag selbst kam es in der betreffenden Region zu einer kurzen Beruhigung der Wetterlage, bevor am Abend eine weitere Störung eintraf.
2.7.2. Am 31. Januar 2015 waren nach dem Abklingen der Niederschläge in den Morgenstunden Aufhellungen bei niedrigen Lufttemperaturen um -9°C auf 2000 m ü. M. und nur noch schwache bis mässige Winde prognostiziert. Gemäss Gutachter sei das Wetter am Unfalltag wie in der Vorhersage erwartet eingetreten, wobei die Windgeschwindigkeiten in den Gipfellagen der Region höchstens schwach gewesen seien und unter den erwarteten Geschwindigkeiten gelegen hätten. In Bezug auf das Wetter hätten somit günstige Tourenverhältnisse geherrscht (Gutachten, S. 4).
2.7.3. Im Lawinenbulletin vom 30. Januar 2015 (17.00 Uhr) wurde die Lawinengefahr im betreffenden Gebiet als "erheblich" prognostiziert (Gebiet E). Als Gefahrenstellen wurden Hänge aller Expositionen oberhalb von 1800 m ü. M. bezeichnet und die zu erwartende Gefahrensituation wurde mit den beiden Mustern (Lawinenproblemen) "Neuschnee" und "Triebschnee" beschrieben. Im Lawinenbulletin vom 31. Januar 2015 von 8.00 Uhr wurde die Lawinensituation für das betreffende Gebiet gleich wie am Vorabend eingeschätzt; es gab keine Änderungen.
2.8.1. Aufgrund der geschilderten Umstände hielten die Gutachter fest, dass es sich beim Unfallhang klarerweise um einen potentiellen Lawinenhang gehandelt habe, was vom Tourenleiter auch erkannt worden sei. Befänden sich Spuren in einem Hang, d.h. sei der Hang vorgängig befahren worden, bestehe für nachfolgende Befahrungen grundsätzlich eine kleinere Wahrscheinlichkeit für eine Lawinenauslösung. Die Tatsache, dass vor dem Unfall bereits mehrere Wintersportler den Unfallhang befahren hätten, deute darauf hin, dass auf der gewählten Abfahrtsroute das Risiko einer Auslösung nicht ausgesprochen hoch gewesen sei. Auch wenn Spuren in einem Hang nicht auf sichere Verhältnisse schliessen liessen, so handle es sich bei den durch Skifahrer entstandenen Spuren doch um einen reellen Test der Schneedeckenstabilität mit günstigem Ausgang. Je mehr Spuren in einem Hang vorhanden seien, desto besser lasse sich die Hangstabilität beurteilen. Es habe in Bezug auf die Verhältnisse keine weiteren Hinweise gegeben, dass der spätere Unfallhang als besonders gefährlich hätte beurteilt werden müssen. In Bezug auf die Geländeeigenschaften sei zu bemerken, dass man sich am Fusse des Unfallhanges in einem Bereich befinde, der von grossen Hängen umgeben sei. Dies sei vor allem nach dem Unfall offensichtlich geworden. Solche Geländeeigenschaften würden besondere Vorsicht in Situationen erfordern, in denen mit Fernauslösungen zu rechnen sei. Grundsätzlich sei bei erheblicher Lawinengefahr die Gefahr von Fernauslösungen zu beachten. Fernauslösungen seien bei grosser Lawinengefahr typisch und träten bei erheblicher Lawinengefahr vor allem gegen den oberen Rand der Gefahrenstufe hin auf. Im Lawinenbulletin werde bei erheblicher Lawinengefahr oft auf Fernauslösungen hingewiesen, um klar zu machen, dass es sich um eine eher kritische Situation handle. Im gültigen Lawinenbulletin für das Unfallgebiet hätten Fernauslösungen keine Erwähnung gefunden, wohl aber im Gefahrenbeschrieb für andere Regionen. Die in kritischen Situationen typischen Risse seien nicht, Wumm-Geräusche lediglich von einem Skitourengeher beobachtet bzw. wahrgenommen worden. In Anbetracht dessen gelangten die Gutachter zum Schluss, dass am Unfalltag im Unfallhang nicht mit Fernauslösungen habe gerechnet werden müssen. Es sei für den Tourenleiter somit nicht zu erkennen gewesen, dass seine Gruppe im unteren Teil des Unfallhanges durch eine Lawine aus dem grossen Osthang des A._____ gefährdet sein könnte (vgl. Gutachten, S. 7 f.).
2.8.2. Wie das Schneeprofil vom Unfalltag am Lawinenanriss zeige, sei die Schneebrettlawine in einer schwachen Schicht (eingeschneiter Oberflächenreif) angebrochen. Die Anrisshöhe habe am Profilort 70 cm betragen. Die Auslösung sei höchstwahrscheinlich durch die lokalen Zusatzbelastungen der abfahrenden Tourengruppe erfolgt. Es sei davon auszugehen, so die Gutachter weiter, dass die Lawine durch die Belastung einer Einzelperson ausgelöst worden sei, da es keine Anhaltspunkte gebe, dass sich Gruppenmitglieder einander auf wenige Meter genähert hätten, so dass sich die Zusatzbelastungen addiert hätten. Die Gutachter erachten die Wahrscheinlichkeit eines spontanen Abganges als äusserst gering. Die meteorologischen Bedingungen für Spontanauslösungen seien nicht gegeben gewesen und es seien keine weiteren spontanen Lawinen in der näheren Umgebung beobachtet worden. Auch eine Auslösung der Lawine durch Drittpersonen werde als kaum wahrscheinlich angesehen (Gutachten, S. 8).
2.8.3. Das Gutachten hält weiter fest, der Tourenleiter habe angeordnet, dass alle Gruppenmitglieder rechts von seiner Spur fahren sollten; er selber habe beabsichtigt, am linken Rand der bestehenden Spuren zu fahren. Zusätzlich existiere ein GPS-Track von L._____, aus dem hervorgehe, dass L._____ im Vergleich mit dem GPS-Track von O._____, einem Tourengeher, der den Hang vor der Tourengruppe des Beschwerdegegners befahren habe, auf einer Meereshöhe von etwa 2200 m nach Norden und somit orographisch nach links gefahren sei und folglich den Bereich mit den vielen Spuren verlassen haben dürfte. Die Gutachter gingen im Folgenden von der Konstellation aus, dass L._____ den Bereich der bereits vorhandenen Spuren im Unfallhang verlassen hat, hielten indes fest, es sei nicht möglich, die Lawinenauslösung einer einzelnen Person zuzuordnen. Ausserdem könne nicht beurteilt werden, ob eine Person, die ausserhalb oder innerhalb des Spurbandes abgefahren sei, die Lawine ausgelöst habe. Die entsprechenden Wahrscheinlichkeiten seien in beiden Fällen in etwa ähnlich gross gewesen (vgl. Gutachten, S. 9 f.).
2.8.4. Bezüglich der Frage, wie die Gutachter den Entscheid des Beschwerdegegners, den späteren Unfallhang mit seiner Gruppe zu befahren, beurteilten, hielten diese fest, beim Unfallhang habe es sich grundsätzlich um einen potentiellen Lawinenhang gehandelt. Dieser sei der Hangneigungsklasse 30 bis 35 Grad zuzuordnen. Da dieser Hang bereits viele Spuren aufgewiesen habe, die Beobachtungen nicht auf Fernauslösungen hingedeutet hätten und das Lawinenbulletin nicht vor Fernauslösungen oder grösseren Lawinen gewarnt habe, entspreche es in solchen Situationen bei erheblicher Lawinengefahr gängiger Praxis, nicht den "ganzen" Hang - d.h. nicht auch den gesamten grossen Osthang des A._____, der zum Teil 35 bis 40 Grad steil sei - für die Beurteilung der Steilheit im Rahmen der Tourenplanung miteinzubeziehen. Gemäss der Grafischen Reduktionsmethode (GRM) stelle das Befahren des 30 bis 35 Grad steilen Unfallhanges bei erheblicher Lawinengefahr ein "erhöhtes" Risiko dar ("oranger" Bereich), das mit geeigneten Vorsichtsmassnahmen zu reduzieren sei. Während die Grafische Reduktionsmethode im Einzelhang für wenig erfahrene Personen eine wesentliche Hilfe darstelle, könnten erfahrene Personen eine differenziertere Betrachtung vornehmen und zusätzlich hangspezifische Faktoren berücksichtigen. Neben Informationen aus der Tourenplanung bildeten die eigenen Beobachtungen während des Tages die Basis für die Beurteilung des Einzelhanges. Insofern sei zu beachten, dass es im zu beurteilenden Fall keine Anzeichen für besonders viel Neu- oder Triebschnee gegeben habe. Vor einer ungünstigen Altschneesituation sei ebenfalls nicht gewarnt worden. Im Hang seien bereits viele Spuren vorhanden gewesen, die einer Linie der geringsten Neigung gefolgt seien. Im Unfallhang gebe es im Weiteren auch keine ungünstigen Geländeformen. Schliesslich scheine der Tourenleiter gemäss Zeugenaussagen keine Hinweise darauf gehabt zu haben, dass die Gruppenmitglieder der Abfahrt nicht gewachsen sein würden. Dies alles deute darauf hin, dass es keine Hinweise gegeben habe, die den Hang als besonders kritisch hätten erscheinen lassen und der Gruppe am betreffenden Tag einen Verzicht nahegelegt hätten. Die Risikoschätzung mithilfe der Grafischen Reduktionsmethode könne mit risikoerhöhenden und -mindernden Faktoren ergänzt werden. Im zu beurteilenden Fall seien die Faktoren "grosse Gruppe" und "grosser Hang" eher ungünstig, während die Tatsache, dass der Hang bereits viele Spuren (mindestens 15) aufgewiesen habe und generell wohl regelmässig befahren werde, als risikomindernd zu werten (vgl. Gutachten, S. 11 f.). Das Befahren eines "grossen Hanges" mit einer "grossen Gruppe" unter den gegebenen Verhältnissen erfordere grundsätzlich eine klare Kommunikation betreffend die Formation in der Abfahrt und des Sammelpunktes. Um das Risiko einer Auslösung zu reduzieren, gelte es, Abstände zwischen den Abfahrenden einzuhalten und Sammelpunkte im Hang zu vermeiden. Der Tourenleiter habe einen Mindestabstand von 10 bis 20 m zwischen den abfahrenden Teilnehmern vorgegeben und einen Schlussmann bestimmt. Damit habe die Auslösewahrscheinlichkeit verringert werden können, indem eine grosse Belastung durch sich einander nähernde Skifahrer ausgeschlossen worden sei. Grössere Abstände wären, so die Gutachter, zwar grundsätzlich empfehlenswert gewesen und würden in der Praxis auch häufig angeordnet. Die effektivste Massnahme sei indes das Einzelfahren. Die Anordnung des Einzelfahrens ziele darauf ab, dass sich nach Möglichkeit immer nur eine Person im Gefahrenbereich befinde. Damit solle sichergestellt werden, dass im Falle einer Lawinenauslösung nur eine Person erfasst werde, vorausgesetzt die anderen Gruppenmitglieder warteten an sicheren Sammelpunkten. Im zu beurteilenden Fall sei davon auszugehen, dass diese Vorsichtsmassnahme zu einer geringeren Anzahl an Verschütteten und letztlich somit zu weniger Todesopfern geführt hätte. Im Nachhinein scheine klar, dass die Anweisung zum Einzelfahren die Konsequenzen der Lawine vermutlich verringert hätte. Es lasse sich jedoch nicht beurteilen, ob das Einzelfahren die Auslösung der Lawine verhindert hätte (vgl. Gutachten, S. 13 f.). Sehr versierte Tourenleiter und Bergführer, die bei grossen Unsicherheiten in der Beurteilung der Lawinengefahr den Fokus auf mögliche Konsequenzen einer Lawinenauslösung richteten, würden Einzelfahren als Standardmassnahme anordnen, falls die Verhältnisse besondere Vorsicht erforderten. In diesem Sinne werde die Unterlassung des Tourenleiters, Einzelfahren anzuordnen, als nicht optimal beurteilt. Aufgrund der schwierigen Erkennbarkeit werde es allerdings als vertretbar erachtet, dass der Tourenleiter Einzelfahren nicht angeordnet habe (vgl. Gutachten, S. 17).
2.8.5. In ihrer Ergänzung zum Gutachterauftrag vom 18. April 2017 (StA act. 8.46) halten die Gutachter in Bezug auf die Einzelbefahrung des Unfallhanges fest, dass im zu beurteilenden Fall ein Sammelpunkt bei der Alphütte B._____ ungeeignet gewesen sei, da diese zu weit weg vom Unfallhang sei und teilweise wohl keine direkte Sicht bestehe. Ein Sammelpunkt hätte damit im Bereich des Hangfusses gewählt werden müssen. Hätte der Tourenleiter also Einzelfahren angeordnet und am Fuss des Osthanges einen Sammelpunkt bestimmt, sei es durchaus möglich, dass sich im Falle einer Lawinenauslösung der Sammelpunkt im Bereich der grossen Lawine aus dem Osthang befunden hätte. Damit sei ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass doch mehrere Mitglieder der Gruppe erfasst und verschüttet worden wären. Insofern hätte das Anordnen des Einzelfahrens nicht zwingend zu einem geringeren Schadensausmass geführt, wie noch im Gutachten angenommen worden sei.
2.9. Die Beschwerdeführer bringen gegen die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Gutachter eine Reihe von Einwänden vor. Sofern erforderlich, ist darauf im Folgenden einzugehen.
2.9.1. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass sich die Gutachter des SLF in einer "problematischen Stellung" befinden würden. Ein entsprechendes Ausstandsgesuch wird jedoch explizit nicht gestellt (vgl. Beschwerde, S. 4 f.), sodass es - namentlich auch in Anbetracht des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens - hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Im Übrigen wäre ein entsprechendes Ausstandsgesuch ohnehin verspätet (vgl. Art. 183 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 58 Abs. 1 StPO ["ohne Verzug"]). Es wird Aufgabe des Sachgerichtes sein, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen, wobei auch der Frage nachzugehen sein wird, inwieweit im Einzelnen auf die gutachterlichen Feststellungen abgestellt werden kann (vgl. unten Erwägung 3).
2.9.2. Die Beschwerdeführer monieren die Vorgehensweise der Gutachter, wonach diese für die Eruierung der für den Unfalltag relevanten Neuschneemenge (lediglich) auf die dem Unfalltag vorangegangenen drei Tage abgestellt hätten. Vielmehr sei für den Unfalltag von einer relevanten Neuschneemenge von mindestens 50 bis 80 cm auszugehen, womit die kritische Neuschneemenge nicht nur erreicht, sondern weit überschritten worden sei. Diese Neuschneemenge entspreche den addierten Neuschneemengen der letzten sieben Tage vor der geplanten Tour, worauf angesichts täglichen Neuschneefalls bei tiefen Temperaturen abzustellen gewesen wäre (Beschwerde, S. 8 f.).
Es dürfte anerkannter Praxis entsprechen, bei der Einschätzung der Lawinengefahr die Neuschneemenge der vorangegangenen drei Tage zu berücksichtigen. Warum von dieser Regel im vorliegenden Fall abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich, kann vorliegend aber letztlich offen gelassen werden. Immerhin ist anzumerken, dass sich der Neuschnee wohl auch bei über längere Zeit mit fortgesetztem Schneefall setzen bzw. mit der bereits bestehenden Schneedecke verfestigen dürfte. Zu hinterfragen ist indes die von den Gutachtern ermittelte Neuschneemenge im Unfallhang von 20 bis 30 cm. Gemäss Gutachten nahm die Neuschneemenge gegen Süden und Osten ab. Im südlicher gelegenen O.6_____ auf einer Höhe von 1090 m ü. M. wurde für den entsprechenden Zeitraum eine Neuschneesumme von 23 cm gemessen (Gutachten, S. 3). Insofern ist nicht nachvollziehbar, wenn die Gutachter für den weiter nördlich und rund 1000 m höher gelegenen Unfallhang von einem Bandbreitenminimum (20 cm) ausgehen, das unter dem Wert der in O.6_____ gemessenen Menge (23 cm) liegt. Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, die Experten hätten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar dargelegt. Zudem habe sich Dr. M._____ noch am Unfalltag ins Lawinengebiet begeben und dort ein Schneeprofil erstellen können (vgl. KG act. A.2). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Gutachter die relevante Neuschneemenge nicht anhand des Schneeprofils bestimmten, sondern anhand von Messwerten von in der näheren Umgebung gelegenen Messstationen schätzten. Eine Bezugnahme bei dieser Schätzung auf das von Dr. M._____ am Unfalltag angelegte Schneeprofil geht aus dem Gutachten nicht hervor. Die relevante Neuschneemenge im Unfallhang dürfte angesichts der aktenkundigen Messwerte von nahe gelegenen Messstationen wohl eher mehr als 30 cm betragen haben.
2.9.3. Die Beschwerdeführer beanstanden im Weiteren, die im Gutachten vorgenommene Trennung zwischen "grossem Osthang" und "Unfallhang" sei unzulässig. Da erhebliche Lawinengefahr geherrscht habe, hätte, so die Beschwerdeführer weiter, der gesamte Osthang in die Beurteilung miteinbezogen werden müssen (Beschwerde, S. 5 f.). Ungenau sei sodann die Angabe, der "Unfallhang" sei der Hangneigungsklasse 30 bis 35 Grad zuzuordnen (Beschwerde, S. 6).
Wie der Beilage 5 des Gutachtens entnommen werden kann, ist die Zuordnung des Unfallhanges zur Hangneigungsklasse 30 bis 35 Grad korrekt. Was die Beschwerdeführer daraus ableiten wollen, dass das SLF in der Rubrik "Aktuelle Unfälle" auf ihrer Homepage die massgebende Steilheit mit "ca. 35°" angegeben hat (vgl. Beschwerde, S. 7), ist nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt darin kein Widerspruch zu den entsprechenden Feststellungen im Gutachten. Ob der grosse Osthang in die Risikobeurteilung hätte miteinbezogen werden müssen, ist dagegen eine andere Frage, die nicht hier entschieden zu werden braucht (vgl. unten Erwägung 3).
2.9.4. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, angesichts der (erkennbaren) Umstände hätte der Beschwerdegegner eine Einzelbefahrung des Hanges anordnen oder auf eine Befahrung gänzlich verzichten müssen. Im Übrigen gehe die Staatsanwaltschaft von einem anderen Sachverhalt als die Gutachter aus. Letztere hätten vorgebracht, es gebe keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass sich die Tourenteilnehmer angenähert hätten, weshalb davon auszugehen sei, eine einzelne Person habe die Lawine ausgelöst. Mit keinem Wort würden die Gutachter auf die Tatsache eingehen, dass zwei Teilnehmer unmittelbar vor der Lawinenauslösung im Hang angehalten hätten (Beschwerde, S. 12 f.). Ausserdem habe der Beschwerdegegner keine Möglichkeit gehabt, die Einhaltung seiner Anordnungen zu kontrollieren, da er als erster abgefahren sei. Schliesslich seien die angeordneten Sicherheitsabstände von 10 bis 20 m nicht ausreichend gewesen (Beschwerde, S. 20).
Die Gutachter halten fest, es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich Gruppenmitglieder im Unfallhang einander auf wenige Meter genähert hätten. Insofern seien die Zusatzbelastungen durch die einzelnen Personen der Tourengruppe nicht zu addieren (vgl. Gutachten, S. 8). Diese Ausführungen sind immerhin in Zweifel zu ziehen. So ist einerseits davon auszugehen, dass ein oder zwei Mitglieder der Tourengruppe im Unfallhang angehalten haben. Andererseits kann angenommen werden, dass die einzelnen Personen den Unfallhang mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten befahren haben. Bereits aus diesen Gründen kann eine Annäherung einzelner Mitglieder auf wenige Meter nicht ausgeschlossen werden. Untermauert wird dies denn auch durch die Tatsache, dass mehrere Mitglieder der Tourengruppe eine Person sollen sagen gehört haben, dass sich eine Lawine ausgelöst habe bzw. ihnen nähere. Denn bei einem Abstand von 10 bis 20 m wäre dies unter Berücksichtigung des Fahrtwindes, der Konzentration auf das eigene Fahren und des Tragens eines Helms (oder einer Mütze) kaum möglich. Es kann somit schwerlich angenommen werden, dass die vorgegebenen Abstände zu keiner Zeit unterschritten worden sind. Insofern kann auch nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Lawine durch die Zusatzbelastung lediglich einer einzelnen Person ausgelöst worden ist. Denn die Schlussfolgerung der Gutachter, dass die Lawine durch eine Einzelperson ausgelöst worden sei, beruht auf der Annahme, dass sich die Einzelpersonen im Unfallhang nicht auf wenige Meter genähert hätten. Wie gezeigt, ist diese Annahme in Zweifel zu ziehen, sodass auch der Schlussfolgerung, die Lawine sei durch die Zusatzbelastung einer einzelnen Person ausgelöst worden, nicht ohne weiteres gefolgt werden kann.
2.9.5. Geht man davon aus, dass die Anweisungen des Tourenleiters bezüglich Einhalten der vorgegebenen Abstände nicht (durchwegs) eingehalten wurden, so gilt es zu prüfen, ob dies dem Tourenleiter angelastet werden kann. Dabei ist grundsätzlich zu bemerken, dass das Prinzip der Eigenverantwortung im Alpinismus einen hohen Stellenwert einnimmt (dazu eingehend Erik Lustenberger, Die Eigenverantwortung im Alpinismus, HAVE 2013, S. 115 ff.). Andererseits stellt die Nichtbefolgung einer Weisung des Führers bzw. Leiters ein grobes Selbstverschulden des Teilnehmers dar, sofern sie auf pflichtwidriger Unvorsichtigkeit (oder gar Vorsatz) beruht. Im vorliegenden Zusammenhang ist zu bedenken, dass Fahrfehler grundsätzlich dem besten Fahrer passieren können bzw. dass auch der beste Fahrer unter Umständen dazu gezwungen ist, in einem Hang anzuhalten. Diese Erfahrungstatsache wiederum hat jedoch auch vom Tourenleiter in seine Überlegungen einzufliessen bei der Frage, auf welche Weise ein bestimmter Hang zu befahren sei. Mit anderen Worten kann er sich nur dann auf die Erteilung einer bestimmten Weisung berufen, wenn deren Einhaltung aufgrund der konkreten Umstände vernünftigerweise erwartet werden darf.
In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführer vor, dem Beschwerdegegner habe zur Beurteilung der skifahrerischen Fähigkeiten der Tourenteilnehmer ausschliesslich der wenig aussagekräftige Aufstieg sowie die sehr kurze Abfahrt vom Gipfel bis zum Einstieg in den Osthang zur Verfügung gestanden. Im Moment, als der Beschwerdegegner die Anordnung hinsichtlich Abfahrtskorridor sowie Verzicht auf Einzelbefahrung getroffen habe, habe er sich noch kaum ein Bild über die skifahrerischen Fähigkeiten der ihm anvertrauten Teilnehmer der von ihm geführten Tourengruppe machen können (Beschwerde, S. 10). Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, der Beschwerdegegner habe während der (ersten) Abfahrt über den Gipfelsüdhang zum Kreuzungspunkt genutzt, um das fahrerische Können der Teilnehmenden zu prüfen. Dabei hätten sich keine Hinweise auf fahrtechnische Schwierigkeiten ergeben (Einstellungsverfügung, E. 5). Es stellt sich aber in der Tat die Frage, ob diese recht kurze Abfahrt genügen konnte, damit der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, dass seine Anweisungen im Unfallhang eingehalten werden könnten, zumal er voraus fuhr und zumindest nicht die ganze Zeit nach hinten schauen und die Fahrweise der Teilnehmenden beobachten konnte. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht von vornherein gesagt werden, der Beschwerdegegner habe in ausreichender Weise und damit sorgfaltsgemäss dafür gesorgt, dass seine Anweisungen eingehalten würden. Insofern lässt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, dass eine Einzelbefahrung nicht nötig gewesen wäre.
2.9.6. Die Beschwerdeführer machen des Weiteren geltend, bei Einzelbefahrung und Bestimmung eines sinnvollen Sammelpunktes ausserhalb des Auslaufbereichs einer möglichen Lawine wäre ausschliesslich die lawinenauslösende Person verschüttet worden. Das Schadensausmass wäre bei pflichtgemässer Sorgfalt somit wesentlich geringer gewesen (Beschwerde, S. 24).
Bezüglich der Variante der Einzelbefahrung hielten die Gutachter ursprünglich fest, diese stelle die effektivste Vorsichtsmassnahme dar. Sie ziele darauf ab, dass sich nach Möglichkeit immer nur eine Person im Gefahrenbereich befinde. Damit solle sichergestellt werden, dass im Falle einer Lawinenauslösung nur eine Person erfasst werde, vorausgesetzt die anderen Gruppenmitglieder warteten an sicheren Sammelpunkten. Im zu beurteilenden Fall sei davon auszugehen, dass diese Vorsichtsmassnahme zu einer geringeren Anzahl an Verschütteten und letztlich somit zu weniger Todesopfern geführt hätte. Im Nachhinein scheine klar, dass die Anweisung zum Einzelfahren die Konsequenzen der Lawine vermutlich verringert hätte (vgl. Gutachten, S. 13 f.). Sehr versierte Tourenleiter und Bergführer, die bei grossen Unsicherheiten in der Beurteilung der Lawinengefahr den Fokus auf mögliche Konsequenzen einer Lawinenauslösung richteten, würden Einzelfahren als Standardmassnahme anordnen, falls die Verhältnisse besondere Vorsicht erforderten. In diesem Sinne werde die Unterlassung des Tourenleiters, Einzelfahren anzuordnen, als nicht optimal beurteilt. Aufgrund der schwierigen Erkennbarkeit werde es allerdings als vertretbar erachtet, dass der Tourenleiter Einzelfahren nicht angeordnet habe (vgl. Gutachten, S. 17). In ihrer Ergänzung zum Gutachterauftrag vom 18. April 2017 (StA act. 8.46) weichen die Gutachter von dieser Schlussfolgerung insofern ab, als sie festhielten, es sei nicht ausgeschlossen, dass trotz Einzelbefahrung des Unfallhanges mehrere Mitglieder der Gruppe erfasst und verschüttet worden wären, sodass - entgegen dem, was noch im Gutachten angenommen worden sei - das Anordnen des Einzelfahrens nicht zwingend zu einem geringeren Schadensausmass geführt hätte. Denn im zu beurteilenden Fall sei ein Sammelpunkt bei der Alphütte B._____ ungeeignet gewesen, da diese zu weit weg vom Unfallhang sei und teilweise wohl keine direkte Sicht bestehe. Ein Sammelpunkt hätte damit im Bereich des Hangfusses gewählt werden müssen. Hätte der Tourenleiter also Einzelfahren angeordnet und am Fuss des Osthanges einen Sammelpunkt bestimmt, sei es durchaus möglich, dass sich im Falle einer Lawinenauslösung der Sammelpunkt im Bereich der grossen Lawine aus dem Osthang befunden hätte.
Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Einstellungsverfügung fest, sollte sich eine Einzelbefahrung des Unfallhanges aufgedrängt haben, würde es am hypothetischen Kausalzusammenhang fehlen (Einstellungsverfügung, E. 10). Die Staatsanwaltschaft begründet diese Schlussfolgerung zwar nicht weiter; es kann aber angenommen werden, dass sie sich hierbei auf die zuvor wiedergegebene Einschätzung der Gutachter in der Ergänzung zum Gutachterauftrag stützt. Bei Lichte besehen geht es dabei um die sogenannte Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses, wonach zu untersuchen ist, ob der Erfolgseintritt gerade auf die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt zurückzuführen ist. Das Bundesgericht prüft in diesem Zusammenhang, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten ausgeblieben wäre. Da sich ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang nicht mit Gewissheit beweisen lässt, genügt es für die Zurechnung des Erfolges, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (vgl. etwa BGE 130 IV 7 E. 3.2.).
Zunächst ist festzuhalten, dass die diesbezügliche Einschätzung der Gutachter im Gutachten wenig schlüssig erscheint. So bezeichnen sie es zum einen als nicht optimal, dass keine Einzelbefahrung angeordnet worden sei, und weisen darauf hin, dass sehr versierte Tourenleiter und Bergführer, die bei grossen Unsicherheiten in der Beurteilung der Lawinengefahr den Fokus auf mögliche Konsequenzen einer Lawinenauslösung richteten, Einzelfahren als Standardmassnahme anordnen würden, falls die Verhältnisse besondere Vorsicht erforderten. Ungeachtet dessen halten sie die vom Beschwerdegegner gewählte Gruppenbefahrung des Unfallhanges im Ergebnis als vertretbar. Dabei handelt es sich indes - wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen (vgl. Beschwerde, S. 23) - um eine Wertung, die letztlich den Strafbehörden verbleibt. Im Weiteren gingen die Gutachter zunächst davon aus, dass eine Einzelbefahrung zu einer geringeren Anzahl an Verschütteten und letztlich somit zu weniger Todesopfern geführt hätte. In der Ergänzung zum Gutachterauftrag verneinen sie dann aber die zuvor angenommene Erfolgsrelevanz und halten fest, ein bei Einzelbefahrung geeigneter Sammelpunkt hätte sich im Gefahrenbereich der Lawine befunden, sodass auch in diesem Fall mehrere Mitglieder der Gruppe erfasst und verschüttet worden wären. Das Anordnen des Einzelfahrens hätte deshalb - so die Gutachter - nicht zwingend zu einem geringeren Schadensausmass geführt. Ob tatsächlich kein idealer Sammelpunkt ausserhalb des späteren Lawinenkegels hätte gewählt werden können, ist jedoch immerhin in Frage zu stellen. So hätte möglicherweise der vom Abfahrtspunkt sehr gut einsehbare kleine Hügel südwestlich der Alphütte B._____ (vgl. etwa Gutachten, S. 16, Abbildung 5) in Betracht gezogen werden können, zumal sich die Lawine vor diesem Hügel offenbar staute (vgl. hierzu insb. die Fotos Nr. 7-8 von StA act. 4.4). Falls aber kein geeigneter Sammelpunkt an einer "ungefährlichen" Stelle hätte gewählt werden können, hätte sich die Frage gestellt, ob es vertretbar sei, den Hang überhaupt zu befahren.
3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass in Anbetracht der geschilderten Umstände nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch des Beschwerdegegners ausgegangen werden kann. Die Einstellung des Strafverfahrens verletzt daher - insbesondere auch angesichts der Schwere der Tatfolgen - den Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifel Anklage zu erheben ist. Auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer braucht an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden. Es wird Aufgabe des Sachgerichtes sein, sowohl eine umfassende Beweiswürdigung als auch eine eingehende rechtliche Auseinandersetzung mit der in Fällen wie dem vorliegenden von Tourenleitern zu erwartenden Vorsichtsmassnahmen vorzunehmen. Dabei wird auch ein allfälliges Fehlverhalten von L._____ und dessen Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners zu thematisieren sein. Insofern braucht auch der Antrag der Beschwerdeführer um eine weitergehende Auswertung des GPS-Tracks von L._____ (vgl. Beschwerde, S. 21) nicht an dieser Stelle behandelt zu werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Praxisgemäss ist auf Weisungen an die Staatsanwaltschaft zu verzichten, zumal hierfür keine hinreichende Veranlassung besteht (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 6 vom 13. Mai 2015, E. 5).
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt.
4.2. Im Weiteren hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschrift erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Der Kanton Graubünden hat X.A._____, X.B._____, X.C._____, X.D._____, X.E._____, X.F._____ sowie X.G._____ für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: