Beschluss vom 13. Juni 2023
Referenz SK2 21 7
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Richter
Gustin, Aktuar
Parteien A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff
Via dil Parc 2b, 7018 Flims Waldhaus
gegen
B._____ Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf
Gäuggelistrasse 16, Postfach 580, 7001 Chur
Gegenstand üble Nachrede und Drohung
Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13.01.2021, mitgeteilt am 28.01.2021 (Proz. Nr. VV.2016.1832)
Mitteilung 15. Juni 2023
A. A._____ reichte mit Schreiben vom 27. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafantrag gegen drei Angestellte des C._____ und gegen weitere unbekannte Beteiligte ein. Unter anderem warf er dem Sanitäter B._____ vor, dieser habe ihn am Abend des 28. August 2014 in seinem Patientenzimmer aufgesucht und ihn dort bedroht und herabgewürdigt. Konkret soll B._____ dabei gesagt haben, dass er ihn *"am liebsten gegen die Decke werfen würde"*und er froh sein solle, dass er seinen bevorstehenden Transport nach D._____ nicht mache, da er sonst "für nichts garantieren könne". Zudem seien Aussagen gemacht worden, welche als Morddrohungen wahrgenommen werden könnten.
B. Nach Eingang der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graubünden am 28. November 2014 führte diese zusammen mit der Kantonspolizei Graubünden bis im Juni 2020 verschiedene Untersuchungshandlungen durch, ohne die Untersuchung abzuschliessen.
C. Am 9. Juni 2020 erhob A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Mit Beschluss vom 30. September 2020 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Staatsanwaltschaft Graubünden an, das Strafverfahren VV.2016.1832 unverzüglich weiterzubearbeiten und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen.
D. Nach weiteren Beweisabnahmen kündigte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Parteimitteilung vom 29. Oktober 2020 den Abschluss der Strafuntersuchung an und stellte den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. Gleichzeitig räumte sie den Parteien die Möglichkeit ein, Beweisanträge zu stellen.
E. Mit Schreiben vom 12. November 2020 beantragte A._____ die folgenden Beweisabnahmen:
1. Aktenedition aus Händen des C._____
Es seien aus Händen des C._____ sämtliche Akten im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt des Geschädigten herauszuverlangen. Dazu zählen auch insbesondere alle Akten im Zusammenhang mit allfälligen Administrativverfahren gegen die Beschuldigten betreffend die Vorfälle, welche die Tatvorwürfe umfassen, sowie auch alle Akten, welche über die Identität von Mitpatienten/Zimmergenossen des Geschädigten zum fraglichen Zeitpunkt Auskunft geben.
2. Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen
Es seien folgende Zeugen und/oder Auskunftspersonen einzuvernehmen:
a. Frau E._____; Frau E._____ war mindestens zum Zeitpunkt unmittelbar anwesend, als der Beschuldigte 3 möglicherweise das Berufsgeheimnis verletzte.
b. Frau Dr. iur. F._____, ehem. _____ im C._____ zum fraglichen Zeitpunkt, derzeitige Adresse unbekannt; Frau Dr. F._____ hat den Geschädigten im internen Beschwerdeverfahren des C._____ betreut und kann daher wahrscheinlich einschlägige Auskünfte über die Geschehnisse erteilen.
c. Frau Dr. med. G._____, aktuell Leitende Ärztin im C._____ und zum fraglichen Zeitpunkt Vertreterin des Spitals in internen Beschwerdeverfahren; Frau Dr. G._____ hat die Beschwerde der Mutter des Geschädigten, Frau E._____, intern im C._____ bearbeitet und kann daher wahrscheinlich einschlägige Auskünfte über die Geschehnisse erteilen.
d. Herr. Dr. H._____, _____ des C._____; Herr Dr. H._____ hat sich persönlich um die Aufklärung der fraglichen Vorfälle gekümmert und kann daher wahrscheinlich ebenfalls einschlägige Auskünfte über die Geschehnisse erteilen.
F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf weitere Beweiserhebungen und stellte das Strafverfahren gegen B._____ wie folgt ein:
1. Das Verfahren gegen B._____ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB und Drohung gemäss Art. 180 StGB wird eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'313.35 (Barauslagen: CHF 23.35, Untersuchungsgebühren: CHF 1'290.00) werden zu ¾ A._____ überbunden. ¼ der Verfahrenskosten trägt der Kanton. A._____ hat somit CHF 985.00 zu bezahlen.
3.a) B._____ erhält eine Anwaltskostenentschädigung in der Höhe von CHF 5'628.90.
b) Diese geht zu ¾ zu Lasten von A._____. ¼ der Anwaltskostenentschädigung trägt der Kanton.
c) A._____ hat B._____ somit eine Anwaltskostenentschädigung in der Höhe von CHF 4'221.65 zu bezahlen.
d) Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, CHF 1'407.25 auf das Konto IBAN CH ________________ lautend auf RA Martin Suenderhauf zu bezahlen.
G. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Er stellte die folgenden Anträge:
1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2021 im Strafverfahren VV.2016.1832 gegen den Beschwerdegegner 2, Herrn B._____, vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2. Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2, Herrn B._____, beförderlich fortzuführen und den Sachverhalt vollständig und umfassend abzuklären, insbesondere sei der Staatsanwaltschaft die verbindliche Weisung zu erteilen, zur Beurteilung der Strafsache sämtliche Akten im Zusammenhang mit allfälligen Administrativverfahren (Disziplinarverfahren oder dergleichen) betreffend die Vorfälle vom 27. August 2014 aus Händen des C._____ unverzüglich zu edieren und den Parteien betreffend diese Akten das rechtliche Gehör zu gewähren.
3. Es sei der Staatsanwaltschaft Graubünden die verbindliche Weisung zu erteilen, nach der vorbeantragten Aktenedition die relevanten Auskunftspersonen im Zusammenhang mit dem Strafantrag vom 27. November 2014 unverzüglich einzuvernehmen, namentlich Frau Dr. iur. F._____ sowie Dr. med. G._____ und evtl. Herr Dr. H._____.
4. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren VV.2016.1832 betr. den Beschwerdegegner 2, Herrn B._____, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und er sei von jeglicher Parteientschädigung zu befreien.
5. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten des Beschwerdegegners 2, Herr B._____.
Verfahrensantrag:
6. Es seien alle drei heute eingereichten Beschwerden des Beschwerdeführers im Strafverfahren VV.2016.1832 zu vereinen und in einem einzigen Beschwerdeverfahren zu behandeln und zu beurteilen.
H. Der vorsitzende Richter stellte der Staatsanwaltschaft und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 15. Februar 2021 die Beschwerde zur Stellungnahme zu. Gleichzeitig wies er den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren ab.
I. In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.
J. Der Beschwerdegegner beantragte mit Stellungnahme vom 11. März 2021 was folgt:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
2. Für den Fall der Gutheissung von Ziff. 4 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers sei anzuordnen, dass die Verfahrenskosten gemäss Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2021 in Höhe von CHF 1'313.35 auf die Staatskasse genommen werden und B._____ eine Anwaltskostenentschädigung in der Höhe von CHF 5'628.90 zulasten der Staatskasse zugesprochen wird.
Soweit Ziffer 4 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen wird, sei anzuordnen, dass die Verfahrenskosten gemäss Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2021 in Höhe von CHF 1'313.35 und die B._____ in Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren zugesprochene Anwaltskostenentschädigung in der Höhe von CHF 5'628.90 in jenem Umfange zulasten der Staatskasse gehen, als diese nicht dem Beschwerdeführer überbunden werden.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, eventualiter seien diese auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Der Beschwerdeführer, eventualiter der Kanton Graubünden, sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 2 eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 3’150.30 zu bezahlen. Der Beschwerdegegner 2 behält sich in Abhängigkeit von der weiteren Verfahrensentwicklung vor, den Antrag auf Entschädigung bei zusätzlichen Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu erhöhen.
K. Mit Eingabe vom 29. März 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer kurz zu den Eventualanträgen des Beschwerdegegners. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24. März und 14. April 2021 auf weitere Stellungnahmen zu den Eingaben des Beschwerdegegners und des Beschwerdeführers.
1. Eintretensvoraussetzungen
1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die vorliegende Beschwerde wurde wie gesetzlich vorgesehen innert 10 Tagen schriftlich eingereicht (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO mit seinem Strafantrag vom 27. November 2014 als Privatkläger konstituiert (StA act. 5.2, S. 3), womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 118 Abs. 1 StPO).
1.2.1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Beschwerdeführer hat zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung oder Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern er wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung grundsätzlich verbindlich festgelegt; die Beschwerdeinstanz soll nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat. Sodann hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (BGer 6B_1273/2019 v. 11.3.2020 E. 2.4.3). Schliesslich ist in der Begründung anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO).
1.2.2. Der Beschwerdegegner stellt sich mit Verweis auf PKG 2014 Nr. 23 auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer sich nicht genügend mit den Erwägungen der angefochtenen Einstellungsverfügung auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 StPO verletzt habe (act. A.3, S. 4). Entgegen seiner Ansicht erfüllt der Beschwerdeführer die dargelegten Begründungsanforderungen jedoch ohne Weiteres. Dem Beschwerdegegner ist zwar darin Recht zu geben, dass sich der Beschwerdeführer nicht zu den materiellen Einstellungsgründen an sich äussert. Insofern wäre auf die Beschwerde auch nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und seine Beweisanträge in unzulässiger Weise abgelehnt habe. Insoweit setzt er sich ausdrücklich mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Zudem rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Staatsanwaltschaft, womit eine Auseinandersetzung mit den Einstellungsgründen eben gerade nicht notwendig ist (vgl. dazu ausdrücklich BGer 6B_995/2014 v. 1.4.2015 E. 5.2, 6). Ob der Beschwerdeführer zurecht weitere Untersuchungshandlungen verlangt, ist Teil der materiellen Prüfung und braucht nicht im Rahmen der Begründungsanforderungen diskutiert zu werden.
1.3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Verfahrensgrundsätze
2.1. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO).
2.2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Rechtsverletzungen liegen insbesondere in Verstössen gegen Bundes- und kantonales Recht. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen.
3. Prozessthema und Anträge des Beschwerdeführers
3.1. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2020 das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Handeln hinsichtlich der Voraussetzungen einer Drohung nach Art. 180 StGB geprüft. Die Einstellung des Verfahrens begründete sie namentlich damit, dass sich die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe nicht hätten erhärten lassen. Der Beschwerdeführer habe den genauen Wortlaut der angeblichen Drohungen nicht wiedergeben können. Der Beschwerdegegner wiederum habe bestritten, Drohungen geäussert zu haben. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer beziehungsweise "so jemand" an die Decke geworfen gehöre, stelle keine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB dar. Gleiches gelte für die Aussage betreffend den Transport nach D._____. Die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, I._____, welche gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Morddrohungen hätte bestätigen können, habe ausgesagt, dass sie bei diesem Vorfall nicht dabei gewesen sei, sie habe lediglich im Nachhinein davon gehört. Jedenfalls könne sie sich nicht mehr daran erinnern. Bei diesem Ergebnis könne die Abnahme weiterer Beweise, namentlich die Einvernahme der angeblich im Zimmer anwesenden Patienten, unterbleiben. Es sei unklar, ob diese Personen das Gespräch mitbekommen hätten und sie sich nach sechs Jahren noch an den Wortlaut erinnern könnten. Ausserdem seien die Namen nicht bekannt und würden durch das C._____ vermutlich auch nicht bekanntgegeben (act. B.2).
3.2. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung, die Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung sowie die Anweisung derselben zu verschiedenen Beweiserhebungen (Edition von Akten des C._____; Befragung von Auskunftspersonen). Dabei rügt er einerseits eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO, andererseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. A.1, S. 4). Zudem bringt er vor, dass das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. b und Art. 324 Abs. 1 StPO verletzt worden sei. Die Anträge begründet er im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwaltschaft nicht alle gebotenen Beweise erhoben und dabei namentlich seine Beweisanträge unrechtmässig abgelehnt habe. Die Beweisanträge seien zudem mehrheitlich unbegründet abgelehnt worden, was die in Art. 318 Abs. 2 StPO statuierte Begründungspflicht verletze.
Zu prüfen ist damit in einem ersten Schritt, ob hinsichtlich der abgelehnten Beweisanträge die Begründungspflicht verletzt worden ist. Falls dies verneint wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beweisanträge zulässigerweise abgewiesen worden sind und die Staatsanwaltschaft ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist.
3.3. Für den Fall der Abweisung des Hauptantrags beantragt der Beschwerdeführer schliesslich die Befreiung von den Untersuchungskosten und von der Entschädigung an den Beschwerdegegner, zu dessen Bezahlung er in der Einstellungsverfügung zu je ¾ verpflichtet wurde.
4. Verletzung der Begründungspflicht
4.1. Der Beschwerdeführer hat am 12. November 2020 – nach Erhalt der Parteimitteilung vom 29. Oktober 2020 (StA act. 1.85), in welcher die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellte – verschiedene Beweisanträge gestellt (vgl. StA act. 1.87). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass diese entgegen den Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 2 StPO ohne (ausreichende) Begründung abgelehnt worden seien.
4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch, dass eine Behörde ihre Entscheide zu begründen hat. In Bezug auf Beweisanträge sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass ein Entscheid über die Beweisanträge schriftlich zu ergehen hat und kurz begründet werden muss (Art. 318 Abs. 2 StPO). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das urteilende Gericht Kenntnis über die (Abweisungs-) Gründe hat und diese berücksichtigen sowie würdigen kann, wenn die Partei ihren Beweisantrag im Hauptverfahren wiederholt (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1271).
4.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist in casu unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers in der Einstellungsverfügung auseinandergesetzt und diese materiell abgewiesen. Die Abweisung der Beweisanträge ergibt sich dabei zwar nicht aus einer Dispositivziffer, jedoch aus der Einstellung an sich und namentlich aus deren Begründung (vgl. act. B.2, Ziff. 4). Dies ist ohne Weiteres als genügend anzusehen, zumal die Begründungspflicht hauptsächlich dazu dient, das Sachgericht über die Abweisungsgründe zu informieren (vgl. ausdrücklich BGer 6B_188/2013 v. 4.7.2013 E. 4 f.). Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass keine genügende Begründung vorliege, ist ihm nicht zu folgen. Einerseits hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Beweisantrags um Einvernahme verschiedener Personen ausführlich begründet. Andererseits bringt sie deutlich zum Ausdruck, dass sie im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon ausgeht, dass weitere Beweisabnahmen keine neuen Erkenntnisse bringen würden (vgl. act. B.2, S. 5: "Bei diesem Ergebnis können weitere Beweisabnahmen, insbesondere die Einvernahme der angeblich im Zimmer anwesenden Patienten […], unterbleiben"). Es ist schliesslich darauf zu verweisen, dass die Staatsanwaltschaft identische Beweisanträge bereits mit Schreiben vom 9. April 2020 begründet abgelehnt hatte (vgl. StA act. 1.76). Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht eingehalten, es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
5. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und Beweisrechts
5.1.1. Wie dargelegt, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Beweisrechts. Der Beschwerdeführer bringt dabei allgemein vor, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht um eine vollständige Abklärung des Sachverhalts bemüht habe und seine Beweisanträge anscheinend als unerheblich angesehen habe, was nicht nachvollziehbar sei. Inwieweit seine beiden Beweisanträge weiter zur Sachverhaltsaufklärung beitragen könnten, begründet der Beschwerdeführer dabei wie folgt:
Die beantragte Aktenedition betreffe Akten des C._____, in welchen die Vorfälle in internen Administrativverfahren aufgearbeitet worden seien. Mit grosser Wahrscheinlichkeit seien spitalinterne Untersuchungen und protokollierte Befragungen durchgeführt worden, welche die Vorkommnisse detailliert und zeitnah dokumentiert hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe zudem eine spitalinterne Beschwerde eingereicht, welche eine umfassende Untersuchung zur Folge gehabt habe. Auch daraus könnten mit grosser Wahrscheinlichkeit detaillierte Schilderungen zu den Abläufen entnommen werden. Gemäss dem vom C._____ veröffentlichten "Konzept _____" seien bei potentiell strafrechtlich relevanten Fällen intern zwingend und umgehend die jeweiligen Departementsleitungen zu informieren, welche die notwendigen Massnahmen in Gang setzen würden. So seien beispielsweise gemäss Ziff. 13.4, Seite 15 des Konzepts Stellungnahmen einzuholen. Das C._____ habe ihm zudem bestätigt, dass gegen den Beschwerdegegner administrative Massnahmen eingeleitet worden seien. Dies habe auch der _____ des C._____, Herr Dr. med. H._____, mündlich bestätigt. Auch habe dieser ausgesagt, dass Frau Dr. iur. F._____, damals die Sache mit ihm aufgearbeitet habe (vgl. act. A.1, S. 8).
Hinsichtlich der beantragten Einvernahmen sei ebenfalls nicht klar, weshalb diese nicht erheblich sein sollten. Frau Dr. iur. F._____ sowie Frau Dr. med. G._____ seien im damaligen internen Beschwerdeverfahren betreffend die strafrechtlich relevanten Vorfälle involviert gewesen; die eine als Parteivertreterin, die andere als Spitalvertreterin. Beide hätten wahrscheinlich mit den Beteiligten gesprochen oder Stellungnahmen eingeholt und entsprechendes protokolliert, womit sie durch ihre Wahrnehmungen erheblich zur Aufklärung der damaligen Vorfälle beitragen könnten. Auch der ______, Dr. med. H._____, habe sich um die Aufklärung der Vorfälle gekümmert und könne daher wahrscheinlich ebenfalls einschlägige Auskünfte erteilen (vgl. act. A.1, S. 9).
Weil diese angebotenen Beweismittel nicht eingeholt worden seien, sei die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO unzulässig und verletze den Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO sowie das rechtliche Gehör (vgl. act. A.1, S. 9). Die Sache sei deshalb an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und den Beweisanträgen stattzugeben.
5.1.2. In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2021 brachte die Staatsanwaltschaft zunächst vor, dass eine Weiterführung der Strafuntersuchung betreffend übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB nicht zulässig sei, da ein Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO bestehe. Hinsichtlich der Beweisanträge führte sie aus, diese seien bereits am 9. April 2020 in begründeter Form abgewiesen worden. Grundsätzlich könne deshalb darauf und auf die Einstellungsverfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verlange eine unzulässige Beweisausforschung, da nach wie vor nicht erkennbar sei, inwieweit die Akten des C._____ sowie die Einvernahme der beantragten Personen zur Klärung beitragen würden (act. A.2, Ziff. 1 und 2).
5.1.3. Der Beschwerdegegner machte in seiner Stellungnahme diverse Ausführungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers (act. A.3, Ziff. III.1-III.8). Diese Ausführungen sind insoweit nicht von Relevanz, als sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen einzig auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Beweisrechts beschränken. Hinsichtlich der Beweisanträge bringt der Beschwerdegegner das Folgende vor:
Betreffend die Einvernahmen sei festzuhalten, dass die drei Personen am 28. August 2014 nicht im Spitalzimmer anwesend gewesen seien. Der Sachverhalt sei zudem ausreichend geklärt. Die vom Beschwerdegegner gemachten Ausführungen würden in tatsächlicher Hinsicht weitgehend in Einklang mit dem stehen, was in der Anzeige vom 27. November 2014 geäussert worden sei. Ob und welche Patienten allenfalls im Patientenzimmer im relevanten Zeitpunkt anwesend gewesen sein sollen, lasse sich ohnehin nicht mehr feststellen. Noch viel weniger sei zu erwarten, dass die Mitpatienten nach mehreren Jahren noch Angaben zu einem Gespräch machen könnten; davon gehe offenbar auch der Beschwerdeführer aus. Im Übrigen weise die Staatsanwaltschaft zurecht darauf hin, dass aufgrund des Patientengeheimnisses keinerlei Berechtigung für das C._____ bestehe, Namen von Mitpatienten preiszugeben (act. A.3, Ziff. III.9). Die vom Beschwerdeführer angesprochene Aktenedition lasse schliesslich keine zusätzlichen Erkenntnisse von Relevanz erwarten. Es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Beweiserhebungen ohne konkreten Bezug zu dem, was dem Beschwerdegegner vorgeworfen werde, zu erheben. Die Aussagen des Beschwerdegegners seien bekannt und weitergehende Akteneditionen seien daher nicht erforderlich. Inwiefern er sich in einem allfälligen internen Administrativverfahren geäussert habe, sei ohne Relevanz. Eine disziplinarische Sanktion sei nicht ausgesprochen worden. Die Stiftung C._____ sei eine selbständige Stiftung des privaten Rechts gemäss Art. 80 ff. ZGB. Unbesehen der Organisationsstruktur und der rechtlichen Qualifikation der Arbeitsverhältnisse gelte Art. 328b OR sowie Art. 12 DSG. Der Strafkläger habe keinerlei Anspruch oder rechtlich geschütztes Interesse, Personendaten, welche seitens der Stiftung C._____ in Bezug auf Mitarbeiter bearbeitet würden, in Erfahrung zu bringen. Diese würden zudem Informationen enthalten, welche dem Amtsgeheimnis unterliegen würden. Das C._____ würde mithin die Herausgabe vermutlich auf Grundlage von Art. 265 Abs. 2 StPO beziehungsweise Art. 320 und 321 StPO verweigern müssen. Der Beschwerdegegner habe sodann keinerlei Mitwirkungsverpflichtung im Strafverfahren und es stehe ihm auch ein Aussageverweigerungsrecht zu. Dieses dürfe nicht auf dem Weg von Akteneditionen ausgehebelt werden. Der Beschwerdeführer zeige denn auch nicht ansatzweise auf, welche zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Es sei unbestritten, dass sein Vorgehen unangebracht gewesen sei. Unbesehen davon liege indessen kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vor, was die Staatsanwaltschaft ausreichend festgehalten habe (act. A.3, Ziff. III.10, 11).
5.2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck einer Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Die Strafbehörden haben gemäss dem in Art. 6 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatz dabei von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Im Untersuchungsverfahren soll ein möglichst hohes Mass an materieller Wahrheit ermittelt werden. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Sowohl aus Art. 308 Abs. 1 StPO als auch aus dessen Abs. 3 folgt, dass die Beweiserhebungen bei Anklageerhebung soweit durchgeführt worden sind, dass es dem Gericht möglich ist, sein Urteil im Schuld- wie im Strafpunkt ohne zusätzliche Beweiserhebungen zu fällen. Mit anderen Worten bedarf es zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens eines entscheidungsreifen Beweisergebnisses. D.h. es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Die erwähnten Voraussetzungen gelten auch für den Einstellungsentscheid. Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens nicht gerechtfertigt. Die entsprechende Verfügung ist zu kassieren und an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen. Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d).
5.2.2. Während es grundsätzlich den Strafbehörden obliegt, die für die Beurteilung relevanten Tatsachen abzuklären, statuieren Art. 107 Abs. 1 lit. e und Art. 318 StPO ein aus dem rechtlichen Gehör fliessendes Beweisantragsrecht der Parteien. Da der Schwerpunkt der Beweisabnahmen im Vorverfahren liegt, kommt dort dem Beweisantragsrecht eine besondere Bedeutung zu (vgl. Ariane Kaufmann, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 220 f. und 268). Die Beweise sollen im Sinn des Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO der Verwirklichung der materiellen Wahrheit dienen und so möglichst zuverlässige Grundlage für die rechtliche Beurteilung strittiger Tatumstände liefern. Im Hinblick darauf kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen: KGer GR SK2 14 67 v. 22.06.2015 E. 3b). Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise das Beweisrecht sei verletzt worden (BGer 6B_995/2014 v. 01.04.2015 E. 5.2; 1B_17/2013 v. 12.02.2013 E. 1.1 m.H.).
5.3.1. Wie bereits erwähnt, ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht rügt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahrenaufgrund der vorliegenden Beweise zu Unrecht eingestellt habe. Namentlich rügt er keine Verletzung des Grundsatzesin dubio pro duriore. Zwar bringt er vor, dass das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. b und Art. 324 Abs. 1 StPO verletzt sei. Begründend führt er diesbezüglich jedoch einzig aus, dass die Verletzung darin bestehe, dass die von der Staatsanwaltschaft geführte Strafuntersuchung lückenhaft sei. Materiell rügt er damit auch hier einzig eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Soweit er auch eine Verletzung des Grundsatzesin dubio pro duriore vorbringen wollte, erfüllt er die Begründungsanforderungen nicht (vgl. dazu E. 2.2), womit nicht vertieft auf die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 180 StGB einzugehen ist.
Zu prüfen ist damit, ob die Staatsanwaltschaft zu Unrecht weitere Untersuchungshandlungen unterlassen beziehungsweise zu Unrecht Beweisanträge abgewiesen hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Untersuchungsgrundsatz deshalb verletzt, weil die Staatsanwaltschaft seine Beweisanträge nicht gutgeheissen hat. Andere sinnvollen Beweiserhebungen führt er nicht an und sind auch nicht ersichtlich (vgl. zur Einvernahme der Mitpatienten E. 5.4.5). Da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, von sich aus jegliche möglichen Beweiserhebungen zu prüfen, hat sich die Beurteilung auf die in der Begründung vorgebrachten Beweisanträge zu beschränken.
5.3.2. Vorliegend zielen die Beweisanträge des Beschwerdeführers darauf ab, den genauen Wortlaut des Gesprächs vom 28. August 2014 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner festzustellen. Anlässlich der beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers gab dieser an, dass der Beschwerdegegner ihm gegenüber Morddrohungen gemacht habe, wobei er sich nicht an den genauen Wortlaut erinnern könne, dies jedoch sicher in den Akten seines Anwalts stehe (StA act. 5.10, Frage 6, 7). Konkret wisse er noch, dass der Beschwerdegegner gesagt habe, "dass wenn er den Transport nach D._____ durchführen müsse er für nichts garantieren könne" (StA act. 5.10, Frage 6; vgl. auch StA act. 5.17, Frage 3). Weitere Einzelheiten sind schliesslich dem Strafantrag vom 27. November 2014 zu entnehmen. Demnach soll der Beschwerdegegner auch gesagt haben, dass er den Geschädigten "am liebsten gegen die Decke werfen würde" (StA act. 5.5, S. 6). Genau diese beiden Aussagen sind auch in der "Dringenden Beschwerde" von E._____ (Mutter des Beschwerdeführers) enthalten, welche diese – gemäss Angabe des Beschwerdeführers – dem C._____ am 31. August 2014 zugestellt haben soll (StA act. 5.7, Ziff. 4).
5.3.3. Wie dargelegt, befand die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, dass die beiden mutmasslichen Aussagen des Beschwerdegegners keine konkret schweren Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB darstellen würden. Die Staatsanwaltschaft ging damit davon aus, dass die Drohungen nicht geeignet waren, den Beschwerdeführer in Angst und Schrecken zu versetzen. Diese Feststellung hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Vorliegend stellt sich bereits aufgrund dieser Ausgangslage die Frage, inwieweit die beantragten Beweisanträge tauglich sind, etwas an dieser Würdigung der Staatsanwaltschaft zu ändern. Namentlich erscheint offen, inwieweit eine Drohung als schwer im Sinne von Art. 180 StGB beurteilt werden kann, wenn der Bedrohte sich zwar an andere, nicht jedoch an diese erinnern kann. Im vorliegenden Fall kann ohne Weites davon ausgegangen werden, dass es sich bei den zwei bekannten Äusserungen um die nach Ansicht des Beschwerdeführers schwersten Drohungen gehandelt hat. Dies, zumal auch in der Beschwerde seiner Mutter an das C._____ vom 31. August 2014 – also drei Tage nach dem Vorfall – einzig diese beiden Äusserungen erwähnt werden (StA act. 5.7, Ziff. 4). Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern er sich durch die anderen angeblich geäusserten Drohungen tatsächlich bedroht gefühlt haben soll. Dies erscheint auch schwer, wenn er sich an diese nicht mehr erinnern kann. Insofern wären andere mutmasslich geäusserten Drohungen kaum geeignet, etwas an der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft zu ändern. Da damit ein Tatbestandsmerkmal von Art. 180 StGB auch mit den beantragten Beweiserhebungen nicht nachzuweisen wäre, erweisen sich beide Anträge bereits deshalb als untauglich.
5.3.4. Unabhängig davon bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Aktenedition sowie die beantragten Einvernahmen etwas zur genauen Sachverhaltsfeststellung beitragen könnten. Namentlich wird nicht substantiiert dargelegt, inwieweit darin ein Beweis für den Vorfall im Zimmer zu finden sein könnte, nachdem die beiden Direktbeteiligten im Strafverfahren mehrfach befragt worden sind und weitere Spitalangestellte beim Vorfall nicht anwesend waren. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar, dass gemäss Aussage des C._____ eine Administrativuntersuchung durchgeführt worden sei, und er verweist dabei auch auf die von seiner Mutter eingereichte Beschwerde. Warum daraus etwas Anderes ersichtlich sein soll als aus den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners, ist jedoch nicht ersichtlich, zumal einzig der genaue Wortlaut des Gesprächs überhaupt etwas zur Sachverhaltsfeststellung beitragen könnte. Inwiefern allfällige Gespräche in einem möglicherweise stattgefundenen Administrativverfahren überhaupt schriftlich festgehalten worden sind, ist zudem völlig offen, zumal auch der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass seine Gespräche protokolliert worden seien.
5.3.5. Hinsichtlich der beantragten Einvernahmen gilt schliesslich das Folgende: Dr. iur. F._____, Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____ waren anlässlich des Vorfalls zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner am 28. August 2014 nicht im Raum anwesend. Insofern könnten sie keine eigenen Wahrnehmungen des Vorfalls schildern und höchstens wiedergeben, was der Beschwerdeführer (und eventuell der Beschwerdegegner) ihnen gegenüber geäussert haben. Wie bereits dargelegt, sind jedoch beide Direktbeteiligten im Strafverfahren mehrfach einvernommen worden; zudem liegen die Vorfälle mehrere Jahre zurück. Aus beiden Gründen ist nicht ersichtlich, dass die drei Personen etwas Substantielles zur Sachverhaltsfeststellung beitragen könnten. Zumindest hinsichtlich der während des Vorfalls offenbar im Spitalzimmer anwesenden Mitpatienten ist der Beschwerdeführer zudem ebenfalls der Meinung, dass nach dem langen Verfahren eine Einvernahme keinen Sinn mehr ergibt (vgl. act. A.1, S. 11 und act. A.1, S. 9 [SK2 21 9]). Weshalb dies im Falle der drei Spitalangestellten anders sein soll, ist nicht ersichtlich.
5.3.6. Zusammenfassend erweisen sich beide Beweisanträge als untauglich, etwas am Verfahrensausgang zu ändern. Abgesehen von der Aktenedition und den Einvernahmen macht der Beschwerdeführer keine weiteren unterlassenen Untersuchungshandlungen geltend. Der Untersuchungsgrundsatz und das sich aus dem rechtlichen Gehör ergebende Beweisantragsrecht sind damit nicht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
6. Eventualantrag: Änderung der Kosten- und Entschädigungsregelung
6.1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Änderung des Kosten- und Entschädigungsentscheids in der Einstellungsverfügung. In Ziff. 2 und 3 verpflichtete ihn die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 StPO, ¾ der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu übernehmen.
6.2.1. Wird ein Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, ist sie von den Verfahrenskosten befreit. Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO werden diese grundsätzlich durch den Staat, im Falle einer kantonalen Strafuntersuchung durch den Kanton, getragen. Der Grundsatz, wonach der Staat die Kostenfolgen im Falle einer Verfahrenseinstellung zu tragen hat, gilt jedoch nur solange, wie der Staat für die strafrechtliche Verfolgung verantwortlich ist. Wenn ein Verfahren hingegen vorwiegend auf Initiative und im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird, sieht Art. 427 StPO für die Verfahrenskosten ein entsprechendes Korrektiv vor (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1.2; 147 IV 47 E. 4.2.4).
Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn: a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; b) die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht; c) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden: a) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an die Privatklägerschaft gibt es grundsätzlich nicht (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 und E. 4.2.3). Aus dem Gesagten folgt, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin aktiv am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sich die Privatklägerschaft aktiv am Verfahren beteiligt hat, da ansonsten kein Unterschied zu einem Antragsteller bestehen würde, welcher gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO auf seine Rechte verzichtet hat (vgl. BGer 6B_1032/2018 v. 9.1.2019 E. 4.2). Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage es rechtfertigt. Die Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das Gesetz aus. Das Gericht hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB; vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 248 E. 4.2.2-4.2.4 m.H.; BGer 6B_438/2013 v. 18.7.2013 E. 2.1). Dabei steht den zuständigen Behörden ein weites Ermessen zu (BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 3.2.1 m.H.). Die Verlegung der Kosten hat sich nach dem Grundsatz zu richten, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; 147 IV 47 E. 4.2.3; BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 3.2.1; 6B_602/2014 v. 4.12.2014 E. 1.3).
6.2.2. Die Entschädigungsregelung folgt grundsätzlich den Kostenfolgen. Demnach hat die beschuldigte Person, gegen welche das Verfahren eingestellt wurde, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigung ist grundsätzlich durch den Staat auszurichten. Bei Antragsdelikten kann sie gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO allerdings auch der antragstellenden Person oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, sofern die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Der Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO entspricht dabei dem Wortlaut von Art. 427 Abs. 2 StPO. Die Privatklägerschaft wird damit unter den gleichen Voraussetzungen entschädigungspflichtig, wie sie bereits aufgrund von Art. 427 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wurde (vgl. BGer 6B_921/2018 v. 20.05.2019 E. 4.4).
6.3.1 Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen erwog die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, dass sich der Beschwerdeführer aktiv am Verfahren beteiligt habe, indem er mehrfach Eingaben gemacht, Beweisanträge gestellt, an Beweisabnahmen teilgenommen und ein Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung angehoben habe. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 2 StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO grundsätzlich erfüllt. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die beanzeigten Ehrverletzungen aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung materiell nicht hätten geprüft werden können, weshalb dem Beschwerdeführer nicht die vollen Kosten aufzuerlegen seien. In diesem Zusammenhang sei auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer erst am letzten Tag der Strafantragsfrist Strafanzeige eingereicht habe, er erst im Mai 2015 von der Polizei habe befragt werden können und er die Zustimmung zur Entbindung der Schweigepflicht erst am 6. April 2017 erteilt habe. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer ¾ der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen (vgl. act. B.2, S. 6).
6.3.2. Der Beschwerdeführer rügt mit der vorliegenden Beschwerde, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar und die Kostenüberbindung an ihn dementsprechend unangemessen sei. Angemessen sei eine Kostentragung durch die Staatskasse gestützt auf Art. 417 StPO. Der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass eine Zeugeneinvernahme nach rund sechs Jahren womöglich nicht mehr einschlägig sei. Dies sei möglich, jedoch liege das Verschulden an der langen Verfahrensdauer in erster Linie auf Seiten der Staatsanwaltschaft. Es sei nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer für eine Beweislosigkeit die Kostenfolge zu überbinden, deren Ursache in der schleppenden Strafuntersuchung liege. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nicht zügig genug vorangetrieben, sodass in Bezug auf den Straftatbestand der üblen Nachrede die Verjährung eingetreten sei. Weiter könnten der Zeitpunkt der Strafantragsstellung und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht für die Kostentragung relevant sein. Betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis sei zudem auf den Umstand hinzuweisen, dass die Entbindung auch auf anderem Wege hätte erlangt werden können, wie dies bereits auch das Kantonsgericht im Entscheid SK2 20 36 v. 30.9.2020 festgestellt habe (vgl. act. A.1, S. 11 f.).
6.3.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft auf die bereits in der Einstellungsverfügung zitierte gesetzliche Regelung in Art. 427 Abs. 2 StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrenskosten und die Entschädigung dem Privatkläger auferlegt werden können. Den Umstand, dass die zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungsdelikte verjährt seien, habe man bereits berücksichtigt, indem man dem Beschwerdeführer nur ¾ der Kosten auferlegt habe. Weiter sei eine Entschädigungspflicht der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 417 StPO nicht denkbar, da die Bestimmung gemäss klarem Wortlaut nicht für die Staatsanwaltschaft, sondern nur für Parteien und andere Verfahrensbeteiligte anwendbar sei (act. A.2, Ziff. 3 u. 4).
6.3.4. Der Beschwerdegegner verweist in seiner Stellungnahme vornehmlich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Er beantragt dabei nicht die Abweisung der beschwerdeführerischen Anträge, sondern einzig, dass die Verfahrenskosten und die Anwaltskostenentschädigung im Falle einer (vollen oder teilweisen) Beschwerdegutheissung entsprechend auf die Staatskasse zu nehmen seien (vgl. act. A.3, S. 12).
6.4.1. Im Folgenden ist vorerst auf die Verfahrenskosten einzugehen. Vorab ist festzustellen, dass die Einstellung des Strafverfahrens mit vorliegendem Beschluss bestätigt wird. Dem Beschwerdegegner sind damit keine Verfahrenskosten anzulasten, zumal die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Auferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Fraglich ist demzufolge einzig, ob die Verfahrenskosten dem Staat oder dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer ist dabei nur möglich, falls die Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen ist. Sollte dies der Fall sein, ist weiter zu untersuchen, ob die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Kostenaufteilung angemessen war.
6.4.2. Der Beschwerdeführer liess am 27. November 2014 Strafantrag gegen drei verschiedene Personen, darunter den Beschwerdegegner, einreichen (StA act. 5.5). Darin beantragte er, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB, allenfalls wegen einer anderen strafbaren Handlung gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich im Sinne der Art. 173 ff. StGB, eventualiter wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses i.S.v. Art. 321 StGB zu eröffnen. Im Strafantrag konstituierte er sich zudem ausdrücklich als Straf- und Zivilkläger (StA act. 5.5, S. 9 f.). Dabei machte er für dieses und die zwei anderen Strafverfahren Schadenersatz und Genugtuung im Umfang von CHF 30'000.00 geltend (vgl. StA act. 5.2, 5.5). Trotz dieser Zivilklage erscheint eine Kostenauflage an die Privatklägerschaft gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO nicht angemessen. Dies, da der Staatsanwaltschaft angesichts ihrer Verfahrenseinstellung diesbezüglich keine Aufwendungen entstanden sind. Aus den vorstehenden Ausführungen wird jedoch ersichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 2 StPO gegeben sind: Der Beschwerdeführer hat sich zulässigerweise als Strafkläger konstituiert und hat sich aktiv am Verfahren beteiligt (Akteneinsicht, Beweisanträge, Teilnahme an Beweisabnahmen etc.). Bei den beanzeigten Bestimmungen handelt es sich zudem um Antragsdelikte. Im Ergebnis liegt die Staatsanwaltschaft damit richtig, wenn sie feststellt, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO überbunden werden können.
6.4.3. Hinsichtlich der konkreten Kostenaufteilung bringt der Beschwerdeführer verschiedene Argumente vor, weshalb die von der Staatsanwaltschaft getroffene Regelung unangemessen sei. Sein Hinweis auf Art. 417 StPO schlägt dabei fehl, da die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren nicht Partei ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO e contrario) und eine Kostenauflage an sie gestützt auf diese Bestimmung deshalb nicht möglich ist. Das Abstellen auf Art. 417 StPO ist allerdings auch nicht notwendig. Wie dargelegt, richtet sich die Kostenverteilung bei Antragsdelikten grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip, wobei der antragstellende Privatkläger gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO grundsätzlich als Verursacher der Verfahrenskosten anzusehen ist. Von diesem Grundsatz abzuweichen ist dann, wenn Billigkeitsgründe für eine Kostenübernahme durch den Staat sprechen. Wie der Beschwerdeführer berechtigterweise vorbringt, hat das Kantonsgericht von Graubünden in KGer GR SK2 20 36 v. 30.9.2020 verschiedene Verfahrensverzögerungen der Strafverfolgungsbehörden festgestellt. Eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer wäre deshalb insbesondere dann unbillig, wenn diese Verfahrensverzögerungen zu zusätzlichen Kosten oder gar zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten.
6.4.4. Wie mehrfach dargelegt, prüfte die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren den zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalt hinsichtlich der Erfüllung von zwei Straftatbeständen. Sämtliche durchgeführten Untersuchungshandlungen waren für beide Straftatbestände relevant. Es erscheint deshalb angemessen, die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Untersuchungskosten von CHF 1'313.35 je hälftig den geprüften Straftatbeständen zuzuordnen. Dies rechtfertigt sich, obwohl ein Teil der Untersuchungshandlungen erst nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung betreffend Art. 173 StGB im August 2018 durchgeführt worden sind. Ohne die von der Staatsanwaltschaft zu vertretenden Verzögerungen (vgl. nachfolgend) wären diese Untersuchungshandlungen auch für die Strafuntersuchung zu Art. 173 StGB nützlich gewesen.
6.4.5. Hinsichtlich der Untersuchung zu Art. 173 StGB stellt sich die Frage, ob die von den Strafbehörden zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen zum Eintritt der Verfolgungsverjährung im August 2018 geführt haben. Wie in KGer GR SK2 20 36 v. 30.9.2020 festgestellt worden ist, gab es namentlich in den Zeiträumen Januar 2016 bis September 2017 und Oktober 2017 bis September 2018 immer wieder grössere Verfahrensverzögerungen (vgl. KGer GR SK2 20 36 v. 30.9.2020 E. 3.4.3 ff.). Die Verzögerungen von Januar 2016 bis September 2017 waren darauf zurückzuführen, dass unter anderem die notwendige Entbindung des Beschwerdegegners vom Berufsgeheimnis fehlte und dessen Einvernahme deshalb nicht durchgeführt werden konnte. Wie im erwähnten Entscheid des Kantonsgerichts dargelegt, unterliess es die Staatsanwaltschaft, für eine Entbindung vom Berufsgeheimnis zu sorgen, obwohl der Beschwerdegegner dafür Hand bot. Stattdessen liess die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis im März 2017 ruhen (vgl. KGer GR SK2 20 36 v. 30.9.2020 E. 3.4.3; StA act. 1.18). Im April 2017 wiederum entband der Beschwerdeführer Ivan Broger, B._____ und das C._____ von ihrer Schweigepflicht (StA act. 1.22). Gleichwohl erfolgten die weiteren Beweisabnahmen – die Einvernahmen der übrigen Beschuldigten – erst im Januar 2019, und damit bereits nach Eintritt der Verjährung. Dem Gesagten entsprechend sind damit wesentliche Verfahrensverzögerungen dem Staat anzulasten. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht vorbringt, hat aber auch der Beschwerdeführer zu den Verzögerungen beigetragen. So wäre es ihm ein Leichtes gewesen, bereits im Dezember 2015 den Beschwerdegegner von seinem Berufsgeheimnis zu entbinden. Stattdessen verweigerte er die entsprechende Anfrage ohne ersichtlichen Grund (vgl. StA act. 1.16). Weiter kann dem Staat ebenfalls nicht angelastet werden, dass der Beschwerdeführer seinen Strafantrag erst am letzten Tag der Strafantragsfrist eingereicht hat und er erst im Mai 2015 vernehmungsfähig war. Beides ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, ändert aber trotzdem nichts daran, dass der Staat diese Verzögerungen nicht zu verantworten hat.
Im Ergebnis erscheint es hinsichtlich der Strafuntersuchung zu Art. 173 StGB trotzdem nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen. Es obliegt dem Staat, ein Verfahren ohne unbegründete Verzögerungen zum Abschluss zu bringen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO). Wie dargelegt, waren vorliegend einzelne Verzögerungen zwar nicht dem Staat anzulasten, trotzdem wäre es angesichts der gesamten Umstände unbillig, dem Beschwerdeführer Kosten für die Strafuntersuchung zu Art. 173 StGB aufzuerlegen. Die damit zusammenhängenden Verfahrenskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.
6.4.6. Hinsichtlich der Untersuchung zu Art. 180 StGB (Drohung) ist festzuhalten, dass die Einstellung aus materiellen Gründen erfolgte. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die von ihm beantragten Einvernahmen der Mitpatienten in einem frühen Verfahrenszeitpunkt möglicherweise etwas zur Sachverhaltsfeststellung hätten beitragen können und die Verfahrensverzögerung deshalb von Relevanz sei. Entgegen dieser Ansicht ist – wie bereits dargelegt – jedoch kaum davon auszugehen, dass die Mitpatienten etwas Entscheidrelevantes hätten aussagen können (E. 5.3.2 ff.). In der Beschwerde von E._____ an das C._____ drei Tage nach dem Vorfall ist einzig von den zwei bekannten Äusserungen die Rede. Dass weitere Drohungen geäussert worden seien, wird nicht erwähnt (vgl. StA act. 5.7, Ziff. 4); dies wurde erst später vorgebracht. Angesichts dessen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich bei den zwei bekannten Äusserungen um die nach Ansicht des Beschwerdeführers schwersten Drohungen gehandelt hat (vgl. dazu E. 5.3.3). Eine Einvernahme der Mitpatienten hätte insofern kaum etwas am Verfahrensausgang geändert. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der übrigen Beweisanträge, welche der Beschwerdeführer im Verfahren gestellt hat; es kann diesbezüglich auch auf die Begründung in E. 5.3.4 verwiesen werden. Hinsichtlich der Kostenverteilung bedeutet dies, dass keine Gründe ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, dem Staat diesbezüglich Kosten aufzuerlegen. Demzufolge ist es angemessen, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für die Untersuchung zu Art. 180 StGB aufzuerlegen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
6.4.7. Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen hinsichtlich der Kostenverteilung teilweise durch. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1'313.35 sind ihm lediglich zur Hälfte und damit im Umfang von CHF 656.65 aufzuerlegen. Der übrige Betrag im Umfang von CHF 656.65 geht zulasten des Kantons Graubünden.
6.5.1. Neben den Verfahrenskosten wurde der Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung auch dazu verpflichtet, ¾ der Anwaltskostenentschädigung des Beschwerdegegners zu tragen. Grundsätzlich ist dabei klar, dass dem Beschwerdegegner für das Strafverfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung zusteht, zumal die Voraussetzungen für eine teilweise Herabsetzung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben sind. Fraglich erscheint, ob die Entschädigung zulasten des Staates oder zulasten des Beschwerdeführers geht. Wie dargelegt, sind die Entschädigungsfolgen dabei nach den gleichen Prinzipien wie die Kostenfolgen festzulegen (vgl. vorstehend E. 4.2). Die Begründung zu Art. 427 Abs. 2 StPO gilt damit auch für Art. 432 Abs. 2 StPO, zumal auch der Beschwerdeführer in der Begründung keine Unterscheidung zwischen den beiden Bestimmungen getroffen hat. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Entschädigung an den Beschwerdegegner zu tragen hat; die andere Hälfte geht zulasten des Staates. Auch in diesem Punkt obsiegt der Beschwerdeführer damit teilweise.
6.5.2. Hinsichtlich der Entschädigungshöhe hat der Beschwerdeführer keine Rügen vorgebracht. Vor der Staatsanwaltschaft machte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in seiner Honorarnote Aufwendungen von 20.1 Stunden geltend (vgl. StA act. 1.90, S. 2 und 3). Dieser zeitliche Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen und ist nicht zu beanstanden. Der Rechtsvertreter berechnet sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.00, was sich im üblichen Rahmen von CHF 210.00 bis CHF 270.00 bewegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). In den Akten findet sich zudem eine Honorarvereinbarung, in welcher dieser Stundenansatz vereinbart wurde (vgl. StA act. 1.14). Die darin vereinbarte Spesenpauschale von 4% erweist sich ebenfalls als angemessen. Demnach ergibt sich ein Gesamthonorar im Betrag von CHF 5'628.90 (inkl. 4% Spesen und 8% MwSt. [bis 31.12.2017] beziehungsweise 7.7% MwSt. [ab 2018]).
6.5.3. Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für seine Aufwendungen im Strafverfahren mit CHF 2'814.45 zu entschädigen hat. Die andere Hälfte der Entschädigung an den Beschwerdegegner (CHF 2'814.45) geht zulasten des Kantons Graubünden.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren
7.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00.
7.1.2. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts und der teilweise übereinstimmenden Fragestellungen wie in den Verfahren SK2 20 8 und SK2 20 9 ist eine Gebühr von CHF 1'500.00 zu erheben. Dabei wurde eine Reduktion infolge der langen Verfahrensdauer berücksichtig. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, weshalb die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer lediglich teilweise aufzuerlegen sind. Da der Hauptantrag abgewiesen und einzig der Eventualantrag (teilweise) gutgeheissen wurde, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer ¾ der Verfahrenskosten zu überbinden. Der verbleibende Anteil von ¼ geht zulasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2.1. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Entschädigungsentscheid richtet sich dabei grundsätzlich ebenfalls nach dem Obsiegen oder Unterliegen (vgl. Art. 429 ff. StPO) und folgt dem Kostenentscheid. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert dies für die Privatklägerschaft. Demnach hat sie Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
7.2.2. Aufgrund seines teilweisen Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu, zumal er eine solche beantragt, beziffert und belegt hat. Die Entschädigungsfolgen richten sich dabei grundsätzlich nach dem Kostenentscheid, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf ¼ der beantragten Entschädigung hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vorliegend Aufwendungen von 7 Stunden und 45 Minuten geltend (vgl. act. G.2). Dieser zeitliche Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen und ist nicht zu beanstanden. Der Rechtsvertreter berechnet indessen sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.00, ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung einzulegen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Sofern – wie vorliegend – keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. u.a. KGer GR SK2 20 27 v. 1.7.2020 E. 1.2 m.w.H.). Demnach ergibt sich ein Gesamthonorar im Betrag von CHF 2'063.30 (inkl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.). Ausgehend von diesem Betrag ist der Beschwerdeführer mit CHF 515.90 (¼ von CHF 2'063.30) zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen.
7.3.1. Auch der Beschwerdegegner ist zu entschädigen, zumal er mit seinen Anträgen durchdringt. Die Beschwerde wurde zwar teilweise gutgeheissen, jedoch einzig betreffend die Kostenverteilung zwischen Staat und Beschwerdeführer. Insofern ist der Beschwerdegegner auch diesbezüglich nicht als unterliegend zu betrachten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht in seiner Honorarnote Aufwendungen von 11.25 Stunden geltend (vgl. act. G.1). Dies erscheint zu hoch, namentlich, weil sich der Beschwerdegegner ausführlich zu den materiellen Einstellungsgründen geäussert hat, obwohl diese durch den Beschwerdeführer gar nicht angefochten wurden. Anzuerkennen sind Aufwendungen von 8 Stunden, was in etwa den Aufwendungen des Beschwerdeführers entspricht. Der Rechtsvertreter weist in der Honorarnote einen Stundenansatz von CHF 250.00 (act. G.1). Darauf und auf die vereinbarten 4% Spesenentschädigung ist – wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.5.2) – abzustellen. Insgesamt ergibt sich damit ein Gesamthonorar von CHF 2'240.15 (inkl. Spesen und MwSt.).
7.3.2. Fraglich erscheint, ob die Ausrichtung der Entschädigung an den Beschwerdegegner im Rechtsmittelverfahren zulasten des Staates oder der Privatklägerschaft geht. Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Das Bundesgericht hat für das Berufungsverfahren festgehalten, dass die Privatklägerschaft unabhängig von den Voraussetzungen in Art. 432 Abs. 2 StPO auch im Strafpunkt die Verteidigungskosten des Beschuldigten zu tragen hat, falls die abgewiesene Berufung einzig von ihr angehoben worden ist (BGE 139 IV 45 E. 1). Dasselbe gilt gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auch im Beschwerdeverfahren (KGer GR SK2 22 50 v. 10.02.2023 E. 6.2.3, SK2 21 35 v. 01.07.2021 E. 4.2.1, SK2 14 7 v. 15.07.2014 E. 8 m.w.H.; vgl. auch BStGer BB.2014.20 v. 13.05.2014 E. 4 und BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren ausschliesslich vom Privatkläger initiiert worden, weshalb es gerechtfertigt erscheint, wenn dieser den Beschwerdegegner zu entschädigen hat. Gleichzeitig erscheint es unbillig, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner in vollem Umfang zu entschädigen hat, obwohl er zu ¼ obsiegt. Aus diesem Grund sind ¾ der zu bezahlenden Entschädigung (CHF 1'680.10) dem Beschwerdeführer und ¼ (CHF 560.05) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
1. Die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung werden aufgehoben und durch die folgende Kosten- und Entschädigungsregelung ersetzt.
2. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von CHF 1'313.35 gehen im Umfang von CHF 656.65 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 656.65 zulasten des Kantons Graubünden.
3. B._____ wird für das Verfahren der Staatsanwaltschaft (VV.2016.1832) mit CHF 5'628.90 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht im Umfang von CHF 2'814.45 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'814.45 zulasten des Kantons Graubünden.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen im Umfang von CHF 1'125.00 zulasten von A._____ und werden mit der einbezahlten Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 375.00 ist A._____ zurückzuerstatten. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 375.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden.
2. A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 515.90 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden entschädigt.
3. B._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'240.15 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht im Umfang von CHF 1'680.10 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 560.05 zulasten des Kantons Graubünden.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: